§§ 11, 48, 49, 58, 119 KO
§§ 216 ff EO
Hat der Hypothekargläubiger im Konkurs des Kreditnehmers sein Absonderungsrecht nur für das aushaftende Kapital angemeldet, das bei der Verteilung nicht mehr ganz zum Zuge kam, so hat er sich des bevorzugten Pfandrechts für die Zinsen begeben. Er kann die seit Konkurseröffnung laufenden Zinsen auch nicht als Konkursforderung geltend machen.