OGH 4Ob2097/96b (RS0104479)

OGH4Ob2097/96b14.5.1996

Rechtssatz

Für das Verfahren nach § 394 EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei gebunden; es darf nicht mehr und auch nicht etwas anderes zusprechen. Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungslast und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln.

Normen

EO §394 Abs1
EO §402 Abs4
ZPO §273

4 Ob 2097/96bOGH14.05.1996

Veröff: SZ 69/114

1 Ob 88/01zOGH24.04.2001

nur: Für das Verfahren nach § 394 EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. (T1); Beisatz: Fehlende Verfahrensbestimmungen sind primär aus der EO (§ 402 EO) und sodann aus der ZPO (§ 78 EO) zu ergänzen. (T2)

4 Ob 251/02vOGH19.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Auch im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. (T3)

8 Ob 1/06iOGH19.06.2006

Beis wie T3

2 Ob 3/07sOGH23.03.2007

Auch

4 Ob 107/07zOGH10.07.2007

Auch; Beis wie T2

17 Ob 9/11iOGH10.05.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach § 394 EO geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach § 44 Abs 1 JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach § 17 Abs 7 Geo der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung abzutreten. (T4)

1 Ob 84/14fOGH17.06.2014

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 106/16wOGH25.11.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02097_96B0000_003