OGH 7Ob38/05x

OGH7Ob38/05x16.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes S*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, gegen die beklagte Partei L***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer und Dr. Johann Köpplinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen EUR 4.055,38 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2004, GZ 6 R 212/04z-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 3. Juni 2004, GZ 2 C 225/03a-39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Am 26. 1. 2002 fand in dem der Filiale der Beklagten in S***** gegenüberliegenden Gasthaus der Sportlerball statt. Der Kläger besuchte diesen Ball und stellte sein Fahrzeug auf dem Vorplatz vor dem Lagerhausgebäude ab. Am 27. 1. 2002 traten auf dem Gelände der Beklagten Windgeschwindigkeiten von 80 bis 86 km/h auf. Dadurch wurden einige der dort gelagerten Abfallcontainer verblasen und zwar bis in den Bereich der Ausfahrt des Lagerhauses. Einer der Container wurde auch gegen den PKW des Klägers geweht. Die Reparaturkosten zur Behebung des dadurch eingetretenen Fahrzeugschadens betrugen EUR 3.985,38.

Die gegenständlichen Containern für die Entsorgung von Plastikmüll hatte der Bezirksabfallverband S***** im Jänner 2002 erworben. Ein derartiger Container wiegt 65 kg, hat vier Räder mit einem Raddurchmesser von 20 cm und Feststellbremsen. Mit der Verteilung der Container an die einzelnen Gemeinden war das Transportunternehmen L***** beauftragt, welches vereinbart hatte, dass deren Zwischenlagerung auf dem Gelände der Beklagten in S***** erfolgen sollte.

Am 24. 1. 2002 wurden die Container mit einem Sattelschlepper angeliefert, vom Filialleiter der Beklagten mit einem Gabelstapler abgeladen und auf dem Lagerplatz nächst einem Holzplankenzaun abgestellt. Dabei wurden immer zwei Container ineinander gestellt und die Feststellbremsen angezogen. Weitere Sicherungsmaßnahmen wurden nicht getroffen. Am 25. 1. 2002 begann ein Kraftfahrer der Firma L***** mit der Auslieferung der Container.

In statischer Hinsicht sind für das Verwehen der ineinandergestellten Behälter je nach Beschaffenheit der Bodenoberfläche Windgeschwindigkeiten zwischen 60 und 70 km/h erforderlich. Da die Behälter jedoch beim Verwehtwerden umstürzen bzw Auseinanderfallen ist eine Windgeschwindigkeit von 70 km/h notwendig.

Die Wetterlage im Innviertel war vom 26. 1. 2002 bis 27. 1. 2002 durch eine sehr lebhafte bis stürmische Höhenströmung aus West mit milden, aber feuchten Luftmassen gekennzeichnet. Nur aufgrund der Wetterwerte des Vortages war nicht vorhersehbar, dass Windgeschwindigkeiten über 60 km/h = Sturm) auftreten würden; in der Wetterprognose vom 27. 1. 2002 um 7.00 Uhr wurde jedoch von „stürmischem Westwind" gesprochen. Windgeschwindigkeiten von um die 80 km/h sind an sich nichts besonderes und kommen im Winter drei- bis viermal vor.

Die Filiale der Beklagten in S***** liegt in Fahrtrichtung E***** gesehen links der B*****. Von dieser Straße zweigt in Richtung E***** gesehen zunächst links die Zufahrt zum Lagerhaus ab, daran anschließend befinden sich außerhalb der Fahrbahn Zapfsäulen und eine Plakatwand und daran anschließend eine weitere Zu- bzw Ausfahrtsmöglichkeit zum Lagerhaus.

Als der Kläger den Ball besuchte stellte er sein Fahrzeug vor dem Lagerhausgebäude dergestalt ab, dass die Front in Richtung der Front zum Lagerhausgebäude wies und sich die linke vordere Fahrzeugecke im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke befand. Das parallel zu seiner linken Fahrzeugseite verlaufende Schiebetor war offen. Es wird bei der Beklagten überhaupt nur selten geschlossen weil die Lagerungen oft so erfolgen, dass man das Tor gar nicht schließen kann. Wenn im gegenüberliegenden Gasthaus ein Ball stattfindet, parken viele Ballbesucher dort. Dass dies von der Beklagten geduldet wird, war auch dem Kläger bekannt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ersatz der Reparaturkosten (EUR 3.985,38) zuzüglich unfallskausaler Spesen (EUR 70). Sein auf dem Vorplatz der Filiale der Beklagten abgestellter PKW sei durch aufgestapelte Plastikcontainer beschädigt worden, die auf dem (Lager-)Platz der Beklagten (zwischen-)gelagert und infolge unzureichender Sicherung umgestürzt (vom Wind umgeworfen und gegen den Wagen geblasen worden) seien.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der Kläger habe sein Fahrzeug dort widerrechtlich abgestellt. Die ordnungsgemäß gelagerten Müllcontainer, die außerdem gar nicht der Beklagten gehörten und dort nur zwischengelagert wurden, seien durch einen nicht vorhersehbaren orkanartigen Sturm gegen den Wagen geblasen worden. Da die Beklagte alle erdenklichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, liege höhere Gewalt vor. Das Abstellen des PKW's stelle eine Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten dar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der unangefochtenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - statt. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation sei nicht berechtigt, weil die Beklagte als „Besitzerin" (in moderner Terminologie: Halterin) der Container anzusehen sei. Diese müssten als „Werk" mit mangelhafter Beschaffenheit nach § 1319 ABGB qualifiziert werden, weil sie vorhersehbaren Witterungseinflüssen nicht standgehalten hätten. Der Beklagten sei es nicht gelungen iSd § 1319 ABGB dazutun, dass sie jede erdenkliche Sorgfalt zur Schadensabwehr angewandt habe. Es stelle keine Überspannung der Sorgfaltspflicht dar, von der Beklagten zu verlangen, dass sie die Container - neben der erfolgten Sicherung durch Anziehen der Feststellbremse - mit einer Kette, welche zudem einen Diebstahlsschutz bewirkt hätte, gegen Windeinflüsse absichere. Das Schiebetor offen zu lassen stelle hingegen keine sorgfaltswidrige Handlung dar, weil dieses Tor offenkundig nur den Eintritt Unbefugter verhindern sollte. Aber auch das Abstellen des Fahrzeuges sei nicht widerrechtlich erfolgt, weil die Beklagte vom Parken auf dem Lagerplatz nachweislich Kenntnis gehabt und es geduldet habe. Sie hätte daher auch mit der gegenständlichen Benutzung rechnen und entsprechende Vorkehrungen zur Verhinderung von Schäden durch die angestellten Plastikcontainer treffen müssen.

Mit der angefochtenen Entscheidung änderte das Berufungsgericht dieses (von der Beklagten nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpfte) Urteil im klageabweisenden Sinne ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die vom Filialleiter der Beklagten auf einem ihr gehörenden Lagerplatz abgestellten Container als „Werk" iSd § 1319 ABGB zu qualifizieren seien, und dass die Beklagte in der Situation zum Unfallszeitpunkt auch als „Besitzer" dieses Werkes anzusehen sei. Insoweit sei dem Erstgericht - entgegen der Auffassung der Beklagten zu folgen, weil sich die besondere Gefährlichkeit der von § 1319 ABGB gemeinten Werke nicht nur aus deren Höhe oder Tiefe ergebe, sondern damit auch alle anderen Gefahren umfasst würden, die sich aus der Statik und Dynamik sowie überhaupt aus den Gefahren der Masse des Werkes ergeben. Eine dauernde Verbindung des Werkes mit dem Grundstück sei ebenfalls nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1319 ABGB. Auch der Hinweis der Berufung auf die im konkreten Fall nur kurzzeitige Zwischenlagerung könne daran nichts ändern.

Andererseits müsse aber für die Beurteilung der Frage einer mangelhaften Beschaffenheit der Container wegen Unterlassung zumutbarer (weiterer) Sicherheitsvorkehrungen vor allem auch auf die festgestellte Ausgangslage abgestellt werden, wonach bereits am Freitag, dem 25. 1. 2002 mit der Auslieferung der erst am Vortag auf dem - von vornherein nur für eine Zwischenlagerung vorgesehenen - Lagerplatz der Beklagten angelieferten Container begonnen wurde. Im Zusammenhang mit dieser kurzfristigen zeitlichen Komponente sei aber auch aus der Feststellung, wonach Windgeschwindigkeiten um die 80 km/h im Winter sicher drei- bis viermal vorkommen, noch nicht ohne weiteres auf die Notwendigkeit besonderer zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen zu schließen, die über die naheliegende übliche und ohne besonderen Aufwand realisierbare Schutzmaßnahme zur Absicherung - nämlich das erfolgte Anziehen der Feststellbremsen - hinausgingen; auch aufgrund der Wetterwerte des Vortages sei nämlich das Auftreten von Windgeschwindigkeiten über 60 km/h (= Sturm) nicht vorhersehbar gewesen, während das Verwehtwerden der Container sogar eine Windgeschwindigkeit von 70 km/h erfordert habe. Aufgrund der sich auf Windgeschwindigkeiten über 60 km/h beziehenden Definition für „Sturm" wäre im Übrigen auch daraus, dass in der Wetterprognose vom 27. 1. 2002 um 7.00 Uhr von „stürmischem Westwind" gesprochen wurde, noch nicht notwendigerweise ein ausreichender Anstoß für eine an die Beklagte zu richtende Forderung nach umgehender Ergreifung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen bezüglich auf ihrem Gelände gelagerten Container ableitbar. Entgegen der Einschätzung im Ersturteil sei daher die Haftungsvoraussetzung einer mangelhaften Beschaffenheit des Werkes nicht gegeben und das Ersturteil im klageabweisenden Sinne abzuändern.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung „zu einer auch nur annähernd vergleichbaren" Sachverhaltskonstellation vorliege, wo in einem derartigen Fall die Grenze „zumutbarer Sicherungsmaßnahmen" (unter Bedachtnahme auf den Grad der Vorhersehbarkeit möglicher Schadenseintritte) zu ziehen sei. Unter dem Blickwinkel einer grundsätzlichen Bejahung der übrigen Haftungsvoraussetzungen käme auch der Frage der Qualifikation von solcherart aufgestellten Containern als „Werk" nach § 1319 ABGB eine erhebliche Bedeutung zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinne abzuändern.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO) und kann sich bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Davon ausgehend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass sich sein Rechtsmittel schon mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig erweist. Was die Anwendbarkeit des § 1319 ABGB betrifft, zieht er die dazu vom Berufungsgericht angestellten rechtlichen Erwägungen nämlich gar nicht in Zweifel. Die Revision macht vielmehr - nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts und der Beurteilung des Berufungsgerichtes - ausschließlich geltend, dass der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes, wonach von der Beklagten keine weiteren bzw zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zu setzen gewesen wären, aus folgenden Gründen „unrichtig" bzw „unzutreffend" sei:

Aufgrund der Jahreszeit (Winter) wäre (auch) mit starken Windgeschwindigkeiten (hier: einem Sturm mit 80 bis 86 km/h) zu rechnen gewesen; weitere Schutzmaßnahmen, wie sie auch das Erstgericht verlangt habe, wären der Beklagten ohne besonderen Aufwand jederzeit möglich und daher auch zumutbar gewesen; sie hätte nämlich auch durch Schließen des Schiebetores verhindern können, dass die Container auf den Vorplatz ihrer Filiale verfrachtet werden.

Auch damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat (vgl zuletzt: 7 Ob 255/04g), ist es ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jeder für die Verkehrssicherung zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr eröffnet (RIS-Justiz RS0023355). Wer insoweit eine Gefahrenquelle schafft, hat auch die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung hieraus abzuwenden (RIS-Justiz RS0022778). Diese (allgemeine) Verkehrssicherungspflicht (auch im Rahmen des sog Ingerenzprinzips: 1 Ob 77/03k; RIS-Justiz RS0022671; RS0022458) verlangt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zwar Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können; Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiv sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0023801; RS0023231; zuletzt: 7 Ob 255/04g).

Auch für den Schuldlosigkeitsbeweis des "Besitzers" nach § 1319 ABGB genügt es daher, wenn dieser alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen (nach der Auffassung des Verkehrs) von ihm erwartet werden konnten (RIS-Justiz RS0030035; RS0030049). § 1319 ABGB normiert nämlich weder eine Erfolgs- (so allerdings Reischauer in Rummel³, § 1319 ABGB Rz 15: „durch Entlastbarkeit abgeschwächte Erfolgshaftung") noch eine Gefährdungs- (so allerdings [vereinzelt] ZVR 2003/37), sondern nach hM eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (RIS-Justiz RS0023525; JBl 2002, 463; 6 Ob 60/02m; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 1/5; Terlitza, Aktuelle Rechtsprechung zur Bauwerkehaftung [§ 1319 ABGB], immolex 2001, 184 [186]; sämtliche zitiert in 7 Ob 255/04g).

Dem Geschädigten obliegt zwar nur der Beweis des "Besitzes" des Beklagten am (schadenstiftenden) Bauwerk sowie dessen Mangelhaftigkeit als Schadensursache, dem beklagten Besitzer hingegen, dass er die erforderlichen (vernünftigen: RIS-Justiz RS0030049) Schutzvorkehrungen getroffen hat (SZ 41/27; EvBl 1983/63; RIS-Justiz RS0029893; Reischauer, aaO Rz 16 und 17; Harrer in Schwimann², § 1319 ABGB Rz 13; Terlitza, aaO immolex 2001, 185 f; Wolff in Klang VI² 109), die nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden konnten (6 Ob 80/02m; RIS-Justiz RS0030035; zuletzt: 7 Ob 255/04g). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt und die in der vorliegenden Revision angesprochenen Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (RIS-Justiz RS0029991 [T5]; RS0010100) hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0029991).

Dass dies insgesamt stets von der Kasuistik, speziell vom betroffenen Gefahrenort bestimmt ist, liegt auf der Hand. Eine solche Beurteilung lässt sich aber grundsätzlich nicht verallgemeinern und begründet schon deshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 255/04g; 1 Ob 216/04b). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Mangels erheblicher Rechtsfragen erweist sich die Revision daher als unzulässig.

Abschließend ist daher nur noch festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des „Werkes" iSd § 1319 ABGB weit auszulegen und eine sinngemäße Anwendung auf ähnliche Fälle zulässig ist (RIS-Justiz RS0029880; RS0029932). Ein „Werk" ist demnach nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, wie etwa ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube, eine elektrische Leitung, ein Zaun, eine Plakatwand, eine Straßenabsperrung oder eine auf einem Stativ befestigte und aufgestellte Kamera (RIS-Justiz RS0029970; RS0030172; RS0030298; RS0029880 [T5 und T6]). Die Beurteilung, dass hievon auch aufeinander (bzw ineinander) gestapelte Müllcontainer umfasst sind, entspricht daher - entgegen dem Standpunkt der Revisionsbeantwortung - dieser Rechtsprechung, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Dieser Schriftsatz diente mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revision nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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