ABGB § 863, ABGB § 869, ABGB § 366
Dissens liegt vor, wenn der Oblat die mehrdeutige Offerte in einem anderen Sinn auslegt, als der Antragsteller ihr beigemessen hat.
Die Wissenserklärung über eine nur scheinbar erfolgte Vertragsübernahme vermag für sich alleine keine Wirkungen hervorzurufen.