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§ 344 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes:

a) bey dringender Gefahr;

§ 344

Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben (§. 19). Uebrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten zu sorgen.

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