EGMR 4Ob75/94 (RS0075696)

EGMR4Ob75/9428.6.1994

Rechtssatz

Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. Art 10 MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson.

EGMR vom 23.09.1991, Nr 6/1990/197/257 im Fall Oberschlick gegen Österreich; Veröff: ÖJZ 1991,641

Normen

MRK Art10 Abs2 IV3c
StGB §111

4 Ob 75/94OGH28.06.1994

Auch; Veröff: SZ 67/114

4 Ob 2118/96sOGH14.05.1996

Auch; nur: Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. (T1)<br/>Beisatz: Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben. (T2)<br/>Veröff: SZ 69/116

4 Ob 2247/96mOGH17.09.1996

Auch; Beisatz: Als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei muß sich der Kläger eine Kritik seiner Wahlkampfaussagen gefallen lassen, auch wenn sie, um besonders einprägsam zu sein, seinen Wahlkampfstil nachahmt und seine Aussagen persifliert. Die Grenzen zulässiger politischer Kritik werden dadurch nicht überschritten. (T3)

4 Ob 2382/96iOGH28.01.1997

nur: Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson. (T4)<br/>Beisatz: Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. (T5)

6 Ob 41/01zOGH15.03.2001

Auch; nur T1

6 Ob 138/01iOGH21.06.2001

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T6)<br/>Beisatz: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die freie und offene Diskussion politischer Fragen das Herzstück der Konvention. Politiker, die sich freiwillig in das Licht der Öffentlichkeit stellten und ihre Anliegen mit Hilfe der Medien durchzusetzen versuchten, müssten deutlich weitere Grenzen annehmbarer Kritik dulden. (T7)

1 Ob 260/01vOGH22.10.2001

Vgl; Beisatz: Die Urteile des EGMR [Oberschlick II], [Oberschlick I] und [Lingens]) sind nicht so zu verstehen, dass im Interesse der durch die Konvention gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung der in der Rechtsordnung vorgesehene Persönlichkeitsschutz gegen eine nach dem Strafgesetzbuch (objektiv) tatbildliche üble Nachrede oder Beleidigung bei allen Akten staatlicher Vollziehung unter allen Umständen zurückzutreten habe, sobald sich die üble Nachrede oder Beleidigung gegen einen Politiker richtet. Die innerstaatlichen Behörden haben bei ihren Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum, ob und in welchem Ausmaß eine Notwendigkeit für einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung besteht. (T8)

Bsw 15773/89EGMR27.04.1995

nur T1; Beisatz: Teilweise abweichend: Eingriffe in das Recht von Volksvertreter sind vom Gerichtshof besonders genau zu betrachten. (Piermont gegen Frankreich) (T9)<br/>Veröff: NL 1995,125

Bsw 15974/90EGMR26.04.1995

nur T1; Beisatz: Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung umfasst gemäß Art. 10 (2) EMRK nicht nur Informationen und Gedanken, die wohlwollend aufgenommen oder als unschädlich bzw. indifferent angesehen werden, sondern auch solche, die beleidigen, schockieren oder vom Staat bzw. Teilen der Gesellschaft als störend empfunden werden (vgl. Urteile Castells/E , § 42 und Vereinigung demokratischer Soldaten Österreichs und Gubi/A, § 36) (Prager und Oberschlick gegen Österreich). (T9a)<br/>Veröff: NL 1995,121

Bsw 25060/94EKMR18.10.1995

nur T2; Beisatz: Dies gilt besonders dann, wenn diese Politiker selbst öffentlich durchaus kritisierbare Aussagen treffen (vgl. Urteil Lingens/A, A/103 § 42; Oberschlick/A, A/204 §§ 58 f.). (Haider gegen Österreich) (T10)<br/>Veröff: NL 1996,21

Bsw 19983/92EGMR24.02.1997

nur: Art 10 MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. (T11)<br/>Veröff: NL 1997,50

Bsw 25181/94EGMR09.04.1997

nur: Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. (T12)<br/>Veröff: NL 1997,173

Bsw 20834/92EGMR01.07.1997

nur T12; Veröff: 1997,213

Bsw 22714/93EGMR29.08.1997

GlRS; nur T1; nur T11; nur T12; vgl aber nur T4; Beisatz: Obwohl die Grenzen eines zulässigen Werturteils bei Personen des öffentlichen Lebens (public figures), insb. bei Politikern, weiter gesteckt werden als bei Privatpersonen, gelten auch für erstere die Garantien eines fairen Verfahrens. (T13)<br/>Veröff: NL 1997,221

Bsw 25405/94EGMR20.05.1998

nur T11; Beisatz: Dies verlangt ein Abwägen zwischen den betroffenen Interessen (hier: Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Würde des Standes einerseits und Recht der Öffentlichkeit, Nachrichten über die Rechtspflege zu empfangen andererseits). (Schöpfer gegen die Schweiz) (T14)<br/>Veröff: NL 1998,102

Bsw 24662/94EGMR23.09.1998

nur T1; nur T11; Veröff: NL 1998,195

Bsw 26958/95EGMR27.02.2001

Vgl; Veröff: NL 2001,52

Bsw 29032/95EGMR12.07.2001

Vgl; Veröff: NL 2001,149

Bsw 26229/95EGMR14.03.2002

Vgl auch; Veröff. NL 2002,53

Bsw 31611/96EGMR21.03.2002

Vgl auch; nur T1; nur T12; Beisatz: Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten, wenn auch in Form einer gemäßigten strafrechtlichen Sanktion, kann in einer demokratischen Gesellschaft nur in außergewöhnlichen Fällen akzeptiert werden. (T15)<br/>Veröff: NL 2002,60

Bsw 44179/98EGMR10.07.2003

nur T1; nur T11; Veröff: NL 2003,203

Bsw 39394/98EGMR13.11.2003

nur T1; nur T4; Vgl auch T10; Veröff: NL 2003,307

Bsw 25337/94EGMR17.07.2003

Vgl auch; nur T13; Veröff: NL 2003,211

Bsw 36961/02EGMR13.05.2004

Vgl Beis wie T8; Veröff: NL 2004,113

Bsw 49418/99EGMR20.07.2004

nur T4; Veröff: NL 2004,188

Bsw 42571/98EGMR13.09.2005

vgl auch; nur T1; nur T12; Veröff: NL 2005,229

Bsw 58547/00EGMR27.10.2005

nur T1; nur T4; nur T12; Beis wie T2; Beis wie T10; Veröff: NL 2005,246

Bsw 69698/01EGMR25.04.2006

Vgl auch; Veröff: NL 2006,97

Bsw 10520/02EGMR14.12.2006

nur T11; Beisatz: Dies bezieht sich auch auf die Veröffentlichung von Fotos. (T16)<br/>Veröff: NL 2006,313

Bsw 68354/01EGMR25.01.2007

Beisatz:Künstler und Personen, die Kunstwerke fördern, sind von Möglichkeit einer in Art. 10 Abs 2 MRK vorgesehenen Einschränkung sicherlich nicht ausgenommen. Wer immer diese Freiheit ausübt, übernimmt dabei Pflichten und Verantwortung, deren Reichweite von seiner Situation und den von ihm eingesetzten Mitteln abhängt. (Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich) (T17)<br/>Beisatz: Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und des gesellschaftliches Kommentars, die durch die ihr innewohnende Übertreibung und Verzerrung der Realität natürlich darauf abzielt, zu provozieren und aufzuregen. Jeder Eingriff in das Recht eines Künstlers auf eine solche Meinungsäußerung muss daher mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. (Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich) (T18)<br/>Veröff: NL 2007,19

Bsw 5266/03EGMR22.02.2007

Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Ist bereits an der Aufmachung erkennbar, dass es sich um einen ironischen und humorvollen Kommentar handelt und kann der Durchschnittsleser den satirischen Charakter des Texts erfassen, so handelt es sich bestenfalls um ein Werturteil und bewegt sich innerhalb der Grenzen einer demokratischen Gesellschaft. (Nikowitz und Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich) (T19)<br/>Veröff: NL 2007,36

13 Os 130/10gOGH16.12.2010

Auch; Beisatz: Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar. (T20)

Bsw 21279/02EGMR22.10.2007

Vgl; Beis wie T10 nur: Dies gilt besonders dann, wenn diese Politiker selbst öffentlich durchaus kritisierbare Aussagen treffen. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Diffamierende Äußerungen gegen Politiker in einer Novelle. (Lindon, Otchakovsky-Laurens und July gegen Frankreich) (T22)<br/>Veröff: NL 2007,261

Bsw 12556/03EGMR15.11.2007

nur: Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. Art 10 MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson. (T23)<br/>Beis wie T21<br/>Veröff: NL 2007,307

Bsw 20620/04EGMR27.03.2008

Vgl auch; nur Beis wie T13; Veröff: NL 2008,84

Bsw 33629/06EGMR08.07.2008

Vgl; nur T1; Beisatz: Nach Ansicht des GH würdigt ein Rechtssystem, das Einschränkungen der Menschenrechte vorsieht, um dem Diktat der öffentlichen Gefühle – realer oder imaginärer Natur – zu folgen, nicht die in einer demokratischen Gesellschaft anerkannten dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisse. (Vajnai gegen Ungarn) (T24)<br/>Veröff: NL 2008,208

Bsw 36109/03EGMR02.10.2008

Beis wie T18; Beisatz: Dennoch ist unbestritten, dass ein Autor, der sich für politische bzw. militante Äußerungen entscheidet, von den Einschränkungen des Art 10 Abs 2 EMRK nicht ausgenommen ist. (Leroy gegen Frankreich) (T25)<br/>Veröff: NL 2008,273

Bsw 78060/01EGMR14.10.2008

nur T1; nur T12; Veröff: NL 2008,287

15 Os 81/11tOGH29.06.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung ist nach Art 10 Abs 2 MRK nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, einem der im Katalog des Abs 2 abschließend aufgezählten Ziele dient und verhältnismäßig, also zur Erreichung des Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist; er muss einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis dienen. (T26)<br/>Beisatz: Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu. (T27)

15 Os 151/10kOGH29.06.2011

Vgl; Beisatz: Die Grenzen strafloser Kritik an einem Politiker sind jedenfalls überschritten, wenn ein abfälliges Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat geäußert wird. (T28)<br/>Beisatz: Hier: Impliziter Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von Vereinsgeldern durch die Funktionäre im (europaweiten) Kampf um eine faire Entlohnung. (T29)

15 Os 106/10tOGH29.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T30)

Bsw 31276/05EGMR03.02.2009

nur T1; nur T11; nur T12; Beisatz: In bestimmten Situationen können Art und Weise der Verbreitung von solcher Bedeutung sein, dass eine Einschränkung die Substanz der zu vermittelnden Ideen und Informationen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen vermag. (Bem: Women on Waves u.a. gegen Portugal) (T31)<br/>Beisatz: Hier: Verbot der Einfahrt eines Schiffes, mit dem gegen die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen demonstriert werden sollte, in die Hoheitsgewässer des belangten Staates. (Bem: Women on Waves u.a. gegen Portugal) (T32)<br/>Veröff: NL 2009,31

Bsw 15615/07EGMR16.07.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Der politische Diskurs bedarf eines besonderen Schutzes und politische Parteien haben das Recht, ihre Positionen in der Öffentlichkeit zu verteidigen, auch wenn diese einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Sie dürfen Lösungen zu den Problemen der Immigration anpreisen, müssen es aber vermeiden, rassenbedingte Diskriminierung zu befürworten und auf demütigende und erniedrigende Aussagen zurückzugreifen, da ein solches Verhalten riskiert, Reaktionen hervorzurufen, die mit einem ruhigen sozialen Klima unvereinbar sind und das Vertrauen in die demokratischen Institutionen schädigen könnten. (Bem: Feret gegen Belgien) (T33)<br/>Veröff: NL 2009,216

Bsw 18788/09EGMR20.04.2010

nur T1; Beis wie T9; Veröff: NL 2010,143

Bsw 2933/03EGMR20.05.2010

nur T1; Veröff: NL 2010,160

Bsw 28955/06EGMR12.09.2011

Auch; nur T4; Veröff: NL 2011,267

4 Ob 172/14vOGH21.10.2014

Auch; nur T11

Bsw 48876/08EGMR22.04.2013

Auch; nur T11; Beisatz: Hier: Das generelle Verbot politischer Werbung im Fernsehen und Rundfunk kann durch das legitime Interesse gerechtfertigt werden, den demokratischen Meinungsbildungsprozess vor einer Beeinflussung durch finanzkräftige Gruppierungen zu schützen. (Animal Defenders International gg. Großbritannien) (T34)<br/>Veröff: NL 2013,128

Bsw 20981/10EGMR17.04.2014

nur T4; nur T11; Beisatz: Art 10 MRK schützt daher mitunter auch eine beleidigende Sprache, wenn diese bloß stilistischen Mitteln dient. (Mladina d.d. Ljubljana gg. Slowenien) (T35)<br/>Veröff: NL 2014,130

6 Ob 194/16xOGH24.10.2016

Auch; Beisatz wie T7 nur: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die freie und offene Diskussion politischer Fragen das Herzstück der Konvention. (T36)<br/>Beisatz wie T27; <br/>Beisatz: Das Funktionieren des Gesundheitssystems und der ärztlichen Versorgung (hier: Fragen der Vertretung von Ärzten in ihren Ordinationen) ist durchaus auch eine politische Frage. Auch eine überspitzt oder polemisch formulierte Kritik zu diesem Themenkreis wird durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. (T37)

Bsw 56925/08EGMR01.07.2014

nur T1; nur T11; nur T12; Beis wie T27; Veröff: NL 2014,315

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0040OB00075_9400000_003

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