OGH 8Ob1523/96

OGH8Ob1523/9613.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Josef K*****, 2.) Josefine K*****, vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29.November 1995, GZ 41 R 620/95-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß ein Fall der Unternehmenspacht vorliegt, wobei die - offenbar zu Wohnzwecken erfolgte - Vermietung eines Kabinetts das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt (MietSlg 34.206). Die Bestimmungen des MRG kommen daher nicht zur Anwendung. Die Einbringung von Bestandrechten in eine Gesellschaft kann nicht nur unter Aufgabe der eigenen Rechte, sondern auch zum Gebrauch erfolgen. In letzterem Fall bleibt der Gesellschafter weiterhin Bestandnehmer. Die Übertragung stellt sich als Verfügung auf Zeit (für die Dauer der Beteiligung an der Gesellschaft) dar und ist wirtschaftlich einem befristeten Unterbestandverhältnis ähnlich (EvBl 1988/73; Würth in Rummel ABGB2, RdZ 18 zu § 1098). Hat der Vermieter in der Folge den Pachtzins von der Gesellschaft angenommen, verzichtet er damit möglicherweise darauf, ein vereinbartes Verbot der Weitervermietung geltend zu machen, nicht jedoch auf seine sonstigen vertraglichen Rechte gegenüber dem Bestandnehmer (6 Ob 588/91). Bei Beurteilung von Handlungen auf ihre konkludente Aussage ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil sonst die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind (MietSlg. 31.081; WoBl 1989/12; 7 Ob 637/95). In Anbetracht der dargestellten Rechtslage ist daher die bloße Kenntnis von der Gründung der Gesellschaft und die Entgegennahme der von dieser geleisteten Pachtzahlungen kein hinzureichender Grund zur Annahme, der Vermieter habe einer Vertragsübernahme durch die Gesellschaft zugestimmt (WoBl 1992/12).

Was schließlich die Auslegung des Punktes 7. des Nachtrages zum Pachtvertrag betrifft, ist die Ansicht der Vorinstanzen, der Hinweis auf "Rechtsnachfolger" beziehe sich nur auf das in den Punkten 4. und 5. definierte eingeschränkte Weitergaberecht nicht zu beanstanden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte