OGH 5Ob200/02a

OGH5Ob200/02a17.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 31.672,06 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2002, GZ 4 R 36/02x-77, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schikane liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265). Die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (9 Ob 334/97a; 1 Ob 91/02t ua). Eine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung ist im angefochtenen Urteil nicht zu erkennen. Die Klägerin hat über Auftrag der Beklagten Fenster- und Türkonstruktionen für ein Bauvorhaben der Beklagten mit einem Auftragsvolumen von S 3,181.323,84 durchgeführt, wovon an offenem Werklohn ein Betrag von S 486.830,29 verfahrensgegenständlich war. Nur auf den restlichen Werklohn kommt es für Frage des Zurückbehaltungsrechts an (vgl 10 Ob 77/98s ua).

Der einzige Mangel, dessen Vorhandensein im gegenständlichen Verfahren (neben vielen anderen geltend gemachten) erwiesen wurde und worauf die Beklagte ihr Leistungsverweigerungsrecht gründet, besteht darin, dass bei zwei Türen die Selbstschließer fehlen, die mit einem Aufwand von je S 8.000 netto angebracht werden können. Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin eine unrichtige Berechnung des Verhältnisses zwischen restlichem Werklohn und Verbesserungsaufwand vornahm (die offene Werklohnforderung betrug vor Vornahme der Abzüge S 481.528), entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass keine fixen Prozentsatzgrenzen, sondern jeweils die Umstände des Einzelfalls die eingangs dargestellte Interessenabwägung bestimmen (vgl 10 Ob 384/98p). Nach diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht getroffene Lösung nicht offenkundig unrichtig, was die Voraussetzung für eine Korrekturbedürftigkeit wäre.

Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der beklagten Partei zu führen.

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