Rechtssatz
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (hier: keine Schikane bei Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes).
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1 Ob 11/93 | OGH | 20.04.1993 |
nur: Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. (T1) |
7 Ob 2314/96m | OGH | 18.12.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Schikane ist nicht nur so weit verboten, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft ist, sondern dass jeder missbräuchlichen Rechtsausübung einredeweise entgegengetreten werden kann. Verstößt die Ausübung eines vermeintlichen Rechts gegen die guten Sitten, dann liegt in Wahrheit nur eine Scheinrechtsausübung vor. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat, als zu schädigen, oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der die Schikane Behauptende. (T2) Veröff: SZ 69/289 |
1 Ob 215/97t | OGH | 15.07.1997 |
Beisatz: Diese Interessenabwägung ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. (T3) |
1 Ob 61/97w | OGH | 25.11.1997 |
nur: Schikane wird auch dann bejaht, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten fremden Interessen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. (T4) <br/>Veröff: SZ 70/242 |
1 Ob 371/97h | OGH | 27.01.1998 |
Auch; nur T4; Beisatz: Für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen beweispflichtig ist stets derjenige, der den Rechtsmissbrauch behauptet. (T5) |
10 Ob 384/98p | OGH | 24.11.1998 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es kann keine "fixe Prozentsatzgrenze" im Verhältnis zwischen (restlichem) Werklohn und Verbesserungsaufwand geben (10 Ob 77/98s). (T6)<br/>Beisatz: Hier: Keine Schikane bei Verbesserungsaufwand von 2,6 Prozent des offenen Werklohnes. (T7) |
6 Ob 51/99i | OGH | 15.07.1999 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Schikane liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht. (T8) |
6 Ob 150/99y | OGH | 09.03.2000 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8 |
9 Ob 35/01i | OGH | 28.03.2001 |
nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. (T9) |
2 Ob 248/01m | OGH | 18.10.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9 |
9 Ob 274/01m | OGH | 23.01.2002 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Rechtsmissbräuchliche Handlungen sind aber nach der Rechtsordnung nicht nur so weit verboten, als Schadenersatzpflichten daran geknüpft sind, sondern es kann jeder missbräuchlichen Rechtsausübung entgegengetreten werden. (T10) |
5 Ob 28/02g | OGH | 26.02.2002 |
nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Aus der Geringfügigkeit der Mängelbehebungskosten ist nicht ohne weiteres zu schließen, dass die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts schikanös ist. (T11) |
9 Ob 32/02z | OGH | 18.09.2002 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9 |
5 Ob 200/02a | OGH | 17.12.2002 |
nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T12) |
7 Ob 21/04w | OGH | 26.05.2004 |
nur T4; Beis wie T8; Beis wie T9 |
10 Ob 45/05y | OGH | 28.06.2005 |
Auch; Beisatz: Diese liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht, oder auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T13) |
6 Ob 72/05i | OGH | 14.07.2005 |
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende. (T14) |
6 Ob 80/05s | OGH | 14.07.2005 |
Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T15) |
9 ObA 43/06y | OGH | 04.05.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Dass der dem Kläger auf Grund seines Kontrollrechts zustehende Buchauszug auch Parameter (Einkaufspreise, Verkaufspreise) enthalten muss, die allenfalls für Konkurrenten von Interesse sein könnten, ergibt sich aus der von den Parteien vereinbarten Form der - zwischen Warengruppen unterscheidenden, von unterschiedlich hohen prozentuellen Rohgewinnen abhängigen - Provisionsberechnung. Daraus ergibt sich kein zu Lasten des Klägers gehendes krasses Missverhältnis der beiderseitigen Interessen. (T16) |
7 Ob 67/07i | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T12 |
7 Ob 49/07t | OGH | 18.04.2007 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12 |
7 Ob 28/08f | OGH | 12.03.2008 |
nur T1; Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bei Ablehnung einer beantragten Währungskonvertierung verneint. (T17) |
7 Ob 36/08g | OGH | 11.06.2008 |
nur T1; Beisatz: Das Begehren auf Entfernung von vereinbarungswidrig verlegten Leitungen, weil die kürzlich hergestellte neue Straßenoberfläche beschädigt wurde, ist im Hinblick auf das schon vor der Vereinbarung ex lege bestehende Leistungsrecht nach § 5 Abs 3 TKG 2003 rechtsmissbräuchlich. (T18)<br/>Veröff: SZ 2008/85 |
3 Ob 142/08s | OGH | 11.07.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand 15 % des offenen Werklohns - Schikane verneint. (T19) |
1 Ob 262/07x | OGH | 16.09.2008 |
Vgl auch; Beis wie T15 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T20)<br/>Beisatz: Verbesserungsaufwand von nur rund 2 % des offenen Werklohns - volles Leistungsverweigerungsrecht verneint. (T21) |
5 Ob 225/08m | OGH | 13.01.2009 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14 |
8 Ob 39/09g | OGH | 19.05.2009 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Grenzüberbau eines (unterirdischen) Betonsockels für einen Zaun. (T22) |
8 ObA 81/08g | OGH | 30.07.2009 |
nur T1; Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bejaht bei „Stehenlassen" des Urlaubs während fast viereinhalb Jahre dauernder Dienstfreistellung trotz mehrfachen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen. (T23)<br/>Veröff: SZ 2009/102 |
6 Ob 178/09h | OGH | 18.09.2009 |
Auch; Beis wie T12; Bem: Hier: Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters gegen die Gesellschaft. (T24) |
5 Ob 166/09m | OGH | 01.09.2009 |
Auch; Beisatz: Soweit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gezielt gegen andrängende Gläubiger eingesetzt werden soll, um einen exekutiven Zugriff zu verhindern, kann dies Rechtsmissbrauch darstellen. (T26) |
5 Ob 108/11k | OGH | 07.07.2011 |
Auch; Auch Beis wie T6; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T15 |
6 Ob 24/11i | OGH | 11.09.2012 |
Verstärkter Senat; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schon das legitime Interesse an Klarheit und Rechtssicherheit im Abmahnverfahren nach § 28 Abs 2 KSchG schließt Schikane oder Mutwillen des abmahnenden Verbandes aus. (T28)<br/>Veröff: SZ 2012/87 |
1 Ob 168/12f | OGH | 13.12.2012 |
nur T1; Ähnlich Beis wie T3; Beis wie T5 |
5 Ob 199/12v | OGH | 24.01.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T13; Auch Beis wie T14 |
5 Ob 41/14m | OGH | 23.04.2014 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken des ihm eingeräumten Rechts handelt. (T29) |
6 Ob 175/15a | OGH | 21.12.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Begehren auf (sehr kostspieligen) Abriss von Teilen eines Gebäudes. (T30) |
9 Ob 62/16g | OGH | 27.09.2017 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/107 |
9 Ob 37/17g | OGH | 28.11.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14 |
4 Ob 201/18i | OGH | 13.06.2019 |
Beisatz: Im Fall vorsätzlicher Schadenszufügung kann der bewusste Missbrauch des Versammlungsrechts eine sittenwidrige Schädigung auch dann begründen, wenn kein absolutes Recht verletzt wird („Demonstrationsschadenersatz“). (T31)<br/>Beisatz: Bei angezeigten Versammlungen kommt ein Schadenersatzanspruch Dritter für Nutzungsbeschränkungen im Allgemeinen nur bei zu Recht ausgesprochener Untersagung der Versammlung in Betracht. Anderes gilt jedoch für jene Fälle, in denen das unlautere Motiv der Demonstranten das lautere eindeutig überwiegt und dieser offenbare Schädigungszweck vom Vorsatz umfasst ist. (T32) |
1 Ob 121/19d | OGH | 29.08.2019 |
Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Rechtsmissbrauch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. (T33)<br/>Beisatz: Hier: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch; Rechtsmissbrauch und schikanöse Klageführung bejaht, da der Kläger wusste, dass für eine Quellfassungssanierung – welcher er ausdrücklich zustimmte – allenfalls auch sein eigener Grund in Anspruch genommen wird. (T34) |
2 Ob 12/20h | OGH | 29.06.2020 |
Beisatz: Hier: Berufung auf die Formungültigkeit des jüngeren Testaments nicht rechtsmissbräuchlich. (T35) |
2 Ob 153/20v | OGH | 18.12.2020 |
Beis wie T33; Beisatz: Hier: Rentenbegehren zur Abgeltung des Verdienstentgangs. (T36) |
5 Ob 191/20d | OGH | 30.11.2020 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von 2.320,80 EUR - restlicher Werklohn von 18.374,80 EUR; Schikane verneint. (T37) |
9 ObA 21/21k | OGH | 24.03.2021 |
Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf mit vorangegangener Dienstfreistellung und mangelnde Bereitschaft des Arbeitnehmers, Urlaub zu verbrauchen; Schikane verneint. (T38) |
9 Ob 25/21y | OGH | 27.05.2021 |
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T29 |
9 Ob 50/21z | OGH | 28.09.2021 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T25; Beisatz: Der Umstand, dass der Beklagte die Scheidungsklage in den USA erst überreichte, nachdem er von der Einbringung der Scheidungsklage der Klägerin in Österreich verständigt worden war, reicht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für die Bejahung von Arglist des Beklagten aus. (T39) |
2 Ob 34/21w | OGH | 27.01.2022 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen. (T40) |
10 Ob 65/22i | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Prüfung, ob die Vereinbarung eines geringen Unterhaltsbetrags (1 EUR) im gerichtlichen Vergleich rechtsmissbräuchlich ist und die Unterhaltsvorschussgewährung ausschließt. (T41) |
9 Ob 102/22y | OGH | 16.02.2023 |
vgl; Beisatz wie T33<br/>Beisatz: Hier: Rücktritt nach dem FAGG vom Maklervertrag - Rechtsmissbrauch verneint. (T42) |
10 Ob 26/23f | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12; Beisatz wie T33 |
1 Ob 6/24z | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 523 ABGB. (T43)<br/>Beisatz: Hier: berechtigtes Interesse, weil Kläger die strittigen Liegenschaftsflächen als Garten bzw Lager- und Wartungsfläche nutzen möchte. (T44) |
4 Ob 128/23m | OGH | 04.04.2024 |
Beisatz wie T6; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: hier: keine Schikane, da zurückbehaltener Betrag unter jenem des gesamten Verbesserungsaufwands für Mängel an allgemeinen Teilen des Gebäudes und im Wohnungseigentumsobjekt liegt. (T45) |
10 ObS 108/23i | OGH | 12.03.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Einvernehmliche Scheidung trotz tatsächlichen Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen (unheilbare Zerrüttung, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr) dafür; Qualifizierung der nur durch diese Scheidung möglichen Beantragung einer Witwenpension als rechtsmissbräuchlich nicht korrekturbedürftig. (T46) |
8 Ob 21/24g | OGH | 26.06.2024 |
Beisatz wie T33: Da es der ordnungspolitische Zweck des GSpG gebietet, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu verhindern und dem Anbieter unabhängig von seiner Kenntnis der Unzulässigkeit seines Angebots einen Rückersatzanspruch auf ausbezahlte Gewinne zuzubilligen, kann die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich sein. (T47) |
Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0040OB00501_9300000_001
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