OGH 9Ob309/98a

OGH9Ob309/98a25.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian P*****, Immobilienmakler, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Axel Nepraunik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,872.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. September 1998, GZ 14 R 62/98k-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß auch eine noch so verdienstliche Tätigkeit des Immobilienmaklers, die zum Abschluß eines Kaufvertrages führt, gegen die Vertragsschließenden keinen Provisionsanspruch im Sinne der auf den vorliegenden Fall (aus 1994) noch anzuwendenden §§ 6 und 29 HVG 1921 (§ 29 Abs 2 HVG 1993; S. Bydlinski, MaklerG 2; A. Weilinger/G. Weilinger, HVG 1993 64 f; 1 Ob 91/98h) begründet, wenn diese Tätigkeit nicht aufgrund eines von den Kontrahenten ausdrücklich oder konkludent erteilten Auftrages entwickelt wurde (RIS-Justiz RS0063026). Ein konkludenter Vermittlungsvertrag darf nur angenommen werden, wenn kein vernünftiger Grund vorliegt, daran zu zweifeln, daß ein bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt (§ 863 Abs 1 ABGB; RIS-Justiz RS0013947).

Zu diesem Thema kann weder von einem Fehlen noch von einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gesprochen werden. Richtig weist der Revisionswerber selbst darauf hin, daß die Beurteilung der Konkludenz von den konkreten Feststellungen, also vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Ob das zu einem Vertrag führende oder nicht führende Verhalten im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502 mwN). Von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht, die zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis geführt hätte, kann hier keine Rede sein.

Schon nach den allgemeinen Regeln trägt der auf Provisionszahlung klagende Immobilienmakler die Beweislast für das Zustandekommen des Vermittlungsauftrages (Jabornegg in ÖJZ 1992 644 [649]; Ostermayer/Schuster, Maklerrecht 31; EFSlg 39.706; ImmZ 1995, 489). Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig.

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