EGMR Bsw26958/95

EGMRBsw26958/9527.2.2001

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Jerusalem gegen Österreich, Urteil vom 27.2.2001, Bsw. 26958/95.

 

Spruch:

Art. 10 EMRK, § 1330 ABGB - Bezeichnung zweier Vereine als "Psychosekten" und Freiheit der Meinungsäußerung.

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: ATS 211.531,40 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Die Bf. war zum fraglichen Zeitpunkt Abgeordnete zum Wiener Gemeinderat. Sie bezeichnete im Zuge einer Wortmeldung im Gemeinderat zwei Vereine, nämlich das Institut zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (IPM) und den Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM), als „Psychosekten". Diese hätten einen „totalitären Charakter" sowie „von der Ideologie her faschistoide Züge". Sie seien „hierarchisch strukturiert", was „in der Regel zu einem Ich-Verlust desjenigen führt, der sich an diese Sekten wendet und zu einer Unterordnung unter die Gruppe". Am 27.10.1992 klagten beide Vereine die Bf. beim LG für Zivilrechtssachen Wien nach § 1330 ABGB auf Widerruf und Unterlassung dieser Äußerungen. Der Klage wurde am 8.4.1993 Folge gegeben. Die Berufung der Bf. war nur insoweit erfolgreich, als das OLG Wien die Verpflichtung aufhob, die Äußerungen öffentlich zu widerrufen. Der OGH sprach nach einer Revision der Bf. in einem Urteil vom 18.8.1994 aus, dass die Äußerungen herabsetzend und in Bezug auf die Vorwürfe eines „totalitären Charakters", einer „Ideologie mit faschistoiden Zügen" und des „Ich-Verlustes desjenigen, der sich an sie wendet", auch ehrenrührig sind. Es seien Tatsachenbehauptungen, für die die Bf. keinen Wahrheitsbeweis erbringen konnte. Unter Berufung auf seine st. Rspr. überschreite selbst eine im Zuge eines politischen Meinungsstreites oder eines „Schulenstreites" erfolgende Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen das Maß einer zulässigen (politischen) Kritik und könne auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).

Die Verurteilung der Bf. stellte einen Eingriff dar, der gesetzlich vorgesehen war und einen legitimen Zweck verfolgte, nämlich den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwenig war. Die Freiheit der Meinungsäußerung stellt eine der wesentlichen Grundlagen und Bedingungen einer demokratischen Gesellschaft und ihrer Entwicklung dar. Dies gilt nicht nur für Nachrichten und Ideen, die wohlwollend aufgenommen werden, für harmlos gehalten oder auf Gleichgültigkeit stoßen, sondern auch für solche, die kränken, schockieren oder beunruhigen. Ohne Pluralismus, Toleranz und Offenheit ist eine demokratische Gesellschaft nicht möglich. Bei der Prüfung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wird Folgendes berücksichtigt: die Position der Bf., die Position der genannten Vereine und ihre Aktivitäten sowie das Thema der Debatte im Wiener Gemeinderat.

Die Bf. genießt als Abgeordnete zum Wiener Gemeinderat Immunität. Diese Immunität erstreckt sich jedoch nicht auf Gemeinderatssitzungen, sondern kommt ihr nur in ihrer Funktion als Landtagsabgeordnete zu. Die Aussagen der Bf. fielen in einer Gemeinderats- und nicht in einer Landtagsitzung. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist für jedermann wichtig, aber sie ist es insb. für gewählte Volksvertreter, da diese den Sorgen und den Interessen ihrer Wählerschaft verpflichtet sind. Eingriffe gegenüber oppositionellen Abgeordneten sind daher mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Die Position der genannten Vereine kann nicht mit jener der Bf. verglichen werden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter gesteckt als bei Privatpersonen. Wenn sich jedoch Privatpersonen oder private Vereinigungen in die Arena der politischen Auseinandersetzung begeben, setzen sie sich ebenfalls einer kritischen Überprüfung durch die Öffentlichkeit aus. Die genannten Vereine waren in einem Bereich des öffentlichen Interesses aktiv, nämlich der Drogenpolitik. Sie nahmen an öffentlichen Diskussionen teil und kooperierten mit einer politischen Partei. Da sie auf diese Art in der Öffentlichkeit aktiv sind, müssen sie ein höheres Maß an Toleranz gegenüber Kritik zeigen.

Die umstrittenen Äußerungen der Bf. fielen während einer Sitzung des Wiener Gemeinderates, wobei es unerheblich ist, dass diese keine Landtagssitzung war. Unabhängig davon, ob sich die parlamentarische Immunität nun auf die von der Bf. gemachten Äußerungen erstreckt, wird festgehalten, dass diese in einem Forum gemacht wurden, das hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung mit einem Parlament vergleichbar ist. In einer Demokratie sind Parlamente oder vergleichbare Einrichtungen essentielle Foren für die politische Debatte. Für einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung müssen somit sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden. Bei besagter Gemeinderatssitzung wurde über die Vergabe von Subventionen diskutiert. Die Bf. forderte die Unterstützung der Selbsthilfegruppen von Sektenopfern. Zweck der Rede war, die Notwendigkeit dieser Gruppen zu unterstreichen, indem die Gefahren von Gruppen beschrieben wurde, die heutzutage allgemein als „Sekten" bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang - die beiden oben genannten Vereine wurden hier nicht erwähnt - erklärte die Bf. den Terminus „Sekte" und führte aus, dass ein gemeinsamer Aspekt dieser Sekten ihr totalitärer Charakter sei. Nur zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Rede kritisierte die Bf. Verbindungen zwischen der ÖVP und dem IPM bzw. VPM.

Die Gerichte qualifizierten die Äußerungen der Bf. als Tatsachenbehauptungen. Die Bf. hatte daher den Wahrheitsbeweis anzutreten. Der GH hat in den Urteilen Lingens/A und Oberschlick/A zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden. Das Vorliegen von Tatsachen kann bewiesen werden, während die Wahrheit von Werturteilen einem Beweis nicht zugänglich ist. Das Erfordernis, für ein Werturteil einen Wahrheitsbeweis anzutreten, ist unmöglich zu erfüllen und verletzt daher unmittelbar die Freiheit der Meinungsäußerung. Aber auch bei Werturteilen kann die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs vom Vorhandensein einer ausreichenden faktischen Grundlage abhängen, da ein Werturteil ohne jegliche faktische Grundlage exzessiv sein kann. Im Gegensatz zu den österr. Gerichten ist der GH der Ansicht, dass es sich bei den Äußerungen der Bf. um Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt.

Es bleibt zu prüfen, ob es für die Äußerungen der Bf. eine ausreichende faktische Grundlage gab. Die Bf. verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere Zeitungsartikel über die beiden Vereine sowie auf ein Urteil eines dt. Gerichts. Dieses Material ist ausreichend, um zu belegen, dass es sich beim geäußerten Werturteil der Bf. um einen fairen Kommentar gehandelt hat. Abgesehen davon beantragte die Bf. vor dem LG für Zivilrechtsachen auch vier Zeugen, die jedoch abgelehnt wurden. Das OLG führte dazu aus, das es im Verfahren bloß um den Begriff „Sekte" ginge und nicht darum, wie die Bf. den Begriff in ihrer Rede verwendet hatte, nämlich als eine Vereinigung mit einem totalitären Charakter, faschistoiden Zügen und einer hierarchischen Struktur mit nachteiligen Auswirkungen auf die psychische Situation ihrer Mitglieder und Anhänger. Diesbezügliche Beweise wurden daher als unbeachtlich angesehen. Der Bf. wurde einerseits aufgetragen, den Wahrheitsbeweis für ihre Äußerungen anzutreten, andererseits wurde ihr eine wirksame Gelegenheit verweigert, diese zu beweisen. Die Gerichte haben dadurch den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum überschritten. Die Verurteilung der Bf. stellt daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung dar. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: ATS 211.531,40 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Lingens/A v. 8.7.1986, A/103 (= EuGRZ 1986, 424).

Oberschlick (Nr. 1)/A v. 23.5.1991, A/204 (= EuGRZ 1991, 216).

Castells/E v. 23.4.1992, A/236-B (= NL 1992, 3, 13 = ÖJZ 1992, 803).

Oberschlick (Nr. 2)/A v. 1.7.1997 (= NL 1997, 213 = ÖJZ 1997, 956).

Nilsen & Johnsen/N v. 25.11.1999 (= NL 1999, 197).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.2.2001, Bsw. 26958/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 52) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_2/Jerusalem.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte