OGH 8Ob64/05b

OGH8Ob64/05b21.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Kurt K*****, und 2) Kurt K*****, beide vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei L***** vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl, Dr. Gerhard Huber, Rechtsanwaltspartnerschaft in Linz, wegen EUR 81.393,57 und EUR 24.333,27 sA sowie Feststellung, über die ordentliche Revision (Revisionsinteresse: EUR 81.393,57 sA) der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. März 2005, GZ 3 R 187/04x-38, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Ried i. Innkreis vom 15. Juli 2004, GZ 2 Cg 242/02x-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.377,95 (darin enthalten EUR 229,66 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 688,97 (darin enthalten EUR 114,66 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Die Kläger sind gesetzliche Erben einer am 27. Juni 2000 verstorbenen Patientin des beklagten Krankenhauses. Der Nachlass der Verstorbenen wurde den Klägern im Verlassenschaftsverfahren zu AZ A 213/00y des Bezirksgerichtes Ried i. Innkreis eingeantwortet, wobei dem Erstkläger als Ehemann 1/3 und dem Zweitkläger als Sohn 2/3 des Nachlasses zukam. Die Patientin litt im Frühjahr 1999 unter degenerativen Veränderungen der Halswirbelsegmente und einer Myelopathie (Rückenmarksleiden) bei den Wirbeln C4 - C6, weshalb sie sich am 16. Dezember 1999 und am 28. Dezember 1999 im Krankenhaus R***** zweier Operationen unterzog. Die zweite Operation misslang und führte schließlich zu einer kompletten Querschnittlähmung bei C 6. Dies hatte eine vollständigen Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit der Verstorbenen zur Folge und machte auch eine künstliche Beatmung notwendig. Der qualvolle Zustand, in dem sich die Patientin nach der Operation befand, führte darüber hinaus auch zu einer schweren reaktiven Depression. Insgesamt ist der Leidenszustand als ein Zustand mit schweren bis qualvollen Schmerzen zu beschreiben. Nach etwa 6 Monaten schweren Leidens verstarb die Patientin an einem Herz- Kreislaufversagen. Während des Aufenthaltes der Patientin in diversen Krankenhäusern und einem Rehabilitationszentrum bestand eine gute und ausreichende Pflegebetreuung und Patientenversorgung. Der pensionierte Erstkläger besuchte seine Ehegattin etwa 5 Stunden/Tag und leistete ihr neben persönlichem Beistand und psychischer Unterstützung auch allgemeine Hilfestellungen (etwa zur Nahrungseinnahme), die sich auf die Krankenbehandlung der Patientin positiv auswirkten. Die Beklagte anerkannte die Haftung für die eingetretenen Verletzungen und Leidenszustände der Patientin unter Hinweis auf ein Aufklärungsverschulden und leistete außergerichtlich einen Schmerzengeldbetrag von 1 Mio. ATS (EUR 72.672,83). Ferner wurde dem erstklagenden Ehegatten der verstorbenen Patientin für die bei ihm aufgrund dieser Geschehnisse eingetretenen Schmerzzustände ebenfalls bereits ein Schmerzengeld geleistet (vgl AS 29, 58).

Der Erstkläger begehrte darüber hinaus im Prozessweg die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schäden, die dem Erstkläger durch das Ableben seiner Ehefrau künftig enstehen werden, EUR 24.300,-- an Unterhaltsentgang sowie EUR 8.720,74 an Pflegeaufwand. Sowohl Erst- wie Zweitkläger begehrten überdies den Zuspruch weiterer „vererbter" Schmerzengeldbeträge (EUR 24.223,27 für den Erstkläger und EUR 48.449,56 für den Zweitkläger), wobei allerdings eine Verwechslung der klägerischen Nachlassanteile (richtig: Erstkläger 1/3, Zweitkläger 2/3; unrichtig: Erstkläger 2/3, Zweitkläger 1/3) eintrat. Sowohl das Feststellungsbegehren wie der Unterhaltsentgang konnten durch zwei rechtskräftige Teilanerkenntnisurteile vom 7. Jänner 2003 und 15. Juli 2004 erledigt werden.

Die Kläger stützen ihr Begehren auf weiteres Schmerzengeld vor allem darauf, dass der frühe Tod der Patientin nach 6 Monaten nicht dazu führen könne, dass der Verstorbenen weniger Schmerzengeld zustehe als wenn sie in diesem leidvollen Zustand weitergelebt hätte. Es komme nicht auf die Dauer der Schmerzen oder des erlittenen Leidenszustandes sondern auf die Zerstörung der Persönlichkeitsstruktur an sich an. Weiters stehe dem Erstkläger, der am Krankenbett der Verstorbenen Pflegeleistungen erbracht habe, nicht nur ein Aufwandersatz, sondern auch eine entsprechende Entlohnung zu.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wendete ein, dass der den Klägern zuerkannte Schmerzengeldbetrag angemessen sei. Ein Schmerzengeld für „verfrühten Tod" stehe nicht zu. Auch gebühre kein Ersatz für den getätigten Zeitaufwand durch Krankenhausbesuche.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der rechtlichen Begründung ab, dass der bereits außergerichtlich geleistete Schmerzengeldbetrag von EUR 72.672,83 als angemessen anzusehen sei und auf den zusätzlichen Parameter „Entschädigung für ein verkürztes Leben" mangels gesetzlicher Grundlage nicht Bedacht zu nehmen sei. In Bezug auf den geltend gemachten Pflegeaufwand befand das Erstgericht, dass keine Entschädigung für den Zeitaufwand zustehe (EF 46.093) und neben den außer Streit gestellten Auslagen des Erstklägers keine Vermögenseinbuße vorliege, zumal der Erstkläger bereits in Pension sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und vertrat rechtlich die Ansicht, dass Schmerzengeldansprüche für den erlittenen Tod oder für verkürztes Leben keine gesetzliche Grundlage vorfinden und Schmerzenzustände nur bis zum Zeitpunkt des Todes abgegolten werden. Ein reiner Zeitaufwand für Krankenbesuche sei nicht ersatzfähig. Das Berufungsgericht lies allerdings die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass eine gesicherte Rechtsprechung zu weiteren Schmerzengeldansprüchen aufgrund „verfrühten Todes", wie dies in der Literatur vertreten werde, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Kläger ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Die Bemessung des angemessenen Schmerzengeldes ist nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei der Bemessung sind unter anderem die Dauer und die Schwere der Verletzung, die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sowie die Art und Stärke der Schmerzen zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0031415 mwN ebenso RIS-Justiz RS0031474 mwN; Reischauer in Rummel, § 1325, Rz 45). Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Schmerzengeldes stellt die konkrete Bemessung im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0042887 mwN; EFSlg 73.022).

Die in der Revision vorrangig relevierte Ansicht, dass Schmerzengeldansprüche auch aufgrund des „verfrühten Todes" zustehen müsse, wurde vor allem von Greiter (FS Kohlegger, S 243 ff; AnwBl 2001, 274) vertreten. Danach gebühre dem Verletzten eine „Entschädigung für den verfrühten Tod" und müsse dieser Schmerzengeldbetrag etwa aus der noch zu erwartenden hypothetischen Lebenszeit berechnet werden. Diese Ansicht hat aber der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. 3. 2005 zu 2 Ob 55/04h mangels gesetzlicher Deckung bereits ausführlich begründet abgelehnt (ähnlich auch schon OGH 2 Ob 314/02 zu einem 67-jährigen Verletzten, der eine Querschnittlähmung ab C5 erlitt, ebenfalls in eine reaktive Depression fiel und nach 10 Monaten verstarb - Schmerzengeldbetrag von 1,2 Mio ATS- auch zum Unterschied in der Schmerzengeldbemessung, ob ein qualvoller Leidenszustand ein ganzes restliches Leben oder nur einige Monate zu ertragen ist; vgl auch Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, S 191).

Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis vom 1. 3. 2005 zu 2 Ob 55/04 h folgendes ausgeführt (Hervorhebung nicht im Original):

„Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes besteht ein Schmerzengeldanspruch nach § 1325 ABGB unabhängig davon, ob der Verletzte Schmerzen empfinden kann oder nicht (6 Ob 535/1558/92; ZVR 2000/54 mwN). Diese Rechtsprechung wurde von einem Großteil der Lehre gebilligt (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 11/23; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung [1999] 123 ff [139]; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, 98 ff; krit Harrer in Schwimann ABGB2, Rz 78 zu § 1325; Ch. Huber, Antithesen zum Schmerzengeld ohne Schmerzen - Bemerkungen zur objektiv-abstrakten und subjektiv-konkreten Schadensberechnung, ZVR 2000, 218 ff).

Davon ausgehend wurde in der Literatur gefordert, auch getöteten (Unfall-)Opfern (ihren Rechtsnachfolgern) schon nach geltender Rechtslage eine „Entschädigung für den verfrühten Tod" zuzuerkennen (Greiter, Schmerzengeld für ein verkürztes Leben in FS Kohlegger [2001], 239 ff; ders AnwBl 2001, 274 und 2002, 448 f; ders in 15. Österreichischer Juristentag in Innsbruck ÖJZ 2004, 179; Prisching, Immaterieller Schadenersatz in Österreich und den USA [2003], 58).

Der überwiegende Teil des Schrifttums vertritt aber den Standpunkt, dass auf Grund der geltenden Rechtslage ein derartiger Anspruch nicht besteht. Karner/Koziol (Der Ersatz ideellen Schadens im österreichischen Recht und seine Reform, 15. ÖJT II/1 [2003], 67 ff) begründen ihre in den Gutachten ausgesprochene Auffassung mit der Höchstpersönlichkeit und damit Unvererblichkeit des Rechtsgutes „Leben" (aaO 69). Mit der Anerkennung eines derartigen Ersatzanspruches bei Tötung würde dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass das vernichtete Rechtsgut mit der Person untrennbar verbunden und damit eben auch sein Ende mit dem Untergang der Person verknüpft ist. Eine Anwendung des Rechtsfortwirkungsgedankens auf Persönlichkeitsgüter ohne Marktwert, die untrennbar mit der Person verbunden seien, mit dem Ergebnis, dass auch bei Tötung Ersatz zuzusprechen sei, könne nach geltendem Recht nicht vertreten werden. In seinem Beitrag, Die Tötung im Schadenersatzrecht, Liber Amicorum Pierre Widmer [2003], 203 ff hat Koziol dargelegt, dass zwar gewichtige Wertungsgesichtspunkte für weitgehende Schadenersatzansprüche bei Tötung sprechen, die Unvererblichkeit von Erwerbsfähigkeit und Recht auf Leben auch nicht logisch zu dem Schluss führen müssen, dass auch keine vererbbaren Ersatzansprüche gegeben sein können (aaO 208) und die Vernichtung der Erwerbsfähigkeit als vermögenswertes Gut im Schadenersatzanspruch der Erben fortwirken kann; doch würde damit doch im Ergebnis ein an sich höchstpersönliches und damit unvererbliches Gut in den Nachlass fallen und damit den Erben ein Vermögenswert zukommen, der ihnen ohne Vernichtung des Vermögensgutes nie zugefallen wäre (aaO 212 f). Daher kann seiner Auffassung nach eine Ausdehnung des Rechtsfortwirkungsgedankens auf Persönlichkeitsgüter ohne Marktwert, die untrennbar mit der Person verbunden sind, mit dem Ergebnis, dass auch bei Tötung Ersatz für die Zeit nach dem Tode zuzusprechen ist, nach geltendem Recht nicht vertreten werden (aaO 213). Auch Danzl (in Danzl/Gutiérres - Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8 191 f mwN; ders, Schmerzengeld im Wandel: Neues zu den Voraussetzungen und zur Höhe des Schmerzengeldanspruchs, SV 2002, 73 [81]) findet keine Grundlagen für einen derartigen Anspruch in der geltenden Rechtslage.

Auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass der Gesetzgeber in der (vergleichbaren) Regelung des § 847 BGB (nunmehr § 253 Abs 2 BGB) weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorgesehen hat (BGHZ 138, 388 = NJW 1998, 2741; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess24 [2004], 265, Rn 76; Wagner, Ersatz immaterieller Schäden: Bestandaufnahme und europäische Perspektiven, JZ 2004, 319 [325]; Koziol, die Bedeutung des Zeitfaktors bei der Bemessung ideeller Schäden, in FS Hausheer [2002], 597 [602]).

Der erkennende Senat schließt sich dieser überwiegenden Lehre an:

Das Schmerzengeld ist nach seiner Zweckbestimmung jene materielle Entschädigung, auf die ein Verletzter zum Ausgleich der durch die Beschädigung insgesamt entstandenen körperlichen und seelischen Schmerzen, der entgangenen Lebensfreude und aller mit den Unfallverletzungen und ihren Folgen verbundenen Unbillen Anspruch hat. Als Maßstab für die Höhe des Schmerzengeldes ist jener Geldbedarf anzusehen, der gerechtfertigt erscheint, um ihn in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise etwas leisten zu können, das ihn erfreut und womit er vielleicht den erlittenen Schmerz vergessen kann. Dem Verletzten soll damit das Gefühl der Verletzung genommen, das Gleichgewicht seiner Persönlichkeit wiederhergestellt und eine positive Veränderung seiner Gefühle bewirkt werden (Danzl aaO 66 ff mwN; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 43 zu § 1325 mwN). Diese Ausgleichsfunktion endet aber mit dem Tod des Verletzten. Nach dem Tod kann schon begrifflich ein Ausgleich für entgangene Lebensfreude nicht mehr stattfinden.

Koziol (Die Tötung im Schadenersatzrecht aaO 211) formuliert zur Frage des Schmerzengeldes für verkürztes Leben treffend: Wollte man in den Fällen einer haftbarmachenden Tötung einen Ersatzanspruch entstehen und diesen als gewöhnlichen vermögenswerten Anspruch in den Nachlass fallen lassen, so würde damit im Ergebnis ein an sich höchstpersönliches und damit unvererbliches Gut ausschließlich deshalb in einen nicht höchstpersönlichen und damit vererblichen Geldanspruch umgewandelt werden, um den Erben einen Vermögenswert zukommen lassen, der ihnen ohne Vernichtung des Vermögensgutes nie zugefallen wäre".

Dem schließt sich der hier erkennende Senat an. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die beim Erstkläger selbst - aufgrund seiner aufopfernden Begleitung seiner Ehegattin - eingetretenen Schmerzen ja unstrittig gesondert abgegolten wurden.

Was nun aber die Abgeltung des bloßen Zeitaufwandes des Erstklägers (Pensionist) bei seinen Besuchen anlangt - die Fahrt- und sonstigen Kosten wurden unstrittig ersetzt -, so sind insoweit keinerlei Vermögensbeeinträchtigungen feststellbar. Es ist darauf zu verweisen, dass hier eine gute und ausreichende Pflegebetreuung durch die Krankenhäuser festgestellt wurde. Im Kern bestanden die „Pflegehandlungen" des Erstklägers in einer psychischen Unterstützung der Patientin (durch Anwesenheit, Zureden und Berührungen, kleine Hilfsverrichtungen), die insoweit auch nicht durch das Pflegepersonal der Krankenhäuser substituiert werden könnten. Gerade diese - zweifellos für den Betroffenen einen unschätzbaren Wert darstellenden - psychischen Unterstützungen sind nicht nur nur typisch, sondern wohl auch der Grund für Krankenhausbesuche und als solche Bestandteil des „familiären" Bandes, das insoweit aber typischerweise in keinem materiellen Austauschverhältnis steht. Allein der Zeitaufwand des besuchenden Angehörigen stellt nach ständiger Judikatur keine ersatzfähigen Pflegekosten dar, soweit dem besuchenden Angehörigen nicht selbst tatsächliche Aufwendungen (Fahrtkosten etc) bzw. echten Vermögenseinbußen entstehen, die hier bereits abgegolten wurden bzw nicht eingetreten sind (vgl OGH 30. 8. 1989 2 Ob 41/89; OGH EFSlg 46.093 mwN; Reischauer in Rummel3, ABGB § 1325 Rz 16, 295 mwN; vgl auch BGH 22. 11. 1988 VI ZR 126/88; vgl im übrigen zur Ersatzfähigkeit konkreter Aufwendungen etwa zuletzt OGH 26. 2. 2003 7 Ob 281/02b = JBl 2003, 650).

Insgesamt vermag es die Revision ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Die Revision war daher als nicht zulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auch auf den bloß für den Fall der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen gestellten „Berichtigungsantrag" betreffend die unrichtige Aufteilung der Begehren auf die beiden klagenden Erben einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich hingewiesen.

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