OGH 1Ob88/01z

OGH1Ob88/01z24.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. Susanne F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Wolfhardt R*****, wider den Gegner der gefährdeten Partei Rudolf C*****, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ersatzleistung nach § 394 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. August 1999, GZ 45 R 127/99f-148, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren über einen Antrag des Gegners der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren auf Ersatz nach § 394 EO sind mangels Sonderbestimmungen die Regelungen des Exekutionsverfahrens anzuwenden (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 4 zu § 394 mwN; vgl MietSlg 50.852). Fehlende Verfahrensbestimmungen sind primär aus der EO (§ 402 EO) und sodann aus der ZPO (§ 78 EO) zu ergänzen (1 Ob 276/99s; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 2/272). Auch Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig, soweit sie Entscheidungen über materielle Rechtsverhältnisse enthalten (2 Ob 7/00v; König aaO Rz 3/53). Unzweifelhaft betrifft die Entscheidung über eine Ersatzpflicht nach § 394 EO ein solches materielles Rechtsverhältnis, weshalb die Rechtskraft die Entscheidung über einen identischen Antrag hindert (4 Ob 240/98t; JBl 1996, 327 mwN). Die Notwendigkeit, neue Anträge auf Ersatz von Vermögensnachteilen gemäß § 394 EO wegen neuer Bescheinigungsmittel jedenfalls nicht unbeschränkt zuzulassen, ist zu bejahen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller solche Anträge beliebig oft wiederholt und damit den Antragsgegner dazu zwingt, sich in immer neue Verfahren nach § 394 EO einzulassen (vgl 4 Ob 333/00z, 4 Ob 10/01a). Selbst wenn man aber einen neuen Antrag auf Ersatz gemäß § 394 EO wegen neuer Bescheinigungsmittel für zulässig erachtete, könnte dies immer nur für Bescheinigungsmittel gelten, die der Antragsteller noch nicht beibringen konnte (4 Ob 333/00z, 4 Ob 10/01a). Diese Negativvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt; die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel hätte dem Gegner der gefährdeten Partei jedenfalls zweckmäßig erscheinen müssen. Es ist ihm daher als Verschulden anzulasten, dass er die Bescheinigungsmittel nicht schon im ersten Antrag auf Ersatz von Vermögensnachteilen gemäß § 394 EO benannt hat (4 Ob 333/00z, 4 Ob 10/01a).

Die materielle Rechtskraft der Entscheidung über den vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Antrag auf Ersatz gemäß § 394 EO steht einem neuerlichen Antrag, der - nunmehr unbestrittenermaßen - auf dem selben rechtserzeugenden Sachverhalt beruht, entgegen, weshalb die Zurückweisung dieses Antrags zu Recht erfolgte (Zechner aaO Rz 11 zu vor § 378).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Stichworte