Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RZ 1982/50; RIS-Justiz RS0110202; zuletzt 1 Ob 338/98d; 2 Ob 129/98d). Die Lösung der Frage, ob im konkreten Fall der Beklagte alles ihm Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 338/98d; 2 Ob 129/98d mwN; vgl auch Harrer aaO Rz 44 mwN), schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus. Ein unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, ist dem Berufungsgericht bei der Anwendung der richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den hier zu beurteilenden Einzelfall nicht unterlaufen.
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