Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der von ihm richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur ein Leistungsverweigerungsrecht des beklagten Werkbestellers wegen des krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Interessen, insbesondere wegen des geringen Verbesserungsaufwandes für die Herstellung der Leitungspläne (nur 1,15 % der gesamten Auftragssumme bzw 1,87 % des Werklohnrestes) verneint (6 Ob 72/00g). Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch bei einem ganz krassen Missverhältnis der verfolgten gegenläufigen Interessen der Parteien (RIS-Justiz RS0026265). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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