Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden nach § 2a Abs 7 GlBG ist - ebenso wie nach dem hier anzuwendenden § 6 NÖ GlBG - im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen (RIS-Justiz RS0108277; SZ 72/7). Der Gesetzgeber hat dem Richter lediglich im unteren Bereich die sonst immer von den Umständen des Einzelfalls geprägte Bewertung vorgegeben. Bei der Ausmessung der Höhe des zustehenden Ersatzbetrages handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, welche nur bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen kann (8 ObA 132/00w = Arb 12.050; 9 ObA 119/02v). Von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht - welches an Stelle der von der Klägerin begehrten EUR 5.450,46 EUR 3.633,64 als berechtigt erkannte - kann hier keine Rede sein.
Eine Mitteilung nach § 508a Abs 2 erster Satz ZPO erging nicht. Die ohne entsprechende Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung des Beklagten dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Für sie gebührt daher kein Kostenersatz (§§ 41, 50, 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)