Rechtssatz
Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zutreffen.
2 Ob 25/01t | OGH | 22.02.2001 |
Auch; Beisatz: § 502 Abs 1 ZPO. (T1)<br/>Beisatz: Bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T2) |
8 ObA 18/03k | OGH | 20.03.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Höhe des Schadenersatzes nach § 2a Abs 7 GlBG (sexuelle Belästigung). (T3) |
2 Ob 104/06t | OGH | 18.05.2006 |
Beisatz: Lediglich im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt, wäre zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung und damit letztlich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Revision dennoch ausnahmsweise zulässig. (T5) |
2 Ob 166/07m | OGH | 27.09.2007 |
Auch; Beis wie T5 nur: Im Falle einer eklatanten Fehlbemessung ist zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung und damit letztlich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Revision dennoch ausnahmsweise zulässig. (T6) |
2 Ob 7/08f | OGH | 29.05.2008 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T2 |
3 Ob 78/08d | OGH | 11.07.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Schmerzengeld für eine bereits vor dem Unfall schmerzunempfindliche Geschädigte. (T7) |
2 Ob 55/08i | OGH | 26.06.2008 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6 |
10 Ob 81/08x | OGH | 09.09.2008 |
Beisatz: Die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. (T8) |
7 Ob 43/09p | OGH | 03.06.2009 |
Auch; Beisatz: Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall. (T9) |
8 Ob 103/09v | OGH | 29.09.2009 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet. Dies gilt nur nicht im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt. (T10) |
2 Ob 105/09v | OGH | 18.12.2009 |
Auch; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T10 |
6 Ob 248/09b | OGH | 14.01.2010 |
Vgl; Beisatz: Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass generell gültige Richtwerte vom Obersten Gerichtshof nicht festgelegt werden können. (T11) |
5 Ob 44/11y | OGH | 07.06.2011 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 |
8 Ob 35/13z | OGH | 29.04.2013 |
Auch; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier war nicht nur der Funktionsverlust eines Auges, sondern lebenslang ständig wiederkehrende unfallskausale Schmerzen und Missempfindungen als medizinisch gesicherte Prognose in die Entscheidung einzubeziehen. (T12) |
8 Ob 15/15m | OGH | 28.04.2015 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10 |
8 Ob 129/15a | OGH | 15.12.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Globalentschädigung für Beeinträchtigung durch beharrliche Verfolgung und sexuelle Belästigung. (T13) |
1 Ob 22/16s | OGH | 25.02.2016 |
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00566_8500000_004
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