Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil der Oberste Gerichtshof eine Schadensteilung in der vorliegenden Konstellation (Kollision zwischen einem sich schließenden, nicht abgenommenen, dem technischen Standard nicht entsprechenden und daher gefährlichen Garagentor mit einem die Garage im Rückwärtsgang verlassenden Kraftfahrzeug) noch nicht vorzunehmen gehabt habe.
Rechtliche Beurteilung
Damit zeigt das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf: Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181).
Auch die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Für eine Haftung des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges aus Verschulden für die am Garagentor der Klägerin eingetretenen Schäden fehlt es - worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat - an einem rechtswidrigen Verhalten. Es gibt keine Norm, die verbieten würde, rückwärts aus einer Parkgarage herauszufahren.
Ob das Vorbringen der Beklagten im Sinne des Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG ausreichend ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042828). Die Beklagten brachten vor, der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe keine Möglichkeit gehabt, sein Auto rechtzeitig anzuhalten, es habe für ihn keinerlei Möglichkeit gegeben, die Kollision zu verhindern. Die Auffassung der Vorinstanzen, dieses Vorbringen sei ausreichend im Sinne des Entlastungsbeweises gemäß § 9 EKHG, ist durchaus vertretbar. Das Erstgericht sah den Entlastungsbeweis der Beklagten gemäß § 9 EKHG als gelungen an, da sich das Tor 1,3 Sekunden vor der Kollision in Bewegung gesetzt habe, eine Wahrnehmbarkeit dieser Gefahr jedoch erst nach der Kollision, nämlich 2 Sekunden nach dem Beginn des Absenkvorganges des Garagentores, möglich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese rechtliche Beurteilung nicht missbilligt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hängt der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0111708); dessen Beurteilung bildet daher, abgesehen von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, von der hier nicht gesprochen werden kann, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO.
Dem Vorbringen der Revisionswerberin, die Kollision wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beklagtenlenker in Vorwärtsfahrt aus der Garage ausgefahren wäre, ist sowohl das Neuerungsverbot als auch der Mangel einer entsprechenden Feststellung entgegenzuhalten. Da die Vorinstanzen somit die Haftung der Beklagten sowohl aus Verschulden als auch nach dem EKHG vertretbar verneint haben, erübrigt sich eine Erörterung eines allfälligen Mitverschuldens der Klägerin.
Mangels erheblicher Rechtsfragen gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)