OGH 1Ob61/97w

OGH1Ob61/97w25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Peter A*****, vertreten durch Dr.Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Juliana A*****, vertreten durch Dr.Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Eva-Maria Bachmann, Rechtsanwältin in Wien, 2. Verlassenschaft nach Kommerzialrat Alois A*****, vertreten durch Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck, Rechtsanwälte in Linz, und 3. Gebhard A*****, vertreten durch Dr.Werner Masser, Dr.Ernst Grossmann, Dr.Eduard Klingsbigl und Dr.Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Herausgabe (Streitwert 3,7 Mio S), infolge außerordentlicher Revisionen der zweitklagenden Partei (Revisionsinteresse 1 Mio S) sowie der zweit- und der drittbeklagten Partei (Revisionsinteresse 2,7 Mio S) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 16.Dezember 1996, GZ 4 R 151/96x-87, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24.Februar 1996, GZ 15 Cg 48/94i-63, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

A. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der drittbeklagten Partei wird ebenso wie der Revision der zweitbeklagten Partei, dieser jedoch nur insoweit, als sich dieses Rechtsmittel gegen die vorinstanzlichen Urteile in deren Aussprüchen zu Punkt B) des erstgerichtlichen Urteils wendet, nicht Folge gegeben.

Die drittbeklagte Partei ist schuldig, der erst- und der zweitklagenden Partei je die mit S 6.596,57 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.099,42 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens im Prozeßrechtsverhältnis zwischen den klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei wird dem Endurteil vorbehalten.

B. den

Text

Beschluß

gefaßt:

1. Die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Im übrigen Umfang (soweit sich also das Rechtsmittel gegen die vorinstanzlichen Urteile in deren Aussprüchen zu Punkt A) des erstgerichtlichen Urteils richtet) wird der Revision der zweitbeklagten Partei Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang einschließlich der Kostenentscheidungen, soweit sich diese darauf beziehen, aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Ergänzung der Verhandlung und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in diesem Umfang weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Entscheidungsgründe:

An der erstbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zunächst 500.000 S waren der Erstkläger und seine Mutter, die Zweitklägerin, mit einer Stammeinlage von je S 125.000 S sowie der Erblasser - dessen Verlassenschaft die zweitbeklagte Partei ist - mit einer solchen von 250.000 S beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sah in der Fassung des Notariatsakts vom 30.November 1979 in Punkt Neuntens vor, daß Beschlüsse der Generalversammlung, sofern weder Vertrag noch Gesetz anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit gefaßt werden. Gemäß Punkt Zehntens Absatz 1 des Vertrags waren die Geschäftsanteile in dem im Vertrag und im Gesetz festgelegten Umfang übertragbar und teilbar. Nach Absatz 2 dieses Punktes war die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen hievon zwischen Gesellschaftern oder diesen und ihren eigenen leiblichen Kindern ohne jede Einschränkung gestattet. Absatz 3 desselben Punktes zufolge bedurfte die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen hievon an andere als im Absatz 2 genannte Personen der Zustimmung der Gesellschaft als Gültigkeitsvoraussetzung.

Am 4.März 1982 wurde Punkt Zehntens des Gesellschaftsvertrags geändert. Diese Bestimmung hatte danach folgenden Wortlaut:

„Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen hievon bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung durch die Gesellschaft. Diese Zustimmung liegt dann vor, wenn die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer in zeichnungsberechtigter Anzahl eine diesbezügliche schriftliche Zustimmungserklärung ausfertigt. Diese Zustimmung darf aber erst dann erteilt werden, wenn die Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit hiezu ihre Bewilligung erteilt“.

Mit Notariatsakt vom selben Tag bot der Erstkläger dem Erblasser - auf dessen Lebenszeit befristet - überdies an, ihm seinen Geschäftsanteil an der erstbeklagten Partei schenkungsweise zu überlassen, wenn er seine Dienstverhältnisse mit der A-GmbH, der erstbeklagten Partei und/oder der B-VertriebsgmbH „durch Kündigung seinerseits oder durch Erklärung des vorzeitigen Austritts beenden sollte“.

Im Notariatsakt vom 23.November 1984 wurden die Beteiligungen am Stammkapital der erstbeklagten Partei wie folgt festgestellt:

„Das Stammkapital der ..... (erstbeklagten Partei) ... mit dem Sitz in Wien beträgt 500.000 S (Schilling fünfhunderttausend) und setzt sich zusammen aus den Stammeinlagen der Gesellschafter: a) ..... (Erblasser) .... im Nominale von 105.000 S (Schilling einhundertfünftausend), b) ...... (Zweitklägerin) ..... im Nominale von 50.000 S (Schilling fünzigtausend), c) .... (Erstkläger) .... im Nominale von 345.000 S (Schilling dreihundertfünfundvierzigtausend)“.

In den Punkten 2 und 3 dieses Notariaktsakts bot der Erstkläger dem Erblasser folgendes an:

..... (der Erstkläger) ..... ist derzeit Dienstnehmer der A-GmbH in Wien und der B-VertriebsgmbH in München. Es ist durchaus möglich, daß er auch Dienstnehmer der B-GmbH Wien wird. Für den Fall, daß .... (der Erstkläger) .... durch Kündigung seinerseits oder durch Erklärung des vorzeitigen Austritts das Dienstverhältnis bei allen drei genannten Firmen beendet und für den Fall, daß ..... (der Erstkläger) .... vor seinem Vater verstirbt, bietet er für sich und seine Erben einen Teil seines Geschäftsanteiles im Nominale von 100.000 S (Schilling einhunderttausend) an der .... (erstbeklagten Partei) .... mit allen Rechten und Pflichten seinem Vater .... schenkungsweise an und bleibt mit diesem Anbot .... (dem Vater) .... während dessen ganzen Lebensdauer im Wort.

Weiterhin bietet hiemit ...... (der Erstkläger) .... für sich und seine Erben seinen restlichen Geschäftsanteil im Nominale von 245.000 S (Schilling zweihundertfünfundvierzigtausend) an der .... (erstbeklagten Partei) .... mit allen Rechten und Pflichten seinem Vater .... schenkungsweise an und bleibt mit diesem Anbot .... (dem Vater) .... während dessen ganzer Lebensdauer im Wort“.

Mit Notariatsakt vom selben Tag schlossen die Zweitklägerin und der Erblasser folgenden Ehepakt auf den Todesfall (Auszug):

„Erstens: ..... (der Erblasser) .... und ..... (die Zweitklägerin) .... errichten hiemit hinsichtlich ihres gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das der eine oder andere von ihnen oder beide zusammen am Todestag des zuerst Versterbenden von ihnen besitzen wird, eine besondere Gütergemeinschaft auf den Todesfall so zwar, daß dieses gesamte Vermögen am Todestag des zuerst Versterbenden in zwei Hälften zerfällt, wovon eine Hälfte dem überlebenden Ehegatten aufgrund dieser Gütergemeinschaft gebührt, während die zweite Hälfte den Nachlaß darstellt.

Bis zum Todestag des zuerst Versterbenden von ihnen bleibt es so wie bisher bei der Gütertrennung zwischen den Ehegatten ..... .

Diese Gütergemeinschaft auf den Todesfall gilt jedoch nicht, wenn ..... (die Zweitklägerin) ..... vor ..... (dem Erblasser) .... ableben sollte.

Die Vertragsparteien vereinbaren, daß diese Gütergemeinschaft auf den Todesfall zur Gänze rechtsunwirksam ist, wenn die Ehe zwischen ..... (dem Erblasser) ..... und ..... (der Zweitklägerin) ...... aus welchem Grunde immer zu Lebzeiten aufgelöst wird (Scheidung etc.).

Zweitens: Zufolge des hiemit getroffenen Übereinkommens beinhaltet die gegenständliche Gütergemeinschaft keine lebzeitige Beschränkung in der Verfügung über das der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen.

Drittens: Die Vertragsparteien stellen übereinstimmend fest, daß diese Gütergemeinschaft auf den Todesfall im Falle des gleichzeitigen Ablebens gegenstandslos ist.“

In der Generalversammlung der erstbeklagten Partei vom 23.November 1984 wurde der Gesellschaftsvertrag in den Punkten Neuntens und Elftens geändert, Punkt Zehntens blieb unverändert. Danach hatte der Gesellschaftsvertrag folgenden Wortlaut (Auszug):

„Neuntens: Die Gesellschafter üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus. Je 1.000 S (Schilling eintausend) der Stammeinlage gewähren eine Stimme. Jedem Gesellschafter muß mindestens eine Stimme zustehen.

......

Gesellschafterbeschlüsse können auch im schriftlichen Wege gemäß Paragraph 34 des GmbH-Gesetzes gefaßt werden. Generalversammlungen können entweder am Sitz der Gesellschaft oder in Linz abgehalten werden.

Sämtliche Beschlußfassungen (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) einschließlich der Beschlußfassung über die Abänderung des Unternehmensgegenstandes, die Fusion gemäß Paragraph 96 des GmbH-Gesetzes sowie die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von 80 % (achtzig Prozent).

Elftens: Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die Bestimmungen der Paragraphe 84 ff des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.

Diese Generalversammlung erteilte überdies „unter Hinweis auf die Bestimmungen des Punktes Zehntens des Gesellschaftsvertrages hiemit ihre ausdrückliche Bewilligung, daß ... (der Erblasser) ... einen Teil seines Geschäftsanteiles im Nominale von 145.000 S (Schilling einhundertfünfundvierzigtausend) sowie ... (die Zweitklägerin) ... einen Teil ihres Geschäftsanteiles im Nominale von 75.000 S (Schilling fünfundsiebzigtausend) an der ... (erstbeklagten Partei) ... ihrem Sohn ... (dem Erstkläger) ... schenkungsweise abtreten“.

Nach Erhöhung des Stammkapitals der erstbeklagten Partei auf 16 Mio S bestanden im Juli 1987 folgende Beteiligungsverhältnisse:

Der Erstkläger hielt einen Geschäftsanteil von 11,040.000 S (69 %), der Erblasser einen solchen von 3,360.000 S (21 %) und die Zweitklägerin einen solchen von 1,600.000 S (10 %).

Mit Notariatsakt vom 7.Juli 1987 bot der Erstkläger dem Erblasser folgendes an (Auszug):

„Zweitens: ..... (der Erstkläger) ..... ist derzeit Dienstnehmer der A-Gesellschaft m.b.H. Wien und der B-Vertriebsgesellschaft m.b.H. München. Es ist durchaus möglich, daß er auch Dienstnehmer der ..... (erstbeklagten Partei) ...... wird.

Für den Fall, daß ..... (der Erstkläger) .... durch Kündigung seinerseits oder durch Erklärung des vorzeitigen Austrittes das Dienstverhältnis bei allen drei vorgenannten Firmen beendet und für den Fall, daß ..... (der Erstkläger) ..... vor seinem Vater verstirbt, bietet er hiemit für sich und seine Erben seinen Geschäftsanteil im Nominale von 11,040.000 S (Schilling elf Millionen vierzigtausend) an der ..... (erstbeklagten Partei) ..... mit allen Rechten und Pflichten seinem Vater .... schenkungsweise an und bleibt mit diesem Anbot ...... (dem Vater) ...... während dessen ganzer Lebensdauer im Wort.

Die Tatsache der Endigung des Dienstverhältnisses im Sinne der vorstehenden Bestimmungen (Kündigung oder vorzeitiger Austritt durch .... [den Erstkläger] ..... ) gilt als verbindlich festgestellt, wenn der oder die vertretungsbefugten Geschäftsführer der ..... (erstbeklagten Partei) ..... der A-Gesellschaft m.b.H. Wien und der B-Vertriebsgesellschaft m.b.H. München diesen Sachverhalt in Notariatsaktform verbindlich erklären.

Drittens: Die lange Befristung dieses Anbotes an ..... (den Vater) ..... ist von Herrn ..... (dem Erstkläger) ..... reiflich überlegt worden und entspricht es seiner vorbehaltlosen Absicht, seinem Vater ..... das Recht einzuräumen, durch Annahme dieses Anbotes lebenslänglich den anbotgegenständlichen Geschäftsanteil an der .... (erstbeklagten Partei) ..... zu den hier festgelegten Bedingungen übernehmen zu können.

Dieses Anbot kann von Herrn .... (dem Vater) .... jedoch nur persönlich angenommen werden.

.....

Sechstens: Die gemäß den Bestimmungen des Punktes Zehntens des Gesellschaftsvertrages zur Abtretung von Geschäftsanteilen erforderlichen Zustimmungen wurden bereits erteilt, wie dies aus der Zustimmungserklärung in Beilage A./ hervorgeht“.

Am 10.Juli 1987 unterfertigte der Erstkläger ein weiteres Anbot in Notariatsaktform mit folgendem Wortlaut (Auszug):

„Zweitens: .... (der Erstkläger) .... bietet hiemit für sich und seine Erben einen Teil seines Geschäftsanteiles im Nominale von 7,840.000 S (Schilling sieben Millionen achthundertvierzigtausend) an der ..... (erstbeklagten Partei) ...... mit allen Rechten und Pflichten seinem Vater .... schenkungsweise an und bleibt mit diesem Anbot seinem Vater während dessen ganzen Lebensdauer im Wort.

Drittens: Die lange Befristung dieses Anbotes an ..... (den Vater) ..... ist von Herrn ...... (dem Erstkläger) ..... reiflich überlegt worden und entspricht es seiner vorbehaltlosen Absicht, seinem Vater ..... das Recht einzuräumen, durch Annahme dieses Anbotes lebenslänglich den anbotgegenständlichen Geschäftsanteil an der ..... (erstbeklagten Partei) ..... zu den hier festgelegten Bedingungen übernehmen zu können.

Dieses Anbot kann von Herrn ..... (dem Vater) ..... jedoch nur persönlich angenommen werden.

Sechstens: Die gemäß den Bestimmungen des Punktes 'Zehntens' des Gesellschaftsvertrages zur Abtretung von Geschäftsanteilen erforderlichen Zustimmungen wurden bereits erteilt, wie dies aus der Zustimmungserklärung in Beilage A./ hervorgeht“.

Mit Notariatsakt vom 24.Juli 1992 erklärte der Erblasser, das Anbot seines Sohnes vom 10.Juli 1987 auf unentgeltliche Abtretung eines Teiles seines Geschäftsanteiles im Nominale von 7,840.000 S (Schilling sieben Millionen achthundertvierzigtausend) an der ... (erstbeklagten Partei) ... anzunehmen.

Mit Notariatsakt vom 7.Jänner 1993 schlossen der Erblasser und der Drittbeklagte einen Schenkungsvertrag folgenden Wortlauts (Auszug):

„Erstens: Der 'Geschenkgeber' besitzt folgende, seinen Stammeinlagen entsprechende Geschäftsanteile und zwar:

(1) An der beim Handelsgericht Wien, Firmenbuch, ..... eingetragenen ..... (erstbeklagten Partei) ..... im Nominale von 11,200.000 S (Schilling elf Millionen zweihunderttausend)

(2) An der beim Handelsgericht Wien, Firmenbuch, ..... eingetragenen A-Gesellschaft m.b.H. ..... im Nominale von 750.000 S (Schilling siebenhundertfünfzigtausend).

Die vorbeschriebenen Geschäftsanteile sind voll einbezahlt beziehungsweise berichtigt.

Zweitens: Der 'Geschenkgeber' schenkt und übergibt hiermit die in Punkt 'Erstens' dieses Notariatsaktes zu (1) und (2) bezeichneten Geschäftsanteile gegen Vorbehalt des lebenslangen, unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes an diesen Geschäftsanteilen zugunsten des 'Geschenkgebers', mit der Maßgabe, daß dem 'Geschenkgeber' die aus diesen Geschäftsanteilen resultierende(n) Gewinnausschüttungen zur Gänze verbleiben. Damit im Zusammenhang vereinbaren die Vertragsparteien, daß der 'Geschenknehmer' verhalten ist, alle Weisungen des 'Geschenkgebers', betreffend die unter 'Erstens' (1) und (2) genannten schenkungsgegenständlichen Geschäftsanteile strikt zu befolgen und in den Generalversammlungen das Stimmrecht entsprechend den vom 'Geschenkgeber' erteilten Weisungen auszuüben. Dem 'Geschenkgeber' steht das Einsichtsrecht in die Jahresabschlüsse, Bücher und Schriften der betreffenden Gesellschaften in jenem Ausmaß zu, wie es künftighin dem 'Geschenknehmer' zusteht. Der 'Geschenknehmer' ist weiters verhalten, alles zu unternehmen, damit der 'Geschenkgeber' die Geschäftsführung der die schenkungsgegenständlichen Geschäftsanteile betreffenden Gesellschaften sowie der 'B-Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung' ..... weiter innehat.

Fünftens: .......

Wie aus der Zustimmungserklärung in Beilage ./A hervorgeht, haben die von den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteilen betroffenen Gesellschaften, vertreten durch ihren Geschäftsführer, zur vertragsgegenständlichen Schenkung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt. Dieser Schenkungsvertrag wird allerdings unter der aufschiebenden Bedingung (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) abgeschlossen, daß die jeweilige Generalversammlung der von den geschenkgegenständlichen Geschäftsanteilen betroffenen Gesellschaften zur vertragsgegenständlichen Schenkung ihre Zustimmung erteilt .... .“

Der Erblasser vertrat in einem Schreiben vom 2.September 1991 im Zusammenhang mit einer vorgesehenen Abtretung von Geschäftsanteilen die Ansicht, es sei dafür eine Mehrheit von 80 % erforderlich.

Am 10.Februar 1993 fand eine Generalversammlung der erstbeklagten Partei statt. Anwesend waren zwei Notare, eine Notariatsangestellte, ein Wirtschaftstreuhänder, ein Rechtsanwalt als Vertreter des Erblassers, die beiden Kläger, die Klagevertreter und der Drittbeklagte. Gleich zu Beginn beanspruchten sowohl der Vertreter des Erblassers als auch jener der Zweitklägerin den Vorsitz. Der Streit darüber führte zu einem „heftigen, lautstarken und gleichzeitigen Durcheinanderreden der Gesellschaftervertreter“, was vorerst eine Protokollierung unmöglich machte. Erst als sich die Vertreter des Erblassers und der Zweitklägerin darauf geeinigt hatten, daß keiner dem anderen „ins Wort fällt“, konnten die Vorgänge in der Generalversammlung protokolliert werden. Im Verlauf der Verhandlungen kam es jedoch zu keiner Einigung, wer den Vorsitz innehaben soll. Die Generalversammlung war immer wieder von heftigen Wortgefechten gekennzeichnet. Der Vertreter des Erblassers stellte fest, daß die handschriftlichen Aufzeichnungen des Notars, den der Vertreter der Zweitklägerin in die Generalversammlung mitgebracht hatte, „nicht den Ablauf des Geschehens wiederspiegeln, sondern nur ein unrichtiges Diktat“ letzteren Vertreters seien. Dieser erwiderte, „die handschriftlichen Aufzeichnungen“ des protokollführenden Notars würden „die Ereignisse und Verhandlungen in dieser Generalversammlung nicht vollständig und nicht richtig wiedergeben“ und begehrte „insbesondere“ die weitere Feststellung, der Vertreter des Erblassers sei „nicht Vorsitzender dieser Generalversammlung“, dagegen habe er „den Vorsitz in dieser Generalversammlung mit Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter übernommen“. Das veranlaßte den Vertreter des Erblassers zur Replik, er habe zu Beginn der Generalversammlung, „gestützt auf den Wunsch des Mehrheitsgesellschafters“, deren Vorsitz übernommen. Das bezeichnete der Vertreter der Zweitklägerin als „arrogierte Übernahme“. In diesem Stil wurde weitergestritten und von den Vertretern der verfeindeten Gesellschafterfraktionen wurden wiederholt Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung durch den einen oder anderen Notar geäußert. Der Vertreter des Erblassers beantragte schließlich, die Abtretung der Geschäftsanteile des Erblassers von 11,2 Mio S an den Drittbeklagten zu genehmigen, und hielt auch gleich fest, die Zustimmung sei aufgrund der Stimme des Erblassers mit der notwendigen einfachen Mehrheit erteilt. Dem hielten die Vertreter des Erstklägers und der Zweitklägerin entgegen, die Zustimmung zur Abtretung bedürfe einer Mehrheit von 80 % Stimmanteilen. Die Zustimmung zu einer derartigen Abtretung sei daher mit den Stimmen des Erstklägers und der Zweitklägerin mehrheitlich abgelehnt. Der Vertreter des Erblassers verlangte die Protokollierung, daß somit die Abtretung des Geschäftsanteils im Nominale von 11,2 Mio S am Stammkapital der erstbeklagten Partei vom Erblasser an den Drittbeklagten laut Vertrag vom 7.Jänner 1993 mehrheitlich bewilligt worden sei. Dementgegen begehrte der Vertreter der Zweitklägerin die Feststellung, daß die Zustimmung zur Abtretung des Geschäftsanteils des Erblassers wegen dessen Minderheitsbeteiligung an der erstbeklagten Partei und infolge Nichterreichens des erforderlichen Mehrheitsquorums von 80 % nicht erteilt worden sei.

Der Erblasser und die Zweitklägerin lebten jedenfalls seit April/Mai 1991 getrennt. Jener wollte seine Ehegattin mit dem oben wiedergebenen Ehepakt auf den Todesfall durch einen „möglichen höheren Anteil an der Erstbeklagten als ohne Errichtung der Ehepakte absichern“. Daß die Vertragsparteien den Punkt Zweitens des Ehepaktes „irgendwie einschränken wollten, etwa im Sinne des Ausschlusses eines völligen Verschenkens seines Vermögens durch einen Eheteil (sodaß nur Vermögensumschichtungen, wie sie bei entgeltlichen Geschäften der Fall seien, und übliche kleine Gelegenheitsgeschenke zulässig sein sollten)“, ließ sich nicht feststellen.

Die Initiative zur Änderung des Gesellschaftsvertrags am 23.November 1984 (Konsensquorum 80 %) ging vom Erblasser aus und war Anfang November 1984 Gegenstand von Vorgesprächen mit dem Erstkläger und der Zweitklägerin. „Zwischen den drei Gesellschaftern war das Quorum von 80 %, wie es mit Punkt Neuntens des Generalversammlungsbeschlusses ... am 23.November 1984 festgelegt wurde, nicht auf bestimmte Beschlußfassungen, bestimmte Themen eingeschränkt. Es sollte auch für die Abtretung von Geschäftsanteilen gelten, was zwischen den Gesellschaftern gleichfalls vorbesprochen war. Ausgangspunkt für das genannte Quorum war, daß nicht etwa die beiden jetzigen Kläger ... (den Erblasser) ... hätten überstimmen können“.

Es war „weder ausdrücklich noch irgendwie sinngemäß jemals die Rede“ davon, daß der Erstkläger irgendwelche Geschäftsanteile an Konzern-Unternehmen treuhändig für seinen Vater halte.

Die Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern der erstbeklagten Partei wurden ab Mai 1990 „tiefgreifend“.

Die Schenkungsanbote vom 7.Juli und 10.Juli 1987 „wurden als Alternativerklärungen bezeichnet, sodaß ... (der Erblasser) ... im Falle des Eintrittes der genannten Bedingungen (Ausscheiden des Erstklägers als Mitarbeiter aller drei Unternehmen auf eigene Initiative oder Tod des Erstklägers vor dem ... [Erblasser] ...) wahlweise von einer der beiden Gebrauch machen könne. Der Erstkläger war der Auffassung, daß das Abtretungsanbot vom 10.Juli 1987, welches ihm vom Substituten ... des Notars ... in der Rechtsanwaltskanzlei des ... vorgelesen wurde, gleichfalls unter den gerade erwähnten Voraussetzungen (Ausscheiden, Vorversterben) gelten solle und nicht etwa uneingeschränkt. Beide Kläger wurden auf die Abweichung (das Fehlen dieser beiden Bedingungen für die Annahme durch den ... [Erblasser] ...) vor Unterfertigung des Notariatsaktes vom 10.Juli 1987 durch den Erstkläger nicht hingewiesen. Die Zweitklägerin hätte ihre Zustimmungserklärung ... in Kenntnis des Umstandes, daß in einem dem Notariatsakt vom 7.Juli 1987 nachfolgenden Notariatsakt diese beiden Einschränkungen nicht mehr enthalten sein würden, nicht unterschrieben (gemeint: erteilt). Der Wille des Erstklägers bei Unterfertigung des Notariatsakts vom 10.Juli 1987 ging auf ein Schenkungsanbot mit dem Inhalt des Notariatsakts vom 7.Juli 1987 (aber eben nur über Geschäftsanteile 7,840.000 S). Er und die Zweitklägerin erfuhren erst bei Vorbereitung der am 24.April 1992 überreichten Klage, was der Erstkläger im Notariatsakt vom 10.Juli 1987 eigentlich unterschrieben hatte, daß nämlich die genannten Einschränkungen gefehlt hatten“.

Der Drittbeklagte ist mit dem Erblasser entfernt verwandt. Als „die Streitigkeiten“ zunächst zwischen Sohn und Vater ... (virulent) wurden, erzählte der Erblasser dem Drittbeklagten, „er habe während der zwei Tage seit dem ersten Anbot (Anmerkung: vom 7.Juli 1987) Sorge gehabt, ob ... (der Erstkläger) ... denn das zweite Anbot (Anmerkung: vom 10.Juli 1987) auch unterschreiben werde, und sei sehr erleichtert gewesen, als er von seiner Unterschrift erfahren habe. Er habe sich nämlich immer als Eigentümer 'dieser 70 %' ... gesehen“.

Der Erstkläger begehrte zuletzt die Feststellung (ON 44 und ON 61 Seite 5), daß

a) die vom Erblasser am 24.Juli 1992 erklärte Annahme des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987 unwirksam und er

b) weiterhin Gesellschafter der erstbeklagten Partei mit einer Stammeinlage von 11,040.000 S, was 69 % des Stammkapitals entspreche, sei.

Der Erstkläger und die Zweitklägerin begehrten weiters die Feststellung, daß die Abtretung des Geschäftsanteils des Erblassers aufgrund des Abtretungsvertrags vom 7.Jänner 1993 an den Drittbeklagten unwirksam sei, sowie die Feststellung im Verhältnis zur erst- und zur zweitbeklagten Partei, daß der Erblasser in der Generalversammlung der erstbeklagten Partei vom 10.Februar 1993 wirksam angewiesen worden sei, sich bei der Beschlußfassung über seine Entlastung als Geschäftsführer der erstbeklagten Partei der Stimme zu enthalten.

Die Zweitklägerin begehrte im übrigen, die zweitbeklagte Partei und den Drittbeklagten schuldig zu erkennen, ihr

a) einen Teil des Geschäftsanteils an der erstbeklagten Partei, der einer übernommenen Stammeinlage von 4,800.000 S entspreche, und

b) einen Teil des Geschäftsanteils an der A-GmbH, der einer übernommenen Stammeinlage von 364.500 S entspreche, in eventu

zu a) einen Teil des Geschäftsanteils, der einer übernommenen Stammeinlage von 880.000 S entspreche,

in Erfüllung des Ehepakts vom 23.November 1984 zu übertragen, wobei die Einwilligung in die Übertragung dieser Teile der Geschäftsanteile mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gelte.

Die Kläger brachten vor, die beiden Abtretungsanbote vom 7. und 10.Juli 1987 seien „einheitlich besprochen und verhandelt“ worden. Es sei „vollkommen klar“ gewesen, daß deren einziger Unterschied „in der Höhe der von der Abtretung betroffenen Beteiligung“ hätte liegen sollen. In den Vorbesprechungen sei stets „von den im erstdatierten Anbot genannten Bedingungen für die Zulässigkeit der Annahme des Anbots ausgegangen“ worden. Diese Bedingungen seien daher „durch mündliche Vereinbarung auch Bestandteil des Abtretungsanbots vom 10.Juli 1987“ geworden. Sollte dieses Anbot jedoch ohne diese Bedingungen erklärt worden sein, werde es wegen Arglist und Veranlassung eines wesentlichen Irrtums angefochten. Der Erblasser habe bei den Klägern „den Eindruck erweckt“, der Inhalt der beiden Abtretungsanbote „sei - abgesehen von der dem Anbot unterliegenden Beteiligungshöhe - identisch“. Der Erblasser habe anläßlich der „Vorbesprechung des Abtretungsanbots“ ausdrücklich darauf hingewiesen, es handle „sich um zwei Alternativangebote“, die es ihm nach Eintritt der im Anbot vom 7.Juli 1987 ausdrücklich genannten Bedingungen nach Belieben ermöglichen hätten sollen, seine eigene Beteiligung an der erstbeklagten Partei entweder auf 70 % oder auf 90 % aufzustocken. Ein Hinweis auf den voneinander abweichenden Wortlaut der Anbote sei unterblieben, weshalb dem Erstkläger dieser Unterschied auch „bei der bloßen Verlesung des Notariatsakts über das Anbot“ vom 10.Juli 1987 nicht aufgefallen sei. Dem Erstkläger sei noch „bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärungen im Notariat ..... mitgeteilt“ worden, es handle sich um „zwei Alternativzustimmungserklärungen“, von denen der Erblasser „im Falle des Eintritts der genannten Bedingungen wahlweise“ Gebrauch machen könne. Sollte ein arglistiges Verhalten des Erblassers verneint werden, habe dieser jedenfalls einen wesentlichen Irrtum des Erstklägers bei Erklärung des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987 veranlaßt. Die Anbotsannahme durch den Erblasser sei überdies wegen des krassen Mißverhältnisses zwischen der Leistung des Erstklägers und der Gegenleistung des Erblassers sittenwidrig. Sie komme weiters einem unzulässigen Teilausschluß des Erstklägers als Gesellschafters der erstbeklagten Partei gleich. Unzulässig sei die Herbeiführung einer Rechtstellung des Erstklägers als Gesellschafters minderen Rechts. Die Übertragung eines Geschäftsanteils bedürfe eines gültigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts. Das Abtretungsanbot des Erstklägers sei ungültig, weil es keine Übertragungserklärung enthalte und damit ein gültiges Verfügungsgeschäft fehle. Der Erstkläger sei niemals Treuhänder seines Vaters gewesen. Dieser habe in der Generalversammlung der erstbeklagten Partei vom 10.Februar 1993 nicht über die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit von 80 % der Stimmen verfügt, um der Abtretung von Geschäftsanteilen an den Drittbeklagten wirksam zuzustimmen. Er sei überdies vom Recht, über die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an den Drittbeklagten abzustimmen, wegen eines Interessenskonflikts ausgeschlossen gewesen. Der Erblasser sei schließlich „durchgehend seit Juli 1992, jedenfalls schon bei Annahme des Schenkungsanbots“ wegen einer „paranoia in senio“ geschäftsunfähig gewesen.

Die Zweitklägerin behauptete zu ihrem Klagebegehren auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen den Drittbeklagten, dessen Schenkungsvertrag mit dem Erblasser sei nichtig. Er habe nur dem Zweck gedient, die Erfüllung des Ehepakts zu vereiteln. Der Erblasser habe sich im Verhältnis zum Drittbeklagten die Ausübung sämtlicher Anteilsrechte vorbehalten und daher nicht mehr als ein „nudum jus“ übertragen. Die Schenkung habe erst nach dem Ableben des Erblassers Wirkung entfalten und der Zweitklägerin die ihr sonst nach dem Inhalt des Ehepakts zufallenden Anteile entziehen sollen. Der Schenkungsvertrag sei daher als Umgehungsgeschäft wie eine Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren. Er gehe der Gütergemeinschaft in seinen Wirkungen nach. Der Erblasser habe durch diesen Schenkungsvertrag und einen weiteren Vertrag über eine Liegenschaft seine Überschuldung im Todeszeitpunkt absichtlich herbeigeführt.

Die zweitbeklagte Partei entgegnete, der Erstkläger sei nur Treuhänder jenes Teils des Geschäftsanteils gewesen, auf den sich das Schenkungsanbot vom 10.Juli 1987 beziehe. Deshalb habe dieses Anbot nicht jene Annahmebedingungen enthalten, die in das Schenkungsanbot vom 7.Juli 1987 aufgenommen worden seien. Der Erstkläger sei daher nicht arglistig getäuscht worden. Das Verhalten des Erblassers habe auch keinen wesentlichen Irrtum des Erstklägers veranlaßt. Die Irrtumsanfechtung, die nur innerhalb von drei Jahren ab Anbotstellung möglich sei, sei verjährt. Unzutreffend seien auch alle übrigen Klagegründe.

Gegen das Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen an den Drittbeklagten und das Klagebegehren auf Übertragung von Geschäftsanteilen wendeten die beklagten Parteien ein, der Erblasser habe in der Generalversammlung der erstbeklagten Partei vom 10.Februar 1993 über die erforderliche Mehrheit für eine wirksame Zustimmung zur Abtretung seines Geschäftsanteils an den Drittbeklagten verfügt. Die Abtretung, deren Bewilligung nach dem Gesellschaftsvertrag keiner qualifizierten Mehrheit bedurft habe, sei rechtswirksam. Ein Interessenskonflikt, der den Erblasser an der Ausübung seines Stimmrechts hätte hindern können, habe nicht bestanden. Aus dem Ehepakt gehe eindeutig hervor, daß die Vertragspartner eine Beschränkung ihrer Verfügungsmacht zu Lebzeiten nicht gewollt hätten. Daher kollidierten die Rechtsbeziehungen des Erblassers zum Drittbeklagten nicht mit vertraglichen Pflichten aus dem Ehepakt und seien somit auch nicht als Umgehungsgeschäft zu qualifizieren.

Das Erstgericht erkannte über die Klagebegehren wie folgt:

A) Es stellte im Verhältnis des Erstklägers zur zweit- und zur drittbeklagten Partei fest, daß die vom Erblasser am 24.Juli 1992 erklärte Annahme des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987 unwirksam und der Erstkläger daher weiterhin Gesellschafter der erstbeklagten Partei mit einem Geschäftsanteil, dem eine übernommene Stammeinlage von 11,040.000 S entspreche, sei.

B) Es stellte im Verhältnis der Kläger zu allen beklagten Partei weiters fest, daß die Abtretung des Geschäftsanteils des Erblassers an der erstbeklagten Partei an den Drittbeklagten gemäß dem Abtretungsvertrag vom 7.Jänner 1993 unwirksam sei.

C) Es erkannte die zweitbeklagte Partei schuldig, der Zweitklägerin

a) einen Teil des Geschäftsanteils an der erstbeklagten Partei, der einer übernommenen Stammeinlage von 880.000 S entspreche, und

b) einen Teil des Geschäftsanteils an der A-GmbH, der einer übernommenen Stammeinlage von 364.500 S entspreche,

in Erfüllung des Ehepakts vom 23.November 1984 zu übertragen, wobei die Einwilligung in die Übertragung dieser Teile der Geschäftsanteile mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gelte.

D) Es wies das Klagebegehren beider Kläger ab, im Verhältnis zur erst- und zur zweitbeklagten Partei festzustellen, daß der Erblasser in der Generalversammlung der erstbeklagten Partei am 10.Februar 1993 wirksam angewiesen worden sei, sich bei der Beschlußfassung über seine Entlastung als Geschäftsführer der Stimme zu enthalten.

E) Es wies das Mehrbegehren der Zweitklägerin,

1. der Drittbeklagte sei schuldig, ihr

a) einen Teil des Geschäftsanteils an der erstbeklagten Partei, der einer übernommenen Stammeinlage von 4,8 Mio Schilling und

b) einen Teil des Geschäftsanteils an der A-GmbH, der einer übernommenen Stammeinlage von 364.500 S entspreche,

in eventu zu a) einen Teil des Geschäftsanteils, dem eine übernommene Stammeinlage von 880.000 S entspreche, sowie

2. die zweitbeklagte Partei sei schuldig, ihr einen Teil des Geschäftsanteils an der erstbeklagten Partei, der einer übernommenen Stammeinlage von 4,8 Mio Schilling entspreche (zu 1. und 2.), in Erfüllung des Ehepakts vom 23.November 1984 zu übertragen, wobei die Einwilligung in die Übertragung dieser Teile der Geschäftsanteile mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gelte,

ab.

Es legte seiner Entscheidung die Rechtsansicht zugrunde, die Annahme des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987 sei unwirksam, weil der Erblasser den Erstkläger vor Unterfertigung des Anbots listig in Irrtum geführt habe. Daraus folge, daß der Erstkläger nach wie vor einen Geschäftsanteil von 69 % an der erstbeklagten Partei halte. Obgleich die Zustimmung zur Abtretung des Geschäftsanteils des Erblassers an den Drittbeklagten in der Generalversammlung der erstbeklagten Partei vom 10.Februar 1993 aufgrund des Gesellschaftsvertrags mit einfacher Mehrheit habe beschlossen werden können, habe dem Erblasser auch eine solche gefehlt. Sei jedoch die Übertragung des Geschäftsanteils an den Drittbeklagten unwirksam, könne auch dem Klagebegehren der Zweitklägerin auf Rückübertragung eines Geschäftsanteils von 4,8 Mio S nicht stattgegeben werden. Das Haupt- und das Eventualbegehren auf Rückübertragung von Geschäftsanteilen gegen den Drittbeklagten scheitere schon an seiner fehlenden Kenntnis des Inhalts des Ehepakts vom 23.November 1984. Die zweitbeklagte Partei könne dagegen zur Rückübertragung des vom Erblasser abgetretenen Eigenanteils an der erstbeklagten Partei und der A-GmbH verurteilt werden, weil aus dem Gefüge der Familienunternehmen abzuleiten sei, daß die Vertragspartner des Ehepakts eine uneingeschränkte Übertragung aller Anteile des Erblassers an einen entfernten Verwandten oder einen Fremden nicht gewollt hätten. Die Vereinbarungen des Erblassers mit dem Drittbeklagten seien daher im Verhältnis zur Zweitklägerin sittenwidrig. Für den Erblasser habe anläßlich der Übertragung seines Geschäftsanteils an der erstbeklagten Partei an den Drittbeklagten auch ein Interessenskonflikt bestanden, weil dadurch der Drittbeklagte als geschäftlicher Konkurrent der erstbeklagten Partei begünstigt worden sei.

Das Berufungsgericht, das das erstgerichtliche Urteil in dessen Punkten A) und B) bestätigte, änderte dieses Urteil, das in seinem Punkt D) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, dahin ab, daß Punkt C) zu entfallen und Punkt E) zu lauten habe:

„Das Mehrbegehren der zweitklagenden Partei, die zweitbeklagte Partei ... sowie die drittbeklagte Partei ... seien schuldig, ihr

a) einen Teil des Geschäftsanteils an der ... (erstbeklagten Partei) ..., der einer übernommenen Stammeinlage von 4,8 Mio Schilling entspreche und

b) einen Teil des Geschäftsanteils an der A-GmbH, der einer übernommenen Stammeinlage von 364.500 S entspreche,

in eventu zu a) einen Teil des Geschäftsanteils, der einer übernommenen Stammeinlage von 880.000 S entspreche,

in Erfüllung des Ehepakts vom 23.November 1984 zu übertragen, wobei die Einwilligung in die Übertragung dieses Teils der Geschäftsanteile mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gelte, wird abgewiesen“.

Es sprach im übrigen aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands im Verhältnis der klagenden Parteien zur zweit- und zur drittbeklagten Partei je 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht erwog es, das Erstgericht habe die Täuschung des Erstklägers durch den Erblasser vor Unterfertigung des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987 nur aus Indizien ableiten können. Dessen Schlußfolgerung, der Erstkläger sei durch seinen Vater „bewußt in Irrtum geführt“ worden, um „seine Unterschrift zu erwirken“, sei aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen „naheliegend“. Wolle „man vorsätzliche Irreführung“ verneinen, setze sich die Irrtumsanfechtung des Erstklägers durch. Die Verjährungseinrede der zweitbeklagten Partei sei nicht stichhältig. Anfechtungsgegenstand sei ein Schenkungsanbot. § 1487 ABGB sei nur „auf einen bei einem Vertrage unterlaufenen Irrtum“, dagegen nicht „auf einen Irrtum, der bei Abgabe einer einseitigen Willenserklärung erfolgt“ sei, anwendbar. Eine solcher Anfechtungsanspruch verjähre daher erst nach 30 Jahren. Der zweitbeklagten Partei sei jedoch beizupflichten, soweit sie einen Stimmrechtsmißbrauch des Erblassers in der Generalversammlung der erstbeklagten Partei vom 10.Februar 1993 verneine. Ein veräußerungswilliger Gesellschafter sei stimmberechtigt. Demnach könne ein Mehrheitsgesellschafter die Zustimmung zum Erwerb seiner Geschäftsanteile allein erteilen. Der Erblasser habe auch kein Stimmverbot unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Interessenskollision zu beachten gehabt. Das „Fehlen eines 80 %-Quorums“ habe jedoch das Zustandekommen einer für die Zustimmung zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen erforderlichen Mehrheit verhindert. Dahingestellt könne bleiben, ob eine personalistische Struktur der erstbeklagten Partei die Auslegung deren Gesellschaftsvertrags über dessen Wortsinn hinaus erlaube. Wenngleich die Auslegung der Satzungen von Kapitalgesellschaften „aus sich selbst heraus dort geboten“ sei, „wo Formgebote, Duplizitätswirkungen entstehen können und Änderungen nur nach §§ 49 ff GmbHG möglich“ seien, herrsche doch die Meinung vor, daß, wenn mehrdeutige bzw unvollständige Bestimmungen vorlägen, eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung selbst bei nicht personalistischen Gesellschaften vorzunehmen sei. Künftige Gesellschafter hätten sich zu erkundigen und übernähmen den Gesellschaftsvertrag in seiner maßgeblichen Auslegung. Soweit die Auslegung über den Wortlaut hinaus erfolgen dürfe, verdiene die Ermittlung der Parteienabsicht den Vozug. Die Punkte Neuntens und Zehntens des Gesellschaftsvertrags der erstbeklagten Partei seien widersprüchlich. Punkt Neuntens sehe für sämtliche Beschlüsse, also auch für solche geringerer Bedeutung, ein „80 %-Quorum der Gesellschafter“ vor, während Punkt Zehntens für eine „Zustimmung zur nicht unwesentlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen ein einfaches Mehrheitsquorum genügen“ lasse. Da die Gesellschafter „das Quorum von 80 % ... nicht auf bestimmte Beschlußfassungen und bestimmte Themen eingeschränkt“ hätten und dieses daher auch für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen zu gelten habe, ergebe sich aus den Tatsachenfeststellungen ein eindeutiger Parteiwille, daß „trotz der anderslautenden Bestimmung des Punktes 10 des Gesellschaftsvertrags auch für die Zustimmung zu Anteilsübertragungen das qualifizierte Quorum von 80 % der Stimmen erforderlich sein sollte“. Die Interpretation des Gesellschaftsvertrags unter Heranziehung der Kriterien gemäß § 914 ABGB führe somit zum Ergebnis, daß in der Generalversammlung der erstbeklagten Partei vom 10.Februar 1993 eine Zustimmung zur Abtretung eines Geschäftsanteils an den Drittbeklagten mangels einer Mehrheit von 80 % nicht erteilt worden sei. Nicht entscheidungswesentlich sei daher, ob sich der Erblasser in dieser Generalversammlung überhaupt auf eine einfache Mehrheit habe stützen können. Die zweitbeklagte Partei wende sich jedoch zutreffend gegen den Zuspruch laut Punkt C) des Ersturteils. Nicht berechtigt sei dagegen die Berufung der Zweitklägerin.

Die gemäß § 1234 ABGB vereinbarte Gütergemeinschaft auf den Todesfall bewirke, solange beide Vertragspartner am Leben seien, keine wirkliche Gemeinschaft. Sie sei nur eine „Rechnungsannahme“ für die Fälle des Vorversterbens und des Überlebens. Eine Einschränkung der Verfügungsmacht eines Vertragsteils vor Eintritt des Todesfalls lasse sich daher weder dem Gesetz noch dem Ehepakt vom 23.November 1984 entnehmen. Die gegenteiligen Erwägungen des Erstgerichts seien nicht das Ergebnis von Feststellungen eines dem klaren Vertragswortlaut widersprechenden Parteiwillens, sondern stellten eine mit den Auslegungsmethoden des § 914 ABGB nicht zu gewinnende Rechtsansicht dar. Selbst wenn jedoch der Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Drittbeklagten als Rechtsgeschäft zur Umgehung der „erst auf den Todesfall wirksamen Schenkung“ zu qualifizieren wäre, sei das Klagebegehren der Zweitklägerin auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen verfehlt. Die Erfüllung des „Todfallsgemeinschaftsvertrags“ nach Ableben eines Ehegatten, die Auseinandersetzung der „supponierten Vermögensgemeinschaft ziele darauf ab, die Gemeinschaftsaktiven zunächst zur Berichtigung der Gemeinschaftspassiven zu verwenden und die verbleibende Differenz an Aktiven“ nach dem verabredeten Quotenverhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Vorverstorbenen zu teilen. Mit dem Tod eines Ehegatten sei das verbleibende Aktivvermögen daher durch den Abzug der Schulden vom Gemeinschaftsvermögen zu ermitteln. Das Aktivvermögen werde dann in zwei Hälften geteilt, wovon eine Hälfte dem überlebenden Ehegatten zufalle und die andere Hälfte den Nachlaß des Verstorbenen bilde. Die Beurteilung der wechselseitigen Forderungen der Vertragsteile erfolge nach der Rechtslage bis zur Beendigung der Auseinandersetzung in der Weise, „als wären mit dem Tode des Vorverstorbenen alle Gemeinschaftsgüter und alle sozialen Schulden zwischen den beiden Ehegatten gemeinschaftlich geworden“. Solange der andere Teil nicht widerspreche, werde jeder Teil in Ansehung der Aktiven und Passiven seines Vermögens als ein Verwalter gemeinschaftlichen Guts angesehen. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten sei daher zunächst kein solcher „auf Übertragung des Eigentums“. Dazu komme, daß hier Feststellungen über das Gesamtvermögen der Zweitklägerin und des Erblassers nicht hätten getroffen werden können. Im ersten Stadium sei daher nur der Schuldenabzug vorzunehmen und der Aufteilungsanspruch rechnerisch zu ermitteln. Erst dann könne im zweiten Stadium die Auseinandersetzung durch Aufteilung der restlichen Gemeinschaftsaktiven erfolgen. Letztere sei in analoger Anwendung der §§ 841 ff ABGB durchzuführen. Würden demzufolge die „Ansprüche auf Vergemeinschaftlichung und Auseinandersetzung im Klagewege geltend gemacht“, sei das Klagebegehren als Duldungsbegehren zu fassen. Danach habe der Beklagte zu dulden, daß „die zu seinem Vermögen gehörigen Gemeinschaftsaktiven zusammen mit denen des Klägers rechnungsmäßig in eine gemeinschaftliche Masse einbezogen, allenfalls auch bis zur Beendigung der Auseinandersetzung gemeinschaftlich verwaltet“ würden, sodaß „ferner aus diesem als gemeinschaftlich anzusehenden Güterkomplex unter gleichzeitiger, beidseitiger Abrechnungen der Ersatzleistung die Gemeinschaftspassiven berichtigt“ würden und „daß endlich der verbleibende aktive Rest zwischen dem Kläger und dem Beklagten geteilt“ würde. Das müsse Gültigkeit sowohl gegenüber der zweitbeklagten Partei als auch „sinngemäß“ im Verhältnis zum Drittbeklagten haben. Dem Klagebegehren auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Zweitklägerin könne daher schon „mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht stattgegeben werden“.

Soweit der Drittbeklagte meine, das Schenkungsanbot des Erstklägers vom 10.Juli 1987 beruhe nicht auf einem Willensmangel, komme der Verlesung des Notariatsakts keine besondere Bedeutung zu. Ob der Erstkläger „das Fehlen der Bedingungen überhört oder überlesen“ habe, ändere nichts an einem solchen Mangel. Die Irrtumsanfechtung des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987 sei nicht verjährt. Punkt Zehntens des Gesellschaftsvertrags der erstbeklagten Partei sei nach § 914 ABGB auszulegen, was zu dem bereits dargelegten Ergebnis führe. Es überzeuge schließlich auch der Einwand nicht, der Vertreter des Erblassers habe als Vorsitzender der Generalversammlung der erstbeklagten Partei am 10.Februar 1993 ein Abstimmungsergebnis festgestellt, welches vorläufig verbindlich gewesen sei und nur mit Anfechtungsklage hätte bekämpft werden können. Die Bekämpfung einer vorläufig verbindlichen Feststellung eines Beschlußergebnisses mittels Anfechtungsklage setze einen durch die Satzung oder kraft allseitigen Einverständnisses bestellten Verhandlungsleiter voraus. Die Mehrheit allein könne die Kompetenz zur verbindlichen Feststellung wegen ihrer weitreichenden Konsequenzen „nicht zuteilen“. Nach dem festgestellten Ablauf der Generalversammlung am 10.Februar 1993 könne von einem legitimierten Vorsitz durch einen der Gesellschaftervertreter nicht die Rede sein. Die einzelnen Vertreter der Gesellschafter hätten den Vorsitz jeweils für sich beansprucht. Die unterschiedlichen Ansichten zum Beschlußergebnis seien als solche deutlich protokolliert worden. Deshalb gebe es „auch kein legitimerweise festgestelltes Beschlußergebnis“, das mittels Anfechtungsklage zu bekämpfen gewesen wäre. Mangels „konstitutiver Wirkung einer solchen Beschlußergebnisfeststellung“ sei die erhobene Feststellungsklage „der richtige Weg“.

Die außerordentliche Revision der Zweitklägerin ist unzulässig.

Dagegen sind die außerordentlichen Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei zulässig. Im Unterschied zum Rechtsmittel des Drittbeklagten ist die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

A. Zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Zweitklägerin:

Die Zweitklägerin beruft sich zur Begründung ihres Prozeßstandpunkts auf ihren Schriftsatz vom 7.September 1993 im ehemals verbundenen Verfahren 15 Cg 73/93i (Aufhebung der Verbindung - ON 49), wonach der auf Geschäftsanteile bezogene Herausgabeanspruch im Ehepakt vom 23.November 1984 eine zureichende Rechtsgrundlage habe, was von den beklagten Parteien „nicht einmal bestritten“ worden sei (ON 89 Seite 4). Der Akt 15 Cg 73/93i wurde dem Obersten Gerichtshof nicht vorgelegt. Dessen Beischaffung war, wie die folgenden Ausführungen belegen werden, auch nicht erforderlich.

Die Zweitklägerin gesteht selbst zu, die beklagten Parteien hätten die „Abweisung des ausgedehnten Begehrens“ beantragt (ON 89 Seite 4). Ihr Begründungsversuch, die beklagten Parteien hätten ein „Teilungshindernis“ nicht behauptet und daher schlüssig zugestanden, daß dem Herausgabeanspruch der Zweitklägerin nichts im Wege stehe, muß - selbst abgesehen von dem aus dem Gesamtvorbringen der beklagten Parteien abzuleitenden Prozeßstandpunkt - schon deshalb scheitern, weil sich die beklagten Parteien auf den Antrag auf Klageabweisung beschränken konnten. Es wäre Aufgabe der Zweitklägerin gewesen, alle erforderlichen Tatsachen zu behaupten, die allenfalls ihren auf den Ehepakt gestützten Herausgabeanspruch schlüssig begründen hätten können. Die Schlüssigkeitserfordernisse ergeben sich unmittelbar aus den §§ 1234 und 1235 ABGB. Danach hat der überlebende Ehegatte bloß Anspruch auf die Hälfte dessen, was von den Gemeinschaftsgütern nach dem Ableben des anderen Partners - nach Abzug der Schulden - noch vorhanden ist (EvBl 1967/346; Weiß in Klang 2 V 810; Brauneder in Schwimann, ABGB2 Rz 2 und 3 zu § 1235; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 10 zu § 1234). Entgegen der Ansicht der Zweitklägerin traf daher die Behauptungs- und Beweislast für das Bestehen eines Teilungshindernisses nicht die beklagten Parteien (ON 89 Seite 6), sondern es wären zur Dartuung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens Behauptungen dahin erforderlich gewesen, daß sich das Begehren auf „Herausgabe“ eines genau bezifferten Teils des Geschäftsanteils gerade auf die Hälfte des nach dem Tod des anderen Ehegatten nach Abzug der Schulden verbliebenen Gemeinschaftsvermögens bezieht. Nur wenn die Zweitklägerin derartiges konkret und in den Berechnungen nachvollziehbar behauptet und bewiesen hätte, wäre diese Erfolgsvoraussetzung ihres Leistungsbegehrens allenfalls erfüllt gewesen. Mangels eines solchen Klagevorbringens und (festgestellten) Sachverhalts ist deren Herausgabebegehren im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichts (ON 87 Seiten 33 ff) jedenfalls verfehlt. Daran gehen die Revisionsausführungen (ON 89 Seiten 11 ff) vorbei.

Soweit die Zweitklägerin dem Berufungsgericht vorwirft, das „Überraschungsverbot“ verletzt zu haben (ON 89 Seiten 9 und 10), übersieht sie, daß sie wohl nicht durch Anforderungen an ihr Herausgabebegehren überrascht werden konnte, deren Erfüllung - nach dem klaren Gesetzeswortlaut - dieses Begehren erst hätte schlüssig machen können. Es hätte zu dessen Schlüssigkeit aber nicht einmal jenes Vorbringen ausgereicht, das die Zweitklägerin nach ihrer Revisionsbegründung erstattet hätte, wäre sie im Sinne der in diesem Punkt zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Erhebung entsprechender Tatsachenbehauptungen angeleitet worden. Dazu kommt noch, daß es aufgrund des Notariatsakts vom 7.Jänner 1993 nach der am 24.Juli 1992 erklärten Annahme des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987 (ON 87 Seite 10), wie bei Behandlung der Revisionen der zweitbeklagten Partei und des Drittbeklagten noch näher zu erörtern sein wird, zu einer wirksamen Abtretung des Geschäftsanteils ihres verstorbenen Ehegatten an der erstbeklagten Gesellschaft an den Drittbeklagten ohnehin nicht kam, sodaß dieser Geschäftsanteil, soweit er der Zweitklägerin nicht aufgrund des Ehepakts zufällt, zum Nachlaß des Verstorbenen gehört. Die Vorinstanzen hätten die Zweitklägerin daher letztlich zu einer Klageänderung anleiten müssen, um den Teilungsanspruch aus der Gütergemeinschaft auf den Todesfall mit einem der dargestellten Rechtslage entsprechenden Klagebegehren geltend zu machen. Die materielle Prozeßleitungspflicht des Gerichts geht aber jedenfalls nicht so weit, der klagenden Partei eine Klageänderung nahezulegen (JBl 1988, 730; SZ 56/104; SZ 52/122 ua; zuletzt wieder 1 Ob 144/97a).

Daher ist es für die Entscheidung über das Klagebegehren gar nicht mehr maßgeblich, ob der verstorbene Ehegatte seine Geschäftsanteile nach der Absicht der Parteien des Ehepakts vor seinem Ableben hätte veräußern dürfen. Selbst wenn aber dieses Thema entscheidungswesentlich gewesen wäre, käme es, wäre eine solche Veräußerung wirksam, wegen der Rechtsnatur der Gütergemeinschaft auf den Todesfall und der Feststellungen der Vorinstanzen auch nicht zu dem mit der außerordentlichen Revision angestrebten Ergebnis, daß die Geschäftsanteile einer Aufteilung durch deren Veräußerung zu Lebzeiten des Vertragspartners nicht hätten entzogen werden dürfen.

In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Sie gewährt auch keinen Erbrechtstitel. Jeder Ehegatte übernimmt „die Gefahr des Verlustes mit der Hoffnung des Gewinnes“ (Weiß in Klang aaO 808). In der außerordentlichen Revision wird nur ein Teil des von den Vorinstanzen zum Ehepakt festgestellten Parteiwillens fettgedruckt hervorgehoben (ON 89 Seiten 13 und 14 - Ersturteil ON 63 Seite 74 letzter Abs). Übergangen wird dagegen die weitere (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, „daß die Parteien des Ehepaktes dessen Punkt Zweitens („Keine lebzeitige Beschränkung in der Verfügung über das der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen“) irgendwie einschränken wollten, etwa im Sinne des Ausschlusses eines völligen Verschenkens seines Vermögens durch einen Eheteil (sodaß nur Vermögensumschichtungen, wie sie bei entgeltlichen Geschäften der Fall seien, und übliche kleine Gelegenheitsgeschenke zulässig sein sollten) .....“ (Ersturteil ON 63 Seite 75).

Hätten die Parteien der Gütergemeinschaft auf den Todesfall tatsächlich gewollt, was die Zweitklägerin jetzt als Prozeßergebnis anstrebt, hätten sie einen anderen Vertrag schließen müssen. Die Ehegatten haben dagegen in Punkt Zweitens ihres Ehepakts dem, was bei der Gütergemeinschaft auf den Todesfall auch ohne besondere Betonung rechtens gewesen wäre, aufgrund ihrer ausdrücklichen Willenserklärung besonderen Nachdruck verliehen. Danach wollten sie in ihren Verfügungen zu Lebzeiten jedenfalls nicht beschränkt sein. Wird bei der Vertragsauslegung demnach auch auf die erörterte Negativfeststellung Bedacht genommen, so kann der erwähnte Punkt des Ehepakts wohl gar nicht anders gedeutet werden, als daß die Eheleute noch besonders betonen wollten, sie wollten in ihren Verfügungen zu Lebzeiten - etwa auch im Falle eines (allenfalls bloß subjektiv empfundenen) Vertrauensverlusts gegenüber engen Familienmitgliedern - völlig frei sein. Daher war auch keine fideikommissarische Substitution auf den Überrest als Rechtsgeschäft von Todes wegen gewollt. Wäre dagegen die in der Revision befürwortete analoge Anwendung der Grundsätze der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest auf das hier zu beurteilende Rechtsgeschäft unter Lebenden zu bejahen, so wäre die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an den Drittbeklagten nur dann rechtswidrig, wenn sie als sittenwidriger Rechtsmißbrauch im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB zu beurteilen wäre (SZ 47/62 = JBl 1974, 523 = EvBl 1974/295 = NZ 1975, 28; SZ 41/15 = EvBl 1968/319; EvBl 1970/375 = NZ 1971, 124). Obgleich Schikane in der neueren Rechtsprechung auch dann bejaht wird, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten fremden Interessen ein ganz krasses Mißverhältnis besteht (EvBl 1993/101; SZ 62/169), könnte dem Klagebegehren dennoch kein Erfolg beschieden sein, weil sich aus den Feststellungen im Ersturteil (ON 63 Seite 80 ff) ein solches krasses Mißverhältnis nicht ableiten läßt. Aus diesen ergibt sich vielmehr, daß der verstorbene Ehegatte das Vertrauen zu seinen engsten Familienmitgliedern - insbesondere aber zu seinem Sohn, dem Erstbeklagten, - verloren hatte und, berechtigt oder nicht, befürchtete, sie würden zur Erhaltung und Fortsetzung seines Lebenswerks außerstande sein. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Drittbeklagten sollte also - nach Ansicht des Erblassers - den Fortbestand der Unternehmen sichern. Das ist jedoch eine die Annahme von Schikane ausschließende Interessenlage, mag diese Absicht auch nur einer subjektiven Überzeugung entsprochen haben. Einer Veräußerung von Geschäftsanteilen aus diesem Grund stünde daher das Schikaneverbot nicht entgegen.

B. Zu den Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei:

1. Die Entscheidung über das in Pkt. B) des Ersturteils (Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung eines Geschäftsanteils aufgrund des Vertrags vom 7.Jänner 1993) erledigte Klagebegehren steht und fällt mit der Auslegung der Punkte „Neuntens“ und „Zehntens“ des Gesellschaftsvertrags nach Änderung seines Punktes „Neuntens“ in der Generalversammlung vom 23.November 1984.

Lehre und Rechtsprechung in Österreich werden in gesellschaftsrechtlichen Streitfragen durch die deutsche Praxis maßgeblich beeinflußt, soweit die gesetzlichen Grundlagen in beiden Staaten einander ähnlich sind. Das ist auch im Anlaßfall von Bedeutung, weshalb zunächst auf die deutsche Rechtslage einzugehen ist.

In der Bundesrepublik Deutschland setzte sich die Ansicht durch, daß bei Auslegung von GmbH-Gesellschaftsverträgen die als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporativen von den individualrechtlichen Regelungen zu unterscheiden sind (Grziwotz in MünchHdb GesR III [1996] Rz 21 f zu § 18; K Schmidt, Gesellschaftsrecht3 [1997] 87 f, 95 f; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz14 [1995] Rz 10 f zu § 2; Rittner/Schmidt-Leithoff in Rowedder, GmbHG3 [1996] Rz 68 f zu § 2; Ulmer in Hachenburg, GmbHG-Großkommentar8 [1992] Rz 139 f und 143 zu § 2 [kritisch zur Unterscheidung der Rsp nur nach körperschaftlichen und individualrechtlichen Satzungsbestimmungen]; idS im Ergebnis offenbar auch Emmerich in Scholz, GmbH-Gesetz8 [1995] Rz 38 zu § 2 [Unterscheidung zwischen echten und unechten Satzungsbestimmungen, wobei letztere für jedermann erkennbar allein schuldrechtliche Beziehungen zwischen den Gründern regeln sollen]). Korporative Regelungen sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind (Ulmer aaO Rz 142 zu § 2), also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung (K Schmidt aaO 87 f). Danach haben auch die Bestimmungen über die Anteilsübertragung korporativen Charakter als Satzung im materiellen Sinn (BGHZ 48, 141, 144 ua; Ulmer aaO Rz 142 f). Derartige Regelungen werden objektiv ausgelegt (Emmerich aaO „alle echten Bestimmungen“]; Grziwotz aaO Rz 21 zu § 18; Lutter/Hommelhoff aaO Rz 11; K Schmidt aaO 93 f; Rittner/Schmidt-Leithoff aaO Rz 70; Ulmer aaO Rz 143). Dieses Ergebnis wird durch die Streitfrage, ob die Gesellschaftsstruktur - sei sie kapitalistisch, sei sie personalistisch (derartige Unterscheidungen ablehnend etwa Lutter/Hommelhoff aaO Rz 11) - Einfluß auf die Auslegungsmethode haben soll, nur dann berührt, wenn „noch keine Rechtsnachfolge“ eintrat und „noch kein außenstehender Dritter in die Gesellschaft aufgenommen“ wurde, weil die Absicht der Gründungsbeteiligten selbst bei einer personalistisch strukturierten Gesellschaft nur in solchen Fällen für maßgeblich gehalten wird (K Schmidt aaO 96 f; dieser Gesichtspunkt als Voraussetzung einer Auslegung nach § 914 ABGB wird für die österreichische Rechtslage etwa in SZ 47/70 betont). Ist aber die im Anlaßfall zu beurteilende Satzungsbestimmung objektiv (normativ) auszulegen, sind in erster Linie deren Wortlaut und Zweck im systematischen Zusammenhang maßgeblich (Rittner/Schmidt-Leithoff aaO Rz 70; Ulmer aaO Rz 145).

Die österreichische Lehre ist ein Spiegelbild aller Streitfragen und Differenzierungsversuche, die bei der Auslegung des GmbH-Gesellschaftsvertrags in der Bundesrepublik Deutschland Bedeutung erlangten (Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar [1994] Rz 17 zu § 3; Ostheim, Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in FS Demelius [1973] 381; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I2 [1997] Rz 1/71 je mwN). Dabei entspricht die herrschende Ansicht jener in der Bundesrepublik Deutschland (Koppensteiner aaO; Reich-Rohrwig aaO; dagegen lehnen etwa Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 [1995] Rz 18 allgemeine Aussagen zu Auslegungregeln ab und wollen je nach dem „Fall“ entscheiden). Die Unterscheidung zwischen kapitalistischer und personalistischer Gesellschaftsstruktur in methodischen Fragen zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags bestimmt auch Teile der österreichischen Lehre (Ostheim in FS Demelius 389 ff [grundlegend]; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 348); im jüngeren Schrifttum wird dieses Abgrenzungskriterium dagegen entweder überhaupt abgelehnt (Koppensteiner aaO) oder doch auf den „gesellschaftsinternen“ bzw den Bereich ergänzender Auslegung beschränkt (Reich-Rohrwig aaO Rz 1/72, 1/74 und 1/75). Soweit Reich-Rohrwig (aaO Rz 1/76, 1/77 und 1/78) in den Interessen künftiger Gesellschafter kein Hindernis für eine Auslegung an Hand des übereinstimmenden Parteiwillens erblickt und solche Gesellschafter „bei erkennbar undeutlichen oder unvollständigen Vertragsregelungen“ auf eine Erkundigung über die „maßgebliche Auslegung“ verweisen und davon auch „bei der kapitalistischen GmbH keine Ausnahme“ machen will, scheint sich diese Meinung nach dem gedanklichen Zusammenhang doch nur auf jene Sachbereiche zu erstrecken, in denen der Autor die personalistische Gesellschaftsstruktur für bedeutsam hält (gesellschaftsinterner Bereich; ergänzende Auslegung). Daß die objektive Auslegung auf den Wortlaut und Zweck der strittigen Regelung in ihrem systematischen Zusammenhang abzustellen hat, wird auch in der österreichischen Lehre betont (Koppensteiner aaO).

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich: Teilweise wird als Unterscheidungskriterium - bei besonderer Sachlage, die eine solche Betrachtungsweise nach dem damaligen Diskussionsstand in der österreichischen Lehre nahelegte, - die (kapitalistische oder personalistische) Gesellschaftsstruktur herausgestrichen (zB in SZ 59/219; SZ 59/172; SZ 47/70). Demgemäß wird gemäß § 914 ABGB bei personalistisch strukturierten Gesellschaften bzw bei einem Streit bloß unter Gründungsgesellschaftern oder solchen Gesellschaftern, die den Gesellschaftsvertrag gemeinsam änderten, der körperschaftliche Wille nach der wahren Parteiabsicht ermittelt. In anderen Entscheidungen wird dagegen - ohne nähere Erörterung - der objektiven Auslegung der Vorzug gegeben (JBl 1989, 253 [Thiery] = NotZ 1990, 35 = AnwBl 1989, 229 [Strigl]; SZ 47/143). Auslegungsziel sei, undeutliche Vertragsbestimmungen so zu interpretieren, „daß sie keinen Widerspruch enthalten und wirksam“ seien (SZ 47/143). Mitunter steht inhaltlich die objektive Auslegung nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vertragsbestimmungen in ihrem systematischen Zusammenhang im Vordergrund, obwohl formal auf § 914 ABGB als Interpretationsgrundlage Bezug genommen wird (RdW 1996, 527 = GesRZ 1996, 180 = ecolex 1996, 757 [Elsner]).

Der erkennende Senat schließt sich bei der hier anstehenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags jener - schon dargestellten - Ansicht an, nach der die als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporativen Regelungen nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv zu interpretieren sind, geht es doch dabei auch um die Beurteilung allfälliger Gesellschafterrechte des Drittbeklagten als Dritten, der nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehört. Das führt zu folgendem Ergebnis:

Die erstbeklagte Partei wurde nach ihrer Verfassung nicht als „closed corporation“ (SZ 59/219; Ostheim in FS Demelius 398) konzipiert. Gemäß Punkt Zehntens des Gesellschaftsvertrags war die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen hievon schon ursprünglich nicht auf das Verhältnis zwischen Gesellschaftern einerseits und Gesellschaftern und deren leiblichen Kindern andererseits beschränkt (Abs 2), sondern es war auch die Möglichkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen hievon an andere Personen „mit Zustimmung durch die Gesellschaft“ vorgesehen. Seit der Änderung des Gesellschaftsvertrags in Punkt Zehntens (am 4.März 1982) ist die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen vom Verband der Gründungsmitglieder und deren Nachkommen gänzlich gelöst. Die gültige, für die Gesellschaft verbindliche Abtretung erfordert neben einer schriftlichen Zustimmungserklärung der „Geschäftsführer in zeichnungsberechtigter Anzahl“ die Bewilligung der Generalversammlung - nach dem Wortlaut allein dieses Punktes - „mit einfacher Stimmenmehrheit“.

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags in der Generalversammlung vom 23.November 1984 ließ zwar Punkt Zehntens unberührt; Punkt Neuntens erhielt jedoch im letzten Absatz folgende Fassung:

„Sämtliche Beschlußfassungen einschließlich der Beschlußfassung über die Abänderung des Unternehmensgegenstandes, die Fusion gemäß § 96 des GmbH-Gesetzes sowie die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von 80 % (achtzig Prozent).“

Diese Regelung kollidiert im Mehrheitserfordernis für die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen mit dem Wortlaut von Punkt Zehntens, sie legte jedoch als spätere Änderung des Gesellschaftsvertrags fest, daß sie für „sämtliche Beschlußfassungen“ gelten soll. Diese Antinomie ist über den Vorrang der lex posterior zu beheben, die als lex generalis zum Mehrheitserfordernis für alle Beschlüsse der Generalversammlung der lex specialis über die Regelung der Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen materiell derogierte. Die materielle Derogation einer früheren lex specialis durch eine spätere lex generalis wird bei gesetzlichen Regelungen angenommen, wenn das spätere Gesetz die beabsichtigte vollständige Kodifikation eines ganzen Rechtsgebiets ist (F Bydlinski in Rummel aaO Rz 27 zu § 6 und Rz 1 zu § 9; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 9). Diese methodische Voraussetzung ist vom erkennenden Senat auf der Ebene der normativen Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten: Ein solcher Vertrag ist in seinem der Parteiendisposition zugänglichen Bereich die gewillkürte korporative Gesamtverfassung, in deren Rahmen sachlich verschiedene und daher voneinander abgrenzbare Bereiche der Gesellschaftsorganisation abschließend geregelt sind. Wird nun ein derartiger Kernbereich - wie hier - durch eine spätere lex generalis umfassend und daher auch abschließend neu geordnet, so ist eine dieser Änderung inhaltlich widersprechende lex specialis im Zweifel nicht mehr weiter anwendbar. Der erkennende Senat teilt daher das bereits vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis, ohne daß es dabei auf die im Ersturteil festgestellte Parteienabsicht ankäme, die hier, wäre sie maßgeblich, allerdings zu keiner anderen Lösung führt. Das gilt besonders auch dann, wenn man der Parteienabsicht als Parallele zur Auslegung von Gesetzen nach dem historischen Willen des Gesetzgebers Bedeutung zubilligte.

Wird diesem Auslegungsergebnis als Prämisse unterstellt, daß durch die Annahme des Anbots vom 10.Juli 1987 am 24.Juli 1992 ein rechtswirksamer Schenkungsvertrag zustandekam, so entsprach der Geschäftsanteil des Erblassers in der Generalversammlung vom 10.Februar 1993 doch nur einer Beteiligung am Stammkapital von 70 %, was indes gemäß Punkt Neuntens letzter Absatz des Gesellschaftsvertrags für eine gültige Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsanteils des Erblassers an den Drittbeklagten nicht ausreichte. Demnach stellt sich die weitere Frage, ob dieser Umstand mit Feststellungs- oder - wie die zweit- und die drittbeklagte Partei behaupten - mit Anfechtungsklage gemäß § 41 GmbHG geltend zu machen war.

Die Organisation und der Ablauf der Generalversammlung sind im Gesetz nicht geregelt. Es schreibt auch nicht die Bestellung eines Vorsitzenden vor. Wird aber in der Generalversammlung ein Vorsitzender gewählt, so ist es dessen Aufgabe, für einen geordneten Ablauf der Verhandlungen und Abstimmungen sowie für eine ordnungsgemäße Feststellung der Verhandlungs- und Abstimmungsergebnisse zu sorgen (Koppensteiner aaO Rz 3 zu § 34; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht [1983] 340). Dabei kann die vorläufige Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur dann eintreten, wenn der Vorsitzende aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses feststellungsbefugt ist oder alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlußergebnis übereinstimmend zugrundelegten (Koppensteiner in Rowedder, GmbHG3 Rz 9 zu § 47; ders, GmbH-Gesetz Kommentar Rz 7 zu § 39; Lutter/Hommelhoff aaO Rz 41 Anh § 47). Dabei muß hier nicht geklärt werden, ob ein feststellungsbefugter Vorsitzender nur einstimmig (so etwa Koppensteiner in Rowedder aaO; ders, GmbH-Gesetz Kommentar Rz 7 zu § 39; Lutter/Hommelhoff aaO Rz 41 Anh § 47) oder auch kraft Mehrheitsbeschlusses (so etwa Raiser in Hachenburg aaO Rz 95 Anh § 47) bestellt werden kann. Denn selbst wenn ein Mehrheitsbeschluß ausreichen sollte, setzte ein solcher in der Generalversammlung zumindest nicht strittige Mehrheitsverhältnisse voraus. Die Vorgänge in der Generalversammlung vom 10.Februar 1993 lassen jedoch nach keiner der in Erwägung zu ziehenden Beurteilungsvarianten die Annahme zu, ein dort gefaßter Gesellschafterbeschluß könnte vorläufig verbindlich sein. Unter den Gesellschaftern waren gerade die Mehrheitsverhältnisse strittig; jede der verfeindeten Gesellschafterfraktionen beanspruchte den Vorsitz daher für sich, und es kam am Ende der Generalversammlung - losgelöst vom Streit über die Person des Vorsitzenden - auch keine Einigung auf ein bestimmtes Beschlußergebnis zur Frage der Genehmigung der Abtretung des Geschäftsanteils des Erblassers an den Drittbeklagten zustande. Vielmehr lagen konkurrierende und inhaltlich einander entgegengesetzte „Beschlüsse“ vor. In der bloßen Protokollierung des einen und des anderen Abstimmungsverhaltens der Gesellschafter kann aber keine Feststellung des Beschlossenen liegen (K Schmidt in Scholz, GmbH-Gesetz8 Rz 58 zu § 48; Koppensteiner in Rowedder aaO). Mangelt es jedoch an der Feststellung eines bestimmten Beschlußergebnisses durch einen kraft Gesellschafterbeschlusses eindeutig legitimierten Vorsitzenden oder gingen die Gesellschafter bei Schluß der Generalversammlung - wie hier - nicht übereinstimmend von einem bestimmten Beschlußergebnis aus, so ist die Feststellungsklage ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage, was nun eigentlich beschlossen wurde (Lutter/Hommelhoff aaO Rz 41 Anh § 47; Koppensteiner in Rowedder aaO; ders, GmbH-Gesetz Kommentar Rz 17 zu § 34 und Rz 7 zu § 39; Raiser in Hachenburg aaO Rz 91 Anh § 47). Entgegen der Ansicht der zweitbeklagten Partei und des Drittbeklagten bedurfte es somit keiner Anfechtungsklage gemäß § 41 GmbHG, um „die Zustimmung zur Anteilsabtretung“ zu bekämpfen. Die Entscheidung 8 Ob 595, 596/90 (= SZ 64/191) trägt den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nicht. Dort ging es um die fehlerhafte Feststellung eines Abstimmungsergebnisses, weil Stimmen nicht stimmberechtigter Personen mitgezählt worden seien. Dieser Sachverhalt läßt keine maßgebliche Parallele zum vorliegenden Streitfall erkennen. Gleiches gilt für die Entscheidung 2 Ob 2146/96v (= RdW 1997, 204), in der bloß ausgesprochen wurde, daß der Stimmrechtsmißbrauch keine Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit eines solchen Generalversammlungsbeschlusses bewirke. Im übrigen wurde dort hervorgehoben, daß die Genehmigung der Veräußerung eines Geschäftsanteils „ohne Zweifel mit Stimmenmehrheit“ beschlossen worden sei, weil „aufgrund der unstrittigen Beteiligungsverhältnisse“ an jener Gesellschaft nicht zweifelhaft sein könne, daß „die Mehrheit der Abtretung der Anteile“ zugestimmt habe, sodaß „sich die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage über den Inhalt des Generalversammlungsbeschlusses nicht“ stelle.

Selbst wenn aber der Ansicht der Rechtsmittelwerber über die Notwendigkeit der Einbringung einer Anfechtungsklage zu folgen wäre, könnte das deren Prozeßstandpunkt nicht zum Durchbruch verhelfen, weil die Kläger in der am 10.März 1993 bei Gericht eingelangten Klage neben ihrem Feststellungsbegehren auch das Eventualbegehren erhoben, der Gesellschafterbeschluß der erstbeklagten Partei vom 10.Februar 1993, mit dem die „schenkungsweise Abtretung des Geschäftsanteils“ des Erblassers an den Drittbeklagten genehmigt worden sei, möge „für nichtig erklärt“ werden. Damit erhoben die Kläger der Sache nach - und gemäß § 41 Abs 4 GmbHG auch fristgerecht - ein Anfechtungsbegehren. Dieses müßte letztlich ebenso zum Ausspruch führen, daß die Generalversammlung keinen wirksamen Beschluß auf Genehmigung der Abtretung des Geschäftsanteils des Erblassers an den Drittbeklagten faßte. Daher muß hier nicht auf die seit jeher umstrittene Frage eingegangen werden, ob es neben anfechtbaren auch nichtige Gesellschafterbeschlüsse gibt (zum Meinungsstand Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar Rz 7 ff zu§ 41).

Aufgrund der bereits dargelegten Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags wurde die Abtretung des Geschäftsanteils des Erblassers an den Drittbeklagten in der Generalversammlung vom 10.Februar 1993 mangels der erforderlichen Mehrheit von 80 % jedenfalls nicht genehmigt. Deshalb ist es für die Rechtsstellung des Drittbeklagten auch nicht mehr von Bedeutung, ob durch die vom Erblasser am 24.Juli 1992 erklärte Annahme des Anbots des Erstklägers vom 10.Juli 1987 ein wirksamer Schenkungsvertrag zustandekam.

2. Dieses Thema ist hingegen im Verhältnis des Erstklägers zur zweitbeklagten Partei streitentscheidend. Das ausgedehnte Klagebegehren (ON 44 und ON 61 Seite 5) wurde offenbar - trotz des in diesem Punkt unklaren Verhandlungsprotokolls - nicht auch auf die erstbeklagte Partei bezogen, wäre doch sonst die Unvollständigkeit der Entscheidung gerügt worden.

Der Erstkläger ficht das Schenkungsanbot vom 10.Juli 1987, das dem Erblasser am selben Tag zuging, wegen List und Irrtums an und behauptet überdies, der Erblasser sei bei Annahme dieses Anbots am 24.Juli 1992 nicht mehr geschäftsfähig gewesen.

Demnach sind zunächst die Anfechtbarkeit eines Vertragsanbots wegen Irrtums, die Verjährung eines solchen Anfechtungsanspruchs und der allfällige Ausschluß von einer Vertragsanfechtung nach Anbotsannahme, sollte die fristgerechte Anbotsanfechtung versäumt worden sein, zu behandeln.

Der Oberste Gerichtshof sprach in 10 Ob 504/94 (= SZ 67/73) am Beispiel einer Lösungsbefugnis gemäß § 410 ZPO aus, daß § 1487 ABGB „hinsichtlich der Anfechtbarkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen wegen Furcht und Irrtums eine unechte Lücke“ aufweise, die durch „Analogieschluß ausgefüllt werden“ könne. Die Verjährung der Irrtumsanfechtung in drei Jahren liege im Interesse der durch Erwägungen der Verkehrssicherheit gebotenen möglichst raschen Klärung der Irrtumsfrage. Das gelte auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, weshalb § 1487 ABGB analog auch auf solche anzuwenden sei. Die Verweisungsnorm des § 876 ABGB sei „nach ihrem Zweck entsprechend weit auszulegen“ und - aufgrund der ratio dieser Entscheidung - auch auf § 1487 ABGB zu beziehen. Die Verjährungsfrist beginne ab Erklärungszugang. Nicht von Bedeutung sei, wann der Anfechtende den Irrtum entdeckt habe bzw der Irrtum aufgeklärt worden sei.

Die Lehre übernahm diese Ansicht (Apathy in Schwimann aaO Rz 1 zu § 876; Mader in Schwimann aaO Rz 12 zu § 1487) und bezieht deren Bedeutung ganz allgemein auf die Anfechtung des Vertragsanbots als empfangsbedürftiger Willenserklärung wegen Irrtums (Apathy in Schwimann aaO). Daß ein solches Anbot der Irrtumsanfechtung unterliege, entsprach bereits vor der referierten Entscheidung der herrschenden Lehre (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 154; Rummel in Rummel aaO Rz 1 zu § 876).

Der Ansicht des 10.Senats und der herrschenden Lehre ist beizupflichten. Daraus folgt, daß die Anfechtung des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987, das dem Erblasser am selben Tag zuging, durch den Erstkläger wegen Irrtums bei Klageeinbringung am 24.April 1992 längst verjährt war. Demnach ist zu klären, ob das die Irrtumsanfechtung des Schenkungsvertrags aufgrund der Annahmeerklärung vom 24.Juli 1992 ausschließt.

Unter Option wird das vertragliche Gestaltungsrecht verstanden, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen (1 Ob 126/97d; SZ 67/137; JBl 1988, 530; SZ 53/19; Aicher in Rummel aaO Rz 33 zu § 1072; Apathy in Schwimann aaO Rz 12 zu § 861; F Bydlinski in Klang 2 IV/2, 791). Der Optionsberechtigte verfügt daher über ein Gestaltungsrecht wie der Oblat (JBl 1988, 530; Apathy in Schwimann aaO Rz 12 zu § 861; F Bydlinski in Klang 2 IV/2, 792). Die vertragliche Option und die - in ihrer Bindungsdauer und inhaltlich ausgehandelte - Offerte sollen gleiche Rechtswirkungen erzeugen. Bei einer derartigen Offerte wird „Vereinbartes sozusagen künstlich in einer bloß einseitigen Erklärung“ ausgedrückt (F Bydlinski in Klang 2 IV/2, 792). Daß der Übergang zwischen reiner Offerte und vertraglicher Option fließend ist, belegt der in 1 Ob 585/94 (= SZ 67/137) entschiedene Sachverhalt. Dort wurde ein schriftliches Anbot auf Abtretung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft als Optionsvertrag qualifiziert. Hier wurde in Wahrheit Vereinbartes in die Rechtsform eines Schenkungsanbots gegossen. Das Schenkungsanbot vom 10.Juli 1997 ist daher entweder bereits als vertragliche Einräumung einer Option zu qualifizieren oder steht einer solchen zumindest so nahe, daß ein Gleichklang der Rechtsfolgen geboten ist. Danach hätte aber der Erstkläger das Schenkungsanbot vom 10.Juli 1987 - sei es als Option, sei es als Offerte - gemäß § 1487 ABGB innerhalb von drei Jahren ab Vertragsschluß bzw Zugang wegen Irrtums anfechten müssen. Ein solches Anfechtungsrecht kann nach Ausübung der Option bzw Anbotsannahme nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren ab Vertragsschluß bzw Anbotszugang nicht noch einmal entstehen. Eine derartige Anfechtung könnte sich - nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt - wiederum nur auf die Veranlassung eines Irrtums bei Einräumung der Option bzw Anbotstellung stützen und käme, ließe man sie zu, der Verdoppelung eines bestehenden Anfechtungsrechts gleich. Eine solche Rechtsfolge als Konsequenz der Bejahung einer gesonderten Anfechtbarkeit einer Offerte mit - wie hier - unbestimmter und möglicherweise viele Jahre dauernden Bindungsfrist liefe geradezu jenen Erwägungen der Verkehrssicherheit zuwider, die den Gesetzgeber, wie in 10 Ob 504/94 näher begründet wurde, veranlaßten, die Irrtumsanfechtung eines Vertrags an die (kurze) Verjährungsfrist von drei Jahren zu binden. Der Irrende darf daher die Anfechtung nicht deshalb unterlassen, weil die Annahme seines Anbots innerhalb der von vornherein unbestimmten und deshalb potentiell (auch) mehrjährigen Bindungsfrist allenfalls unterbleiben könnte. Wie bereits erörtert, ist für die Lösung der Verjährungsfrage im übrigen unbeachtlich, wann der Irrende seinen Willensmangel selbst entdeckte. Daraus folgt zusammenfassend, daß die gesonderte Anfechtbarkeit einer Option bzw Offerte mit unbestimmter Bindungsfrist die spätere Vertragsanfechtung wegen Irrtums ausschließt, wenn die Ausübung der Option bzw die Annahme des Anbots erst mehr als drei Jahre nach Einräumung der Option bzw Zugang der Offerte erklärt wurde.

Dem Erstkläger wurde daher durch die am 24.Juli 1992 erklärte Annahme des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987 keine neuerliche Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums eröffnet. Dessen Anfechtungsrecht war vielmehr bereits vor diesem Zeitpunkt verjährt.

Damit gewinnt jedoch die Behauptung des Erstklägers, vom Erblasser durch List zur Abgabe des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987 bestimmt worden zu sein, entscheidungswesentliche Bedeutung.

Der Schluß, ob Tatsachenfeststellungen die Annahme listigen Verhalten rechtfertigen, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung und ist daher vom Obersten Gerichtshof überprüfbar (JBl 1996, 174 [auch zu den näheren Voraussetzungen der Anfechtung wegen List durch Unterlassung gebotener Aufklärung]; SZ 64/37 [zur Benachteiligungsabsicht gemäß § 28 KO]; JBl 1992, 450 [konkludent - auch zur List infolge Unterlassung gebotener Aufklärung]).

Das Erstgericht stellte die Bezeichnung der Schenkungsanbote vom 7.Juli und 10.Juli 1987 als Alternativerklärungen fest. Danach sollte der Erblasser im Falle des Eintritts genannter Bedingungen (Ausscheiden des Erstklägers als Mitarbeiter aller drei Unternehmen auf eigene Initiative oder Tod des Erstklägers vor dem Erblasser) wahlweise von dem einem oder anderen der beiden Anbote Gebrauch machen können. Deshalb sei der Erstkläger „der Auffassung“ gewesen, das vor Unterfertigung verlesene Abtretungsanbot vom 10.Juli 1987 gelte gleichfalls nicht uneingeschränkt, sondern nur unter den erwähnten Bedingungen. Ein Hinweis auf die textliche Abweichung des Anbots vom 10.Juli 1987 gegenüber jenem vom 7.Juli 1987 sei nicht erfolgt. Der Erstkläger habe bei Unterfertigung des Notariatsakts vom 10.Juli 1987 die Erstellung eines Schenkungsanbots gewollt, das in seinen Bedingungen jenem vom 7.Juli 1987 entsprechen sollte. Erst bei Vorbereitung der am 24.April 1992 überreichten Klage habe er dann erfahren, was er eigentlich unterschrieben habe.

Dieser Sachverhalt trägt den Vorwurf der Arglist nicht. Selbst die Erleichterung des Erblassers, nachdem der Erstkläger das Anbot vom 10.Juli 1997 unterfertigt hatte, ist kein Indiz für Arglist. Eine solche Reaktion allein als Folge der gespannten Familiensituation und der Milderung der Sorge des Erblassers um sein Lebenswerk wäre genauso verständlich. Die beiden Anbote vom 7. und 10.Juli 1987 waren überdies - aufgrund ihrer inhaltlichen Verschiedenheiten - tatsächlich „Alternativanbote“. Das Erstgericht relativierte im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung außerdem jene Feststellungen, die es zur Begründung seiner Ansicht heranzog. Danach soll die Arglist offenbar bloß in der Vorlage des inhaltlich vom ersten abweichenden Anbots vom 10.Juli 1987 - ohne Aufklärung über das Fehlen der nach den Behauptungen des Erstklägers wesentlichen Bedingungen - bestanden haben. Dem steht aber die Tatsache der Verlesung des Anbots vor Unterfertigung entgegen. Den Feststellungen ist angesichts des schwerwiegenden Vowurfs der Arglist auch nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, wer durch welche konkreten Äußerungen anläßlich der Gespräche vor Unterfertigung des Anbots vom 10.Juli 1987 den Eindruck hervorrief, es enthalte dieselben Bedingungen wie jenes vom 7.Juli 1987. Dementgegen behauptete der Erstkläger, der Erblasser habe bei den Vorbesprechungen „den Eindruck erweckt“, das Anbot vom 10.Juli 1997 unterscheide sich vom vorherigen nur in der Beteiligungshöhe, und habe (offenbar auch) „bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung im Notariat ... mitgeteilt“, es handle sich um „zwei Alternativzustimmungserklärungen“, von denen er im Falle des Eintritts der genannten Bedingungen wahlweise Gebrauch machen könne. Nur wenn derartiges feststünde, ließe sich die Tatsache plausibel erklären, daß der Erstkläger den maßgeblichen Unterschied trotz Verlesung des Anbots vor Unterfertigung angeblich überhört haben soll. Auch das Berufungsgericht hielt den Arglistvorwurf - ohne abschließende Stellungnahme - nur für „naheliegend“, weil es den Streitfall auch aufgrund anderer rechtlicher Argumente für geklärt ansah.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren besonders zu den Vorgängen und Äußerungen in der Notariatskanzlei vor Unterfertigung des Anbots vom 10.Juli 1987 ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Erst dann wird abschließend beurteilt werden können, ob die Tatsachen die auf Arglist bezogenen Klagebehauptungen bestätigen, widerlegen oder unaufgeklärt lassen.

Sollte sich der Arglistvorwurf nicht bewahrheiten, so wird die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers am 24.Juli 1992 (Annahme des Schenkungsabots vom 10.Juli 1987) entscheidungswesentlich. Im Verfahren erster Instanz wurde nämlich (auch) vom Erstkläger behauptet, der Erblasser sei „durchgehend seit Juli 1992, jedenfalls schon bei Annahme des Schenkungsanbots“ wegen einer „paranoia in senio“, geschäftsunfähig gewesen (ON 59 Seiten 5 und 6). Der Erstkläger hält daran auch im Revisionsverfahren fest.

Erwiese sich, daß die behaupteten Willensmängel weder der Wirksamkeit des Schenkungsanbots vom 10.Juli 1987 noch jener seiner Annahme am 24.Juli 1992 entgegenstehen, so wäre der Entscheidung im zweiten Rechtsgang eine rechtswirksame Übertragung eines Teils des Geschäftsanteils des Erstklägers an der erstbeklagten Partei an den Erblasser aufgrund einer gültigen Schenkung zugrundezulegen.

3. Unter dieser Voraussetzung wären alle anderen Einwendungen des Erstklägers nicht stichhältig. Diese werden überwiegend bereits durch die Rechtsnatur der Schenkung widerlegt. Wenn sich ein Gesellschafter ohne Willensmangel dafür entscheidet, einen Teil seines Geschäftsanteils zu verschenken, so vermögen sich dagegen Argumente wie Sittenwidrigkeit des Anbots, Unzulässigkeit des Ausschlusses aus der Gesellschaft ohne wichtigen Grund und ohne Abfindung, enteignungsgleiche Zwangsmaßnahme gegen den Gesellschafter oder Unzulässigkeit der Herbeiführung einer Gesellschafterstellung minderen Rechts nicht durchzusetzen. Das versteht sich geradezu von selbst und bedarf - anders als in der Revisionsbeantwortung des Erstklägers - keiner Erörterung über viele Seiten. Wäre aber eine nach ihren Voraussetzungen einwandfreie Willenseinigung über die Schenkung eines Teils des Geschäftsanteils des Erstklägers an der erstbeklagten Partei an den Erblasser ohne die behaupteten Bedingungen zustandegekommen, scheidet auch Dissens aus. Die Ansicht des Erstklägers, sein Anbot vom 10.Juli 1987 sei unbestimmt und lasse den Schenkungsgegenstand im unklaren, weil er entweder eine „schenkungsweise Übertragung des Teils des Geschäftsanteils ins Eigentum“ oder eine „schenkungsweise Einräumung eines Fruchtgenußrechts an diesem Teil des Geschäftsanteils“ gemeint haben könnte, ist nicht mehr als ein mühevoller, jedoch mit den Tatsachenfeststellungen nicht im Einklang stehender Versuch, auf irgendeinem Weg zur Unwirksamkeit des Schenkungsgeschäfts zu gelangen. Eine rechtlich unbeachtliche Konstruktion bemüht der Erstkläger mit seinem Vorbringen, sein Anbot vom 10.Juli 1987 enthalte keine Übertragungserklärung, weshalb das für die Annahmefähigkeit des Anbots essentielle sachenrechtliche Verfügungsgeschäft fehle. Das läßt sich schon mit dem im klaren Anbotswortlaut zum Ausdruck gebrachten Geschäftswillen widerlegen. Dort erklärte der Erstkläger mit Nachdruck, sich alles „reiflich überlegt“ zu haben und seinem Vater das Recht einzuräumen, „durch Annahme dieses Anbotes lebenslänglich den anbotgegenständlichen Geschäftsanteil“ an der erstbeklagten Partei „zu den hier festgelegten Bedingungen übernehmen zu können“. Das setzt den Übergabewillen voraus und ist daher jedenfalls als schlüssige Übertragungserklärung zu verstehen. Demnach fallen im Anbot vom 10.Juli 1987 das schuldrechtliche Verpflichtungs- und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zusammen.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten stützt sich auf §§ 41 und 52 Abs 1 und 2 ZPO. Der Revisionsstreitwert beträgt insgesamt 2,7 Mio S. Davon entfallen auf das Klagebegehren, über das in Pkt. A) des Ersturteils erkannt wurde, 1 Mio S, und auf jenes, das Gegenstand von Pkt. B) des Ersturteils ist, 2,7 Mio S. Die Revision des Drittbeklagten blieb zur Gänze, jene der zweitbeklagten Partei teilweise erfolglos. Der Drittbeklagte hat daher dem Erstkläger und der Zweitklägerin einen Teil der Gesamtkosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, die für beide Kläger im Verhältnis zum Drittbeklagten erstattet wurde. Der Erfolg der Kläger bezieht sich auf Pkt. B) des Ersturteils. Der Streitwert dieses Teils des Klagebegehrens repräsentiert rund 63 % des gesamten Revisionsinteresses des Drittbeklagten. Dieser hat daher den Klägern je die Hälfte von 63 % der Gesamtkosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Das ergibt Beträge, wie sie im Spruch dieser Entscheidung ausgeworfen sind. Im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei beruht die Kostenentscheidung auf § 392 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 ZPO.

Der von den Klägern gemäß § 21 RATG begehrte Honorarzuschlag von 100 % „wegen außergewöhnlichen Umfangs und Schwierigkeit“ gebührt nicht. Der außergewöhnliche Umfang der Revisionsbeantwortung findet seine Erklärung darin, daß die Kläger ihre breite Abhandlung auch der Darlegung von Prozeßstandpunkten widmeten, die, sollte eine Schenkung ohne Willensmängel zustandegekommen sein, keine ernsthafte Erfolgsaussicht hätten. Wäre dagegen eine rechtswirksame Schenkung zu verneinen, hätten die Kläger ihr Prozeßziel schon damit erreicht. Zuzugestehen ist die Schwierigkeit der Erörterung der hier maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Streitfragen. Dennoch ist unter Beachtung des Umstands, daß die Revisionsbeantwortung über weite Strecken auch Themen ohne ernsthafte Erfolgsaussicht behandelt, die Annahme nicht gerechtfertigt, die Leistung des Rechtsanwalts übersteige im Sinne des § 21 Abs 1 RATG nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich.

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