OGH 4Ob609/87; 5Ob595/89; 3Ob35/98p; 7Ob51/00a; 4Ob280/00f; 1Ob269/00s; 7Ob212/01d; 5Ob3/02f; 3Ob72/02p; 6Ob304/02b; 6Ob132/03k; 10Ob237/02d; 8Ob93/04s; 7Ob255/04g; 7Ob38/05x; 6Ob294/05m; 6Ob106/07t; 2Ob89/07p; 1Ob137/08s; 2Ob49/09h; 9Ob40/09m; 7Ob250/10f; 2Ob60/11d; 4Ob12/12m; 4Ob55/12k; 7Ob242/13h; 8Ob41/15k; 2Ob223/15f; 6Ob94/16s; 3Ob91/17d; 1Ob4/18x; 4Ob120/18b; 5Ob94/20i; 2Ob8/20w; 9Ob8/20x; 6Ob84/21b; 7Ob76/23m; 2Ob232/23s; 7Ob83/24t (RS0023801)

OGH4Ob609/87; 5Ob595/89; 3Ob35/98p; 7Ob51/00a; 4Ob280/00f; 1Ob269/00s; 7Ob212/01d; 5Ob3/02f; 3Ob72/02p; 6Ob304/02b; 6Ob132/03k; 10Ob237/02d; 8Ob93/04s; 7Ob255/04g; 7Ob38/05x; 6Ob294/05m; 6Ob106/07t; 2Ob89/07p; 1Ob137/08s; 2Ob49/09h; 9Ob40/09m; 7Ob250/10f; 2Ob60/11d; 4Ob12/12m; 4Ob55/12k; 7Ob242/13h; 8Ob41/15k; 2Ob223/15f; 6Ob94/16s; 3Ob91/17d; 1Ob4/18x; 4Ob120/18b; 5Ob94/20i; 2Ob8/20w; 9Ob8/20x; 6Ob84/21b; 7Ob76/23m; 2Ob232/23s; 7Ob83/24t28.8.2024

Rechtssatz

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist.

Normen

ABGB §1295 IId2

4 Ob 609/87OGH30.11.1987

Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318

5 Ob 595/89OGH12.09.1989

Veröff: JBl 1990,113

3 Ob 35/98pOGH28.01.1998
7 Ob 51/00aOGH29.03.2000

Vgl auch; nur: Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. (T1)

4 Ob 280/00fOGH14.11.2000

nur T1

1 Ob 269/00sOGH22.10.2001

Auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen. (T2)

7 Ob 212/01dOGH19.12.2001

nur T1

5 Ob 3/02fOGH29.01.2002

nur T1

3 Ob 72/02pOGH18.07.2002

Vgl aber; Beisatz: Soweit ausgeführt wurde, es werde im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter gehaftet, geht es dabei in Wahrheit um das Schaffen einer Gefahrenquelle, worauf die Haftung im Wesentlichen auf dem sogenannten Ingerenzprinzip beruht. (T3)

6 Ob 304/02bOGH23.01.2003

Auch; nur T1

6 Ob 132/03kOGH11.09.2003

Vgl; Beis wie T2

10 Ob 237/02dOGH18.05.2004

Auch; nur: Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. (T4)

8 Ob 93/04sOGH20.10.2004

Auch

7 Ob 255/04gOGH17.11.2004
7 Ob 38/05xOGH16.03.2005

Auch

6 Ob 294/05mOGH26.01.2006

Beisatz: Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen. (T6)

6 Ob 106/07tOGH21.06.2007

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch - Haftung der Betriebsgesellschaft der Eishockeyhalle bejaht. (T7)

2 Ob 89/07pOGH30.08.2007

Auch; Beisatz: Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist. (T8)

1 Ob 137/08sOGH11.08.2008

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine deliktische Haftung nach allgemeinen Grundsätzen kommt nur für ein solches Verhalten in Betracht, dessen Gefährdungspotenzial „voraussehbar" ist. (T9)

2 Ob 49/09hOGH29.10.2009

Auch; nur T1

9 Ob 40/09mOGH26.05.2010
7 Ob 250/10fOGH16.06.2011

Auch

2 Ob 60/11dOGH30.08.2011

Auch; Beis wie T2; Beis wie T8

4 Ob 12/12mOGH27.03.2012

Beisatz: Hier: Nachgeben der Befestigung eines Vordaches eines Marktstands wegen Klimmzügen eines Gastes. (T10)

4 Ob 55/12kOGH17.04.2012

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kleine Eisplatte unter der Schneedecke eines gestreuten Weges. (T11)

7 Ob 242/13hOGH26.02.2014
8 Ob 41/15kOGH25.08.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T12)

2 Ob 223/15fOGH19.12.2016

Auch

6 Ob 94/16sOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T2

3 Ob 91/17dOGH25.10.2017

Beis wie T8

1 Ob 4/18xOGH27.02.2018

Auch; Beisatz: Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus. (T13)

4 Ob 120/18bOGH17.07.2018

Auch

5 Ob 94/20iOGH07.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Streupflicht am Parkplatz eines Skigebiets. (T14)

2 Ob 8/20wOGH27.11.2020

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Schlauchbrücke. (T15)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/114

9 Ob 8/20xOGH27.01.2021

Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T16)

6 Ob 84/21bOGH06.08.2021

Vgl; nur T1

7 Ob 76/23mOGH24.05.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint. (T17)

2 Ob 232/23sOGH21.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Verletzung beim Einsteigen in die U-Bahn durch Schließvorgang der Zugtüren. (T18)

7 Ob 83/24tOGH28.08.2024

Beisatz: Hier: Verletzung während einer Fahrt mit einem Vergnügungsgerät (T19)<br/>Beisatz: Diese Verpflichtung findet ihre Grenze einerseits in der Erkennbarkeit der Gefahr und andererseits in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr. (T20)

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_0040OB00609_8700000_003

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