Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren nach § 394 EO richtet sich, soweit der zweite Teil der EO keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Grundsätzen des Exekutionsverfahrens (RIS-Justiz RS0104479). Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungs- und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln (8 Ob 1/06i). Allerdings müssen die Behauptungen so konkret sein, dass amtswegige Ermittlungen überhaupt zielführend sind (4 Ob 2097/96b = SZ 69/114).
Indem sich das Rekursgericht auf diese Rechtsprechung bezog, hat es (im Ergebnis) die Schlüssigkeit des auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abzielenden Einwandes der gefährdeten Partei verneint. Dies wird im Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, die lediglich Fragen der Bescheinigungsbedürftigkeit ihres Einwandes releviert, nicht richtig erkannt. Die Beurteilung der Schlüssigkeit und die Auslegung von Prozessbehauptungen wirft aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf (vgl 1 Ob 8/04i mwN; RIS-Justiz RS0042828, RS0116144).
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt unter anderem vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie - objektiv betrachtet - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (RIS-Justiz RS0023573). Die Konkretisierung der Schadensminderungspflicht ist abstrakt nur eingeschränkt möglich, richtet sich doch das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen durch den Geschädigten gegen einen Schadenseintritt nach den Umständen des Einzelfalles (1 Ob 367/97w mwN). Was im jeweiligen Einzelfall dem Geschädigten zuzumuten ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile - nicht etwa bloß nach den einseitig ausgerichteten Interessen des Schädigers - und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (1 Ob 367/97w mwN).
Der im vorliegenden Fall geltend gemachte und bescheinigte Zinsenschaden der Gegnerin der gefährdeten Partei liegt in den höheren Zinsenaufwendungen, die ihr dadurch entstanden sind, dass ihr der abgerufene, auf Grund der einstweiligen Verfügung jedoch nicht ausbezahlte Garantiebetrag jahrelang nicht zur Verfügung stand und daher auch nicht zur Tilgung der laufenden Kreditverbindlichkeiten verwendet werden konnte (vgl RIS-Justiz RS0080055). Grundsätzlich ist aber einem Geschädigten dann, wenn er mit Bankkrediten arbeitet, auch der tatsächliche Schaden an aufgelaufenen Zinsen zu ersetzen (3 Ob 33/00z mwN). Der Einwand der gefährdeten Partei, ihre Gegnerin hätte einen günstigeren Kredit erlangen können, wäre daher nur dann als zielführend anzusehen, wenn er im Sinne der Behauptung einer Obliegenheit zur Umschuldung (Aufnahme eines neuen Kredites zur Abdeckung der bei der „Hausbank" bestehenden Verbindlichkeiten) zu verstehen war. Die gefährdete Partei hätte demnach zumindest schlüssig behaupten müssen, dass der in Luxemburg ansässigen Sicherungsgegnerin eine solche Maßnahme objektiv und subjektiv zumutbar war.
Die Frage, ob das Vorbringen der gefährdeten Partei diese Voraussetzungen erfüllt, begründet aber - wie dargestellt - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (ebenso 4 Ob 2097/96b). Durch ihre (implizite) Verneinung ist dem Rekursgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.
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