OGH 3Ob619/81 (RS0016760)

OGH3Ob619/8118.11.2022

Rechtssatz

Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO und ist mit Strafen zu belegen. Der Zweck dieser gewerberechtlichen Bestimmungen ist erkennbar darauf gerichtet, durch die Pflicht der ein Gewerbe ausübenden juristischen Person zur Bestellung eines Geschäftsführers (oder Pächters), der für die für Gewerbeausübung vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und sich im Betrieb entsprechend betätigt, sicherzustellen, dass eine zur redlichen fachkundigen Ausübung des Gewerbes geeignete und dafür verantwortliche Person vorhanden ist. Der Schutzzweck der Gewerbeordnung ist nicht die Bewahrung der juristischen Person vor den Auswirkungen derartiger Vereinbarungen, sondern Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlers eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerblichen Geschäftsführer.

Normen

ABGB §879 CIIh
GewO §9
GewO §39 Abs2
GewO §39 Abs3
GewO §367 Z6
GmbHG §15

3 Ob 619/81OGH25.11.1981

Veröff: GesRZ 1982,178

4 Ob 37/82OGH26.04.1983

Vgl auch

9 ObA 87/90OGH25.04.1990

Vgl auch; nur: Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO und ist mit Strafen zu belegen. (T1) Veröff: SZ 63/69 = WBl 1990,340

9 ObA 139/99bOGH01.09.1999

Auch; nur: Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. (T2); Beisatz: § 39 Abs 2 GewO 1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. Der Geschäftsführer muss zu der vom Gesetz geforderten Betätigung in der Lage sein und darf keine "bloße Scheinerfüllung" der gesetzlichen Anforderungen vorliegen. (T3)

7 Ob 135/03hOGH30.06.2003

Auch; Beis wie T3

1 Ob 55/06dOGH16.05.2006

nur T2

2 Ob 273/05vOGH19.04.2007

Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: § 39 Abs 2 GewO 1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. (T4)

8 ObS 8/12bOGH13.09.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T4

6 Ob 182/22sOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19811125_OGH0002_0030OB00619_8100000_002