OGH 1Ob701/77

OGH1Ob701/7726.4.1978

SZ 51/56

Normen

ABGB §19 Abs1
ABGB §344 Abs1
ABGB §361 Abs1
ABGB §366 Abs1
ABGB §372 Abs1
ABGB §828 Abs1
ABGB §829 Abs1
ABGB §833 Abs1
ABGB §1295
ABGB §19 Abs1
ABGB §344 Abs1
ABGB §361 Abs1
ABGB §366 Abs1
ABGB §372 Abs1
ABGB §828 Abs1
ABGB §829 Abs1
ABGB §833 Abs1
ABGB §1295

 

Spruch:

Solange eine rechtmäßige Änderung der Gebrauchsordnung nicht erfolgte, dürfen Miteigentümer einer Liegenschaft als Zubehör geltende Gegenstände nur in einer ihrem Anteilsrecht entsprechenden Weise auf der gemeinsamen Liegenschaft benützen; wurden sie von einem Miteigentümer eigenmächtig verbracht, hat der andere Miteigentümer Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes

OGH 26. April 1978, 1 Ob 701/77 (OLG Innsbruck 5 R 197/77; LG Feldkirch 4 Cg 2020/76)

Text

Der Kläger ist der Vater der Erst- und des Drittbeklagten und der bei ihm wohnhaften Herlinde G sowie der Schwiegervater des Zweitbeklagten. Siglinde G. die Gattin des Klägers und Mutter der drei vorgenannten Kinder, ist am 1. März 1975 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben. Sie war u. a. zu 1133/1280 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 3658 der KG D mit dem Baugrundstück 2379 Wohnhaus Nr. 120, W-Hof mit Gasthaus, Wirtschaftsgebäude und Hofraum sowie landwirtschaftlichen Grundstücken in der EZ 3659. Ihr Liegenschaftsanteil am W-Hof fiel auf Grund der gesetzlichen Erbfolge zu je 1/4 an den Kläger und die drei Kinder, so daß letztere nurmehr zu je 1133/5120 Anteilen Miteigentümer der vorgenannten Liegenschatten sind, während der Miteigentumsanteil des Klägers daran unter Hinzurechnung seines Vorbesitzes 1721/5120 Anteile beträgt.

Mit dem vorliegenden Klagebegehren verlangt der Kläger von den Beklagten die Herausgabe von im einzelnen benannten landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten diesen von ihm für die Landwirtschaft des W-Hofes angeschafften und in seinem Alleineigentum stehenden Maschinenpark eigenmächtig und widerrechtlich entfernt.

Die Beklagten wendeten ein, das bewegliche Inventar des W-Hofes, der vom Kläger und Siglinde G bis zu deren Ableben bewirtschaftet worden sei, sei nur deshalb nicht in die Verlassenschaftsabhandlung nach Siglinde G einbezogen worden, damit der spätere Übernehmer des Hofes dieses nicht an die Miterben auszahlen müsse. Als der Kläger nach dem Abverkauf des gesamten Viehs die Behauptung aufgestellt habe, daß alle Fahrnisse auf dem Hof sein Alleineigentum seien und diese zum Kauf angeboten habe, hätten die Beklagten zwecks Wahrung ihrer Interessen zur Selbsthilfe gegriffen und die wichtigsten landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen vom W-Hof entfernt. Da der Kläger nicht Allein-, sondern nur Miteigentümer der fraglichen Fahrnisse sei und diese eigenmächtig veräußern wolle, seien die Beklagten (als Miteigentümer) zur Herausgabe nicht verpflichtet. Im übrigen wäre der Herausgabeanspruch im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte ergänzend zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt im wesentlichen folgendes fest:

Zum W-Hof gehört eine Gast- und Landwirtschaft, die durch viele Jahre bis zum Tod der Siglinde G von dieser und dem Kläger gemeinsam betrieben wurden. Siglinde G führte hauptsächlich die Gastwirtschaft, der Kläger war vorwiegend in der Landwirtschaft tätig. Die klagsgegenständlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte wurden aus den Einkünften der Gast- und Landwirtschaft, teilweise auch aus den Entschädigungen für Grundabtretungen angeschafft. Bei der Verlassenschaftsabhandlung nach Siglinde G machte der Kläger den Vorschlag, den landwirtschaftlichen Maschinenpark und überhaupt das ganze Inventar nicht in die Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen, damit das die Landwirtschaft übernehmende Kind dafür den anderen Geschwistern nichts auszahlen müsse.

Im Mai 1976 verschlechterten sich die persönlichen Beziehungen zwischen dem Kläger einerseits und der Erst- und Drittbeklagten andererseits. Nach Ansicht des Klägers arbeitete der Drittbeklagte auf dem Hofe zuwenig mit. Da der Kläger mit der Mithilfe seiner Kinder, insbesondere des Drittbeklagten, nicht mehr zufrieden war, entschloß er sich, das auf dem Hof vorhandene Vieh zu verkaufen. Als die Erstbeklagte vom Viehverkauf erfuhr, begab sie sich gemeinsam mit dem Zweitbeklagten zum Kläger und machte diesem Vorhaltungen. Der Kläger war sehr aufgeregt und sagte, daß er noch alles - also auch die zur Landwirtschaft gehörenden Maschinen und Geräte - verkaufen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger an diesen Maschinen und Geräten nie Alleineigentum behauptet. Zu Lebzeiten der Siglinde G waren nie einzelne Geräte im Alleineigentum des einen oder anderen Gatten; es wurde vielmehr immer gemeinsam gewirtschaftet und es gehörte alles zusammen. Nachdem die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte Kenntnis erlangt hatten, daß der Kläger zum N-Hof gehörende Liegenschaften verpachtet hatte, entschlossen sich die drei Beklagten, Gegenstand des Rechtsstreites bildenden landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte vom W-Hof fortzubringen. Die Beklagten waren hiebei zum einen der Meinung, daß der Kläger die Maschinen und Geräte nicht mehr brauche, zum anderen befürchteten sie, daß der Kläger seine Drohung wahr mache und die Maschinen und Geräte ebenso verkaufe wie das Vieh. Die Maschinen und Geräte wurden hauptsächlich von der Erstbeklagten und dem Drittbeklagten abgeholt. Der Zweitbeklagte half dem Drittbeklagten lediglich beim Anhängen des Kreiselschwaders und des Viehanhängers. Die Maschinen und Geräte wurden zur Erstbeklagten gebracht, die gemeinsam mit dem Zweitbeklagten eine Landwirtschaft betreibt. Die Maschinen und Geräte werden dort zur Bewirtschaftung dieser Landwirtschaft benützt.

Im Jahre 1977 hat der Kläger die Eigengrunde des W-Hofes nicht mehr verpachtet. Er würde diese Gründe selbst bewirtschaften, wenn er die vom W-Hof entfernten Maschinen und Geräte zur Verfügung hätte. Der Kläger widmet sich derzeit hauptsächlich der Gastwirtschaft. Auf einer Fläche von zirka 2 ha hat er Mais und auf etwa 80 a Gemüse angepflanzt. Im Herbst 1976 mußte der Kläger die Ernte unter Mithilfe anderer Personen zum Teil mit einem Fahrradanhänger einbringen.

Die am Verfahren unbeteiligte Herlinde G ist mit der Prozeßführung des Klägers einverstanden. Sie verlangt wie ihr Vater die Herausgabe der streitverfangenen Fahrnisse für den Fall, daß an ihnen Miteigentum aller Erben nach Siglinde besteht.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die streitverfangenen Maschinen und Geräte seien Zubehör des W-Hofes und damit Eigentum jener Personen, denen das unbewegliche Gut selbst gehöre. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch des Klägers scheitere am Miteigentum der Erst- und Drittbeklagten. Der spontane Entschluß des Klägers zum Viehverkauf und die Drohung, auch das gesamte übrige, ihm allein gehörende Hofinventar zu veräußern, habe die Erst- und den Drittbeklagten berechtigt, die den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Fahrnisse in ihre Verfügungsgewalt zu bringen. Die Zweit- und Drittbeklagten seien für den gegenständlichen Herausgabeanspruch auch deshalb nicht legitimiert, weil sie die streitverfangenen Fahrnisse nicht in Verwahrung hätten.

Das Berufungsgericht hob - insoweit unbekämpft - das Ersturteil bezüglich der Abweisung des Begehrens auf Ausfolgung einer Nähmaschine zwecks Verfahrensergänzung auf; im übrigen änderte es das Ersturteil als Teilurteil dahin ab, daß es dem Herausgabeanspruch des Klägers stattgab; es sprach aus, daß der Wert des hievon betroffenen Streitgegenstandes 2000 S übersteigt. Das Berufungsgericht ließ die Frage, ob der Kläger Allein- oder bloß Miteigentümer der von ihm verlangten Fahrnisse sei, offen, ebenso, ob durch die Entfernung der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte vom W-Hof eine etwa stillschweigend geschlossene Benützungsregelung verletzt worden sei. Da die Wegnahme der Maschinen und Geräte durch die Beklagten nicht als berechtigte Selbsthilfe angesehen werden könne, sondern eine eigenmächtige Besitzentziehung darstelle, sei das Herausgabebegehren des Klägers, unabhängig von seinem Allein- bzw. Miteigentum und dem Miteigentum der Erst- und des Drittbeklagten, gegenüber allen drei Beklagten berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat sein Begehren auf Herausgabe der im angefochtenen Teilurteil näher bezeichneten Fahrnisse, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht bloß auf die Behauptung seines Eigentumsrechtes - sei es Allein- oder Miteigentum -, sondern ausdrücklich auch auf die eigenmächtige Entziehung dieser Gegenstände aus seinem Besitz gestützt. Während die Eigentumsklage nach § 366 ABGB den Besitz wenigstens in Form des mittelbaren Besitzes (Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten) oder die Innehabung der geforderten Sachen durch die Beklagten im Zeitpunkt der Klagszustellung oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung voraussetzt (Klang in Klang[2] II, 217 f., 228; Koziol - Welser, Grundriß[3] II, 69; Ehrenzweig, System[2] I/2, 289; EvBl. 1955/375; 1 Ob 204/75 u. a.), richtet sich der unabhängig vom Eigentum auf die widerrechtliche Entziehung des Streitgegenstandes gestützte obligatorische Herausgabeanspruch (vgl. SZ 25/98; 1 Ob 204/75 u. a.) gegen jeden, der sich an diesem Eingriff beteiligte (vgl. JBl. 1970, 528; EvBl. 1966/214). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen daher gegen die Passivlegitimation sämtlicher Beklagter angesichts ihrer festgestellten Beteiligung an der gegen den Willen des Klägers erfolgten Verbringung der streitgegenständlichen Fahrnisse auf das Anwesen der Erst- und Zweitbeklagten keine Bedenken.

Dem Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, daß der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt die Behauptung des Klägers, er sei Alleineigentümer der klagsgegenständlichen landwirtschaftlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, nicht rechtfertigt. Feststeht, daß die fraglichen Fahrnisse aus den Erträgnissen der damals im Miteigentum des Klägers und seiner verstorbenen Gattin gestandenen Gast- und Landwirtschaft zwecks Verwendung in letzterer angeschafft wurden und auch der Bewirtschaftung der gemeinsamen Liegenschaften dienten. Von einem Alleineigentum des Klägers war zu Lebzeiten seiner Gattin nie die Rede. Im Verlassenschaftsverfahren nach Siglinde G machte der Kläger den Vorschlag, den landwirtschaftlichen Maschinenpark und überhaupt das ganze Inventar in das Verlassenschaftsverfahren nicht einzubeziehen, damit das die Landwirtschaft übernehmende Kind für die zur Landwirtschaft gehörenden Maschinen den anderen Geschwistern nichts auszahlen müsse. Damit hat der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, daß er damals nicht der Ansicht war, Alleineigentümer dieser Fahrnisse zu sein. Daß er dies nicht auch beim Erwerb der Maschinen und Geräte zum Ausdruck brachte, sondern allein als Käufer auftrat und die Fahrzeugpapiere nur auf ihn lauteten, besagt lediglich, daß er alleiniger Vertragspartner des Verkäufers war, nicht aber, daß er die Fahrnisse auch für sich als Alleineigentümer erwerben wollte, zumal sein festgestelltes Verhalten gegenüber seiner verstorbenen Gattin bzw. deren Erben zweifelsfrei für die Annahme spricht, daß der Kläger nur Miteigentümer der Fahrnisse war und ist.

Bei der rechtlichen Beurteilung ist somit davon auszugehen, daß die im Revisionsverfahren noch streitverfangenen landwirtschaftlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Miteigentum des Klägers und seiner drei Kinder, der Erst- und des Drittbeklagten sowie der am Verfahren nicht beteiligten Herlinde G, stehen, und sich vor der streitgegenständlichen Verbringung auf dem W-Hof befanden, für dessen Landwirtschaftsbetrieb sie seinerzeit angeschafft worden waren.

Jeder Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache ist nach den §§ 361, 829 ABGB ein vollständiger Eigentümer seines Anteils. Er kann über diesen, soweit er dadurch in die Rechte seiner Mitgenossen nicht eingreift, allein und ausschließlich verfügen. Zwar gewährt die immaterielle, unkörperliche Natur des Anteilsrechtes an sich dem einzelnen Teilhaber keine tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über einen körperlichen Teil der gemeinschaftlichen Sache, geschweige denn über sie als Ganzes; wohl aber hat der Miteigentümer neben einem entsprechenden Verwaltungsrecht auch ein Recht auf anteilige Benützung der gemeinsamen Sache, soweit die übrigen Teilhaber dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 833 ABGB; Klang in Klang[2] III, 1093 ff., 1108; Swoboda, Fragen aus dem Miteigentumsrecht 3; Apathy, Der possessorische Schutz gegenüber Eigenmächtigkeiten eines Miteigentümers, JBl.1977, 341 ff., insbesondere 347; SZ 24/178; MietSlg. 16 026). Dabei hängt es von der Gebrauchsmöglichkeit der gemeinschaftlichen Sache ab, ob die Besitz- und Gebrauchshandlungen der Teilhaber gleichzeitig oder nur abwechselnd gesetzt werde. Eine eigenmächtige Änderung der Benützungsart des einen Teilhabers ist jedoch nur insoweit zulässig, als jene der anderen dadurch keine Störung erleidet (Klang a. a. O., 1093, 1108; Apathy a. a. O., 343; vgl. MietSlg. 28 050; EvBl. 1961/523).

Jedem Teilhaber stehen zum Schutz seines Anteilsrechtes nicht nur die zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe gegenüber Dritten zur Verfügung, sondern er kann auch Störungen und Eingriffe der anderen Gemeinschafter in sein Anteilsrecht abwehren, wobei es ihm frei steht, dies im possessorischen oder petitorischen Verfahren zu tun (vgl. Klang a. a. O., 1096; Swoboda a. a. O., 9; Apathy a. a. O., 347; MietSlg. 27 067 u. v. a.). Wann eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer Benützung als rechtswidriger Eingriff in das Anteilsrecht eines Miteigentümers anzusehen ist, hängt von der Art der Maßnahme oder Veränderung ab. Handelt es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, wozu nur solche Maßnahmen gehören, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen und keine besonderen Kosten verursachen (SZ 27/312: EvBl. 1961/220; MietSlg. 28 058, 21 060 u. v. a.), kann sich ein Minderheitseigentümer dagegen nicht zur Wehr setzen, wenn sie von der Mehrheit angeordnet wurde (§ 833 ABGB). Hingegen kann bei wichtigen Veränderungen im Falle des Widerspruches auch nur eines Miteigentümers die mangelnde Einigkeit nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden; ohne eine solche kann jeder Miteigentümer im Rechtsweg die Beseitigung des eigenmächtigen Eingriffes in sein Anteilsrecht und die Wiederherstellung des früheren Zustandes begehren (vgl. JBl. 1960, 337). Zu den wichtigen Veränderungen zählen auch die Regelungen über die Benützung der gemeinschaftlichen Sache durch die Miteigentümer (vgl. SZ 19/76; MietSlg. 17 058 u. v, a.). In diesem Bereich ist eine Majorisierung einzelner Teilhaber ausgeschlossen. In welcher Weise die Veränderung herbeigeführt wird, ist ohne wesentliche Bedeutung. Ein Eingriff in die Substanz der gemeinsamen Sache ist keineswegs erforderlich. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die bisherige Benützung der gemeinschaftlichen Sache auf einer vereinbarten oder richterlichen Benützungsregelung oder einer bloß faktischen Gebrauchsordnung beruht (vgl. Klang a. a. O., 1109, 1116; Apathy a. a. O., insbesondere 344, 346 f., 349; SZ 23/327 und 366; MietSlg. 26 440, 23 614, 19 037, 17 077, 17 055 u. a.). So wurden etwa die Anbringung einer Leuchtreklame an der gemeinschaftlich benützten Außenfassade eines Hauses (MietSlg. 24 051) oder der Ausschluß der übrigen Miteigentümer von der bisher ohne besondere Vereinbarung erfolgten Gartenbenützung durch Versperren des Zuganges (MietSlg. 23 614) oder durch Errichten einer Trennmauer (MietSlg. 28 050) als rechtswidrige Eingriffe in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer gewertet. Auch in baulichen Veränderungen und Umwidmungen innerhalb einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung eines Miteigentümers gegen den Willen der übrigen wurde infolge der damit verbundenen Auswirkungen auf die Parifizierung nach § 2 WEG ein rechtswidriger Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer erblickt (MietSlg. 22 044/31; 7 Ob 184/73). Dasselbe wurde bei eigenmächtiger Inbesitznahme einer bisher einvernehmlich an einen Dritten vermietet gewesenen Wohnung durch einen der Miteigentümer wegen des darin gelegenen Ausschlusses der übrigen Miteigentümer von der anteilsmäßigen Sachbenützung angenommen (MietSlg. 18 048; RZ 1954, 13; vgl. auch MietSlg. 27 069). Der hier vorliegende Sachverhalt ist diesen Fällen durchaus rechtsähnlich. Die eigenmächtige Verbringung beweglicher Sachen von der gemeinsamen Liegenschaft, zu deren Bewirtschaftung sie bis dahin dienten, auf ein anderes Anwesen schließt ihre widmungsgemäße Verwendung im bisherigen Standort durch die dort wohnhaften Miteigentümer aus. Dies ist den in den vorangeführten Entscheidungen behandelten Fällen der eigenmächtigen Inbesitznahme einzelner Teile der gemeinsamen Liegenschaft zur ausschließlichen Benützung durch einzelne Miteigentümer durchaus gleichzustellen. Wie in diesen Fällen ist auch hier der in seinem Anteilsrecht verletzte Kläger berechtigt, die Beseitigung der durch den eigenmächtigen Eingriff geschaffenen rechtswidrigen Veränderung durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen (vgl. Apathy a. a. O., 344; JBl. 1970, 525 und 528; EvBl. 1960/65, 7 Ob 184/73). Die beklagten Miteigentümer können dem nicht entgegenhalten, daß durch eine solche Maßnahme ihr Mitbenützungsrecht beeinträchtigt werde. Denn sie sind, solange eine rechtmäßige Änderung der faktischen Gebrauchsordnung - sei es durch einstimmigen Beschluß der Miteigentümer oder durch Entscheidung des Außerstreitrichters (§§ 834, 835 ABGB; vgl. MGA ABGB[30] § 833/19) - nicht erfolgte, nur zur Benützung der fraglichen Maschinen und Geräte in einer ihrem Anteilsrecht entsprechenden Weise auf der gemeinsamen Liegenschaft berechtigt. Daß ihnen dies dort nicht möglich sei, haben sie weder behauptet noch wäre es für die hier zu treffende Entscheidung von rechtlicher Bedeutung. Denn durch die Herausgabe wird nur der vor der eigenmächtigen Veränderung bestandene Rechtszustand wiederhergestellt, nicht aber in rechtmäßig erworbene Gebrauchsrechte der beklagten Miteigentümer eingegriffen (vgl. EvBl. 1961/523; SZ 40/109).

Gegen den Herausgabeanspruch des Klägers haben die Beklagten schließlich noch eingewendet, sie hätten die strittigen Fahrnisse dem Kläger nur in berechtigter Selbsthilfe entzogen, um einen eigenmächtigen Verkauf durch ihn zu verhindern. Selbsthilfe ist nur ausnahmsweise dann erlaubt wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Wiederherstellung oder Erhaltung des rechtmäßigen Zustandes mit angemessenen, d. h. hiezu unbedingt notwendigen Mitteln geschieht (vgl. EvBl. 1967/464; ÖBl. 1971, 103; EvBl. 1974/59 u. a.). Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn es der Fall gewesen wäre, daß die Beklagten, wie sie behauptet habe ",stundlich"mit einer Veräußerung der strittigen Fahrnisse durch den Kläger rechnen mußten und gerichtliche Hilfe daher möglicherweise zu spät gekommen wäre, und man den Beklagten weiters zubilligen wollte, daß die Wegschaffung der Fahrnisse der einzige gangbare Weg war, die Verkaufsabsichten des Klägers zu vereiteln, so ändert dies nichts daran, daß die Beklagten unverzüglich verpflichtet gewesen wären, den eigenmächtigen Entzug der Maschinen und Geräte durch Herbeiführung einer entsprechenden Benützungsregelung zu rechtfertigen oder sich sonst durch gerichtliche Hilfe vor einem unberechtigten Verkauf der in ihrem Miteigentum stehenden Fahrnisse durch den Kläger zu schützen. Jedenfalls durften die Beklagten die Fahrnisse nicht einfach an Stelle des Klägers in ihren ausschließlichen Besitz nehmen oder sie gar, wie es nach den Feststellungen der Fall war, in ihrer Landwirtschaft verwenden. Aus der Rechtmäßigkeit des in Ausübung der Selbsthilfe gesetzten Verhaltens folgt nämlich noch keineswegs, daß der durch dieses Verhalten herbeigeführte Zustand nicht seinerseits rechtswidrig sein kann (Wolff in Klang[2] I, 147). Das eigenmächtige Vorenthalten der in - berechtigter oder unberechtigter - Selbsthilfe dem Kläger entzogenen Fahrnisse rechtfertigt somit im vorliegenden Fall seinen Herausgabeanspruch (vgl. SZ 5/206). Die Ansicht der Beklagten, das Begehren des Klägers sei sittenwidrig, weil er nach wie vor die Absicht habe, die Fahrnisse ohne Zustimmung der beklagten Miteigentümer zu veräußern, findet einerseits in den Feststellungen keine Deckung - es wurde im Gegenteil angenommen, daß der Kläger die Absicht hatte, die Eigengrunde des W-Hofes im Jahre 1977 wieder selbst zu bewirtschaften, wenn er die vom Hof entfernten Maschinen und Geräte zur Verfügung gehabt hätte - und läßt anderseits außer acht, daß die Beklagten nichts unternommen haben, um aus der eigenmächtigen Änderung der Benützung der streitgegenständlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen.

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