OGH 10Ob26/14t

OGH10Ob26/14t25.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. G***** GmbH & Co KG und 2. G***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras und andere Rechtsanwälte in Gmunden, wegen Bucheinsicht (in eventu Rechnungslegung) und Zahlung (Streitwert: 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Februar 2014, GZ 3 R 13/14y‑90, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 27. November 2013 (in der mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 berichtigten Fassung), GZ 2 Cg 78/10p‑82 und -84, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00026.14T.1125.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das

Ersturteil

wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 8.387 EUR (darin enthalten 898,43 EUR USt und 2.996,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Inhaber des österreichischen Patents Nr 399.386 über eine „Anordnung zur Regelung einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für Späne, Hackgut, Stroh usw“. Das Patent wurde am 1. 2. 1990 angemeldet; der Beginn der Patentdauer war der 15. 9. 1994. In diesem Patent war eine Lambda-Sonde nicht enthalten.

Am 1. 5. 1999 schloss der Kläger als Lizenzgeber mit der E***** GesmbH und der C***** GesmbH als Lizenznehmerinnen zwei gleichlautende Lizenzverträge. Ob diese Lizenzverträge vom Kläger oder den Lizenznehmerinnen verfasst wurden, ist nicht mehr feststellbar.

Mit Vertrag vom 28. 3. 2007 wurden die Lizenznehmerinnen nach Firmenänderung als übertragende Gesellschaften mit der C***** GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen, die am 26. 9. 2008 nach Umbenennung in die Erstbeklagte umgewandelt wurde. Die Zweitbeklagte ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.

Die Lizenzverträge enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

IV.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber eine Lizenzgebühr von ATS 1000,-- zuzüglich USt. für jedes von der Lizenznehmerin aufgrund der o.a. Lizenz hergestellte und verkaufte Produkt zu bezahlen. Die jeweiligen vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber zu bezahlenden Lizenzgebühren sind von der Lizenznehmerin monatlich abzurechnen und sind jeweils monatlich zur Zahlung an den Lizenzgeber fällig. Eventuelle Veränderungen der Lizenzgebühr werden gemeinsam besprochen und schriftlich festgelegt.

V.

Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die Lizenznehmerin von allen Änderungen, Neuentwicklungen und Verbesserungen im Bereich des vertragsgegenständlichen Patentes zu informieren. Der Lizenzgeber stellt der Lizenznehmerin alle Weiterentwicklungen des Vertragsgegenstandes, einerlei ob sie schutzfähig sind oder nicht, kostenlos zur Verfügung. Der Lizenzgeber ist zur kostenlosen Verbesserung und Weiterentwicklung verpflichtet.

VI.

Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, über die Umsätze, die sie im Zusammenhang mit der Verwendung des vom Lizenzgeber entwickelten Patentes erzielt, Buch zu führen und dem Lizenzgeber zu gestatten, mindestens zweimal im Kalenderjahr in die die Lizenzzahlung betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Kosten für allfällige Überprüfungen dieser Unterlagen trägt ausschließlich der Lizenzgeber.

VII.

[...]

VIII.

Der gegenständliche Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Letzten eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden. Für den Fall der Endigung des Patentschutzes hinsichtlich des im Punkt I. dieses Vertrages angeführten Patentes gilt der gegenständliche Vertrag ohne besondere Aufkündigung als beendet.

Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn

[...]

c) die Lizenznehmerin sonstige in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen gröblich verletzt.

Zweck dieser Lizenzvereinbarungen war, dem Kläger, der der Cousin des J***** (des geschäftsführenden Gesellschafters der Lizenznehmerinnen) ist, auf diese „steuerprivilegierte Weise“ seine Mitwirkung an der Prüfung von Heizanlagen(-teilen) und an der Weiterentwicklung dieser Heizanlagen, aber auch die dem Patent zugrunde liegende Erfindung abzugelten.

Eine genauere prozent- oder bruchteilsmäßige Zuweisung von Teilen der Lizenzgebühr auf die genannten Leistungen des Klägers war ebensowenig feststellbar wie Vereinbarungen oder Äußerungen der Vertragsparteien zur Frage, was mit der Lizenzgebühr zu geschehen hätte, sollte der Kläger einmal nicht mehr an der Weiterentwicklung und Prüfung der Heizanlagen teilnehmen. Seine Tätigkeit für die Lizenznehmerinnen endete etwa zu Ostern 2006. Der Kläger stellte (zuletzt) jedenfalls Lizenzgebühren für zwischen Dezember 2004 und April 2006 gelieferte Schaltschränke in Rechnung, die er zwischen 2. 2. 2005 und 30. 4. 2006 fakturierte und die ihm auch bezahlt wurden.

Im April 2006 kam es zu einem Streit zwischen dem Kläger und seinem Cousin, dem Geschäftsführer J*****, weil Lieferanten Außenstände einmahnten und in der Steuerung nicht mehr verfügbare Teile sowie eine veraltete Programmiersprache verwendet wurden. In diesem Gespräch erklärte der Kläger, „die neue Steuerung“ nicht mehr mitzumachen, weil der bisherige Programmierer infolge Arbeitsplatzwechsels und nun häufigen Auslandseinsatzes nicht mehr „so leicht greifbar“ sei und dies für den Kläger ein „zurück an den Start“ bedeute. Er äußerte dabei, mit J***** „nicht mehr arbeiten zu können und zu wollen“. Dieser nahm das zur Kenntnis, zunächst aber „nicht so ernst“, fasste die Äußerung des Klägers aber letztendlich als Kündigung auf. Nicht feststellbar ist, ob der Kläger auch sagte, dass Lizenzgebühren zu zahlen seien, solange seine alte Steuerung verwendet werde.

Der Kläger verzichtete gegenüber den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen nie auf eine Lizenzgebühr. Ein Schreiben von J***** mit dem Inhalt, dass die Lizenzverträge einvernehmlich aufgehoben oder beendet worden seien, erreichte den Kläger nie.

Nach dem „Verkauf“ der Lizenznehmerinnen im Februar 2007 kam es zu keinen steuerungstechnischen „Inputs“ des Klägers mehr. Am 15. 2. und 5. 3. 2008 führten der Kläger und der nunmehrige Geschäftsführer der Beklagten Gespräche über eine allfällige künftige Mitarbeit des Klägers an der Entwicklungsarbeit der Beklagten. Der Geschäftsführer bot dem Kläger dafür eine Voll- oder Teilzeitanstellung an. Dieser verlangte jedoch die Leistung einer Lizenzgebühr pro Steuerung als Bezahlung für eine künftige Zusammenarbeit und zeigte dem Geschäftsführer die Kopie eines „alten Lizenzvertrages“. Nicht mehr feststellbar ist, ob der Kläger anlässlich dieser Gespräche ausstehende Lizenzgebühren einforderte und ob die Beklagten bereits zuvor Kenntnis von den Lizenzverträgen hatten.

Die nach dem 30. 4. 2007 (dem Stichtag des Unternehmensverkaufs) von den Beklagten verwendete „SPS-Steuerung“ entsprach grundsätzlich den vorher verwendeten. Es gab jedoch nicht dokumentierte Änderungen in der Software für die Peripherie. Es erfolgte lediglich eine ‑ nicht dokumentierte ‑ kontinuierliche Weiterentwicklung für die Steuerung der Peripherie und die Nutzung des Spielraums der Verbrennungsregelung. Infolge laufender Weiterentwicklung beruhten die Steuerungen der Beklagten bereits ab dem Jahr 1995 auf einem „weit über dem im Patent“ beschriebenen Entwicklungsstand und enthielten beispielsweise eine Lambda-Sonde. Auch die Verbrennungsluftzufuhr und die Verbrennungsqualität wurden bereits seit dem Jahr 1995 anders gesteuert:

Nach der im Patent beschriebenen Anordnung wird ein Potentiometer zur Leistungsregelung mechanisch vom Kesselthermostaten gesteuert; ab 1995 wurden hingegen zusätzliche Temperaturfühler, speziell eine Lambda-Sonde, die den Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas misst, zur Regelung der Brennstoff- und Verbrennungsluftzufuhr eingesetzt, um bessere Ergebnisse zu erzielen.

Im Jahr 1995 war das Grundprinzip, Luft- und Brennstoffzufuhr kontinuierlich zu regeln, bereits „Stand der Technik“ und eine Voraussetzung, auf die eine erfolgreiche Verbrennungsregelung mittels Lambda-Sonde aufsetzen kann. Letztere kann seit dem Jahr 1991 als „neu etablierter Stand der Technik“ angesehen werden.

Im Patent des Klägers war hingegen ‑ wie bereits festgehalten ‑ keine Lambda-Sonde enthalten. Weshalb die Parteien der Lizenzverträge eine bereits bei Vertragsabschluss nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Technologie zum Gegenstand von Lizenzvereinbarungen machten, konnte nicht festgestellt werden.

Die vorliegende Stufenklage ist auf Gewährung der Bucheinsicht, in eventu Rechnungslegung über die in der Zeit vom 1. 4. 2007 bis 28. 3. 2009 verkauften Heizanlagen mit eingebauter SPS-Steuerung (= speicherprogrammierbare Steuerung), die auf Basis seines Patents AT 399.386 zu einer elektronischen Steuerung weiterentwickelt worden sei (Punkt 1), sowie darauf gerichtet, die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verpflichten, dem Kläger den sich aus der Rechnungslegung/Bucheinsicht ergebenden Betrag zu zahlen, dessen ziffernmäßige Festsetzung bis zur Bucheinsicht/ Rechnungslegung vorbehalten bleibe (Punkt 2).

Die Beklagten hielten dem entgegen, der Kläger habe die Verträge bereits im April 2006 gekündigt und so die Vertragsbeziehung beendet. Die Erstbeklagte baue in ihre Heizkessel nicht den patentierten Bauteil, sondern eine völlig andere elektronisch gesteuerte Regelung ein, nämlich eine „SPS-Steuerung“ (= speicherprogrammierbare Steuerung), die allgemein Stand der Technik, patentrechtlich nicht geschützt und keine geistig eigentümliche Leistung des Klägers sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Ausgehend von dem ‑ zusammengefasst ‑ wiedergegebenen Sachverhalt, vertrat es den Standpunkt, die Äußerung des Klägers im April 2006, die neue Steuerung „nicht mehr mitzumachen“, sei als Kündigung der Lizenzverträge zu qualifizieren. Die nun verbauten Steuerungen seien gegenüber der patentierten mechanischen Regelung so weit fortgeschritten, dass der Kläger seine für den Zeitraum ab 1. 4. 2007 erhobenen Begehren auch nicht auf patentrechtlichen Schutz stützen könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts als Teilurteil dahin ab, dass es die Beklagten verpflichtete, dem Kläger Bucheinsicht gemäß Punkt 1 seines Begehrens zu gewähren. Die bekämpften Feststellungen (zum Zweck der Lizenzvereinbarungen und zum Stand der Technik im Jahr 1995) und Negativfeststellungen (ob der Kläger seinem Cousin gegenüber auch äußerte, dass die Lizenzgebühr solange zu zahlen sei, als seine alte Steuerung verwendet werde, ob der Kläger vor den Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Beklagten offene Lizenzgebühren von den Beklagten einforderte und ob diese schon zuvor Kenntnis von den Lizenzvereinbarungen hatten) seien bei richtiger rechtlicher Beurteilung unerheblich. Bei Abschluss der Lizenzverträge hätten die Vertragsparteien die Steuerung mit dem damals aktuellen Entwicklungsstand gemeint und diese zum Gegenstand der Lizenzverträge gemacht. Der Kläger habe sich gegen Zahlung der Lizenzgebühr auch zur kostenlosen Weiterentwicklung und Zurverfügungstellung dieser Weiterentwicklungen verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei er bis Ostern 2006 nachgekommen. Eine Kündigung der Lizenzverträge sei nicht erfolgt. Nach dem objektiven Erklärungswert habe sich die Aussage des Klägers, die neue Steuerung nicht mehr mitzumachen, nur auf seine Bereitschaft bezogen, eine neue Steuerung zu entwickeln; der Kläger habe sich nicht geweigert, seine vertraglichen Nebenpflichten im Sinne einer Weiterentwicklung des lizenzierten Gegenstands zu erfüllen. Die weitere Aussage des Klägers, nicht mehr mit J***** zusammenarbeiten zu wollen, habe jener nicht ernst genommen. Die Lizenzverträge seien daher noch aufrecht und die Beklagten vertraglich verpflichtet, den Kläger die Aufzeichnungen einsehen zu lassen.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil der Fall nach gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung habe gelöst werden können.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen [also das Ersturteil wiederhergestellt] werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung von Kündigungserklärungen abweicht; sie ist auch berechtigt.

Die Revision macht ‑ zusammengefasst ‑ geltend, auch wenn ein „automatischer Wegfall“ der steuerschonenden Lizenzverträge (§ 38 EStG) infolge „finanzstrafrechtlicher Verschleierung“ nicht weiter geprüft werde, habe bereits das Erstgericht zutreffend erkannt, dass der Kläger die Kündigung des „wie auch immer gearteten“ Vertragsverhältnisses selbst ausgesprochen habe. Außerdem sei gemäß Vertragspunkt VIII. (Abs 1 Satz 2) eine automatische Beendigung mit Ablauf des Patentschutzes am 16. 9. 2008 eingetreten.

Die Revisionsbeantwortung hält dem ‑ soweit noch von Bedeutung ‑ entgegen, anders als das Erstgericht habe das Berufungsgericht die Äußerungen des Klägers in seinem Gespräch mit J***** im Jahr 2006 nach den oberstgerichtlich judizierten Grundsätzen nicht als eine Kündigungserklärung ausgelegt. Der Kläger habe nur verweigert, eine „neue Steuerung“ mitzumachen, sich aber nicht geweigert, seine vertraglichen Nebenpflichten zur Weiterentwicklung zu erfüllen.

Dazu wurde erwogen:

1. Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich. Die Bedeutung einer Erklärung richtet sich danach, wie sie der Empfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Es kommt also auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (RIS-Justiz RS0014160; 1 Ob 17/12z [P 4.3]). Es ist darauf abzustellen, ob der Erklärungsempfänger einen rechtsgeschäftlichen Willen erschließen durfte und erschlossen hat (RIS-Justiz RS0014158 [T7]; Bollenberger in KBB4 § 863 ABGB Rz 3 mwN; vgl RIS-Justiz RS0113932).

2. Für die Annahme der von den Beklagten geltend gemachten Vertragsauflösung ist daher entscheidend, wie der Geschäftsführer der Lizenznehmerin bei sorgfältiger Deutung aller Umstände das Verhalten des Klägers und dessen Erklärungen bei Beendigung der Geschäftsbeziehung nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen (vgl RIS-Justiz RS0013947 [T1]; 1 Ob 17/12z) verstehen durfte und auch verstand. Ohne Bedeutung ist hingegen, wie der Kläger sein eigenes Verhalten verstand oder verstanden wissen wollte; kommt es doch auch bei einseitigen Willenserklärungen auf den objektiven Erklärungswert der Äußerung bzw des schlüssigen Verhaltens an (RIS-Justiz RS0028622 [insb T4 und T6]).

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist bei der Beurteilung der Erklärungen des Klägers somit nicht entscheidend, dass sein Cousin (J*****) die Äußerungen (zunächst) nicht ernst nahm; ging dieser doch letztlich von einer Kündigung aus, weil der Kläger ihm mitgeteilt hatte, „die neue Steuerung“ nicht mehr mitzumachen und mit ihm „nicht mehr arbeiten zu können und zu wollen“.

4. Selbst wenn der erste Teil der Äußerung auf die Entwicklung eines neuen Produkts zu beziehen gewesen sein sollte, bleibt angesichts der weiteren Erklärungen des Klägers, mit dem Geschäftsführer der Lizenznehmerinnen nicht mehr arbeiten zu können und zu wollen, nach ihrem objektiven Erklärungswert kein Raum für irgendwelche Zweifel am Vorliegen einer Kündigung der Lizenzverträge, die der Cousin des Klägers auch zur Kenntnis nahm. Dies umso mehr als der Kläger danach gar keine Tätigkeiten mehr für die Lizenznehmerinnen entfaltete und erst im Jahr 2008 mit dem Geschäftsführer der Beklagten Verhandlungen über eine allfällige künftige Mitarbeit aufnahm.

4.1. Auch der Umstand, dass der Kläger ab April 2006 keine weiteren Lizenzgebühren in Rechnung stellte und vom Geschäftsführer der Beklagten erst im Jahr 2008 die Leistung einer Lizenzgebühr pro Steuerung als Bezahlung für eine künftige Zusammenarbeit verlangte, lässt nur den Schluss zu, dass eine wirksame Kündigung der Lizenzverträge im April 2006 erfolgte. Die Feststellung, dass der Kläger mit den Beklagten (neue) Lizenzverträge für eine zukünftige Zusammenarbeit abschließen wollte, hat er im Übrigen gar nicht bekämpft.

5. Da es bei der Beurteilung der Erklärung des Klägers auf den Grund für den Abschluss der Lizenzverträge und die weiteren bekämpften Feststellungen nicht ankommt, fehlt der Nichtbehandlung seiner in diesem Zusammenhang in der Berufung erstatteten Beweisrüge die rechtliche Relevanz.

5.1. Auch wenn die Lizenzverträge ‑ entgegen der Ansicht der Beklagten ‑ nicht als (jedenfalls unwirksame) Scheingeschäfte zu beurteilen sein sollten, sondern (nach den im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen) zumindest teilweise als Umgehungsgeschäfte (RIS-Justiz RS0113579), ist dies letztlich unerheblich, weil von einer wirksamen Auflösung dieser Verträge auszugehen ist. Entgegen dem Standpunkt der Revisionsbeantwortung steht dem Kläger aber nicht „jedenfalls schon“ aufgrund seiner Lizenzverträge ein „entsprechender Rechnungslegungsanspruch“ zu.

5.2. „Sonstige Anspruchsgrundlagen“ müssen hier ungeprüft bleiben. In Punkt 4 der Revisionsbeantwortung wird die „Klagsstattgabe“ zwar ganz allgemein (auch) aus „patent-, urheber-, wettbewerbs-, und/oder bereicherungsrechtlichen Gründen“ für den Fall abgeleitet, dass man von einem „vertragslosen Zustand“ ausgeht; der Kläger begnügt sich insoweit jedoch mit dem pauschalen Hinweis auf die Ausführungen in der Berufung, die er zum Vorbringen der Revisionsbeantwortung „erheben“ will. Dabei wird übersehen, dass im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof Verweise in der Revision bzw Revisionsbeantwortung auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen (zB der Berufung) nach ständiger Rechtsprechung unzulässig und unbeachtlich sind (RIS-Justiz RS0043579 und RS0043616; vgl auch RS0007029).

5.3. Mangels Grundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ist daher ‑ in Stattgebung der Revision der Beklagten ‑ das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen.

5.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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