Rechtssatz
Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann.
1 Ob 221/97z | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Beisatz: Der Klagsanspruch muss sich aus den klägerischen Behauptungen ergeben. (T1) |
4 Ob 274/01z | OGH | 29.01.2002 |
Auch; Beisatz: Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). (T2) |
7 Ob 149/03t | OGH | 05.08.2003 |
Beis wie T2; Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. (T3) |
7 Ob 148/08b | OGH | 24.09.2008 |
Auch; Beisatz: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T4) |
2 Ob 215/09w | OGH | 17.06.2010 |
Beisatz: Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn). (T5) |
2 Ob 138/10y | OGH | 03.03.2011 |
Beisatz: Eine unrichtige rechtliche Qualifikation allein wirkt sich hingegen nicht zum Nachteil des Klägers aus. (T6) |
10 Ob 50/13w | OGH | 23.04.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/42 |
3 Ob 7/16z | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Die Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt aufgrund des jeweiligen Tatsachenvorbringens des Klägers in erster Instanz. (T7); <br/>Veröff: SZ 2016/48 |
1 Ob 218/17s | OGH | 15.12.2017 |
Vgl; Beisatz: Eine rechtliche Qualifikation eines Begehrens ist nicht erforderlich. (T8) |
7 Ob 56/23w | OGH | 28.06.2023 |
Beisatz: Hier: Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19841004_OGH0002_0060OB00640_8400000_002
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