OGH 1Ob201/99m (RS0113579)

OGH1Ob201/99m28.3.2000

Rechtssatz

Beim Umgehungsgeschäft streben die Beteiligten - anders als beim Scheingeschäft, bei dem die Vertragsgestaltung bloß vorgetäuscht wird, - an, den Tatbestand einer bestimmten Norm zu vermeiden beziehungsweise den einer anderen Norm zu erfüllen, deren Anwendung jedoch nach dem gesetzlichen Wertungssystem als untragbarer Widerspruch zur Sachgerechtigkeit oder Systemgerechtigkeit der Rechtsordnung erscheint. Das Umgehungsgeschäft verstößt zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein gesetzliches Verbot, vereitelt indes im Ergebnis doch den Zweck, den das Gesetz mit diesem Verbot anstrebt.

Normen

ABGB §916 A
ABGB §916 B

1 Ob 201/99mOGH28.03.2000

Veröff: SZ 73/55

6 Ob 251/01gOGH18.10.2001

nur: Das Umgehungsgeschäft verstößt zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein gesetzliches Verbot, vereitelt indes im Ergebnis doch den Zweck, den das Gesetz mit diesem Verbot anstrebt. (T1)

7 Ob 254/02gOGH13.11.2002
9 Ob 106/04kOGH17.11.2004

nur T1

9 Ob 100/04bOGH11.05.2005

Vgl auch

5 Ob 127/08zOGH24.06.2008

Auch; Beisatz: Umgehungsgeschäfte sind im Gegensatz zu Scheingeschäften nicht schlechthin nichtig. Sie unterliegen vielmehr denjenigen Rechtsvorschriften, zu deren Umgehung das Geschäft geschlossen wurde. (T2)

10 Ob 86/11mOGH04.10.2011

Vgl auch

8 ObA 82/11hOGH26.07.2012

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 132/17bOGH30.01.2018

Auch; Beis wie T2

9 ObA 78/18pOGH30.10.2018

Auch; Beis wie T2

6 Ob 233/20pOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 17/21zOGH18.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00201_99M0000_004