Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist der Betrieb von Bergbahnen. Am 1. 12. 2003 unterfertigte die Beklagte über Anbot der Klägerin eine Maklervereinbarung, die unter anderem folgenden Inhalt aufwies:
„1. Die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der österreichischen Versicherungsmakler werden einvernehmlich zum untrennbaren Inhalt des Vertrages gemacht. Sie sind in der vorliegenden Form den Vertragsparteien bekannt und von diesen ausdrücklich akzeptiert.
2. Der Auftraggeber beauftragt den Makler, seine Versicherungsverträge zu betreuen, sowie sämtliche Neu- und Nachversicherung bestmöglich und unter voller Wahrung seiner Interessen durchzuführen. Die jeweiligen Bestimmungen der Versicherungsgesellschaft und die Vergabe von Versicherungen darf nur über ausdrücklichen Auftrag vorgenommen werden. Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Versicherungsabschlüsse über den Makler durchführen zu lassen.
3. (...)
4. (...)
5. Dieser Vertrag wird bis 31. 12. 2009 abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Auftraggeber hat den Makler für alle Nachteile und entgangenen Gewinne, die ihm durch ein vertragswidriges Verhalten entstehen, schadlos zu halten. Bei Besitzwechsel sowie grob fahrlässigem Verhalten des Maklers ist binnen einem Monat Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung möglich.“
Nachdem der bisherige Betreuer der Beklagten sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 28. 3. 2007 beendet und seine Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler aufgenommen hatte, sprach er bei der Beklagten vor. Der Geschäftsführer der Beklagten informierte dessen Nachfolger bei der Klägerin über diese Vorsprache und gab bekannt, dass in den nächsten Wochen die Entscheidung über die zukünftige Zusammenarbeit (mit der Klägerin oder deren ehemaligen Mitarbeiter) fallen werde. Mit Schreiben vom 30. 5. 2007 teilte der Geschäftsführer der Beklagten seine Entscheidung, in Hinkunft nicht mehr mit der Klägerin sondern mit deren ehemaligen Mitarbeiter zusammenarbeiten zu wollen, mit und bedankte sich beim Geschäftsführer der Klägerin und dessen Team für die bisherige Tätigkeit. In einem weiteren Schreiben vom 5. 6. 2007 erklärte die Beklagte der Klägerin gegenüber, dass sie ab sofort die Vollmacht zur Vertretung in Versicherungsangelegenheiten widerrufe und ersuchte um Übermittlung des Originals der Vertretungsvollmacht. Der Geschäftsführer der Klägerin übersendete der Beklagten die gewünschte Vertretungsvollmacht mit Schreiben vom 19. 6. 2007, in dem er auch sein Bedauern über die Beendigung der Zusammenarbeit aus geschäftspolitischen und persönlichen Gründen zum Ausdruck brachte und sich für die langjährige Geschäftsbeziehung bedankte.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Rechnungslegung über die seit 5. 6. 2007 abgeschlossenen Versicherungsverträge, aufgeschlüsselt nach Versicherungssparte, Versicherungssumme und Jahresprämie sowie Bezahlung des sich daraus ergebenden Provisionsbetrags, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe; in eventu begehrte sie, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr 28.997,74 EUR sA zu zahlen.
Sie brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe am 5. 6. 2007 vertragswidrig den mit einer Laufzeit bis 31. 12. 2009 abgeschlossenen Maklervertrag aufgelöst und in weiterer Folge sämtliche von der Klägerin ursprünglich abgeschlossene Versicherungsverträge gekündigt, wodurch ihr aufgrund entgangener Provisionen bzw aufgrund der Verpflichtung zur Prämienrückzahlung ein Schaden entstanden sei. Eine genaue Schadensbezifferung sei ihr nicht möglich. Der Rechnungslegungsanspruch gegenüber der Beklagten ergebe sich aus der vertragswidrig aufgelösten Maklervereinbarung. Unter Zugrundelegung der alten Provisionszahlungen errechne sich ein Betrag von netto 28.997,74 EUR, dessen Zahlung in eventu begehrt werde.
Die Beklagte wendete ein, es bestehe ihr gegenüber kein Rechnungslegungsanspruch der Klägerin. Neben dem schriftlichen Vertrag vom 1. 12. 2003 sei mündlich eine jährliche Kündigungsmöglichkeit für die Beklagte vereinbart gewesen. Darüber hinaus habe die Klägerin dem Widerruf der Vollmachtserteilung ausdrücklich zugestimmt, sodass die Maklervereinbarung einvernehmlich aufgelöst worden sei. Jedenfalls sei die Auflösung des Vertragsverhältnisses als außerordentliche Kündigung berechtigt. Die Klägerin habe gegen ihre Fürsorgepflicht als Maklerin verstoßen, wodurch ihr ein Vermögensnachteil von 43.466,27 EUR entstanden sei, welcher aufrechnungsweise geltend gemacht werde.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab, wobei es davon ausging, dass aus der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung eine zivilrechtliche Verpflichtung der Beklagten auf Bekanntgabe der von der Klägerin mit ihrem Rechnungslegungsbegehren gewünschten Informationen nicht abgeleitet werden könne. Mangels einer eigenen bürgerlich-rechtlichen Auskunftspflicht sei eine Klage auf Rechnungslegung zur Ermittlung der Schadenshöhe jedoch unbegründet und das auf Rechnungslegung gerichtete Hauptbegehren daher abzuweisen. Zum Eventualbegehren führte es aus, dass die Streitteile einvernehmlich von der im Vertrag vereinbarten Schriftform abgegangen seien und eine mündliche Nebenabrede getroffen hätten, nach der die Beklagte bei besonderen Vorkommnissen/bei Problemen auf Wunsch jederzeit kündigen habe dürfen. Damit fehle es an der für eine schadenersatzrechtliche Haftung erforderlichen Rechtswidrigkeit. Letztlich lasse das festgestellte Verhalten der Klägerin nach Zugang des die Vollmacht auflösenden Schreibens der Beklagten nur den Schluss auf eine einvernehmliche Beendigung des Maklervertrags zu.
Der von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen nicht Folge. Für einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Maklervertrag sei zu fordern, dass es für den Auftraggeber des Maklers, hier die Beklagte, keines weiteren Zutuns bedürfe, um die Beendigungswirkung zu erzielen. Daher sei das Vertragsverhältnis der Streitteile wegen der vereinbarten Verlängerungsautomatik nicht als befristetes Dauerschuldverhältnis anzusehen und habe daher als unbefristetes Vertragsverhältnis gemäß § 13 MaklerG jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden können.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei. Zur Frage, ob ein befristetes Dauerschuldverhältnis mit Verlängerungsautomatik im Anwendungsbereich der §§ 12, 13 und 32 MaklerG als auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte, fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision, das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde; in eventu dieses aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1.1 Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Unternehmer-Maklervertrag unterliegt den besonderen Bestimmungen der §§ 26 ff MaklerG. Während die allgemeine Maklerdefinition des § 1 MaklerG die nicht ständige Betrauung in den Vordergrund stellt, erklärt § 26 Abs 1 leg cit ausdrücklich eine auch ständige Betrauung durch den Versicherungskunden als für die Maklereigenschaft unschädlich. Diese Regelung trägt der Praxis Rechnung, nach welcher sich die Tätigkeit des Versicherungsmaklers nicht auf die Herstellung eines einmaligen Leistungsaustausches beschränkt, sondern zwischen Kunden und Makler oftmals ein Vertragsverhältnis über Jahre begründet wird, und bringt damit dessen besondere Ausprägung als Dauerschuldverhältnis zum Ausdruck (Fromherz, MaklerG § 26 Rz 11, 19). Soweit die §§ 26 ff MaklerG und die Bestimmungen über das allgemeine Handelsmaklerrecht keine Sonderregelungen enthalten, kommen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 - 15 MaklerG zur Anwendung (Fromherz aaO § 26 Rz 20). Für die Beendigung von Verträgen mit Versicherungsmaklern gelten daher die §§ 12 und 13 MaklerG, die an die für Dauerschuldverhältnisse allgemeinen geltenden Grundsätze anknüpfen (Fromherz aaO §§ 12, 13 Rz 1).
1.2 Wird der Versicherungsmaklervertrag auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann er nach § 13 MaklerG von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Diese Bestimmung ist nach § 32 MaklerG zu Gunsten des Versicherungskunden unabdingbar. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet demgegenüber nach § 12 Abs 1 leg cit mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Mangels abweichender Vereinbarungen kann das befristet eingegangene Vertragsverhältnis vor Zeitablauf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig gekündigt werden (§ 12 Abs 2 MaklerG).
1.3 Nach der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung sollte sich das bis 31. 12. 2009 befristete Vertragsverhältnis jeweils automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Daraus leitet das Berufungsgericht die Vereinbarung eines unbefristeten Vertragsverhältnisses ab, das nach § 13 MaklerG von jedem der Vertragspartner jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden könne. Es stützt sich dabei auf Jarbornegg (Zur Kündbarkeit langfristiger Versicherungsverträge nach § 8 Abs 2 VersVG, wbl 1999, 443, 445; ders, Verlängerungsautomatik bei Leistungsbefristung DRdA 2000, 29).
2.1 Wegen der besonderen Ausprägung des Versicherungsmaklervertrags als Dauerschuldverhältnis kann zu dieser Frage zunächst auf die für solche Rechtsverhältnisse allgemein geltenden Grundsätze zurückgegriffen werden.
2.2 Nach § 1114 ABGB ist für den befristeten Bestandvertrag zu unterscheiden, ob schon der vereinbarte Zeitablauf allein das Bestandverhältnis beendet (unbedingter Endtermin) oder ob es noch zusätzlich der Ausübung des Auflösungsrechts durch Erklärung bedarf (bedingter Endtermin). Für das Bestandverhältnis findet sich daher im Gesetz eine ausdrückliche Regelung des Falles, dass ein Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Termin nur dann enden soll, wenn vor Ablauf der bedungenen Zeit ordnungsgemäß gekündigt wird. Aus § 1114 Satz 2 und einem Umkehrschluss aus Satz 3 ergibt sich dazu, dass eine Kündigungserklärung dann erforderlich ist, wenn dies „bedungen“ wurde (Riss in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.00 §§ 1113 - 1115 Rz 1). Ist dies der Fall, so bedarf es für die tatsächliche Beendigung des Bestandverhältnisses zum vereinbarten Zeitpunkt einer fristgerechten Kündigung (Iro in KBB³ §§ 1113 - 1115 Rz 2). Wird sie versäumt, tritt eine Erneuerung des Vertrags um die vertraglich vereinbarte Zeit, sonst um die in § 1115 ABGB genannten Zeiten ein. Die Vereinbarung eines solchen „bedingten Endtermins“ ist der Sache nach nicht anders zu sehen als die Vereinbarung einer - etwas anders konstruierten - Verlängerungsklausel (Fenyves, Vorzeitige Kündbarkeit von befristeten Versicherungsverträgen mit Verlängerungsklausel, VR 2001, 90 V. B.). Im bestandrechtlichen Schrifttum ist dazu unbestritten, dass „Verträge mit bedingtem Endtermin“ solche auf bestimmte Zeit darstellen (vgl dazu Würth in Rummel, ABGB³ § 1114 Rz 1; Binder in Schwimann, ABGB³ § 1115 Rz 2; Fenyves aaO mwN). Normen für einzelne gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse sind verallgemeinerungs-fähig und können daher grundsätzlich auf andere Dauerrechtsverhältnisse übertragen werden (Rummel in Rummel, ABGB³ § 859 Rz 26 f). Damit lassen sich bereits aus dem Gesetz Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass allein die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel noch nicht bedeutet, dass ein befristet eingegangenes Dauerschuldverhältnis von Anfang an als ein solches von unbestimmter Dauer anzusehen wäre.
2.3 Einen weiteren Hinweis auf das Erfordernis einer Kündigung von befristeten Verträgen mit Verlängerungsklauseln zur Vermeidung von deren Verlängerung enthält § 8 Abs 1 VersVG. Demnach ist eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstreckt. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Vereinbarung einer solchen Klausel von Anfang an ein Vertragsverhältnis von unbestimmter Dauer begründet würde, lassen sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen.
2.4 Jabornegg (aaO wbl 1999, 444 ff) vertritt für die Unterscheidung befristeter und unbefristeter Versicherungsverträge, wie allgemein für Dauerschuldverhältnisse, die Meinung, dass für die Differenzierung allein entscheidend sei, ob das Vertragsverhältnis automatisch mit Zeitablauf ende, weswegen ein zwar auf bestimmte Dauer abgeschlossener, aber mit Verlängerungsklausel versehener Versicherungsvertrag nicht einem befristeten Dauerschuldverhältnis gleich gehalten werden könne. Für die vereinbarte Vertragsdauer solle wegen des in der Befristung zum Ausdruck gebrachten Bindungswillens der Parteien aber das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein. Dieser Auffassung ist bereits Fenyves aaO unter Verweis auf die allgemein für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätze entgegengetreten. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Lehrmeinung Jaborneggs bereits eingehend auseinandergesetzt und gelangte in der Entscheidung 7 Ob 152/01f = SZ 74/130 zum Ergebnis, dass es entgegen dessen streng-dogmatischer Linie für das Vorliegen eines befristeten Dauerschuldverhältnisses nicht allein auf ein jedenfalls automatisches Ende des Versicherungsvertrags als typusbildend ankommen könne, sondern dafür auch die Intensität des Bindungswillens der Parteien zu beachten sei. Werde - so der Oberste Gerichtshof im Anlassfall - ein Unternehmer-Versicherungsvertrag, getragen vom Bestreben beider Parteien nach einer entsprechenden Bindung, auf bestimmte Zeit geschlossen, so sei das Versicherungsverhältnis während dieser Zeit als befristet anzusehen und könne die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel (in casu: „jeweils um ein Jahr“) am Charakter eines „Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit“ nichts ändern.
2.5 Die Frage nach der rechtlichen Qualifikation einer vertragsmäßig vereinbarten Verlängerung eines zunächst auf befristete Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses begegnet in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs auch bei sogenannten Nichtverlängerungserklärungen in Arbeitsverträgen. Dabei handelt es sich um die Vereinbarung, dass sich das ursprünglich auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn kein Vertragspartner dem anderen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, das Vertragsverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortsetzen zu wollen. Dazu vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass darin keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstvertrags gerichtete Erklärung liege, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrags nach Ablauf der Befristung zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0063980). Die von Jabornegg in seiner Besprechung der Entscheidung 9 ObA 81/99y (Verlängerungsautomatik bei Leistungsbefristung, DRdA 2000, 29) vertretene Auffassung, eine solche Verlängerungsklausel begründe ein Vertragsverhältnis von zeitlich unbefristeter Dauer, auf die das Berufungsgericht ebenfalls Bezug nimmt, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObA 1/03k ausdrücklich abgelehnt (dieser folgend auch 9 ObA 107/04g).
2.6 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich bereits aus der im Gesetz (§ 1114 ABGB) für Bestandverträge mit bedingtem Endtermin vorgesehenen Regelung auch für das hier zu beurteilende Dauerrechtsverhältnis ableiten lässt, dass die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel einen nach dem Willen der Parteien befristet abgeschlossenen Vertrag nicht automatisch zu einem von Anfang an unbefristeten Dauerschuldverhältnis macht. Der erkennende Senat schließt sich daher auch für den vorliegenden Fall der Ansicht an, dass die ipso-iure-Endigung eines Dauerschuldverhältnisses durch Zeitablauf nicht allein bestimmend für die Frage ist, ob ein Vertragsverhältnis von bestimmter Dauer vorliegt. Vielmehr ist auf den Bindungswillen der Parteien abzustellen (7 Ob 152/01f).
3. Die zu beurteilende Maklervereinbarung ist erkennbar vom Bestreben beider Partner getragen, eine Bindung auf bestimmte Zeit einzugehen und den Bestand des Vertragsverhältnisses über die vereinbarte Zeit zu sichern. Der Annahme, es liege wegen der vereinbarten Verlängerungsautomatik ein von Anfang an unbefristetes Dauerschuldverhältnis vor, stünde damit der Parteiwille entgegen. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung vom 1. 12. 2003 den Auftraggeber in Punkt 2. verpflichtete, sämtliche Versicherungsabschlüsse über den Makler durchführen zu lassen. Demnach war es der Beklagten während der Laufzeit des Vertrags nicht gestattet, Verträge entweder selbst oder durch einen anderen Makler abzuschließen. Die Vereinbarung entspricht damit einem Alleinvermittlungsauftrag im Sinne des § 14 Abs 1 MaklerG als dem geradezu typischen Fall eines befristeten Maklervertrags (vgl Fromherz aaO §§ 12, 13 Rz 6; Noss, Maklerrecht³ Rz 24). Nach § 14 Abs 2 MaklerG kann im Übrigen ein solcher Alleinvermittlungsauftrag nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege allein wegen der Verlängerungsklausel ein unbefristeter Maklervertrag vor, der gemäß § 13 MaklerG jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden könne, ist daher abzulehnen.
4. Damit ist für den Standpunkt der Klägerin aber nichts gewonnen.
4.1 Wie jeder Vertrag kann auch der Maklervertrag nach allgemeinen Grundsätzen rückgängig gemacht oder beendet werden (Fromherz aaO §§ 12, 13 Rz 12 mwN). Vereinbaren die Vertragsparteien gemeinsam durch übereinstimmende Willenserklärung die Beendigung des Vertrags zu einem von ihnen frei gewählten Zeitpunkt, kommt es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Rechtsverhältnisses mit Aufhebungsvertrag.
4.2 Willenserklärungen können ausdrücklich abgegeben werden; sie können sich aber auch aus einem Handeln mit entsprechender Erklärungsbedeutung sowie aus einem Schweigen ergeben (§ 863 Abs 1 ABGB). An schlüssige Willenserklärungen legt § 863 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB einen strengen Maßstab an. Danach darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgenwille des (schlüssig) Erklärenden in eine bestimmte Richtung besteht (RIS-Justiz RS0013947; Bollenberger in KBB³ § 863 Rz 6; Wiebe in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 863 Rz 17). Ausdrückliche und stillschweigende Willenserklärungen stehen generell gleich (Rummel in Rummel, ABGB³ § 863 Rz 9 mwN).
4.3 Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich. Die Bedeutung einer Erklärung richtet sich danach, wie sie der Empfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Es kommt also auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (RIS-Justiz RS0014160). Es ist darauf abzustellen, ob der Erklärungsempfänger einen rechtsgeschäftlichen Willen erschließen durfte und erschlossen hat (RIS-Justiz RS0014158 [T7]; Bollenberger aaO Rz 3; Rummel aaO Rz 2, je mwN). Für die Annahme der von der Beklagten geltend gemachten einvernehmlichen Vertragsauflösung ist daher entscheidend, wie sie bei sorgfältiger Deutung aller Umstände das Verhalten der Klägerin und deren Erklärungen bei Beendigung der Geschäftsbeziehung der Streitteile nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen (RIS-Justiz RS0013947) verstehen durfte und auch verstand. Ohne Bedeutung ist hingegen, wie die Klägerin ihr eigenes Verhalten verstand oder verstanden wissen wollte. Die Umstände, die sie dazu veranlassten, mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zuzuwarten, sind damit unerheblich. Der in ihrer Berufung gerügte Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.
4.4 Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs kann nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts das Verhalten der Klägerin vom Empfängerhorizont der Beklagten nur als Annahme des Anbots zur Auflösung des Versicherungsmaklervertrags angesehen werden. Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber bereits im Vorfeld ihres Schreibens vom 5. 6. 2007 deutlich zu verstehen gegeben, dass sie beabsichtigte, den Maklervertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit aufzulösen, was die Klägerin ebenso widerspruchslos zur Kenntnis nahm wie den Erhalt des Vollmachtswiderrufs. Damit durfte die Beklagte die Rücksendung der Vollmacht mit Schreiben vom 19. 6. 2007 unter Bedachtnahme auf den Inhalt dieses Schreibens als Annahme der Vertragsauflösungserklärung verstehen. Die von der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 13. 7. 2008 der Beklagten gegenüber angemeldeten Schadenersatzansprüche wegen einer ihr gegenüber erfolgten Courtage-Rückforderung konnten an der bereits erfolgten einvernehmlichen Auflösung des Versicherungsmaklervertrags nichts mehr ändern.
5. Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen (RIS-Justiz RS0034907 [T3, T6, T8]; RS0033946 [T3]). Grundsätzlich zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass der erste Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet, sondern voraussetzt, dass eine solche Verpflichtung bereits nach bürgerlichem Recht besteht (RIS-Justiz RS0034986). Eine solche ist aber auch als Nebenpflicht nach der Übung des redlichen Verkehrs aus der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ableitbar (RIS-Justiz RS0034986 [T5]; RS0037083 [für den Kaufvertrag]). Ob im vorliegenden Fall eine solche Nebenpflicht bestand, muss aber schon deshalb nicht näher geprüft werden, weil die Klägerin die Rechnungslegung über die von der Beklagten seit 5. 6. 2007 neu abgeschlossenen Versicherungsverträge begehrt. Für ein solches Begehren besteht aber in Anbetracht der einvernehmlichen Vertragsauflösung kein Raum. Dem Hauptbegehren der Klägerin kommt daher keine Berechtigung zu.
6. Nach § 30 MaklerG haben Versicherungs-makler regelmäßig nur einen Provisionsanspruch gegenüber den Versicherungsunternehmen. Dieser entsteht zufolge § 30 Abs 2 leg cit im Allgemeinen mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Er ist zwar grundsätzlich vom Eingang der geschuldeten Prämie abhängig, gebührt aber auch dann, wenn diese zu zahlen wäre, hätte der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt. Er entfällt, insoweit als der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat. Zur einvernehmlichen Auflösung des Versicherungsvertrags wird daher vertreten, dass der Provisionsanspruch des Maklers bestehen bleibt, wenn nicht der Versicherer wichtige Gründe geltend machen kann, die die Auflösung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0028932 [T2]; 8 Ob 81/09h = ecolex 2010, 862 [Ertl] mwN; Fromherz aaO § 30 Rz 30; Noss aaO 119). Damit sind die Interessen der Versicherungsmakler an der Wahrung ihres Provisionsanspruchs im Gesetz gegenüber den Versicherungsunternehmen berücksichtigt. Eine Einschränkung der Versicherungsnehmer bei der Ausübung ihrer Stornierungsmöglichkeiten allein aus dem Vertrag zum Versicherungsmakler findet sich demgegenüber im Gesetz nicht. Ausgehend davon hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Stornierung eines Versicherungsvertrags nicht gegen eine Treuepflicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Makler verstößt (8 Ob 81/09h). Die aus der Stornierung von Versicherungsverträgen durch die Beklagte abgeleiteten Schadenersatzansprüche der Klägerin scheitern daher schon am Nachweis einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, sodass auch das Eventualbegehren zu Recht abgewiesen wurde.
Damit ist der Revision im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.
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