OGH 4Ob643/71

OGH4Ob643/7130.11.1971

SZ 44/182

Normen

ABGB §1315
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz §2 Abs2
ABGB §1315
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz §2 Abs2

 

Spruch:

Der Betrieb eines Caterpillars auf einer Baustelle ist kein "gefährlicher Betrieb", auf den die Grundsätze des Haftpflichtrechtes analog anzuwenden wären

OGH 30. 11. 1971, 4 Ob 643/71 (OLG Linz 2 R 91/71; LG Salzburg 1 Cg 404/68);

Text

Der Kläger wurde am 7. 10. 1966 auf einer Baustelle in S von einem stürzenden Holzmast getroffen und schwer verletzt. Er macht gegen die Beklagten zur ungeteilten Hand Schmerzengeld, den Ersatz von Krankenhauskosten und von Kleiderschäden in der Gesamthöhe von S

28.872.70 geltend. Er behauptet, den Erstbeklagten treffe ein Verschulden am Unfall, weil er als Bauführer die Baustelle nicht abgesichert und keine Warn- oder Verbotstafeln aufgestellt habe. Der Drittbeklagte habe durch unvorsichtiges Lenken eines Caterpillars einen Strommast umgeworfen und dadurch den Unfall verschuldet. Der Zweitbeklagte hafte für das Verschulden des Drittbeklagten als Halter des Fahrzeuges, das zwar kein Kraftfahrzeug iS des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes sei, aber wegen seiner Gefährlichkeit entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt werden müsse.

Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil, daß der Anspruch gegenüber dem Erstbeklagten dem Gründe nach zu Recht bestehe, wies aber das Klagebegehren gegen den Zweit- und Drittbeklagten ab. Es stellte fest:

Der Erstbeklagte wurde von der Marktgemeinde S im Herbst 1966 mit der Durchführung des Bauvorhabens "R-Erholungszentrum", zu welchem die Schaffung von Liegewiesen und Parkflächen gehörte, beauftragt. Die Baustelle befand sich zwischen dem Schloß R und dem Neubau der Badeanstalt. Die Baustelle, auf welcher Planierungsarbeiten durchzuführen waren, war vom Schloß R etwa 60 m entfernt. Der Niveauunterschied zwischen dem Schloß und der Baustelle betrug 4 bis 5 m; er war durch eine Böschung bedingt, die eine natürliche Barriere zur Baustelle darstellte. Zwischen dem Schloß R und der Badeanstalt wurde vom Erstbeklagten über die bereits befestigte Parkfläche eine provisorische Starkstromleitung für Baumaschinen gelegt, indem in einer Entfernung von 10 bis 15 m zirka 6 Holzmasten aufgestellt wurden, welche mit einem Stahlspannseil verbunden waren. Auf dieses Seil wurde das isolierte Gummikabel aufgehängt. Das Kabel befand sich in einer Höhe von über 4 m über dem Erdboden. Von der Gemeinde S war eine Tafel aufgestellt worden mit der Aufschrift:

"Hier baut die Gemeinde S ein öffentliches Moor-Freibad mit Erholungsanlage. Bitte zeigen Sie Verständnis für Unzukömmlichkeiten während der Bauzeit". Unterhalb dieser Tafel war eine schmale, als Wegweiser dienende Tafel mit der Aufschrift befestigt: "Bad-Eingang". Oberhalb dieser Tafel hatte der Erstbeklagte sein Firmenschild angebracht. Vom Seeufer war die Tafel zirka 50 m, vom Beginn der Böschung, in deren Bereich die Planierungsarbeiten durchgeführt wurden, 25 bis 30 m entfernt, uzw zirka 8 m vor der Stromleitung. Sonstige Baustellentafeln befanden sich nicht im Baustellenbereich.

Zur Durchführung der Erdarbeiten hatte der Erstbeklagte vom Zweitbeklagten eine Laderaupe gemietet. Auch der Lenker, dessen Entlohnung in der Miete inbegriffen war, wurde vom Zweitbeklagten beigestellt. Der Lenker hatte vom Erstbeklagten die Anweisung, von der Seeseite her zu arbeiten, weil dort die Lastkraftwagen zum Abtransport des Aushubmaterials standen. Weil der zunächst verwendete Radlader für die Arbeiten nicht mehr ausreichend war, tauschte der Erstbeklagte am 7. 10. 1966 dieses Gerät beim Zweitbeklagten gegen eine Laderaupe "Caterpillar 955"" um. Bei diesem Gerät handelt es sich um ein Raupenfahrzeug, welches zum Selbstfahren auf der Straße nicht geeignet ist und auf Tiefladern zu den Baustellen gebracht wind. Vom Fahrer des Radladers war dem Erstbeklagten an diesem Tage mitgeteilt worden, daß die Laderaupe in Kürze eintreffen werde. Der Erstbeklagte verließ inzwischen die Baustelle, um in S geschäftliche Verrichtungen zu tätigen. Während seiner etwa halbstundigen Abwesenheit traf die Laderaupe, deren Lenker der Drittbeklagte war, auf der Baustelle ein. Der Drittbeklagte, welcher vorher nie auf der Baustelle war, begann sogleich mit den Arbeiten, indem er das Abtragen des Hanges von oben nach unten durchführte. Auf dem Parkplatz, über welchen die Stromleitung verlief, standen 10 bis 15 Personen, die bei den Arbeiten zusahen. Sie waren etwa 20 m von der Laderaupe entfernt. Nachdem der Drittbeklagte bereits etwa eine halbe Stunde gearbeitet hatte, geriet er beim Hinunterfahren durch eine Unebenheit, wahrscheinlich den Rest einer Grundmauer, aus der Fahrtrichtung, so daß eine Laderaupe mit dem rückwärtigen rechten Teil einen Mast der Stromleitung streifte. Der Mast wurde dadurch umgerissen, blieb aber in der Lichtleitung hängen; infolge der dadurch entstandenen Zugkraft der Leitung brach der nächste Mast sowohl etwa 1 m über der Erdoberfläche als auch oben an der Leitung ab. Dieser abgerissene Teil fiel auf den Kläger, der sich zu dieser Zeit mit seiner Frau auf einem Spaziergang befand, gerade über den Parkplatz ging und den Arbeitern zusah. Obwohl er das Maststück auf sich zufallen sah, konnte er nicht mehr rechtzeitig ausweichen und wurde an der Schulter getroffen und verletzt. Das Maststück, von welchem der Kläger getroffen wurde, war an der Bruchstelle über dem Erdboden angemorscht.

Rechtlich erblickte das Erstgericht das Verschulden des Erstbeklagten darin, daß er es unterließ, das Betreten der Baustelle durch dort nicht Beschäftigte zu verhindern. Zu Maßnahmen in dieser Richtung sei er auch ohne besondere Vorschrift verpflichtet gewesen, weil er durch die Bauarbeiten gefährliche Verhältnisse geschaffen habe. Der Zweitbeklagte sei nicht Halter des verwendeten Fahrzeuges gewesen, weil er das Fahrzeug zwar dem Erstbeklagten vermietet, aber dieser die Arbeitsanweisungen gegeben habe. Eine Haftung des Drittbeklagten für den eingetretenen Schaden sei nicht gegeben, weil er nicht damit habe rechnen müssen, daß das von ihm gelenkte Fahrzeug aus der Fahrtrichtung gelange und jemand durch eine dabei herbeigeführte Beschädigung von Leitungsmasten verletzt werden könne. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht eingewendet worden und daher nicht zu prüfen gewesen.

Den Berufungen des Klägers, der eine Haftung auch des Zweit- und Drittbeklagten für den erlittenen Schaden geltend machte, und des Erstbeklagten, der die Abweisung des Klagebegehrens auch hinsichtlich seiner Person begehrte, gab das Berufungsgericht nicht Folge. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich und teilte auch dessen rechtliche Beurteilung in der Frage der Ersatzpflicht für den eingetretenen Schaden. Es lehnte insbesondere die Auffassung des Klägers ab, daß den Zweitbeklagten eine "Erfolgshaftung aus gefährlichen Betrieben" treffe, weil der Betrieb eines Caterpillars an sich schon mit einer "besonderen" Gefährlichkeit verbunden sei. Dem Drittbeklagten sei kein Verschulden anzulasten, weil er mit einer unmittelbaren Gefährdung von Personen, die etwa 20 m vom Arbeitsgerät entfernt waren, ebensowenig rechnen mußte wie damit, daß beim Anstoßen an den Leitungsmast, an den er bis auf einen halben Meter angefahren war, noch ein weiterer, etwa 8 m entfernter Lichtmast umgestoßen und dadurch ein Zuseher gefährdet wurde. Der Drittbeklagte habe sich insbesondere darauf verlassen können, daß der Erstbeklagte als Bauführer die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle getroffen habe. Dieser sei jedoch verpflichtet gewesen, den Aufenthalt von Menschen in der Gefahrenzone zu unterbinden. Es sei ihm nämlich bekannt gewesen, daß die provisorische Starkstromleitung über den befestigten Parkplatz führte und dort wiederholt Leute gestanden sind. Als Baumeister hätte er daher erkennen müssen, daß Leute durch ein Herabfallen der Stromleitung oder Umfallen eines Holzmastes gefährdet werden können. Daß er zur Zeit, als der Drittbeklagte auf die Baustelle kam, um mit der Arbeit zu beginnen, nicht dort anwesend war, entlaste ihn nicht, weil er entweder selbst auf ihn warten und ihn einweisen oder eine andere Person mit dieser Einweisung hätte beauftragen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers sei zwar auch vom Erstbeklagten bereits im Verfahren erster Instanz geltend gemacht worden, aber bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu verneinen. Der Kläger habe als Laie nämlich nicht erkennen können, daß ihm bei einem Aufenthalt auf dem bereits befestigten Parkplatz eine Gefahr drohe, weil diese Stelle durch keinerlei Hinweistafeln als gefährdet gekennzeichnet war.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen des Klägers und des Erstbeklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger macht in seiner Revision geltend, daß der Drittbeklagte hätte wissen müssen, daß der Boden auf einer Baustelle verschiedene Widerstände bietet und ein ungewolltes Abweichen des von ihm gelenkten Fahrzeuges aus der Fahrtrichtung leicht vorkommen könne. Da er die Leitungsmasten, die durch Kabel verbunden waren, und die anwesenden Personen gesehen habe, hätte er die Gefährdung von Menschen erkennen müssen. Der Drittbeklagte hätte auch die Arbeit ohne entsprechende Weisungen nicht aufnehmen dürfen. Auch die Haftung des Zweitbeklagten sei gegeben, weil die Verwendung eines Caterpillars an sich schon mit einer besonderen Gefährdung verbunden sei und daher die Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes sinngemäß angewendet werden müßten.

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Caterpillar nicht deswegen den Leitungsmast umstieß, weil ihn der Drittbeklagte unsachgemäß lenkte; die Fahrtrichtungsänderung und der dadurch bewirkte Anstoß an den Leitungsmast war vielmehr eine Auswirkung der Bodenbeschaffenheit. Daß auf einer Baustelle mit einem Arbeitsgerät an einen Mast nahe herangefahren wird, ist nichts Ungewöhnliches und kann noch nicht als schuldhaftes Verhalten gewertet werden. Diese Fahrweise ließ eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit von Menschen nicht erwarten. Eine Pflicht, gegen die aus den besonderen Verhältnissen auf einer Baustelle entspringenden Gefahren vorzusorgen, traf nicht den Drittbeklagten, sondern den Erstbeklagten als Bauführer. Da der Drittbeklagte auf eine eingerichtete Baustelle kam, konnte er davon ausgehen, daß der Bauführer die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen bereits getroffen habe. Der Drittbeklagte war nicht verpflichtet, während der Arbeit ständig auch die entferntere Umgebung dahin zu beobachten, ob diese Vorkehrungen wirksam sind und beachtet werden. Da er zur Durchführung von Planierarbeiten auf einer Baustelle, die eingerichtet war und auf der offenbar die Arbeiten im Gange waren, bestellt war, konnte er mangels einer gegenteiligen Weisung annehmen, er könne mit den von ihm durchzuführenden Arbeiten sogleich beginnen. Er konnte mit Recht annehmen, daß er dann, wenn die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefahrenquellen schaffen, gegen die nicht in der üblichen Weise vorgebeugt war, schon bei der Erteilung des Arbeitsauftrages darauf aufmerksam gemacht worden wäre oder ihn jemand auf der Baustelle erwartet hätte, der ihm die erforderlichen Weisungen gegeben hätte. Da dies nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall war, kann dem Drittbeklagten auch nicht vorgeworfen werden, er habe zu früh und ohne eine erforderliche Einweisung mit der Arbeit begonnen. Ein Verschulden des Drittbeklagten am Unfall des Klägers wurde daher mit Recht verneint.

Zur Frage der Haftung des Zweitbeklagten für die Folgen dieses Unfalles ist zunächst hervorzuheben, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, der gegenständliche Caterpillar sei kein Kraftfahrzeug gewesen, auf das die Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes unmittelbar anzuwenden wären (vgl § 2 Abs 2 letzter Satz EKHG idF BGBl 1968/69) nicht mehr bekämpft, sondern nur eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes angestrebt wird. Ob das verwendete Fahrzeug die Voraussetzungen erfüllte, um es nicht als Kraftfahrzeug im Sinn des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zu werten, ist daher nicht mehr zu prüfen. Es kann aber nicht gesagt werden, daß der Betrieb eines Caterpillars auf einer Baustelle einen "gefährlichen Betrieb" darstellt, auf den die Grundsätze des Haftpflichtrechtes analog anzuwenden seien, sodaß auch ohne Nachweis eines Verschuldens eine Ersatzpflicht für eine durch diesen Betrieb verursachte Beschädigung in Frage kommt. Ein Betrieb kann nur dann als "gefährlich" in diesem Sinne bezeichnet werden, wenn durch ihn an und für sich schon, durch seine allgemeine Beschaffenheit, Interessen Dritter in einem das Durchschnittsmaß erheblich übersteigenden Maße gefährdet werden. Daß durch einen besonderen Umstand zum Beispiel die Untüchtigkeit oder Nachlässigkeit einer beim Betrieb beschäftigten Person Gefahren herbeigeführt werden können, machen den Betrieb noch nicht zu einem "gefährlichen". Gerade mit Rücksicht auf die erweiterte Haftung des Unternehmers eines solchen "gefährlichen Betriebes" für die spezifischen Betriebsgefahren darf der Begriff des gefährlichen Betriebes nicht zu weit ausgelegt werden (JBl 1971 367, RZ 1956 125, SZ 31/26 ua). Dagegen, ein Kraftfahrzeug, das auf Grund der bereits erwähnten Bestimmung des § 2 Abs 2 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, diesem Begriff zu unterstellen, spricht vor allem die Überlegung, daß die vom Gesetz gewollte Ausnahme über den Weg einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Haftpflichtgesetzes im Ergebnis verhindert würde. Da eine Haftung des Zweitbeklagten schon aus diesem Gründe zu verneinen ist, kommt es darauf nicht mehr an, ob als "Unternehmer" dieses "Betriebes" der Zweitbeklagte anzusehen wäre oder es der Erstbeklagte war, der über den Einsatz des Fahrzeuges zu bestimmen hatte.

Der Erstbeklagte gibt in seiner Revision zunächst als richtig zu, daß er als Bauführer verpflichtet war, die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Absicherungen zu veranlassen. Er meint aber, der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignete, habe nicht mehr zum "engeren Bereich" der Baustelle gehört, weil dort nicht gearbeitet worden sei und dort auch keine Baumaschinen eingesetzt gewesen seien. Eine Absicherung des Gebietes, über das die Stromleitung führte, sei weder erforderlich noch dem Erstbeklagten zumutbar gewesen. Diese Stromleitung sei nicht als Gefahrenquelle erkennbar gewesen.

Bei diesen Ausführungen läßt der Erstbeklagte aber außer acht, daß die Stromleitung nur provisorisch errichtet und mit dem Bereich der Baustelle, in dem tatsächlich gearbeitet wurde, verbunden war. Bei der vom Erstbeklagten als Baumeister vorauszusetzenden Sachkenntnis (§ 1299 ABGB, EvBl 1967/112) hätte er durchaus mit einer Auswirkung von Beschädigungen an den Masten oder der Leitung über den Bereich der eigentlichen Arbeitsstelle hinaus auf den Bereich des Parkplatzes unter und unmittelbar neben der darüberführenden Stromleitung rechnen müssen (vgl auch Sachverständigengutachten AS 86, wonach es durchaus möglich war, daß ein Lichtmast, wenn er angefahren wird, umstürzt und den durch die Stromleitung verbundenen nächsten Mast oder auch mehrere Maste umreißt). Der Erstbeklagte war daher verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu treffen, daß auch dieser Bereich von Menschen während der Arbeit auf der Baustelle möglichst gemieden wird, weil jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die Vorkehrungen zu treffen hat, die erforderlich sind, Dritten daraus drohende Gefahren abzuwehren (JBl 1967, 34, EvBl 1967/112, JBl 1961, 358 ua). Dies hätte schon durch Anbringen entsprechenden Verbots- oder Warntafeln erreicht werden können. Dazu hätte der Erstbeklagte umsomehr Anlaß gehabt, als ihm nach den getroffenen Feststellungen bekannt war, daß sich dort mehrfach nicht an der Baustelle beschäftigte Leute aufhielten und er sie von dort wegschickte. Das Aufstellen solcher Tafeln in diesem Bereich, der, wenn schon nicht zum eigentlichen Arbeitsbereich, so doch zu dem von dort aus gefährdeten Baustellengebiet gehörte, bedeutete keineswegs eine dem Erstbeklagten nicht zumutbare Belastung. Da die Auswirkungen eines Unfalles bei der Arbeit auf der Baustelle durch das Vorhandensein der provisorischen Lichtleitung auch in deren Nähe auf dem Parkplatz stehende Leute erreichen konnten, bestand die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr für solche Personen, welcher der Erstbeklagte als verantwortlicher Bauführer durch zumutbare Maßnahmen zu begegnen hatte (SZ 37/97). Daß er mangels einer Weisung oder sonstiger Vorsorge nicht darauf vertrauen durfte, der Drittbeklagte werde mit der Arbeit auf der Baustelle während der Abwesenheit des Erstbeklagten nicht beginnen, wurde bereits betont. Bei dieser Sachlage wurde die Haftung des Erstbeklagten für den Schaden des Klägers aus dem eingetretenen Unfall mit Recht bejaht.

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