Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar richtig, dass die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft (WoBl 1997, 108/25 uva) nicht schon dann fehlt, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient (vgl 8 Ob 513/95 mwN). Selbst wenn man hinsichtlich der Terrassenfläche vor dem Geschäftslokal des Antragstellers letzteres unterstellt, hält sich jedoch die rekursgerichtliche Abweisung des Begehrens des Antragstellers im Rahmen des dem Gericht bei einer Benützungsregelung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dass auch wirtschaftliche Gründe - etwa das Entstehen oder die Verschärfung einer Konkurrenzsituation zwischen Wohnungseigentümern - zu respektieren sind, wurde bereits zum Änderungsrecht nach § 13 Abs 2
WEG judiziert (5 Ob 69/92 = EWr II/13/15). Da die Benützungsregelung
eine umfassende Interessenabwägung erfordert (5 Ob 47/97s = EWr
II/15/21), ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, auch hier diesen Versagungsgrund gelten zu lassen, vertretbar. Die (hier deutlich) mehrheitliche Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer zur begehrten Benützungsregelung kann den Widerspruch des Betroffenen nicht entkräften (vgl SZ 51/56; WoBl 1994, 26/1 ua). Schikane seitens der Erstantragsgegnerin liegt nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (ecolex 1998, 838 ua) nicht vor (vgl WoBl 1994, 26/1 ua).
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