OGH 6Ob2330/96g

OGH6Ob2330/96g18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, ***** vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen 457.042,39 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6.September 1996, GZ 3 R 110/96k-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bei Auftreten von Mängeln insofern abgewichen, als es dieses Recht bei erst nach Übergabe und Fälligkeit der Schlußrechnung erkennbaren Mängeln verneinte und den Besteller auf den vereinbarten Haftrücklaß verwies.

Auf diese von der Revision relevierte Frage kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Das Recht des Bestellers auf Leistungsverweigerung infolge aufgetretener Mängel findet jedenfalls seine Grenze in einer schikanösen Rechtsausübung (RdW 1984, 41; SZ 56/59, SZ 56/106, EvBl 1987/49, EvBl 1993/101). Nach neuerer ständiger Rechtsprechung liegt Schikane dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Mißverhältnis besteht (EvBl 1993/101).

Die Frage, ob die Beklagte das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht schikanös ausübt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In Anbetracht des geringen noch erforderlichen Verbesserungsaufwandes in Relation zum aushaftenden Werklohn und dem Umstand, daß die noch nicht behobenen Mängel erst im Oktober 1994 (sohin fast eineinhalb Jahre nach Abnahme des Bauwerkes und neun Monate nach davor abgeschlossener Mängelbehebung gerügt wurden, leicht behebbar sind und die Klägerin bis zuletzt zur Behebung auch bereit war, kann in der Bejahung schikanöser Rechtsausübung durch die Vorinstanzen eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Die von der Revision relevierte erhebliche Rechtsfrage ist somit zu verneinen.

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