OGH 6Ob68/07d

OGH6Ob68/07d28.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Mathilde S*****, 2. Dr. Johannes M*****, beide vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Florian L*****, 2. Silvia B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert insgesamt 5.810 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 13. November 2006, GZ 21 R 354/06t-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 16. Juni 2006, GZ 13 C 2189/04w-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zu einem vergleichbaren Sachverhalt". Dabei handelt es sich jedoch um eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem „vergleichbaren Sachverhalt", müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 502 Rz 69, 70 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

2. Auch die Revision der Kläger zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Es wird lediglich „unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache" geltend gemacht. Inhaltlich setzt sich die Revision ausschließlich mit dem Zustandekommen, dem Inhalt und der Auslegung des „Gedächtnisprotokolls" vom 12. 9. 1993 auseinander, auf das die Vorinstanzen die Klagsabweisung stützten. Diese Fragen können aber schon rein begrifflich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.

3. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zwecksentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Beklagten haben dessen Kosten selbst zu tragen.

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