OGH 8ObA188/98z (RS0111431)

OGH8ObA188/98z21.1.1999

Rechtssatz

Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen.

Normen

ABGB §1328
GleichbehandlungsG §2 Abs1b
GleichbehandlungsG §2a Abs7

8 ObA 188/98zOGH21.01.1999

Veröff: SZ 72/7

9 Ob 147/00hOGH12.07.2000

Auch; Beisatz: Auch hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T1) Beisatz: Hier: S 400.000,-. Die Folgen sexueller Übergriffe auf Kinder insbesondere bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch lange Zeit unterbewertet. Besonders belastend sind für das betroffene Kind Gewissenskonflikte, Loyalitätskonflikte und der Verlust der altersspezifischen Entfaltungsmöglichkeiten. Es kommt bei diesen Kindern später oft zu chronischer Depressivität mit Selbstwertzweifeln, Schuldgefühlen, Angst oder auch Suizidhandlungen sowie zu Beeinträchtigungen der psychosexuellen und Persönlichkeitsentwicklung. (T2)

8 ObA 132/00wOGH23.10.2000

Auch; Beis wie T1

9 ObA 119/02vOGH05.06.2002

Auch; Beis wie T1

13 Os 8/05hOGH30.03.2005

Vgl; Beis wie T2 nur: Die Folgen sexueller Übergriffe auf Kinder insbesondere bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch lange Zeit unterbewertet. Besonders belastend sind für das betroffene Kind Gewissenskonflikte, Loyalitätskonflikte und der Verlust der altersspezifischen Entfaltungsmöglichkeiten. Es kommt bei diesen Kindern später oft zu chronischer Depressivität mit Selbstwertzweifeln, Schuldgefühlen, Angst oder auch Suizidhandlungen sowie zu Beeinträchtigungen der psychosexuellen und Persönlichkeitsentwicklung. (T3)

1 Ob 60/07sOGH26.06.2007

Beis wie T1

9 ObA 18/08zOGH05.06.2008

Beisatz: Dabei liegt es nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. (T4); Veröff: SZ 2008/77

8 ObA 63/09mOGH22.09.2010

Beisatz: Nichts anders kann für die Ausmessung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs nach § 26 Abs 11 GlBG gelten. (T5); Veröff: SZ 2010/115

8 ObA 57/16iOGH27.09.2016

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990121_OGH0002_008OBA00188_98Z0000_001