Die am 19. 3. 1997 vom Nationalrat beschlossene und am 1. 5. 1997 in Kraft tretende Novelle des Arbeitszeitgesetzes ermächtigt die Kollektivvertragspartner, durch eine Verlängerung der Durchrechnungszeiträume, durch punktuelle Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit sowie durch ausdrückliche Zulassung des Zeitausgleiches zur Abgeltung von Überstunden, den Wünschen der Unternehmen entgegenzukommen. Im Gegenzug wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers über die Verteilung der Normalarbeitszeit durch die Novelle eingeschränkt. Die Arbeitnehmer können außerdem größere Zeitguthaben ansparen und die Konsumation längerer Freizeitblöcke unter Umständen sogar einseitig durchsetzen.