OGH 3Ob40/06p

OGH3Ob40/06p29.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Silvia W*****, und 2. Albert W*****, beide vertreten durch Schmidberger - Kassmannhuber - Schwager Rechtsanwaltspartnerschaft in Steyr, wider die beklagten Parteien 1. Renate L*****, und 2. Anton L*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 17.165 EUR), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 9. August 2005, GZ 1 R 125/05h-33, womit infolge Berufungen aller Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 25. Februar 2005, GZ 14 C 13/03t-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die klagenden Parteien haben den beklagten Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters den mit 530,50 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die nunmehrigen Oppositionskläger (im Folgenden nur Kläger) errichteten an der Grundgrenze eine Stützmauer, die sich teilweise auf dem Grundstück der Oppositionsbeklagten (im Folgenden nur Beklagte) befindet. Letztere erwirkten mit dem Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 23. Oktober 2002 den Exekutionstitel, wonach die Kläger die errichteten Baulichkeiten soweit zu entfernen haben, soweit diese unter- und oberhalb des Erdniveaus auf die Liegenschaft der Beklagten hineinragen. Das bestätigende Berufungsurteil des Landesgerichts Steyr wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 21. März 2003 zugestellt. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Urteile erster und zweiter Instanz wurden am 30. April 2003 bestätigt. Über Antrag der Beklagten vom 20. Juni 2003 bewilligte das Erstgericht am 1. Juli 2003 zu AZ 8 E 2485/03h die Exekution gemäß § 353 EO. Den Verpflichteten (hier Kläger) wurde rechtskräftig aufgetragen, die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten von 7.000 EUR den Betreibenden (hier Beklagte) zu zahlen.

Mit ihrer am 22. Juli 2003 beim Erstgericht eingelangten Klage beantragten die Kläger mit ihrem Hauptbegehren (P 1.) den Urteilsspruch, dass der titelmäßige Anspruch der Beklagten erloschen sei, mit ihrem Eventualbegehren (P 2.) aber den Ausspruch, dass der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil vom 23. Oktober 2002 auf Entfernung der Baulichkeiten „bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt (sei), als die Beklagten den Klägern die Benützung ihres Grundstücks (GSt) Nr. 837/12 ermöglichen und von den Beklagten die erforderlichen und geeigneten Sicherungsmaßnahmen auf ihrem GSt Nr. 837/12 vorgenommen wurden." Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass sie sogleich nach Rechtskraft des Urteils einen entsprechenden Auftrag an ein konzessioniertes Bauunternehmen erteilt und die erforderliche Bauanzeige bei der Baubehörde eingebracht hätten. Aus Sicht der Baubehörde seien für den Fall der Entfernung der Stützmauer durch die Beklagten auf ihrem eigenen Grundstück Sicherungsmaßnahmen für das öffentliche Gut (Straße und Kanal) durchzuführen. Die Beklagten seien dazu aber nicht bereit gewesen. Sie hätten nur erklärt, die von den Klägern vorgelegten Planunterlagen fänden keine Akzeptanz. Sicherungsmaßnahmen seien von den Beklagten nicht vorzunehmen. Einer Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beklagten bei den Bauarbeiten werde nur unter der Voraussetzung des Erlags einer Kaution zugestimmt. Trotz zahlreicher Schreiben des Klagevertreters sei kein Einvernehmen hergestellt worden. Letztlich habe der Klagevertreter die Mitteilung erhalten, dass schon Exekution beantragt worden sei. Den Klägern sei es unmöglich, der Urteilsverpflichtung nachzukommen, wenn ihnen die Benützung des Grundstücks der Beklagten verwehrt werde. Die von der Baubehörde für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen hätten die Beklagten vorzunehmen oder doch zumindest eine Bauanzeige zu erstatten. Die Exekutionsführung sei rechtsmissbräuchlich. Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass die Beklagten kurz vor der Exekutionsführung in dem von den Maßnahmen betroffenen Bereich ein Fundament für einen Zaun errichtet hätten, an dem dann bei Durchführung der Arbeiten durch die Kläger zwingend Beschädigungen hätten eintreten müssen.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, die urteilsmäßige Leistungsverpflichtung der Kläger sei von keinen Bedingungen und behördlichen Bewilligungen abhängig. Die Kläger seien ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Stützmauer nicht nachgekommen. Sie müssten auch nicht die gesamte Stützmauer entfernen, sondern nur jenen Teil, der sich auf der Liegenschaft der Beklagten befinde. Die Kläger seien nicht verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen für die Straße und den Kanal auf ihrem Grundstück durchzuführen. Eine Koordinierung von gemeinsamen Baumaßnahmen sei nicht erforderlich. Der erwirkte Baubewilligungsbescheid betreffe nur das Grundstück der Kläger. Eine schikanöse Exekutionsführung liege nicht vor.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab, gab jedoch dem Eventualbegehren teilweise dahin Folge, dass der Anspruch der Beklagten aus dem Exekutionstitel, zu dessen Vollstreckung die Exekution bewilligt wurde, „bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt (sei), als die Beklagten den Klägern die Benützung ihres GSt Nr. 837/12 ermöglichen" und wies das Mehrbegehren, die Hemmung bis zur Vornahme der erforderlichen und geeigneten Sicherungsmaßnahmen der Beklagten auf ihrem Grundstück zu erstrecken, ab.

Von den erstrichterlichen Feststellungen ist folgender Sachverhalt als wesentlich hervorzuheben:

Die Kläger hätten bereits am 19. Februar 2003 Kontakt zu einem Bauunternehmen aufgenommen und am 3. April 2003 nach durchgeführter Planung den Auftrag zum Abbruch der alten und zur Errichtung einer neuen Stützmauer erteilt. Als Beginn der Arbeiten sei die 17. Kalenderwoche ins Auge gefasst worden, soferne bis dahin ein positiver Baubescheid und eine schriftliche Einverständniserklärung der Beklagten als Anrainer vorliege. Am 7. April 2003 sei bei der Baubehörde eine entsprechende Bauanzeige erstattet worden. Mit Schreiben vom 14. April 2003 habe die Baubehörde die Beklagten hievon verständigt und mitgeteilt, dass sie zwar nach der O.ö. BauO keine Parteistellung, wohl aber ein Akten- und Planeinsichtsrecht hätten. Durch den Abbruch sei auch das öffentliche Gut (Straße und Kanal) betroffen und es könnten Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Der Zweitbeklagte habe am 17. April 2003 von seinem Einsichtsrecht Gebrauch gemacht und habe dabei deponiert, dass sämtliche Maßnahmen ausschließlich von den Klägern zu tätigen seien. Am 29. April 2003 habe der Klagevertreter schriftlich Kontakt mit dem Beklagtenvertreter wegen der zeitlichen Abstimmung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aufgenommen und eine Rückantwort am 16. Mai 2003 urgiert. Am 21. Mai 2003 habe der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass die von den Klägern vorgelegten Planunterlagen nicht die Zustimmung des Zweitbeklagten fänden und nicht akzeptiert würden, weil das Urteil keine Sicherungsmaßnahmen durch die Beklagten vorsehe. Es sei ferner mitgeteilt worden, dass die Arbeiten grundsätzlich vom Grundstück der Kläger aus durchgeführt werden könnten und die Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beklagten nur gegen Erlag einer Kaution von 3.500 EUR gestattet werde. Im Antwortschreiben vom 27. Mai 2003 habe der Klagevertreter seine Ansicht wiederholt, dass aufgrund des Baubewilligungsbescheids vom 20. Mai 2003 auch Sicherungsmaßnahmen der Beklagten erforderlich wären und habe um Klärung der Frage ersucht, warum die vorgelegten Pläne nicht akzeptiert würden. Der Klagevertreter habe eine Rückäußerung der Beklagten mehrmals vergeblich urgiert. Der Beklagtenvertreter habe am 10. Juli 2003 nur mitgeteilt, dass zwischenzeitig Exekution beantragt worden sei. Der Exekutionsantrag sei beim Erstgericht am 20. Juni 2003 eingelangt. Die Exekutionsbewilligung sei am 1. Juli 2003 erfolgt. Mit Bescheid der Baubehörde vom 20. Mai 2003 sei die plangemäße Ausführung der Baumaßnahmen bewilligt worden. Es sei aber auch aufgetragen worden, in Ansehung der Sicherungsmaßnahmen für das öffentliche Gut das Einvernehmen mit der Fachabteilung für Tiefbau herzustellen. In der Bescheidbegründung sei darauf hingewiesen worden, dass die Baubewilligung nur für das Grundstück der Kläger, nicht aber für das der Beklagten gelte und für Baumaßnahmen am Grundstück der Beklagten der Baubehörde noch keine Grundeigentümerzustimmung vorliege. Bei plangemäßer Ausführung der Stützmauer auf der Nachbarliegenschaft zur Absicherung des öffentlichen Guts sei an der Grundgrenze zumindest eine Abböschung vorzunehmen. Trotz intensiver Bemühungen sei es auch im Rahmen des Beweisverfahrens im vorliegenden Prozess nicht möglich gewesen, eine zeitliche Koordinierung des Baubeginns mit gleichzeitiger Genehmigung der Beklagten für den Zutritt zu ihrem Grundstück zu erreichen. Dies sei im Wesentlichen daran gescheitert, dass die Beklagten eine mehrwöchige Vorankündigung verlangt hätten, wozu sich die Kläger aber nicht durchringen hätten können. Die Beklagten hätten kurz vor Einbringung des Exekutionsantrags im strittigen Zufahrtsbereich zu ihrem Grundstück eine Laufschiene für ein Schiebetor und das Fundament für eine zusätzliche Zaunsäule errichtet. Weiters hätten sie im Einfahrtsbereich ohne Rücksprache mit den Klägern Humus gelagert, der dann sukzessive abtransportiert habe werden müssen. In rechtlicher Hinsicht führte die Erstrichterin im Wesentlichen aus, dass nach dem Exekutionstitel eine Mitwirkungspflicht der Beklagten bei der Durchführung der titelmäßigen Bauarbeiten nicht bestehe. Auch die Begründung des Baubewilligungsbescheids könne eine solche Verpflichtung nicht auslösen. Der Bescheid ermächtige die Kläger lediglich zur Durchführung der geplanten Arbeiten, ohne daran Bedingungen, die von den Beklagten zu erfüllen wären, zu knüpfen. Anderes gelte jedoch für den Umstand, dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Einleitung des Exekutionsverfahrens den für die Erfüllung der Leistungsverpflichtung unbedingt erforderlichen Zutritt zu ihrer Liegenschaft vom Erlag einer Kaution von 3.500 EUR abhängig gemacht hätten. Dies stehe im Widerspruch zu den Vorschriften des Nachbarrechts. § 15 O.ö. BauO bestimme, dass das Betreten des eigenen Grundes zum Zwecke der Bauführung des Nachbarn zu dulden sei, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden könnten. Der Erlag einer Kaution sei nicht vorgesehen. Die Beklagten hätten die Exekution beantragt, als sie bereits in Kenntnis davon gewesen seien, dass die Kläger schon ein Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeit betraut hatten, der Baubewilligungsbescheid daher zu erlassen gewesen sei, sie den Klägern das Betreten ihres Grundstücks nur gegen Kaution gestatteten und der Klagevertreter im intensiven Schriftverkehr noch um eine gemeinsame Vorgangsweise bemüht gewesen sei. Darin liege ein Rechtsmissbrauch iSd § 1295 Abs 2 ABGB. Anders seien auch die Baumaßnahmen der Beklagten kurz vor der Exekutionsführung nicht erklärbar. Auch das Verhalten der Beklagten während des gesamten Verfahrens sei in Richtung Rechtsmissbrauch zu deuten. Der Schädigungszweck der Aktionen des Beklagten stehe so sehr im Vordergrund, dass andere Ziele der Rechtsausübung massiv in den Hintergrund treten würden. Dies führe aber nicht zum grundsätzlichen Erlöschen des Exekutionstitels, sondern lediglich zur Hemmung der Durchsetzbarkeit bis zum Wegfall des schikanösen Verhaltens der Beklagten. Es sei daher nur dem Eventualbegehren stattzugeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, der Berufung der Kläger hingegen Folge und gab dem Hauptbegehren, der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 23. Oktober 2002 sei erloschen, statt. Es führte zur Berufung der Kläger rechtlich im Wesentlichen aus:

Das Schikaneverbot richte sich gegen die sittenwidrige absichtliche Schädigung eines anderen. Rechtsmissbrauch liege nach nunmehr herrschender Rsp bereits vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stünden und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund träten, sodass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis bestehe. Auch das Eigentum werde durch das Verbot schikanöser Rechtsausübung beschränkt. Dadurch, dass die Beklagten für den Zutritt zu ihrem Grundstück eine Kaution verlangt hätten, seien die Kläger bei der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung unverhältnismäßig behindert worden. Zwar könne die Ansicht der Kläger, dass die Beklagten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen gehabt hätten, nicht geteilt werden, weil eine solche Verpflichtung im Exekutionstitel nicht enthalten sei. Die Beklagten hätten den Klägern aber auch nicht ihre Zustimmung zur Vornahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück erteilt, sondern vielmehr erklärt, dass sie die der Baubehörde vorgelegten Planunterlagen nicht akzeptieren würden. Dies sei den Klägern erst am 21. Mai 2003, also zum Zeitpunkt des Ablaufs der Leistungsfrist, mitgeteilt worden. In der Folge hätten die Beklagten weitere Schreiben des Klagevertreters einfach nicht beantwortet, obwohl ihnen habe bewusst sein müssen, dass eine Absicherung des öffentlichen Guts und eine Abböschung vorzunehmen sein werden. In dieser Zeit hätten die Beklagten auch noch auf ihrem Grundstück Baumaßnahmen gesetzt, die für eine Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Kläger hinderlich gewesen sein mussten. Das gesamte Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Bei der Abwägung der Interessen an der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Exekutionstitel und der erforderlichen Zustimmungserklärung der Beklagten für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks ergebe sich ein krasses Missverhältnis zwischen den von den Beklagten verfolgten eigenen Interessen und den der Kläger. Der Anspruch aus dem Exekutionstitel sei daher erloschen.

Zur Berufung der Beklagten führte das Berufungsgericht noch aus, dass die Kläger ihren Anspruch konkret und schlüssig auf § 35 EO gestützt hätten, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesbestimmung bezogen hätten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei es auch im Verfahren zu keiner bindenden Vereinbarung zwischen den Parteien über die Durchführung der Arbeiten gekommen. Auf einen rechtfertigenden Umstand für ihr Verlangen nach einer Kaution (infolge eines Schadensfalls in der Vergangenheit) hätten sich die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Die Beklagten stünden nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Kläger ohne weiteres von ihrem Grundstück und ohne Verwendung des Grundstücks der Beklagten die Stützmauer entfernen könnten. Schon darin liege ein rechtsmissbräuchlicher Rechtsstandpunkt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die (ordentliche) Revision zulässig sei. Es fehle oberstgerichtliche Rsp zur Frage, ob der in einem Exekutionstitel enthaltene Leistungsbefehl auch dann vollstreckt werden könne, wenn durch rechtsmissbräuchliches Verhalten des betreibenden Gläubigers dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung innerhalb der Leistungsfrist unmöglich gemacht worden sei und ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des betreibenden Gläubigers zum gänzlichen Erlöschen des Anspruchs führe. Mit ihrer Revision beantragen die Beklagten die Abänderung dahin, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von oberstgerichtlicher Rsp zumindest in Teilbereichen abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Entgegen den Revisionsausführungen haben die Kläger konkret und schlüssig einen Oppositionsgrund geltend gemacht:

Die Oppositionsklage gemäß § 35 EO richtet sich gegen den betriebenen Anspruch wegen eines nach Entstehen des Exekutionstitels verwirklichten Sachverhalts. Die Unmöglichkeit der Erfüllung der nach dem Exekutionstitel geschuldeten Leistung kann nach materiellem Recht ein Oppositionsgrund sein (RIS-Justiz RS0001233; Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 41). Auch eine rechtsmissbräuchliche (schikanöse) Exekutionsführung berechtigt den Verpflichteten zu einer Oppositionsklage, wenn sie - wie hier - auf einen dem Exekutionstitel nachfolgenden Sachverhalt gestützt wird (Jakusch aaO mwN). Wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung der betriebenen Leistungsverpflichtung von Dauer ist, ist der Anspruch aufgehoben, bei einer nur zeitweiligen (derzeitigen) Unmöglichkeit ist der Anspruch der Titelgläubiger nur gehemmt. Trifft in diesem Fall den Verpflichteten an der Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung aber ein Verschulden, wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben, der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen (8 ObA 169/00m = Arb 12.043 mwN; Jakusch aaO). Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger, wobei gerade im Oppositionsverfahren an diese Behauptungs- und Beweispflicht hohe Anforderungen deshalb zu stellen sind, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll (8 ObA 169/00m). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Anspruch der Beklagten nicht (gänzlich) aufgehoben, sondern iSd erstinstanzlichen Urteils nur gehemmt. II. Nach den getroffenen Feststellungen scheiterte die Entfernung der Stützmauer nicht ausschließlich aus Gründen, die die Beklagten zu vertreten haben. Das Berufungsgericht hat zwar richtig ausgeführt, dass nach nun stRsp ein Rechtsmissbrauch schon angenommen werden kann, wenn die unlauteren Motive der Rechtsausübung ganz offensichtlich im Vordergrund stehen und ein krasses Missverhältnis zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den Interessen des anderen besteht (RIS-Justiz RS0026265). Von einem derartigen krassen Missverhältnis kann jedoch hier entgegen der zweitinstanzlichen Ansicht nicht ausgegangen werden. Das Unterbleiben der Entfernung der Stützmauer ist auf verschiedene, auch verschuldete Ursachen in der Sphäre sowohl der Kläger als auch der Beklagten zurückzuführen. Richtig ist, dass die Beklagten den erforderlichen Zutritt zu ihrem Grundstück nicht von einer Kaution abhängig machen durften. Für eine derartige Bedingung fehlte es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Den Beklagten ist also in der Anfangsphase der Versuche der Kläger, dem Exekutionstitel nachzukommen, die Verweigerung des Zutritts zu dem Grundstück der Beklagten anzulasten. Die Kläger wiederum vertraten - ebenfalls ohne taugliche Rechtsgrundlage - den Standpunkt, dass die Beklagten selbst Sicherungsmaßnahmen zur Absicherung des öffentlichen Guts vorzunehmen gehabt hätten. Eine solche Verpflichtung ergibt sich jedoch weder aus dem Exekutionstitel noch aus dem Baubewilligungsbescheid vom 20. Mai 2005, in dem nur von einem herzustellenden Einvernehmen über die auf dem Grundstück der Beklagten zur Absicherung des öffentlichen Gutes notwendigen Maßnahmen die Rede ist. Dass die Aufwendungen für diese Sicherungsmaßnahmen Folgekosten der rechtswidrigen Mauererrichtung auf fremdem Grund und deshalb von den Oppositionsklägern zu tragen sind, sollte unstrittig sein. Das Scheitern an der Entfernung der Stützmauer entsprechend dem Exekutionstitel ist daher auf rechtsirrige und beharrliche Standpunkte beider Seiten zurückzuführen, die auch während des Verfahrens erster Instanz davon nicht abrückten und nur durch neue nicht haltbare Ansichten ergänzten, wofür illustrativ der Streit um eine mehrwöchige Vorankündigung der Bauarbeiten und die Maßnahmen der Beklagten auf ihrem eigenen Grundstück anzuführen ist. Bei der gebotenen Beurteilung des Gesamtverhaltens der Parteien ist daher ein zum Anspruchsverlust führendes schikanöses Verhalten der Beklagten zwar zu verneinen, weil eine dauernde Unmöglichkeit der Erfüllung der titulierten Leistungsverpflichtung der Oppositionskläger nicht gegeben ist. Es liegt aber eine zeitweilige Unmöglichkeit insofern und solange vor, bis die Beklagten bedingungslos ihre Bereitschaft erklären, den Zutritt zu ihrem Grundstück zu gestatten und den von der Baubehörde verlangten Sicherungsmaßnahmen zugunsten des öffentlichen Guts ohne weitere Bedingungen zustimmen. Wegen des nur zeitweiligen Hindernisses zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Kläger ist ihrem Eventualbegehren iSd erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

Wenn die Kläger mit ihrem Eventualbegehren zur Gänze durchgedrungen wären, hätten sie Anspruch auf vollen Kostenersatz. Hier ist das Mehrbegehren, die Hemmung bis zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen der Beklagten auszusprechen, abzuweisen. Mangels gesonderter Bewertung ist von einem Obsiegen der Kläger nur zur Hälfte auszugehen. Dies führt zu einer Kostenaufhebung für die Kosten des Berufungsverfahrens und in Ansehung der Gerichtsgebühren, weil beide Parteien Pauschalgebühren zu tragen hatten. Im Revisionsverfahren aber haben die Kläger als Revisionsgegner den Beklagten die Hälfte der Pauschalgebühr zu erstatten (§ 43 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO).

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