OGH 1Ob251/97m (RS0108277)

OGH1Ob251/97m27.8.1997

Rechtssatz

Ein sexueller Missbrauch, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, ist als Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB anzunehmen, sodass in einem solchen Fall bereits vor der Novellierung des § 1328 ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie (GeSchG) Schmerzengeld gebührte.

Normen

ABGB §1325 B1
ABGB §1325 E1
ABGB §1328
GleichbehandlungsG §2a
GlBG §6
GlBG §7
GlBG §12 Abs11
StPO §369

1 Ob 251/97mOGH27.08.1997
8 ObA 188/98zOGH21.01.1999

Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz nach § 2a Abs 7 GlBG: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. (T1); Veröff: SZ 72/7

9 Ob 78/99gOGH03.11.1999

Veröff: SZ 72/165

9 Ob 147/00hOGH12.07.2000
8 ObA 18/03kOGH20.03.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Ausmessung der Höhe ist eine Entscheidung im Einzelfall. (T2)

8 ObA 14/06aOGH23.02.2006

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Nur bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes möglich. (T4)

15 Os 14/07hOGH29.03.2007

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung auszumessen. (T5); Beisatz: Verurteilung wegen § 201 Abs 1 und 2 StGB. (T6)

9 ObA 18/08zOGH05.06.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/77

8 ObA 59/08xOGH02.09.2008

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dabei liegt es nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. (T7); Bem: Hier zu einem Schadenersatzanspruch nach § 7 GlBG. (T8)

8 ObA 35/09vOGH30.07.2009

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 12 Abs 3 GlBG. (T9)

7 Ob 160/09vOGH28.10.2009
4 Ob 200/11gOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund eines Eingriffs in die Intimsphäre einer Unmündigen. (T10)

3 Ob 28/15mOGH21.04.2015

Auch; Beis wie T2

12 Os 120/21wOGH18.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00251_97M0000_001

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