OGH 2Ob232/23s

OGH2Ob232/23s21.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Markowski Schellmann Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W* GmbH & Co KG und 2. W* GmbH, beide *, beide vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.992 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2023, GZ 35 R 68/23v‑137, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Dezember 2022, GZ 36 C 8/20z‑133, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00232.23S.0321.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Soweit es nicht (in der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von 1.060 EUR sA) in Rechtskraft erwachsen ist, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Berufungsgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Parteien aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Der Kläger verfügte über eine von der Erstbeklagten, deren Komplementärin die Zweitbeklagte ist, ausgestellte Jahreskarte, die ihn zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Wien berechtigte. Am 13. Februar 2017 wurde er während des Einsteigens in einen ohne getrennte Waggons ausgeführten U‑Bahn‑Zug (Typ V) der U‑Bahn‑Linie U4 im Bereich von Arm und Schulter verletzt. Der Kläger stieg nach Ertönen der Durchsage „Einsteigen bitte“ durch die unmittelbar neben ihm befindliche, geöffnete Tür der U‑Bahn „in Richtung des Inneren des U‑Bahn‑Zugs“ ein.

[2] Der Fahrer der U‑Bahn betätigte nicht die Fußtaste, mit der das Abspielen eines Tonbands über Lautsprecher („Nicht mehr einsteigen“) aktiviert wird. Er betätigte (nur) den Knopf zur Auslösung des Schließmechanismus der Türen, der akustische und optische Warnsignale oberhalb der Tür in Gang setzt. Der Fahrer achtete dabei nicht darauf, dass der Kläger – für ihn erkennbar – noch zwischen den beiden Türflügeln stand.

[3] Der Kläger ging davon aus, dass sich die Türen nicht schließen würden, wenn er als Hindernis im Türraum steht. Als das Schließen der Türen einsetzte, drehte er seinen Körper als Reaktion auf das plötzlich einsetzende Schließen der Tür nach rechts und hob den rechten Arm abgewinkelt an. Obwohl die mit sensiblen Fühlerkanten als Einklemmschutz ausgestatteten Türen auf den Körper des Klägers trafen, öffneten sie sich nicht wieder. Das Schließen der Türen drückte den Kläger vielmehr in das Wageninnere.

[4] Der Kläger begehrt die Zahlung von 13.992 EUR sA an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall. Er habe über eine Jahreskarte der Erstbeklagten verfügt. Aus dem Beförderungsvertrag resultiere die Nebenpflicht zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Fahrgäste. Der Sicherheitsmechanismus der U‑Bahn‑Tür habe nicht funktioniert, es sei vor dem Schließen der Türe auch kein Warnhinweis erfolgt. Der Fahrer der U‑Bahn habe das Schließen der Türen veranlasst, obwohl er den im Türbereich befindlichen Kläger erkennen hätte können. Dieses schuldhafte Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen sei der Erstbeklagten zuzurechnen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, weil er durch andere Fahrgäste am Verlassen des unmittelbaren Türbereichs gehindert worden sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Türe bei geringem Gegendruck sofort wieder öffnen werde.

[5] Die Beklagten bestreiten. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger, der in den Zug erst nach dessen Abfertigung eingestiegen sei und dadurch die Beförderungsbedingungen der Erstbeklagten und § 47b Abs 1 EisenbahnG verletzt habe. Außerdem hätte der Kläger das Einsteigen wegen der von ihm behaupteten Hindernisse gänzlich unterlassen müssen bzw hätte er sich problemlos weiter ins Wageninnere begeben können. Er habe „vertrags‑ und gesetzwidrig“ eine Oberkörperdrehung im Uhrzeigersinn vorgenommen, um die U‑Bahn an der Abfahrt zu hindern. Der Kläger sei für den Fahrer bei Veranlassung des Türenschließens nicht wahrnehmbar gewesen. Die Türen der U‑Bahn seien nicht mangelhaft beschaffen gewesen.

[6] Das Erstgerichtgab dem Klagebegehren statt. Die Erstbeklagte habe ihre Nebenverpflichtung auf Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Fahrgäste aus dem Beförderungsvertrag verletzt, weil der vorhandene Einklemmschutz nicht funktioniert habe. Außerdem habe der Fahrer der U‑Bahn keine akustische Warnung vor dem Schließen der Türen aktiviert und den im Türraum stehenden Kläger übersehen. Den Kläger, der nicht gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen habe, treffe kein Mitverschulden.

[7] Das Berufungsgericht wies ein Zahlungsbegehren von 1.060 EUR sA – im Revisionsverfahren unbekämpft – wegen Verjährung ab und bestätigte im Übrigen die Entscheidung des Erstgerichts.

[8] Die Beklagten bekämpften im Rahmen der Berufung folgende Feststellungen als aktenwidrig:

[9] „Der Kläger musste jedoch zwischen den beiden Türflügeln stehenbleiben und konnte sein Einsteigen und Weitergehen in das Wageninnere nicht fortsetzen, weil sich unmittelbar vor ihm in dem zwischen den Zustiegen beider Zugseiten befindlichen Stehbereich des Waggons mehrere Personen befanden und sich überdies unmittelbar vor ihm ein kräftiger Herr plötzlich zu Boden bückte, um etwas vom Boden aufzuheben. Diese Behinderung für den Kläger, den Bereich zwischen den geöffneten U‑Bahn‑Türflügeln zu verlassen, war für den Kläger von außen vor Einsteigen in den Zug und in den Bereich zwischen den beiden Türflügeln nicht sichtbar.

[10] Da das Abspielen der automatischen Ansage 'Zurückbleiben bitte' nicht aktiviert wurde, war der Kläger durch das plötzliche Schließen der Türen überrascht und konnte aufgrund des plötzlichen Einsetzens des Schließmechanismus der Türen und des sich unmittelbar vor ihm gerade bückenden Fahrgast[s] vor dem plötzlichen Auftreffen der Türflügel auf seinen Körper diesen nicht mehr ins Wageninnere hinein ausweichen.“

[11] Das Berufungsgericht erachtete die als aktenwidrig bekämpften Feststellungen als rechtlich irrelevant, ließ die Rüge der Aktenwidrigkeit daher unerledigt und übernahm die als aktenwidrig bekämpften Feststellungen ausdrücklich nicht. Es erledigte jedoch ausführlich die umfassende, beinahe dem gesamten festgestellten Sachverhalt betreffende Beweisrüge der Beklagten und sah die Beweiswürdigung des Erstgerichts als unbedenklich an. Am Ende der Erledigung der Beweisrüge führte das Berufungsgericht aus, dass es „die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen [übernehme], dass der Kläger aufgrund des vor ihm gebückten Herrn nicht weiter in den Waggon hineintreten konnte und er aufgrund des Fehlens einer Ankündigung des bevorstehenden Türenschließens von den zugehenden Türen überrascht wurde“.

[12] In rechtlicher Hinsicht erwog das Berufungsgericht, dass die Tür eines öffentlichen Verkehrsmittels, die sich während des Einsteigens eines Fahrgasts schließe, jedenfalls einen Fehler in der Beschaffenheit aufweise. Der mit der Erstbeklagten in einem Vertragsverhältnis stehende Kläger habe damit das Bestehen eines objektiv rechtswidrigen (vertragswidrigen) Zustands nachgewiesen, sodass es an der Erstbeklagten liege, den Beweis mangelnden Verschuldens nach § 1298 ABGB zu erbringen. Letzteres sei ihr nicht gelungen.

[13] Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, weil er mit dem Schließen der Tür nach Beginn des Einsteigevorgangs nicht mehr habe rechnen müssen.

[14] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich mit der Begründung zu, dass Klarstellungen zum Erfordernis eines funktionierenden Sicherheitsmechanismus auch bei U‑Bahn‑Türen, zu den in diesem Zusammenhang an die Erstbeklagte zu richtenden Sorgfaltsanforderungen und zum Mitverschulden bei „Aufenthalt im Türraum“ von Bedeutung für die Rechtssicherheit seien.

[15] Gegen den der Klage stattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Berufungsurteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[16] Der Kläger beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[17] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig undim Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

[18] Die Beklagten argumentieren, dass allein der Anstoß des rechten Türflügels an den Ellenbogen des Klägers unfallkausal gewesen sei und insoweit kein objektiv fehlerhaftes Verhalten der Beklagten feststehe. Eine mangelhafte Wartung der Türen habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal behauptet. Die U‑Bahn‑Tür habe sich nicht vollautomatisch, sondern erst nach Betätigung des Schließmechanismus durch den Fahrer geschlossen, sodass die bisherige Rechtsprechung zu vollautomatischen Türen nicht anwendbar sei. Da das Berufungsgericht die als aktenwidrig bekämpften Feststellungen nicht übernommen habe, sei der gesichert feststehende Sachverhalt unvollständig.

Rechtliche Beurteilung

Dazu hat der Fachsenat erwogen:

[19] 1. Ansprüche des Klägers nach dem EKHG sind nach § 18 EKHG präkludiert. Die Bestimmung des § 18 EKHG betrifft lediglich die Ansprüche nach dem EKHG, nicht aber jene nach dem bürgerlichen Recht (2 Ob 240/15f Punkt II.3. mwN).

[20] 2. Bei einem – hier unstrittig abgeschlossenen – Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung (RS0021735). In einem solchen Fall richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers des Verkehrsmittels in erster Linie nach Vertragsrecht (4 Ob 121/18z Punkt 1.1. mwN). Voraussetzung jeder Verkehrssicherungspflicht ist, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter – jeweils im Einzelfall – bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801) und die Gefahr durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (RS0023442). Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden (RS0023487 [T17]). Es sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (RS0023487 [insb T2]).

[21] Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung sowie die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Hinsichtlich des Verschuldens gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB (6 Ob 221/18w Punkt 1.2. mwN).

[22] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeklagte wegen Verletzung ihrer vertraglichen Verkehrssicherungspflichten haftet. Die Verletzungen des Klägers sind nach den Feststellungen auf eine Fehlfunktion der U‑Bahn‑Türen zurückzuführen, wurde doch trotz grundsätzlich eingebauter sensibler Fühlerkanten und Auftreffens auf den im Türbereich befindlichen Körper des Klägers der Schließvorgang (unvermindert) fortgesetzt. Dieses vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren konkret behauptete, nicht korrekte Funktionieren der Sicherheitsvorrichtung ist der Erstbeklagten als für den eingetretenen Schaden kausale Sorgfaltsverletzung anzulasten. Dass der Schließvorgang der U‑Bahn‑Türen im vorliegenden Fall nicht vollautomatisch (vgl zu vollautomatischen Türen in öffentlichen Verkehrsmitteln etwa 2 Ob 116/17y), sondern erst nach Betätigung des Schließmechanismus durch den Fahrer begann, ändert nichts daran, dass der Einbau funktionierender sensibler Fühlerkanten als Schutz vor dem Einklemmen (und dadurch verursachten Verletzungen) eine der Erstbeklagten jedenfalls zumutbare (und von ihr ja auch grundsätzlich umgesetzte) Maßnahme zur Sicherung des körperlichen Wohlbefindens ihrer Fahrgäste darstellt.

[23] Dazu kommt, dass der der Erstbeklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnende Fahrer der U‑Bahn den Mechanismus zum Schließen der Türen ausgelöst hat, obwohl er den im Türraum befindlichen Kläger wahrnehmen hätte können.

[24] Den Entlastungsbeweis für ihr mangelndes Verschulden nach § 1298 ABGB hat die Erstbeklagte nicht angetreten.

[25] 4. Die Annahme eines Mitverschuldens iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Schon die Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist (RS0022681 [insb T14]). Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (RS0027389; RS0026861).

[26] 4.1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass ein Fahrgast mit dem Schließen der Tür eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu rechnen braucht, wenn er mit dem Einsteigevorgang begonnen hat (2 Ob 2432/96b; 2 Ob 116/17y). Diese Entscheidungen sind zwar zu Unfällen mit vollautomatisch schließenden Türen ergangen, die zu Grunde liegende Wertung lässt sich aber ohne Weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen.

[27] Da der Kläger den U-Bahn-Zug nicht erst nach dessen Abfertigung betreten hat, kann ihm kein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen der Erstbeklagten zur Last gelegt werden.

[28] Nach dem bereits gesichert feststehenden Sachverhalt wäre dem Kläger damit kein Mitverschulden anzulasten.

[29] 4.2. Zutreffend weisen allerdings die Beklagten darauf hin, dass die Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, weil das Berufungsgericht die in der Berufung als aktenwidrig kritisierten, für die Frage eines Mitverschuldens relevanten Feststellungen (zumindest teilweise) nicht übernommen hat.

[30] Nach der Rechtsprechung liegt mangels gesicherter Tatsachengrundlage ein Feststellungsmangel vor, der im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge in dritter Instanz wahrzunehmen ist, wenn die Behandlung einer Beweisrüge unterbleibt, mit der eine entscheidungswesentliche Feststellung bekämpft wurde (2 Ob 119/21w Rz 23 mwN). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen nicht übernommen hat, weil es die Rüge der Aktenwidrigkeit unerledigt gelassen hat. Dazu kommt, dass sich den Ausführungen im Berufungsurteil auch nicht verlässlich entnehmen lässt, in welchem konkreten Umfang die als aktenwidrig gerügten Feststellungen nicht übernommen wurden.

[31] 4.3. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache im Umfang der Anfechtung zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht erweist sich damit als unvermeidlich.

[32] Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verfahren die Feststellungen des Erstgerichts zur Gänze übernehmen, wäre ein Mitverschulden des Klägers zu verneinen.

[33] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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