EGMR Bsw10520/02

EGMRBsw10520/0214.12.2006

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Nr. 2), Urteil vom 14.12.2006, Bsw. 10520/02.

 

Spruch:

Art. 10 EMRK, § 78 UrhG, § 7a MedienG - Großindustrieller als Person des öffentlichen Lebens.

Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.719,89 für materiellen Schaden, € 4.363,64 für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Die Bf. ist Medieninhaberin und Verlegerin des Wochenmagazins „News". In ihrer Ausgabe vom 2.11.2000 berichtete die Zeitschrift über Ermittlungen der Finanzbehörden gegen Herrn G., den Geschäftsführer eines bekannten Unternehmens, das Faustfeuerwaffen herstellt. Der Artikel war mit einem Bild von G. illustriert, der im Verdacht stand, Abgaben im Umfang von bis zu ATS 500.000.000,- hinterzogen zu haben. „News" sei durch eigene Recherchen an Dokumente gelangt, wonach 1999 in Luxemburg ein Mordanschlag auf G. verübt worden sei. Dieser stehe möglicherweise im Zusammenhang mit dessen Firmennetzwerk. Nach den Aussagen eines Steuerfahnders sei dieses komplexe Firmengeflecht gewählt worden, um die Eigentümerschaft von G. an verschiedenen Unternehmen und die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen zu verheimlichen.

Herr G. beantragte daraufhin nach § 78 UrhG, der Bf. zu untersagen, sein Bildnis im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die ihm vorgeworfene Steuerhinterziehung und den Mordanschlag zu veröffentlichen.

Das Handelsgericht Wien verbot der Bf. mittels einstweiliger Verfügung vom 28.12.2000, ein Bild des Klägers im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die diesem vorgeworfene Steuerhinterziehung zu veröffentlichen, soweit er in dem zugehörigen Bericht nicht bloß als verdächtig, sondern die Tat bereits als erwiesen hingestellt werde. Das Gericht vertrat die Ansicht, die Veröffentlichung des Bildes von G. sei angesichts des öffentlichen Interesses an dem gegen einen Großindustriellen eingeleiteten Verfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. an dem an ihm verübten Mordanschlag zulässig, solange die Unschuldsvermutung nicht verletzt werde.

Das OLG Wien bestätigte diesen Beschluss am 26.4.2001. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Klägers teilweise statt und dehnte den Umfang der einstweiligen Verfügung am 10.7.2001 dahingehend aus, dass es der Bf. unabhängig vom begleitenden Text generell untersagt sei, Bildnisse von Herrn G. im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die ihm vorgeworfene Steuerhinterziehung zu veröffentlichen.

Nach Ansicht des OGH hatten die Vorinstanzen die Art der betroffenen Straftat nicht berücksichtigt. Da es sich bei der dem Kläger vorgeworfenen Abgabenhinterziehung nur um ein Vergehen handle, würden nach § 7a Abs. 2 Z. 2 MedienG seine schutzwürdigen Interessen durch die Veröffentlichung seines Bildnisses jedenfalls verletzt. Selbst im Falle einer Interessensabwägung sei ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit schon deshalb zu verneinen, weil die Erhebungen der Finanzbehörden der Geheimhaltung unterliegen würden und eine solche Geheimhaltungspflicht ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausschließe. Dies gelte unabhängig davon, wie sich die Bf. die Informationen beschafft habe.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Die Bf. bestreitet die Notwendigkeit des Eingriffs in ihre Meinungsäußerungsfreiheit. Der Umfang der einstweiligen Verfügung des OGH sei über das zum Schutz der Rechte von Herrn G. notwendige Maß hinausgegangen.

Der vorliegende Fall betrifft keine Einschränkung des Inhalts einer Berichterstattung, sondern das Verbot der Illustration eines Berichts mit einem Foto der betroffenen Person. Art. 10 EMRK schützt nicht nur den Inhalt von Meinungen und Informationen, sondern auch die Form ihrer Vermittlung. Wie der GH ausdrücklich anerkannt hat, bezieht sich die Freiheit der Meinungsäußerung auch auf die Veröffentlichung von Fotos. Die einstweilige Verfügung stellt daher einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. dar.

Es ist unbestritten, dass dieser in § 78 UrhG gesetzlich vorgesehen war. Der Eingriff diente dem legitimen Ziel des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer.

Seiner ständigen Rechtsprechung folgend wird der GH prüfen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten vorgebrachten Gründe für den Eingriff maßgeblich und ausreichend waren und ob dieser verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war. Er wird dabei die Stellung der Bf. und jene von Herrn G. sowie den Gegenstand und den Charakter des umstrittenen Artikels berücksichtigen.

Bei der Bf. handelt es sich um die Herausgeberin und Medieninhaberin eines weit verbreiteten Wochenmagazins. Herr G. ist ein Großindustrieller. Die innerstaatlichen Gerichte stellten fest, dass sein Bildnis der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen sei, sondern bislang nur in Fachzeitschriften veröffentlicht worden wäre. Auch wenn Herr G. nicht bemüht war, in der Öffentlichkeit aufzutreten, ist ein Großindustrieller, der eines der renommiertesten Unternehmen des Landes besitzt und leitet, nach Ansicht des GH schon aufgrund dieser gesellschaftlichen Position eine Person des öffentlichen Lebens.

Der umstrittene Artikel berichtete über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, nämlich über Ermittlungen wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung und mögliche Zusammenhänge zwischen einem Mordanschlag auf Herrn G. und seinem Firmengeflecht. Berichte dieser Art sind geeignet, zu einer öffentlichen Debatte über die Integrität von Wirtschaftstreibenden, illegale Geschäftspraktiken und das Funktionieren des Justizsystems in Hinblick auf Wirtschaftskriminalität beizutragen.

Anders als die Gerichte erster und zweiter Instanz sprach der OGH ein absolutes Verbot der Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers im Zusammenhang mit Berichten über die Ermittlungen wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung aus. Dabei stützte er sich darauf, dass Abgabenhinterziehung nur ein Vergehen sei und die Erhebungen der Finanzbehörden der Geheimhaltungspflicht unterliegen würden. Auch wenn es gute Gründe für ein Verbot der Veröffentlichung des Bildes einer verdächtigen Person geben kann, ist der GH vom Ansatz des OGH im vorliegenden Fall nicht überzeugt. Der OGH interpretierte § 78 UrhG im Lichte des § 7a Abs. 2 Z. 2 MedienG und kam dabei zu dem Schluss, dass die berechtigten Interessen einer Person, deren Bild im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer Straftat veröffentlicht wurde, in jedem Fall verletzt sei, wenn es sich nur um ein Vergehen handle.

Durch diesen Ansatz des OGH wurde eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Illustration des Berichts über die Ermittlungen wegen Abgabenhinterziehung mit dem Bild von Herrn G. und dessen Interesse am Schutz seiner Identität ausgeschlossen. In Fällen, in denen der GH über den Ausgleich zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Meinungsäußerungsfreiheit zu entscheiden hatte, hat er stets auf den Beitrag abgestellt, den die veröffentlichten Fotos oder Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Es besteht wenig Raum für ein absolutes Verbot der Veröffentlichung des Bildes einer Person des öffentlichen Lebens in einem Artikel, der zur öffentlichen Debatte beiträgt. Wie der GH bereits festgestellt hat, betraf der vorliegende Fall die Veröffentlichung des Fotos einer Person des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit einem Bericht über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.

Der GH ist vom Argument des OGH bezüglich der Geheimhaltungspflicht über die Ermittlungen der Finanzbehörden nicht überzeugt. Wie der GH feststellt, stand es der Bf. frei, weiterhin über die anhängigen Ermittlungen gegen Herrn G. zu berichten und sie durfte sogar sein Foto im Zusammenhang mit Berichten über den Mordanschlag veröffentlichen.

Da das Veröffentlichungsverbot unverhältnismäßig und der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war, liegt eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Herndl).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 1.719,89 für materiellen Schaden, € 4.363,64 für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Herndl).

Vom GH zitierte Judikatur:

Fressoz und Roire/F v. 21.1.1999, NL 1999, 11; EuGRZ 1999, 5; ÖJZ 1999, 774.

News Verlags GmbH & Co KG/A v. 11.1.2000, NL 2000, 24; ÖJZ 2000, 394. Von Hannover/D v. 24.6.2004, NL 2004, 144; EuGRZ 2004, 404; ÖJZ 2005,

588.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.12.2006, Bsw. 10520/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 313) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_6/News_2.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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