Rechtssatz
Derjenige, der eine technische Einrichtung in eine räumliche Beziehung zu dritten Personen bringt, ist über bestehende konkrete Schutzvorschriften hinaus den Dritten gegenüber grundsätzlich zu einer Sorgfalt verpflichtet, durch die die in der Natur der technischen Einrichtung gelegenen Gefahren beseitigt werden. Es genügt für das Entstehen dieser Verpflichtung, daß es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt und daß diese durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann.
6 Ob 273/70 | OGH | 04.11.1970 |
Beisatz: Materialseilbahn (T1) |
8 Ob 218/71 | OGH | 08.09.1971 |
Beisatz: Allgemein zur Sicherungspflicht bei Schaffung technischer Gefahrenquellen. (T2) |
2 Ob 167/71 | OGH | 28.03.1972 |
Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: JBl 1972,574 |
7 Ob 82/72 | OGH | 05.04.1972 |
Auch; Beisatz: Unaufmerksame Bedienung eines Bauaufzuges. (T3) |
8 Ob 196/74 | OGH | 12.11.1974 |
Ähnlich; Veröff: ZVR 1975/159 S 236 |
7 Ob 811/76 | OGH | 02.12.1976 |
Ähnlich |
8 Ob 88/78 | OGH | 31.05.1978 |
Vgl; Beisatz: Rauchschwaden durch Abbrennen eines Feldes. (T4) |
3 Ob 541/79 | OGH | 16.04.1980 |
Vgl auch |
5 Ob 722/80 | OGH | 17.02.1981 |
Vgl auch |
2 Ob 228/81 | OGH | 09.03.1982 |
Auch; Beisatz: Stromunfall beim Hausbau. (T5) |
1 Ob 42/90 | OGH | 06.03.1991 |
nur: Es genügt für das Entstehen dieser Verpflichtung, daß es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt und daß diese durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann. (T6) Veröff: JBl 1991,647 = SZ 64/23 |
6 Ob 294/05m | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. (T7); Beisatz: Hier: Die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder war nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar war, sondern schon aufgrund der Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Das Aufstellen eines Warnschilds und/oder einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern wäre eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen. (T8) |
5 Ob 94/20i | OGH | 07.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Streupflicht am Parkplatz eines Skigebiets. (T9) |
2 Ob 232/23s | OGH | 21.03.2024 |
vgl; nur: Voraussetzung einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass die Gefahr durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung beim Einsteigen in die U-Bahn durch Schließvorgang der Zugtüren. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19640701_OGH0002_0070OB00132_6400000_001
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