European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00057.16I.0927.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Behauptete Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint hat, können im Revisionsverfahren ebensowenig bekämpft werden wie der von den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt.
2. Gemäß § 12 Abs 11 GlBG hat die betroffene Person bei einer sexuellen Belästigung nach § 6 oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach § 7 GlBG gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 EUR Schadenersatz.
Die Ausmittlung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist eine Ermessensentscheidung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0111431 [T1]; RS0042887; 8 ObA 18/03k; 9 ObA 18/08z ua).
Der Schadenersatz gebührt für die Beeinträchtigung der Würde des betroffenen Arbeitnehmers. Entgegen der Annahme des Revisionswerbers fehlen keine Feststellungen zur Höhe des Anspruchs (vgl 8 ObA 59/08x). Umstände, Art und Ausmaß der Belästigungshandlung des Beklagten stehen bindend fest. Nach der Lage des Falls kann im erfolgten Zuspruch eines den gesetzlichen Mindestbetrag um 500 EUR übersteigenden Betrags noch keine überhöhte Entschädigung erblickt werden, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
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