OGH 4Ob1011/96

OGH4Ob1011/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Herausgabe (Streitwert je S 500.000), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15.Dezember 1995, GZ 6 R 110/95-40 , den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn dem

Exekutionstitel neben der Person des Berechtigten und des

Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten

Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Schon die Klage hat

daher nach § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten; das

Begehren muß die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, daß

ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv verfolgt werden kann (SZ

33/46 = ÖBl 1960, 76 [Schönherr]; ÖBl 1991, 105 -

Hundertwasser-Pickerln II mwN). Die Bestimmtheit des Klagebegehrens

als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel ist eine

prozessuale Klagevoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen zu

prüfen ist. Das Fehlen dieses Erfordernisses rechtfertigt aber in der

Regel nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens; vielmehr hat

der Richter in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO

den Kläger zu einer entsprechenden Präzisierung des Begehrens

aufzufordern (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN; ÖBl

1991, 108 - Sport-Sonnenbrille uva). Der Kläger hat einen Anspruch

auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten

oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise

begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des

Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die

konkrete Verletzungshandlung (ÖBl 1991, 105 -

Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille;

ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky uva).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das Klagebegehren war weder unschlüssig noch unbestimmt, folgte das Begehren doch aus dem geltend gemachten Klagegrund (zur Schlüssigkeit der Klage s Rechberger in Rechberger, ZPO vor § 226 Rz 13); daraus war auch zu entnehmen, welches Verhalten der Beklagte unterlassen sollte. Das Begehren war nur insofern zu weit gefaßt, als es die schon aus dem Klagevorbringen hervorgehende Einschränkung auf jene Unterlagen (= Geschäftspapiere) der Klägerin nicht enthielt, die dem Beklagten aus der Geschäftsbeziehung der Streitteile aufgrund des Werkvertrages vom 30.3.1989 zugekommen sind.

Stichworte