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Zur Bindung der Parteien an ein Schiedsgutachten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 203 Heft 4 v. 15.4.1997

§ 577 ZPO
§ 879 ABGB, § 1056 ABGB

Ein Schiedsgutachten unterliegt grundsätzlich nur dann der nachprüfenden richterlichen Kontrolle, wenn die vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder die durch den Vertrag gezogenen Grenzen überschritten wurden.

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