§ 577 ZPO
§ 879 ABGB, § 1056 ABGB
Ein Schiedsgutachten unterliegt grundsätzlich nur dann der nachprüfenden richterlichen Kontrolle, wenn die vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder die durch den Vertrag gezogenen Grenzen überschritten wurden.