Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin war, als sie vom Beklagten zwischen August 1993 und 18.November 1993 mehrmals durch den Vollzug des Beischlafs mißbraucht und geschwängert wurde, 11 Jahre alt. Sie hatte infolge des Schwangerschaftsabbruchs körperliche Schmerzen zu erdulden. Sie war und ist als Folge der Tathandlungen des Beklagten psychischen Beeinträchtigungen unterworfen. Diese werden künftig anhalten und es besteht keine Gewähr dafür, „daß sie jemals verschwinden werden“.
Nach Ansicht des Beklagten steht der Klägerin für die erlittene und noch zu erduldende seelische Unbill kein Schmerzensgeld zu, weil § 1328 ABGB in der Fassung gemäß Art I Z 1 GeSchG BGBl 1996/759 nach Art IV § 2 dieses Gesetzes nur auf Tathandlungen nach dem 31.Dezember 1996 anzuwenden sei.
Dabei verkennt der Beklagte, daß sexueller Mißbrauch, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, bereits vor der Novellierung des § 1328 ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie als Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB angesehen wurde (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu § 1328 ABGB). Dieser Ansicht entsprechen die - im besonderen auf den Mißbrauch von Kindern bezogenen - Erwägungen des Ausschußberichts zum letztgenannten Bundesgesetz (407 BlgNR 20.GP, 2). Überdies ist noch folgendes zu beachten:
Gemäß § 2a Abs 7 GleichbG in der Fassung des Art V Z 9 ArbBG BGBl 1992/833 hat ein infolge sexueller Belästigung diskriminierter Arbeitnehmer auch Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Dabei kann eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 2 Abs 1b GleichbG schon durch verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in die geschlechtliche Sphäre des Arbeitnehmers verwirklicht werden (vgl etwa DRdA 1997, 123 [Gahleitner] - angeblich unsittlicher Griff auf das Gesäß einer bekleideten Arbeitnehmerin).
Wird aber nach dem Gleichbehandlungsgesetz selbst Erwachsenen bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in deren geschlechtliche Sphäre immaterieller Schadenersatz gewährt, wäre es ein unerträglicher Wertungswiderspruch, würde man einem unmündigen Kind, das - wie hier - von einem erwachsenen Täter durch mehrmaligen Vollzug des Beischlafs sexuell mißbraucht und dadurch in unabsehbarer Weise psychisch beeinträchtigt wurde, einen solchen Schadenersatz verweigern.
Die außerordentliche Revision des Beklagten, in der - abgesehen vom bereits erörterten Thema - auch sonst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)