Rechtssatz
Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen vorliegt.
5 Ob 588/78 | OGH | 30.05.1978 |
nur: Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt. (T1) |
7 Ob 505/82 | OGH | 21.01.1982 |
nur T1; Veröff: MietSlg 34228(6) |
7 Ob 812/81 | OGH | 11.02.1982 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 31/82 | OGH | 01.09.1982 |
nur T1; Veröff: MietSlg 34036 |
5 Ob 595/82 | OGH | 12.10.1982 |
nur T1 |
7 Ob 703/82 | OGH | 23.09.1982 |
nur T1 |
3 Ob 572/83 | OGH | 15.06.1983 |
nur T1 |
1 Ob 713/83 | OGH | 09.11.1983 |
nur T1 |
3 Ob 605/83 | OGH | 11.01.1984 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 609/86 | OGH | 15.01.1987 |
nur: Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. (T2) <br/>Veröff: ÖBA 1987,573 |
8 Ob 678/86 | OGH | 23.04.1987 |
Vgl; Beisatz: Hier: Für Konkludenz ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T3) |
7 Ob 549/88 | OGH | 19.05.1988 |
nur T2; nur: Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen vorliegt. (T4) |
10 ObS 147/89 | OGH | 23.05.1989 |
nur T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich ein Ehemann, der Unterhaltszahlungen ohne förmliche Verpflichtung leistete, auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichten wollte, wurde verneint. (T5) |
4 Ob 513/92 | OGH | 25.02.1992 |
Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag durch schlüssige Handlungen zustande gekommen ist, muß das gesamte Verhalten der Vertragsteile berücksichtigt werden. (T6) |
1 Ob 414/97g | OGH | 19.05.1998 |
Auch; nur: Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. (T7)<br/>Beisatz: Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit - gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb als schlüssig zugesichert. Kaufinteressenten müssen nach der redlichen Verkehrssitte nicht damit rechnen, daß an einem im gewerblichen Handel zum Kauf angebotenen, rund zweieinhalb Jahre alten Kraftfahrzeug etwas weniger als neuneinhalb Jahre alte Reifen montiert sein würden. (T8) <br/>Veröff: SZ 71/88 |
6 Ob 177/98t | OGH | 22.04.1999 |
nur T2; Beisatz: Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem Willensentschluss desjenigen, der ein bestimmtes Verhalten gesetzt hat, zu zweifeln. (T9) |
4 Ob 197/05g | OGH | 24.01.2006 |
Auch; Beisatz: Aus der Tatsache, dass die Streitteile in einem anderen Geschäftsfall ausdrücklich die Anwendung von Ö-Normen vereinbart haben, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass auch im gegenständlichen die Ö-Normen zugrunde zu legen sind. (T10) |
5 Ob 214/10x | OGH | 02.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Bei der Annahme der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen gemäß § 863 ABGB ist Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen. (T11) |
1 Ob 17/12z | OGH | 22.06.2012 |
nur T1; Beisatz: Hier: Frage der Annahme einer einvernehmlichen Vertragsauflösung. (T12) |
5 Ob 253/12k | OGH | 16.07.2013 |
nur T1; Beisatz: Hier: Schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag. (T13) |
2 Ob 164/12z | OGH | 29.08.2013 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Keine konkludente Vertragsübernahme etwa bei Übermittlung eines „neuen“ Mietvertrags an den Unternehmenserwerber. (T15) |
4 Ob 4/14p | OGH | 17.02.2014 |
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T11 |
10 Ob 26/14t | OGH | 25.11.2014 |
Vgl auch; ähnlich nur T7; Beisatz: Hier: Kündigung von Lizenzverträgen. (T16) |
8 ObA 61/23p | OGH | 19.10.2023 |
nur T4<br/>Beisatz: Hier: konkludente Austritts- oder Kündigungserklärung verneint. (T17) |
8 ObA 77/23s | OGH | 13.12.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: konkludente Austrittserklärung eines Arbeitnehmers. (T18) |
4 Ob 195/23i | OGH | 25.01.2024 |
nur T1<br/>Beisatz: Hier: vertretbare Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Schweigen zum von einer Vertragspartnerin geäußerten Rechtsstandpunkt zum Bedeutungsgehalt eines Vertrags nicht als Zustimmung zu sehen ist, wobei der geäußerte Standpunkt einen bereits abgeschlossenen Vertrag abgeändert und diese Änderung die Interessen des Schweigenden spürbar beeinträchtigt hätte. (T19) |
4 Ob 179/23m | OGH | 19.03.2024 |
Beisatz wie T1: Hier: konkludente Erteilung eines Auftrags an einen Rechtsanwalt (T20) |
4 Ob 169/23s | OGH | 26.04.2024 |
Beisatz: hier: jahrelang kein Widerspruch gegen Bauarbeiten und nachträgliches Verhalten (T21); Beisatz wie T1 |
4 ob 182/23b | OGH | 26.04.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T11 |
6 Ob 75/24h | OGH | 18.06.2024 |
Beisatz: Hier: Keine Ableitung eines abstrakten Akzepts aus bloßen Zahlungen. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_19761028_OGH0002_0060OB00692_7600000_001
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