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Haftung des Subunternehmers für Absicherung einer Straßenbaustelle / Repräsentantenhaftung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 713 Heft 11 v. 20.11.1998

§§ 337, 1295 ff und 1315 ABGB; § 32 Abs 6, § 89 Abs 1 und § 90 StVO:

Der eine Straßenbaustelle betreuende bauleitende Ingenieur ist Repräsentant des ausführenden Unternehmens, für sein Verschulden haftet dieses auch deliktisch unbedingt, also ohne die Beschränkungen des § 1315 ABGB.

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