BVwG L504 2151723-4

BVwGL504 2151723-429.9.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2151723.4.01

 

Spruch:

 

L504 2151723-4/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Witzelsteiner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

 

1.1. Die beschwerdeführende Partei [bP], ein Mann arabischer Abstammung mit sunnitischem Glauben und letztem Wohnort in Bagdad, stellte am 20.08.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde [bB].

 

1.2. Diesen ersten Antrag begründete die bP in der Erstbefragung vom 21.08.2015 wortwörtlich zitiert wie folgt: „Ich habe viele Gründe, aber ich will diese nicht nennen, da ich Angst habe.“ Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie „umgebracht werde“. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe im Falle der Rückkehr führte sie ebenso wie medizinische Probleme oder eine Medikamenteneinnahme nicht an.

 

Sie habe im Irak von 1992 – 1997 die Schule in XXXX besucht, habe in Bagdad, XXXX XXXX gelebt und sei Ende 2012 im Irak geschieden worden. Den Reisepass habe der Schlepper über Bord geworfen.

 

I.3. Im Jahr 2016 legte sie Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, ID-Card, Führerschein) vor, welche einer Übersetzung unterzogen wurden.

 

I.4. In der Einvernahme vor der bB führte sie am 02.02.2017 aus, dass sie völlig gesund sei und keinerlei Medikamente einnehmen würde. Sie würde auch nicht in ärztlicher Behandlung stehen. Den Irak habe sie legal verlassen, der Schlepper habe den Reisepass dann ins Meer geworfen. Personalausweis und Staatsbürgerschaftsausweis habe sie sich nachschicken lassen. Bereits Anfang 2014 habe sie an eine Ausreise in arabische Länder gedacht, den Entschluss nach Europa zu gehen habe sie im Juli 2015 getroffen. Sie gehöre dem sunnitischen Islam an.

 

Zum Fluchtgrund brachte sie dabei im Rahmen der freien Schilderung vor, dass sie eine Vorladung der Asa’ib Ahl Al Haq erhalten habe, dieser aber nicht gefolgt sei. Zwei Tage danach habe die bP erneut eine Vorladung erhalten. Darin sei sie aufgefordert worden, beten zu gehen sowie Fragen zu beantworten. Zudem sei die bP beschuldigt worden, mit dem Islamischen Staat (IS) zusammen zu arbeiten. Die Asa’ib Ahl Al Haq habe eine Liste mit Namen von Personen, welche vernichtet werden müssten. Der Name der bP sei auf dieser Liste gestanden. Sie hätten gesagt, dass die bP in einem schiitischen Viertel lebe, ihnen aber nicht helfen würde. Die bP habe Anzeige erstattet. Der einvernehmende Beamte habe aber gesagt, dass man ihr nicht helfen und sie auch nicht beschützten könnte. Daraufhin habe die bP Angst bekommen und sich dazu entschlossen, auszureisen. Die bP sei fünfzehn Tage zu Hause geblieben und habe nicht ausreisen wollen, jedoch keine andere Möglichkeit gefunden.

 

Nachgefragt führte sie aus, dass dies alle Gründe wären, warum sie nicht in den Irak zurückkehren könne. In der Erstbefragung habe sie diese Gründe noch nicht genannt, da sie mit „den Nerven am Ende“ gewesen sei und Angst wegen dem Drohbrief gehabt habe. Als Grund für die Drohungen vermute sie, dass sie als Sunnit in einer schiitischen Gegend gelebt habe. Vor den Drohbriefen habe sie einmal im XXXX Gebiet einen Anruf von einem Mitglied der Mahdi Armee erhalten, der ein Treffen wollte. Als die bP hingekommen sei, sei sie geschlagen und gefragt worden, weshalb sie so schlecht herumrede. Die bP habe gesagt, dass sie das nicht mache, woraufhin das Mitglied gemeint habe, dass es mit einem Zeugen gesprochen habe, welcher auf seine Mutter geschworen und bestätigt habe, dass die bP schlecht geredet habe. Damit hätten sie Macht demonstrieren wollen, der Zeuge hätte den Vorhalt letztlich über Nachfrage der bP nicht bestätigt.

Sie habe in der Erstbefragung keine Fluchtgründe angegeben, da diese erst eine Woche nach der Ankunft gewesen wäre und sie zu diesem Zeitpunkt mit den Nerven am Ende gewesen sei. Über Nachfrage, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass man in ein Land kommt, um Asyl zu beantragen und dann seine Gründe nicht gleich darlegt führte die bP an, dass sie Angst wegen dem Drohbrief gehabt habe und man ihr gesagt hätte, sie könne ihre Gründe auch in der zweiten Einvernahme angeben. Weitere Fluchtgründe führte die bP auch auf ausdrückliches Befragen hin nicht an und hielt die bB fest, dass die bP übertrieben fröhlich und gut gelaunt während der gesamten Einvernahme wirkte. Nach Rückübersetzung wurde die bP nochmals ua. darüber belehrt, dass sie keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen könne und bestätigte sie die ordnungsgemäße Befragung mit Unterschrift.

Die bP legte Schreiben aus dem Irak sowie Unterlagen zur Integration in Österreich vor.

 

I.5. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2017, Zl. 1083423002 – 151140890, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

 

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des widersprüchlichen und wenig detailreichen Vorbingens nicht glaubhaft wären. Es sei zudem zu Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben der bP und den Inhalten der von ihr vorgelegten Beweismittel gekommen, wobei die Echtheit der Beweismittel an sich schon bezweifelt wurde. Hinsichtlich der Fälschung von Beweismitteln wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zitiert.

 

Weiters wurde festgestellt, dass der bP auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen.

 

I.6. Gegen den Bescheid vom 10.03.2017 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Bagdad bzw. dem Irak hingewiesen und die bisherigen Angaben zum Fluchtgrund aufrechterhalten wurden.

 

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die bP sich selbst als Atheist bezeichne und sie aufgrund der Verfolgungshandlungen an Schlafstörungen, Alpträumen und Erinnerungslücken leide. Die bB habe die Länderberichte selektiv ausgewertet, weshalb in der Beschwerde auszugsweise Berichte der bB wiederholt sowie weitere Berichte zur allgemeinen Situation, zur humanitären Situation sowie zur Schutzunwilligkeit der irakischen Behörden im Irak (aus den Jahren vor 2017) zitiert wurden. Die bP habe auch angegeben, nicht gläubig zu sein und sei es nicht nachvollziehbar, dass seitens der bB festgestellt worden ist, dass sich die bP zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft bekenne. Die bP verfüge auch über schützenswerte private Bindungen in Österreich und habe die bB die dahingehend vorgelegten Fotos nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Anmerkung der bB, wonach die bP in der Einvernahme fröhlich und gut gelaunt gewirkt habe, wurde angemerkt, dass die bP einfach froh gewesen sei, endlich in Sicherheit zu sein. Im Weiteren folgen – näher dargelegte – Ausführungen zu den im Bescheid dargelegten Widersprüchlichkeiten und wurde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die bP durch ihre Flucht derart psychisch beeinträchtigt worden sei, dass es ihr nicht immer möglich sei, alle genauen Details chronologisch zu schildern. Die bP sei während der Überfahrt seekrank und sohin im Zuge der Erstbefragung erschöpft und verängstigt gewesen. Zudem sei der Dolmetscher ein Landsmann gewesen, weshalb die bP Angst gehabt habe, ihre Geschichte zu erzählen. Die bP trage auch einen sunnitischen Namen und habe in einem Telefonat mit einem Freund vor zwei Wochen erfahren, dass nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ua. angemerkt, dass der bP eine Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten religiösen Gesinnung sowie aufgrund der westlichen Einstellung (Atheist und Asylantragstellung im Ausland) und der dadurch unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.

 

I.7. Das BVwG führte am 03.07.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In dieser Verhandlung legte die bP eine ärztliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass sie an einer PTBS leiden würde, sie wäre jedoch diesbezüglich nicht in med. Behandlung und warte noch auf einen Termin. Eine OP am Arm sei jedoch wegen einer in Österreich erlittenen Verletzung (sie sei Opfer einer Gewalttat geworden) durchgeführt worden. Die Verhandlung wurde daraufhin zur Einholung eines fachärztlichen psychologischen Gutachtens vertagt.

 

Aus dem am 04.09.2019 beim BVwG eingelangten Gutachten vom 20.08.2019 von XXXX , einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin mit dem Diplom für forensisch-psychiatrische Gutachten ergibt sich, dass die typische Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht festgestellt werden konnte und eine psychische Erkrankung im engeren Sinne nicht vorlag. Somit sei auch kein Zusammenhang zwischen berichteten Erinnerungslücken oder Unklarheiten in Berichten der Biographie und einer Erkrankung feststellbar. Die Verhandlungsfähigkeit wurde festgestellt und wurde weiters festgehalten, dass eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung nicht erforderlich war, wobei die Situation in Bezug auf die Operation nicht beurteilt werden könne.

Festgehalten wurde im Gutachten zudem, dass die bP angegeben hat, nur nach dem Unfall 2-3 Mal eine Schlaftablette genommen zu haben, wobei sie hierzu ein Magenschutzpräparat vorzeigte. Zudem gab die bP vor der Gutachterin an, dass sie nicht wisse, wie lange sie mit der Freundin zusammen sei, es wären ca. 1 ½ Jahre. Natürlich plane sie die Heirat, weil sie die Freundin sehr liebe, sie hätten aber über das Heiraten noch nicht direkt gesprochen. Ca. 1x pro Wochen wären sie zusammen. Zu den beiden ärztlichen Schreiben der Hausärztin, Dr. XXXX aus 2018 wurde festgehalten, dass der Diagnose keine bestimmten Symptome zugrunde gelegt wurden und nicht klar ist, worauf sich die Diagnose gründet. Auffassungs- und Konzentrationsprobleme konnten von der Gutachterin ausgeschlossen werden. Einzig auffällig war demnach eine Tendenz zur Verdeutlichung von Emotionen, was mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in keiner Weise in Einklang zu bringen sei, da bei dieser Störung eine generelle Abflachung der Gefühlsintensität und ein Gefühl der Entfremdung bzw. eine fehlende emotionale Resonanzfähigkeit zu erwarten wäre. Auch die von der bP berichtete Beziehung zu ihrer Freundin bzw. die beschriebene Gefühlsintensität in dieser Beziehung spräche explizit gegen das Vorliegen einer PTBS. Auch die Alpträume beziehe die bP nicht auf innere Bilder, sondern auf Videos, die prinzipiell nicht als Auslöser einer PTBS gelten können, da hierbei das unmittelbar Betroffen sein oder das Miterleben von Übergriffen diagnostisch gefordert ist. Festzustellen wären neben Folgestörungen des in Österreich erlittenen Übergriffes lediglich Beeinträchtigungen des Befindens nach Erhalt des negativen Asylbescheides, ohne dass dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung des Funktionsniveaus ausgelöst worden wäre.

 

Mit Schreiben vom 03.10.2019 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der bP mit, dass sich die Stellungnahmen von den die bP behandelnden Ärzten zum vorliegenden, übermittelten bzw. vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten von XXXX gegensätzlich darstellen würden. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und zur Integration wurde vorgelegt.

 

Am 09.10.2019 setzte das BVwG die Verhandlung fort, das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens wurde erörtert und führte die bP aus, ihr Zustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Die anwesende Freundin könne dies bestätigen. Diese habe ihr geraten, zum Arzt zu gehen, da sie bei einer Übernachtung der bP bei ihr wahrgenommen habe, dass die bP geschwitzt und geweint habe. Vorgelegt wurde ein Entlassungsschein aus dem Krankenhaus. Sie würde sich seit Oktober 2018 in psychotherapeutischer Behandlung befinden. Auch zu den Fluchtgründen wurde die bP neben den Integrationsbemühungen neuerlich befragt und führte sie aus, der Grund für die Ausreise sei die Bedrohung durch die genannte Miliz.

 

Der bP wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen zu den ausgehändigten Länderinformationen und dem Gutachten eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 23.10.2019 erstattete die Vertretung der bP eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 überreichten Länderfeststellungen zum Irak. Die Länderfeststellungen würden sich – auch ihrer verbesserten Aktualität nach - mit der Fluchtgeschichte der bP in Einklang bringen lassen. Es wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

I.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2019, GZ L507 2151723-1/32E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

I.8.1. Das BVwG berücksichtige dabei neben den medizinischen Unterlagen ein Konvolut an Unterlagen zur Integration sowie verschiedenste Beweismittel wie Ladungen und Drohschreiben aus dem Irak, welche von der bP vorgelegt worden sind.

 

Das BVwG traf in dieser Entscheidung ua. die Feststellungen, dass die bP an einer akuten Belastungsstörung bei Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung und einer Benzodiazepinabhängigkeit leiden würde. Sie sei ein irakischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Araber und dem Islam, sunnitischer Ausprägung zugehörig.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch den IS, islamische Milizen, durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Entscheidung wurden aktuelle Länderinformationen zugrunde gelegt.

 

I.8.2. Beweiswürdigend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass das Fluchtvorbringen konstruiert, im Verfahrensverlauf gesteigert und letztlich nicht glaubhaft sei.

 

Konkret wurde vom BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere ausgeführt (Beschwerdeführer = bP):

 

Zum Religionsbekenntnis ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung, als auch in der Einvernahme vor dem BFA anführte dem Islam anzugehören bzw. konkretisierte er vor dem BFA, dass er sunnitischer Moslem sei (AS 74). In der Beschwerde wurde erstmals ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer als Atheist bezeichne und erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er nur am Papier sunnitischer Moslem sei, er aber keiner Religion nachgehe. Diesen Ausführungen ist aber keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Atheismus an sich oder eine islamkritische Einstellung zu entnehmen und brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass er sich im Herkunftsstaat religiös betätigte oder Religion in seinem Leben einen besonderen Stellenwert einnimmt. Der Beschwerdeführer präsentierte sich in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sohin lediglich als Person, dem die Religion nicht wichtig sei bzw. bei dem die Religion nicht im Vordergrund stehe und geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht einer inneren atheistischen Überzeugung anhängt und sich auch nicht islamkritisch betätigen möchte, sondern allenfalls kein Interesse für Religion aufbringt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nach wie vor Mitglied der islamischen (sunnitischen) Glaubensgemeinschaft und war folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung angehört.

 

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anzumerken, dass im Juni 2018 beim Beschwerdeführer erstmals ein Psychotherapiebedarf infolge einer Traumatisierung und Retraumatisierung diagnostiziert wurde. Am 03.08.2018 wurde beim Beschwerdeführer zudem eine akute Suizidgefahr für den Fall einer Abschiebung diagnostiziert. Seit Oktober 2018 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankungen in psychotherapeutischer Behandlung und wird zudem medikamentös behandelt.

 

Von 20.03.2019 bis 20.04.2019 verbrachte der Beschwerdeführer einen Regenerationsaufenthalt, im Rahmen dessen er verschiedene Therapien und Beratungen absolvierte. Dieser Regenerationsaufenthalt hat die psychische Verfassung des Beschwerdeführers kurzzeitig verbessert.

 

Am 24.07.2019 und 20.11.2019 war der Beschwerdeführer ambulant sowie von 07.10.2019 bis 08.10.2019 stationär in einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in Behandlung. Diagnostiziert wurde dabei zuletzt eine akute Belastungsstörung bei Anpassungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Panikstörung sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit, wobei der Beschwerdeführer am 08.10.2019 ohne Suizidgedanken sowie ohne Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung auf eigenen Wunsch entlassen wurde.

 

Aus dem hg. eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 20.08.2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer die typische Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht festgestellt werden kann, eine psychische Erkrankung im engeren Sinn aktuell nicht vorliegt und der Beschwerdeführer verhandlungsfähig ist.

 

Anhand dieses Krankheitsverlaufes ist ersichtlich, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführer Schwankungen unterliegt, immer wieder Therapieerfolge eintreten, der Beschwerdeführer zeitweise aber wieder die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweist. Anhand des letzten vorliegenden ärztlichen Berichtes vom Oktober 2019 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell wieder an einer akuten Belastungsstörung bei Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit leidet.

 

Aus dem hg. eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 20.08.2019 geht jedoch hervor, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine psychische Erkrankung im engeren Sinn vorlag und insofern auch kein Zusammenhang zwischen den berichteten Erinnerungslücken oder Unklarheiten und Unsicherheiten in Berichten der Biographie und einer Erkrankung feststellbar war, weshalb von der Verhandlungsfähigkeit auszugehen war. Der Beschwerdeführer wurde ca. drei Wochen nach der gutachterlichen Untersuchung zwei Tage stationär in einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik behandelt, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung jedoch auf eigenen Wunsch entlassen und geht aus dem Entlassungsbericht vom 08.10.2019 insbesondere auch hervor, dass der Beschwerdeführer absprachefähig und in allen Qualitäten orientiert ist. Im Weiteren wurde in der mündlichen Verhandlung die im psychiatrischen Gutachten festgestellte Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erörtert und ist der Beschwerdeführer diesem Ergebnis nicht entgegengetreten. Auch anhand des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung haben sich keinerlei Hinweise ergeben, dass der körperliche oder geistige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesen hindern würde, schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seiner Flucht, seiner Rückkehr und einer Integration in Österreich zu tätigen, weshalb auch nach wie vor von der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war.

 

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

 

Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung vor, dass er seine Fluchtgründe nicht vorbringe, weil er Angst habe. Nähere Ausführungen dazu, worauf sich seine Angst gründe, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Erst in der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er zwei Vorladungen sowie einen Drohbrief der Asa’ib Ahl Al Haq erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, mit dem IS zusammenzuarbeiten und sei sein Name auf einer Liste mit zu vernichtenden Personen gestanden. Obwohl der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, sei ihm nicht geholfen worden, weshalb er aus Angst den Irak verlassen habe.

 

Wenngleich Angaben in der – oftmals nach einer längeren und beschwerlichen Anreise durchgeführten – Erstbefragung angesichts dieser Umstände bisweilen widersprüchlich sein können und ihr Beweiswert auch angesichts der Kürze der Befragung zu den Antragsgründen relativiert werden muss, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall damals dennoch keinen einzigen Ausreisegrund angegeben und vermochte auch seine dahingehende Erklärung nicht zu überzeugen. Was den Erklärungsversuch in der Beschwerde betrifft, wonach der Beschwerdeführer bei der sieben Tage dauernden Überfahrt seekrank gewesen sei, kein Essen bei sich behalten und keinen Schlaf gefunden habe, er deshalb sehr erschöpft und verängstigt gewesen sei und darüber hinaus Angst gehabt habe, dem Dolmetscher, welcher ein Landsmann gewesen sei, seine Geschichte zu erzählen, ist anzumerken, dass bei einer Sichtung des Einvernahmeprotokolls, welchem unwiderlegt die Beweiskraft iSd § 15 AVG zukommt, der Eindruck entstand, dass die Befragung ohne Probleme von statten ging. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, welche ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden (AS 5), musste sichtlich nie nachfragen und wurde über die Rolle des Dolmetschers manuduziert, wobei er zu keinem Zeitpunkt bedenken diesem gegenüber äußerte. Vor allem ist auch erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt wurde und bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (AS 11), weshalb insgesamt festzustellen ist, dass kein Grund erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung seine Fluchtgründe darlegen hätte können bzw. er aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen sei. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich krankheits- bzw. erschöpfungsbedingt bzw. aufgrund von Bedenken gegenüber dem Dolmetscher gehindert gewesen, Angaben zu seinen Fluchtgründen zu tätigen, so wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies dem damaligen Referenten zur Kenntnis gebracht und nicht einfach geschwiegen hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er in der Erstbefragung keine Fluchtgründe dargelegt habe, vermag daher nicht zu überzeugen, weshalb es sich bei der spät geschilderten persönlichen Verfolgung und Bedrohung, um ein gesteigertes Vorbringen handelt.

 

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der sich bemüht, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Ziel dienliche anzugeben, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. sein könnte. Dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer erstmalig erst im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA Angaben zu seinem Ausreisegrund tätigte, was – wie dargelegt – Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens aufkommen lässt.

 

In der Einvernahme vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer dann erstmals im Wesentlichen, dass er von der Asa’ib Ahl Al Haq vorgeladen worden, er der Zusammenarbeit mit dem IS beschuldigt worden sowie auf einer Todesliste gestanden sei. Die anschließende Frage des einvernehmenden Referenten, ob dies die einzigen Gründe für seine Ausreise aus dem Irak gewesen seien, beantwortete der Beschwerdeführer klar mit „Ja“. Im Verlauf der weiteren Einvernahme vermeinte der Beschwerdeführer dann aber auf die Frage, ob er jemals konkret persönlich bedroht worden sei, dass es drei Monate vor den „Briefen“ noch einen Vorfall gegeben habe, bei dem er von einem Mitglied der Mahdi Armee geschlagen worden sei, weil dieser behauptet habe, der Beschwerdeführer würde schlecht über sie „herumreden“. Auch angesichts dieses späten Vorbringens einer Verfolgung durch die Mahdi Armee ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich nicht scheute Rückkehrhindernisse in beliebiger Form zu behaupten und liegt sohin eine weitere unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens vor.

 

Zum Nachweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer im Übrigen mehrere Dokumente in Vorlage. Dabei handelt es sich um eine Benachrichtigung der Polizeistation XXXX .2015, einen Untersuchungsverlauf der Polizeistation XXXX .2015, sowie um drei undatierte Schreiben der Asa’ib Ahl Al Haq.

 

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, werfen jedoch Fragen auf, zumal deren Inhalt nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang steht.

 

Was die vorgelegte Benachrichtigung und den Untersuchungsverlauf der irakischen Polizei angeht, so fällt auf, dass aus der Benachrichtigung der Erhalt von zwei Ladungen und eines Drohbriefes hervorgeht, im Untersuchungsverlauf jedoch nur von einer Ladung und einem Drohbrief die Rede ist.

 

Diskrepanzen fallen aber auch dahingehend auf, wo sich der Beschwerdeführer nach dem vermeintlichen Erhalt des Drohbriefes aufgehalten habe. In der Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2017 legte der Beschwerdeführer noch dar, dass er sich nach dem Erhalt des Drohbriefes fünfzehn Tage lang zu Hause aufgehalten habe (AS 79). In der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 erklärte der Beschwerdeführer hingegen, dass er nach dem Erhalt des Drohbriefes am 14.07.2015 zu Verwandte im Ort XXXX gegangen sei und sich dort vierzehn Tage versteckt habe, ehe er sein Auto verkauft und am XXXX 2015 den Irak verlassen habe. Auch aus dem vorgelegten Untersuchungsverlauf der irakischen Polizei vom XXXX .2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Erhalt des Drohbriefes zu Verwandten in ein Stadtviertel von Bagdad geflüchtet sei und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, was wiederum nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA in Einklang zu bringen ist.

 

Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, weshalb in den polizeilichen Unterlagen an keiner Stelle die Miliz Asa’ib Ahl Al Haq als Urheber der Ladungen und des Drohbriefes genannt wird, sondern stets von unbekannten Personen oder „mächtigen“ bzw. „kriminalistischen“ Milizen gesprochen wird.

 

Es fällt sohin maßgeblich ins Gewicht, dass der Inhalt der in Vorlage gebrachten Ablichtung der polizeilichen Unterlagen sowie der angeblich von der Miliz Asa’ib Ahl Al Haq herrührenden Ladungen und des Drohbriefes mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang gebracht werden kann.

 

Entsprechend der Feststellungen zur Lage im Irak ist dort im Übrigen jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen. Die vorgelegen polizeilichen Unterlagen, Ladungen und das Drohschreiben bestehen im Wesentlichen aus Farbkopien, sodass deren fachkundige Überprüfung schon mangels Zugriffs auf das Original nicht möglich ist. Mangels vorhandenem Vergleichsmaterial sind auch keine Überprüfungen der vorhandenen Kopien möglich, eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen ferner nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Eine Überprüfung des Drohbriefes bzw. der polizeilichen Unterlagen im Herkunftsstaat scheidet demnach aus.

 

Aus den Feststellungen geht aber auch hervor, dass es sich bei der Asa’ib Ahl Al Haq um eine professionell agierende und paramilitärisch ausgebildete Miliz handelt. Die Asa’ib Ahl Al Haq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa’ib Ahl Al Haq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv.

 

Ausgehend von den zur Asa’ib Ahl Al Haq getroffenen Aussagen ist aber festzuhalten, dass Verhaltensweisen wie etwa das Versenden von Drohbriefen in den herangezogenen Quellen keinen Platz einnehmen und in keinster Wiese dokumentiert ist, dass Übergriffen dieser Miliz das Versenden von Drohbriefen vorausgehen würde. Schon deshalb liegt der Schluss nahe, dass das Versenden von Drohbriefen nicht dem Handlungsmuster der Asa’ib Ahl Al Haq entspricht. Die Feststellungen zeichnen das Bild einer paramilitärisch organisierten und gut ausgebildeten Miliz, die eine entsprechende Schlagkraft besitzt. Aus welchem Grund und zu welchem Zweck eine solche Miliz Drohbriefe versenden sollte, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Vielmehr legen die Feststellungen nahe, dass die Asa’ib Ahl Al Haq ohne Vorwarnung Übergriffe begeht. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angibt, er sei auf einer Todesliste gestanden und es sohin das Ziel der der Asa’ib Ahl Al Haq gewesen sei, den Beschwerdeführer zu töten, ist die vorangehende Übermittlung eines Drohbriefes im Übrigen ein geradezu wiedersinniger Akt, zumal der Beschwerdeführer dadurch gewarnt worden wäre. Ein potentielles Opfer vor dem eigenen Angriff zu warnen, kann der Asa’ib Ahl Al Haq in Anbetracht ihrer zugesprochenen Professionalität nicht zugetraut werden. Der von den Beschwerdeführern dargelegte Ablauf der Verfolgungshandlungen seitens der Asa’ib Ahl Al Haq deutet daher auf ein Konstrukt zum Zweck der Asylerlangung hin, anstatt auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu erwähnen, dass sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er einerseits aufgefordert worden sei, gegen den IS zu kämpfen, er andererseits aber auf einer Todesliste gestanden sei, ebenfalls diametral widersprechen.

 

Abgesehen davon verstrickte sich der Beschwerdeführer aber auch in zeitlicher Hinsicht in Widersprüche. Vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass er ca. drei Monate vor dem Drohbrief auch von einem Mitglied der Mahdi Armee geschlagen worden sei, vermeinte in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 jedoch, dass es lediglich zwei Monate vor den Drohungen zu diesem Vorfall gekommen sei.

 

Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch den genauen Ablauf der Geschehnisse nicht widerspruchsfrei darlegen. In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer aus, dass er einmal im AL Mansur Gebiet aufhältig gewesen sei, er von einem Mitglied der Mahdi Armee einen Anruf erhalten habe und dieser gesagt habe, dass er zu ihm kommen solle. Als der Beschwerdeführer dort angekommen sei, habe ihn diese Person geschlagen, weil der Beschwerdeführer „schlecht herumgeredet“ habe. In der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 erklärte der Beschwerdeführer hingegen, dass er in XXXX von einigen Personen angerufen worden sei, welche er sehr gut gekannt habe. Diese Personen hätten ihn zunächst gebeten, in das Viertel XXXX und später nach XXXX zu kommen, wo er in Begleitung seines Cousins auch hingegangen sei. Beim Eintreffen habe er einen Faustschlag bekommen und sei eine Pistole auf ihn gerichtet worden. Insgesamt sei er von fünf Personen angegriffen worden.

 

Der Beschwerdeführer erklärte sich sohin zur Anzahl der Anrufer (Anruf von einem Mitglied der Mahdi Armee – Anruf von einigen Personen), der Anzahl der Begleitpersonen (alleine oder vom Cousin begleitet), der Anzahl der Angreifer (eine Person – fünf Personen), sowie zur Art der Übergriffe (schlagen – schlagen und bedrohen mit einer Waffe) in Widersprüche, was ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinweist.

 

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak seitens der Asa’ib Ahl Al Haq eine feindlich gegenüberstehende religiöse Gesinnung unterstellt werde, weil er sunnitischen Glaubens sei, sowie als mutmaßlicher Anhänger des Islamischen Staates angesehen werde, ist Folgendes anzumerken:

 

Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Bagdad und dort in ein sunnitisches möglich und zumutbar ist. Ausgehend davon ist der Beschwerdeführer nicht gezwungen, sich an einem schiitischen Ort oder in einem schiitischen Bezirk in Bagdad niederzulassen.

 

Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht zudem hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) hunderttausende Sunniten leben. Eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak kann schon angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, zumal diesfalls mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Quellen vorhanden wären. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass auch Verwandte mit sunnitischem Bekenntnis nach wie vor unbehelligt im Irak und dort in Bagdad leben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Bagdad und die umgebenden Gebiete in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt sind. Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, über bloße Mutmaßungen hinaus eine konkrete Bedrohungssituation aus religiösen Gründen für den Rückkehrfall zu vermitteln. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Ferner gehören hohe Repräsentanten des Irak der sunnitischen Glaubensrichtung an, wie etwa der Parlamentspräsident Salim al-Dschaburi, was ebenfalls gegen eine Gruppenverfolgung sämtlicher Sunniten im Irak spricht.

 

Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern, der Bevölkerungszahl und der Anzahl der Binnenvertriebenen in den Provinzen Bagdad andererseits ist aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses oder einer ihnen aufgrund ihres Profils als junge männliche Sunniten unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hätten. Es gibt auch keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden.

 

Dass andere Personen als Binnenvertriebene und diejenigen sunnitischen Männer, die in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten im Gefolge der Rückeroberung vorgefunden wurden (und sohin dort während der Machtausübung durch den Islamischen Staat gelebt haben), von schiitischen Milizen oder Sicherheitskräften systematisch bedrängt wurden oder nunmehr der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären, kann den länderkundlichen Informationen ebenfalls nicht entnommen werden. Insoweit zeigt sich auch ein maßgeblicher Unterschied im persönlichen Profil zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und allenfalls den in der Beschwerde dargelegten gefährdeten Gruppen. Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad, einer Stadt die nie vom Islamischen Staat eingenommen wurde und demgemäß niemals Teil des sogenannten Kalifates war. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, eine gewisse Zeit unter der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates zugebracht und folglich – wenn auch nur stillschweigend – mit dem Islamischen Staat kooperiert zu haben. Er ist auch nicht in der Situation, binnenvertrieben zu sein. Die in der Beschwerde gezogenen Vergleiche gehen daher schon im Ansatz ins Leere. Der Beschwerdeführer wird nicht in ein vom Islamischen Staat befreites und nunmehr von schiitischen Milizen kontrolliertes Gebiet zurückehren müssen, sodass die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde nicht einschlägig sind.

 

Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einem zeitweilig vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet und wird sich deshalb nicht mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, den Islamischen Staat durch Befolgung von dessen quasistaatlicher Ordnung unterstützt zu haben. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in der Lage, seine Ausreise im Jahr 2015 mittels seiner Verwandten im Irak nachzuweisen, sodass er auch insoweit nicht unter Verdacht geraten wird, sich dem Islamischen Staat angeschlossen zu haben.

 

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer auch deshalb nicht in den Irak zurückkehren könne, weil er einen sunnitischen Namen trage ist anzumerken, dass es zwar durchaus möglich und plausibel ist, dass man manche Namen der sunnitischen bzw. der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zuordnen kann, jedoch geht lediglich aufgrund des Tragens eines Namens noch keine spezifische Verfolgungsgefahr hervor.

 

Angesichts obiger Erwägungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

 

Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist äußerte und in diesem Zusammenhang anregte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof beantragen, ist abschließend darauf zu verweisen, dass die Beschwerdefrist aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017 (vgl. BGBl I. 140/2017), geändert wurde und nunmehr vier Wochen beträgt, sowie darauf, dass die gegenständliche Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht wurde.

 

I.8.3. In rechtlicher Hinsicht wurde zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberichtigten ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vorliegen würden, da die bP die behaupteten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können.

 

Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der bP eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden Situation hinausgehende Gruppenverfolgung drohe. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfinde, könne aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Zwar werde vereinzelt berichtet, dass es im Zuge der Rückeroberung von ehemals vom IS kontrollierten Gebieten in Einzelfällen zu Übergriffen auf die sunnitischen Bewohner durch schiitische Milizen wegen einer ihnen unterstellten Sympathie für oder Unterstützung des IS gekommen war, jedoch war schon im Hinblick auf das verhältnismäßig geringe Ausmaß solcher Vorfälle nicht von einer systematischen und landesweiten Verfolgung von Sunniten im Allgemeinen auszugehen. Dafür, dass die bP schon wegen der bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft pro futuro Opfer individueller Verfolgung werden könnte, seien daher weder aus dem Vorbringen noch aus den jüngsten länderkundlichen Informationen des BVwG stichhaltige Hinweise zu gewinnen.

Dass die bP aus anderen in ihrer Person gelegenen Gründen einer – ausreichend wahrscheinlichen – asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt wäre, sei nicht glaubhaft behauptet worden und sei solches auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lasse das Vorbringen sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz zu verneinen sei.

Auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit komme es mangels glaubhaft gemachten Verfolgungshandlungen nicht an

 

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass es der bP nicht gelungen sei, die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergebe, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Dass die bP im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die bP somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder drohe ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Es könne auch nicht erkannt werden, dass der bP im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), habe doch die bP selbst nicht konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Bei der bP handele es sich um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.

Die bP verfüge darüber hinaus über Schulbildung und Berufserfahrung. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein würde, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass der bP im Fall der Rückkehr auch im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden würde.

Zum anderen habe die bP weder selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch könne dies aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen ausgesetzt wäre.

 

Die bP leide zwar im Entscheidungszeitpunkt an einer akuten Belastungsstörung bei Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung sowie an einer Benzodiazepinabhängigkeit. Diesbezüglich werde sie auch medikamentös behandelt und besuche eine Psychotherapie.

 

Den Feststellungen zur medizinischen Versorgungssituation im Irak sei zu entnehmen, dass diese zwar angespannt sei, Ärzte und das Krankenhauspersonal jedoch als qualifiziert gelten. Ferner bestehe ein privater Gesundheitssektor, dessen Leistungen jedoch für ärmere Familien kostspielig sein können. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes war in Anbetracht der grundsätzlich gegebenen medizinischen Versorgung im Irak davon auszugehen, dass die bP im Fall einer Rückkehr hinreichenden Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten sowie den allenfalls notwendigen Medikamenten vorfindet.

Es wurde auf die ständige Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Fremder darüber hinaus kein Recht hat, in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der bP aufgrund einer bestehenden schweren Erkrankung sei weder behauptet worden, noch wären Anhaltspunkte dafür im Verfahren hervorgekommen. Ferner bestehe im Irak der Zugang zu psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung. Aus dem Entlassungsschein des Uniklinikum XXXX vom XXXX 2019 gehe auch hervor, dass bei der bP zum Entlassungszeitpunkt keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestand.

 

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und sei diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan worden.

Die bP habe keine Familienangehörigen in Österreich und läge ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet nicht vor.

Eine besonders fortgeschrittene Integration während des nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet könne nicht erkannt werden: Der Aufenthalt der bP in Österreich seit August 2015 beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um dem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Die bP sei nicht erwerbstätig und wären die Einstellungszusagen zu ihren Gunsten pro futuro sowie die gemeinnützigen Tätigkeiten nicht so zu gewichten, dass aus diesen bereits auf einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben durch eine Aufenthaltsbeendigung zu schließen wäre.

Die bP spreche auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache und verfüge über soziale und freundschaftliche Kontakte. Sie sei aber im Herkunftsstaat sozialisiert worden, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht und gearbeitet habe.

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bP nicht beruflich integriert sei, illegal einreiste und nach Erhalt des angefochtenen Bescheides illegal in Österreich verblieb und keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun vermocht hätte, sei nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der bP in ihren Herkunftsstaat auszugehen.

Aufgrund der genannten Umstände würden in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiege in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stelle sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und läge eine gesetzliche Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 erster Satz FPG vor.

 

Diese Entscheidung wurde am 09.12.2019 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Ausreiseverpflichtung hat die bP keine Folge geleistet.

 

I.9. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2019 eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 16.03.2020, GZ E 784/2020-5 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 12.06.2020, GZ. E 784/2020-8 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und zur Entscheidung an den VwGH abgetreten.

 

In weiterer Folge hat die bP beim VwGH eine Revision erstattet – dieser kam keine aufschiebende Wirkung zu – und wurde vom VwGH mit Beschluss vom 29.09.2020 Zl. Ra 2020/19/0027-10 die Revision zurückgewiesen.

 

I.10. Am 08.01.2020 hat das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung eingeleitet und der bP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Länderfeststellungen zur Situation im Irak zur Stellungnahme übermittelt.

 

In der Stellungnahme vom 16.01.2020 wurde auf die gesundheitliche Situation der bP hingewiesen, welche sich seit Erhalt der negativen Entscheidung des BVwG verschlechtert habe. In den übermittelten Länderinformationen fänden sich keine Ausführungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und wurde dazu aus Berichten zitiert. Die bP sei integriert und habe zur Psychotherapeutin vertrauen gefasst, bei der sie sich in laufender Behandlung befände. Eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 04.10.2019 von Mag. XXXX sowie ein Ambulanzbericht über den Aufenthalt der bP im Jänner 2020 wurden vorgelegt. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage im Irak aktuell sehr angespannt.

 

Am 23.01.2020 langte eine ergänzende Stellungahme ein, in welcher angeführt wird, dass die bP einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt habe, welchem jedoch nicht Folge geleistet werden könne. Beigelegt war ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte (ohne Vermerk der bB über persönliche Einbringung) und eine Bestätigung der Botschaft vom XXXX .

 

Zur Einvernahme am 20.02.2020 erschien die bP nicht und legte eine Krankmeldung vor.

 

Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des VfGH vom 16.03.2020 wurde das Verfahren vor der bB aufgrund des höchstgerichtlichen Verfahren bis zur dortigen Entscheidung unterbrochen.

 

Am 29.07.2020 wurde die bP bei der bB in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson (Fr. XXXX ) im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen.

Die bP gab an, dass ihr Körper kaputt sei und sie nicht schlafen könne. Es wurden medizinische Befunde vorgelegt und wurde auf regelmäßige Medikamenteneinnahme verwiesen. Sie würde sofort arbeiten, wenn sie Arbeit fände. Während des Verfahrens beim BVwG habe sie noch eine Freundin gehabt, sie hätte schon eine rumänische und eine deutsche Freundin hier in Österreich gehabt. Aktuell sei sie Single. Die Eltern und Geschwister bzw. die ganze Familie mit ca. 25 Mitgliedern würden in Bagdad leben. Der Vater sei Herzkrank, die Mutter habe Diabetes und sei vor ca. 2 Monaten an Corona erkrankt gewesen. Die Eltern hätten schon seit ca. 3 Monaten keine Arbeit mehr wegen Corona, sie hätte das letzte Mal mit ihnen vor ca. einer Woche Kontakt gehabt. Nach Rückübersetzung ergänzte die bP, dass sie auch eine Schwester habe, die heiratet. Zum Vorhalt, dass wenn die bP vor der Botschaft ihre bereits vor der bB vorgelegten Dokumente vorzeigt und um Ausstellung eines Reisedokuments ersuchen würde, sie ein solches erhalten würde, verwies die bP wiederum auf das vorgelegte Schreiben der irakischen Botschaft XXXX . Die bB wies darauf hin, dass die Botschaft wie im Schreiben festgehalten zwar keine Reisepässe ausstellt, jedoch Ersatzreisedokumente. Hingewiesen wurde die bP auch auf die Möglichkeit, nach Deutschland zu reisen und dort einen Reisepass zu erhalten.

 

Gefragt, welche persönlichen Gründe einer möglichen Rückkehr entgegen stünden gab die bP an:

„Es geht um mein Leben. Wenn es nur 1% gibt, dass ich in den Irak zurückkehren könnte dann würde ich es tun um meine Familie zu sehen. Ich fühlte mich hier sehr wohl in Österreich, die Leute gaben mir Respekt, das gab es im Irak nicht. Ich fühle mich sehr wohl hier, ich werde hier bleiben und weiter mein Leben hier leben.“

Ergänzend gab sie an, dass sie im Irak sicher umgebracht werde. Die Miliz die immer drohe, habe in Bagdad sogar die amerikanische Botschaft verbrannt. Sie sei psychisch krank und sie wolle jedenfalls in Österreich bleiben. In einigen Monaten werde sie 30 Jahre alt. Sie habe den Wunsch, eine Familie und Kinder zu haben in einem sicheren Land wie Österreich. Sie fühle sich wohl in XXXX , sie möge XXXX , sie sei es gewohnt Nachbarn zu treffen.

 

In einer anwaltlichen Stellungnahme vom 12.08.2020 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP ohne jeden Zweifel auf einer Todesliste der schiitischen Milizen stehe, zumal ihr Kollaboration mit dem IS vorgeworfen werde. Sie sei bei einer Rückkehr nach wie vor entsprechend gefährdet. Die bP sei nunmehr seit 5 Jahren in Österreich und bestens integriert und sozial verankert, sie leide an einer ärztlich diagnostizierten PTS und bestehe aktuell extremste Suizidgefahr für den Fall der Abschiebung. Sofern nicht der Verwaltungsgerichtshof der ao Revision stattgeben werde, sei ein humanitäres Bleiberecht zu gewähren.

 

Am 17.08.2020 langte eine ergänzende Stellungnahme ein und wurden diverse Befunde vorgelegt. Nach Ausführungen zur persönlichen Situation der bP sowie ihren Fluchtgründen und Wiedergabe diverser Berichte zur Lage im Irak wurde am Schluss der Antrag gestellt, der bP ein humanitäres Bleiberecht zu gewähren.

 

Mit Schreiben vom 27.08.2020, der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 01.09.2020 wurde der bP ein Verbesserungsauftrag durch die bB erteilt. Die bP wurde aufgefordert, gemäß § 58 Abs. 5 AsylG persönlich bei der bB einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus den Gründen des Art. 8 EMRK zu stellen, ansonsten ihr Anbringen als nicht eingebracht zu werten wäre.

 

Mit Schreiben vom 29.08.2020, zugestellt durch Hinterlegung am 03.09.2020 wurde der bP von der bB mitgeteilt, dass der Antrag auf Duldung persönlich bei der bB zu den mitgeteilten Amtsstunden unter Vorlage eines Passfotos und Abgabe von Fingerabdrücken eingebracht werden könne. Im Aktenvermerk der bB vom 04.09.2020 wird festgehalten, dass die bP den Duldungsantrag nicht aufrecht halte.

 

Im Aktenvermerk der bB vom 11.09.2020 wird festgehalten, dass die bP im Rahmen der persönlichen Vorsprache einen Antrag auf ein humanitäres Bleiberecht gestellt und den Antrag auf Duldung zurückgezogen habe. Der Antrag auf Duldung werde eingestellt.

 

I.11. Mit Bescheid der bB vom 19.01.2021 wurde der bP gem. § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und weiters gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt. Es wurde ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG für die Dauer von 3 Jahren erlassen und einer allfälligen Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurde im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen würden. Ihr könne man kein Verhalten vorwerfen, dass ein Einreiseverbot rechtfertigen könnte. Sie sei weder kriminell und werde auch nicht kriminell nur weil sie auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Sie sei nach wie vor arbeitswillig und habe sogar Stellenzusagen vorgelegt. Nach Abtretung der Beschwerde vom VfGH an den VwGH sei die vom VfGH zuerkannte aufschiebende Wirkung auch noch während des Verfahrens vor dem VwGH aufrecht gewesen. Die Zurückweisung der ao Revison sei dem Rechtsfreund am 13.10.2020 zugestellt worden. Die bP sei daher bis 27.10.2020 (zuzüglich 14 Tage freiwillige Ausreisefrist) weiterhin legal in Österreich aufhältig gewesen. Die bP habe bereits am 31.01.2020 einen Antrag auf Duldung gem. § 46a FPG eingebracht und habe das Bundesamt darüber noch nicht entschieden. Die bP habe auch am 04.09.2020 einen Antrag auf Duldung gem. § 46 FPG und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gestellt. Diese beiden Anträge seien bis dato vom Bundesamt noch nicht entschieden worden. Verwiesen wird auf eine am 07.08.2020 beim Bundesamt eingebrachte Stellungnahme im Verfahren über das „humanitäre Bleiberecht“. Darin sei ersichtlich welche Situation sie erwarten würde.

Auf Grund der von ihr geschilderten persönlichen Bedrohung und der aktuellen Lage im Irak sei ihr Leben gefährdet und würde sich diese Gefahr bei Verweigerung der Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz verwirklichen. Die Behörde habe sich nicht hinreichend mit der Gefährdung der bP auseinandergesetzt. Ua. stellt die bP durch ihren Rechtsfreund in der Beschwerde den Antrag auf Feststellung, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei.

 

I.12. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 19.01.2021 mit Erkenntnis vom 25.02.2021, L504 2151723-3/4E stattgegeben und den angefochtenen Bescheid gem. §§ 51 Abs 2, 52 Abs 9 FPG, § 28 Abs 1 u. Abs 5 VwGVG, behoben.

 

Dies im Wesentlichen mit nachstehender Begründung:

 

Gegenständlich hat die anwaltlich vertretene bP in der Beschwerde ausdrücklich einen „Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak gestellt und - so wie auch schon im behördlichen Verfahren - ein damit korrespondierendes Gefährdungsvorbringen erstattet (AS 664).

 

Wie sich aus oa. Judikatur des VwGH klarstellend ergibt, ist es dem Fremden verwehrt einen derartigen Antrag zu stellen, da weder das FrPolG 2005 noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FrPolG 2005 unzulässig ist.

 

Gemäß § 51 Abs 2 FPG gilt ein solcher Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, wenn er sich wie hier auf den Herkunftsstaat bezieht, ex lege als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nun nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.

 

Im gegenständlichen Fall ist dies ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG).

 

Aus § 10 AsylG ergibt sich, dass über die hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid erst im Zusammenhang mit der ab- bzw. zurückweisenden Entscheidung im nunmehrigen (Folge)Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid gem. § 28 Abs 1 u. Abs 5 VwGVG zu beheben war.

 

I.13. Nach schriftlicher Aufforderung der bB vom 26.02.2021 erschien die bP am 05.03.2021 gemeinsam mit ihrer Vertrauensperson bei einer Polizeiinspektion und stellte den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

 

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2021 vor Exekutivbeamten gab die bP neben ihren Personalien an, dass sie ohne Religionszugehörigkeit wäre. Sie hätte das Bundesgebiet seit der ersten Asylantragsstellung nicht verlassen. Gesundheitliche Probleme, welche eine Einvernahme oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden führte sie ebenso wie eine Medikamenteneinnahme nicht an. Sie hätte noch immer die gleichen Fluchtgründe wie bei der ersten Antragstellung. Es sei jedoch hinzugekommen, dass sie bisexuell geworden sei, also sowohl sexuelle Beziehungen zu Männern als auch Frauen hätte, was im Irak nicht akzeptiert werde. Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst um ihr Leben, Hinweise für eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder ihr drohende Sanktionen hätte sie bei der bB bereits „eingereicht“. Die Änderung der Situation bzw. der Fluchtgründe sei ihr seit ca. 2 Jahren bekannt.

 

I.14. Sie wurde in weiterer Folge in einer Betreuungsstelle einquartiert und in die Bundesgrundversorgung aufgenommen. Am 08.03.2021 erklärte sie den Verzicht auf Grundversorgungsleistungen und verzog in eine privat finanzierte Unterkunft.

 

I.15. Am 19. und 22.03.2021 langten schriftliche Stellungnahmen ein und wurden Unterlagen vorgelegt.

 

I.16. Am 22.03.2021 wurde die bP in Gegenwart ihrer Vertrauensperson niederschriftlich vor der bB einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

 

F: Verstehen Sie den Dolmetsch?

A: Ja, einwandfrei

 

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

 

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass … oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.

 

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja

 

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

A: Ja RA Mag. Witzlsteiner vertritt mich, er ist heute nicht anwesend. Ich habe mit Ihm über den heutigen Termin gesprochen, es ist in Ordnung, wenn wir ohne Ihn fortfahren.

A: Ich habe einen Tinnitus und verstehe daher nicht immer so gut.

F: Das ist bekannt, das soll uns soweit nicht beeinflussen, wenn Sie etwas nicht verstehen, dann können Sie jederzeit nachfragen, wir haben ausreichend Zeit alles abzuklären.

 

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja. Ich bin ja gezwungen auszusagen.

F: Sie haben ein Recht auf eine Einvernahme und Parteiengehör, deshalb sind Sie heute hier.

A: Es geht mir psychisch nicht so gut, heute können wir aber sprechen. Dazu bin ich in der Lage.

 

F: Hat sich an Ihrem Gesundheitszustand seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren (12.06.2020) etwas verändert bzw. leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Ja. Es ist schlechter geworden. Ich fühle mich sehr schlecht und habe Angstzustände. Ich kann nachts kaum Schlafen. Ich schlafe auf einer Matratze neben dem Kühlschrank, weil das Geräusch mich beruhigt. Das ist wegen dem Tinnitus. Nachts wache ich dann auch auf und denke viel nach bin nervös. Ich habe dann auch zittern in der Hand wenn ich nervös bin.

 

F: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit ein. (In welcher Dosierung, seit wann und von wem wurden die Medikamente verschrieben?)

A: Sertralin Filmtabletten 50 mg, Quetialan XR 50 mg und Mirtabene-Ratoipharm 45 mg Filmtabletten werden vorgelegt. Ich habe die Tabletten auch bereits einmal abgesetzt.

F: Wurde die Medikation seit 12.06.2020 in irgendeiner Form verändert?

A: Ich habe das vom Arzt bekommen. Ca. 1,5 bis 2 Jahre. Ich bekam einen Bescheid, dass ich Arbeiten darf. Das hat mich sehr beruhigt, ich konnte daher mit den Medikamenten aufhören, bei Bedarf nehme ich die aber immer noch. Meine Situation hat sich wieder verschlechtert, weil ich nicht mehr arbeiten durfte. Ich nehme das immer mit Rücksprache beim Arzt. Auch die Dosierung wird von mir eingehalten.

F: Hat sich an der Dosierung etwas verändert?

A: Der Arzt hat die Dosierung angeordnet, es wurde dann schlechter, im Krankenhaus habe ich stärkere Medikamente bekommen. Die Dosierung wurde zuletzt bei meinem Krankenhausaufenthalt geändert.

F: Bei welchen Ärzten sind Sie derzeit in medizinischer Behandlung?(Seit wann?)

A: Dr. XXXX , sie ist Psychologin. Ich bin bei Ihr seid ungefähr 2 Jahren.

F: Wurde an der Art der med. Behandlung seit 12.06.2020 etwas verändert?

A: Ja ich bin immer bei Ihr gewesen. Einmal war ich bei einem männlichen Facharzt, der war auch Psychologe. Dann war ich wieder bei Ihr. Ich wurde Ihr zur Therapie zugeteilt. Sie hat mir sehr bei den Alpträumen geholfen. Normalerweise wöchentlich, oft sind es auch 2 Wochen. Am Freitag war ich zuletzt bei ihr.

F: Gibt es künftige bereits terminisierte Behandlungsschritte?

A: Vielleicht in ein oder 2 Wochen. Sie schickt mir den Termin per SMS.

F: Haben Sie noch andere med. Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten?

A: Ich wurde operiert worden an der Schulter, ich wurde von einem Österreicher geschlagen, das war vor 3 Jahren, genau kann ich das nicht sagen. Meine Mama (damit meine ich meine Vertrauensperson) schickt Ihnen das.

 

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

 

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weiterer Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen.

A: Ja, das werde ich machen.

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben aus der Erstbefragung sind richtig. Ich heiße XXXX in Bagdad, IRAK geboren, bin Staatsangehöriger des IRAK, spreche Arabisch und etwas Deutsch, (A1 und A2, das Zertifikat ist im Akt des Vorverfahrens. es war 2019), bin geschieden und habe keine Kinder Die Scheidung war noch im Irak, das war alles bevor ich nach Österreich kam.

F: Wie lange waren Sie verheiratet?

A: Ich bin etwas durcheinander, Moment. Ich habe vor 10 Jahren geheiratet und mich noch vor der Ausreise scheiden. Ich war so ca. 3,4 oder 5 Jahre verheiratet. Die Heiratsurkunde kann ich gerne vorlegen, wenn es benötigt wird.

F: Warum haben Sie sich scheiden lassen?

A: Es hat nicht gepasst, es gab Streit, Eifersucht und kein Vertrauen, es hat nicht mehr gepasst mit meiner Frau. Sie war bereits einmal verheiratet und hatte bereits 2 Kinder aus einer Ehe davor. Ich selbst habe keine Kinder.

 

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ja. Mein irakischer Führerschein, der Staatsbürgerschaftsnachweis und die ID-Card befinden sich beim BFA, weitere Dokumente habe ich nicht.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich habe keinen Reisepass, der Pass ist nachdem ich in die Türkei geflogen war auf dem Boot nach ITALIEN vom Schlepper abgenommen und ins Meer geworfen worden.

F: Es wurde bereits ein Asylverfahren in Österreich geführt. Sie wurden daher bereits aufgefordert ein gültiges Reisedokument in Vorlage zu bringen. Was haben Sie bisher unternommen, um ein solches Dokument zu erlangen?

A: Ich war bei der Botschaft, ich sagte, dass ich die Papiere für die Duldung brauche.

Begleitperson: Er war bei der Botschaft, es gibt ein Problem, dass es kein Gerät für die Erfassung der Fingerabrücke auf der irakischen Botschaft in Wien gibt. Das gibt es nur in Berlin, aber da kann Herr XXXX ja derzeit nicht hin. Wissen tun wir das seit wir im Jänner 2020 auf der Botschaft waren. Wir haben nicht mehr überprüft ob das noch aufrecht ist. Ich kann das daher nicht mit Sicherheit sagen.

 

F: Wo hält sich Ihre Familie (Eltern, Geschwister) derzeit auf?

A: Mama und Papa sind im Irak, mein Vater ist zuckerkrank. Eine Schwester und 2 Brüder. Ein Bruder ist behindert. Von einem Bruder wissen wir seit 10 Jahren nicht wo er ist. Mit meiner Schwester habe ich keinen Kontakt, das verhindert mein Schwager.

F: Gibt es Angehörige im Herkunftsstaat. Stehen Sie mit Ihrer Familie im Herkunftsstaat in Kontakt (Mit Wem, Wann zuletzt, Wie oft, Worüber haben Sie gesprochen)?

A: Mit meinem Vater seit ca. 7 Monaten nicht. Mit meiner Mama habe ich selten Kontakt, weil sie Angst hat mit mir zu reden. Mein Stamm hat meiner Mutter vor 4 oder 5 Monaten ein Papier gegeben. Der Stamm hat mich zum Tode verurteilt. Sie haben gehört, dass ich Bisexuell bin.

F: Wann sprachen wir zuletzt mit der Mutter?

A: Genau kann ich das nicht sagen, aber es war dieses Monat.

F: Wie würden Sie die wirtschaftliche Situation Ihrer im Irak aufhältigen Familie beschreiben?

A: Die wirtschaftliche Situation ist schwierig, meine Mutter hatte Corona und war auch im Krankenhaus. Es gibt keine Arbeit. Im Moment ist es sehr schwierig, es gibt wenig Arbeit wegen Corona. Sie ist Schneiderin und näht Kleidung. Als mein Mutter erfuhr, dass ich bisexuell bin hatte Sie einen Zuckerschock und hat einen sehr hohen Blutdruck. Sie hat mir geraten, ich solle nicht kommen, weil ich sonst umgebracht werde. Ich kann zur Gesundheit meiner Mutter auch ein Attest vorlegen.

F: Was arbeitet Ihr Vater?

A: Er hat ein kleines Taxi, es ist aber ziemlich kaputt. Er kann deshalb nicht arbeiten. Und er verdient sehr wenig. Mein Bruder ist behindert, er kann nicht arbeiten. Er macht nur einige Hilfstätigkeiten als Träger oder so. Keine richtige Arbeit.

 

F: Haben Sie Österreich seit Ihrer letzten Asylantragsstellung verlassen?

A: Nein

 

F: Haben Sie Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein, in Österreich nicht und auch nicht in Europa.

 

F: Gibt es weitere Personen/Organisationen die Sie unterstützten?

A: Ich habe XXXX und Ihre Töchter und die Söhne. In XXXX habe ich auch noch XXXX und XXXX Entschuldigung (AW schaut wegen dem Familiennamen im Telefon nach) Der Name ist XXXX .

F: Ich will es eigentlich von Ihnen wissen und nicht von Ihrem Telefon.

A: Es gibt noch XXXX (schaut erneut ins Telefon) der Mann heißt, es ist immer schwierig mit den Namen. Ich kenne die aber alle schon länger.

F: Die Namen scheinen dann also auch im Vorakt bereits auf?

A: Ja bestimmt.

Anm.: bitte Antworten Sie zunächst auf die Fragen, ich sichere Ihnen zu, dass Sie alles schildern werden können.

F: Sie haben am 08.03.2021 auf die Grundversorgungsleistungen des Staates verzichtet. Wer kommt derzeit für Sie auf?

A: Die Miete wird von meinen Unterstützern bezahlt. Adi und die Freunde helfen bei meiner Versorgung. Krankenversicherung habe ich keine. Veronika, die Tierärztin hilft mir auch.

F: Wer bezahlt Ihre Behandlungskosten?

A: Meine Familie (damit meine ich meine Unterstützer hier in Österreich) hilft mir dabei und kommt dafür auch.

F: Können Sie diesbezüglich tragfähige Unterstützungserklärungen vorlegen?

A: Vertrauensperson: Ich habe so etwas bisher nicht unterschrieben, weil wir das noch klären mussten. Ich habe bereits bezahlt und bin auch weiterhin bereit das zu tun. Ich zahle die Miete, was die Lebenshaltungskosten betrifft, dann kann er immer kommen, das halte ich genauso wie bei meinen eigenen Kindern.

F: Haben Sie eine rechtlich bindende Verpflichtungserklärung unterzeichnet?

A: Ich möchte das mit dem Rechtsanwalt noch besprechen und ich kenne die Rechtslage dazu nicht im Detail und möchte das noch klären. Grundsätzlich wäre ich aber dazu bereit.

 

F: Haben Sie seit Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Verfahren (12.06.2020) Integrationsschritte gesetzt? (Arbeit, Deutschkurse, sonstige…)

A: Das war in der Volkshochschule, genau kann ich nicht sagen, vor 2 Jahren ca. Ich habe auch einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht. Auch einen Werte und Orientierungskurs. Ich habe auch eine Art Fahrradkurs gemacht und auf der Gemeinde gearbeitet. Das war alles vor der negativen Entscheidung. Ich habe dann nichts mehr gemacht, weil ich mich nicht gut fühlte deshalb.

 

F: Wer außer Ihnen wohnt noch an Ihrer derzeitigen Adresse?

A: Ich wohne alleine, ich habe dort ein Zimmer. Es ist das gleiche Haus in dem ich vor der Antragsstellung wohnte, es ist nur ein anderes Zimmer. Zimmer Nr. 7.

F: Beschreiben Sie Ihre Wohnung:

A: Kühlschrank, ein Fernseher, ein Schrank mit meiner Kleidung, ein Bett. Die Küche habe ich gemeinsam mit den anderen Bewohnern.

F: Wer sind die anderen Bewohner?

A: Das sind alles Flüchtlinge, so wie ich. 2 Haben einen positiven Bescheid. Insgesamt sind es 7. 2 Iraner, 1 kurdischer Iraker, 4 Afghanen.

F: Schildern Sie wie Sie derzeit einen normalen Tag verbringen:

A: Ich bin viel unterwegs. Ich mache Frühstück ich stehe immer zwischen 3 und 6 auf. Ich kann nicht immer gut schlafen. Frühstück manchmal um 12 manchmal aber auch schon um 8. Das ist verschieden wie ich Lust habe. Ich lerne dann Deutsch, wenn ich Lust habe. Meine Vertrauensperson hilft mir dann ich will B1 versuchen.

F: Wann gehen Sie schlafen?

A: Das ist schwierig ich habe immer Angst, wenn ich schlafen gehe. Es ist verschieden manchmal um 10 manchmal um 12. Mein Schlaf ist komisch.

F: Wann sind Sie gestern ins Bett gegangen?

A: Ich weiß nicht genau, Ich war draußen es gab viel Schnee ich kam um 19 oder 20 Uhr nachhause. Ich habe schlecht geschlafen. Es waren 4 Stunden ich bin aber verschwitzt aufgewacht. Ich habe dann weiter versucht zu schlafen.

 

F: Wie sieht Ihre derzeitige finanzielle Situation aus? Können Sie Ihren Alltag ohne staatliche Mittel bspw. aus der Grundversorgung aus Eigenem heraus bestreiten?

A: Wenn mir meine Unterstützer helfen, dann geht es.

 

F: Wie viel Geld haben Sie im Moment zur Verfügung?

A: Ich habe ca. 200 Euro. Wenn ich etwas brauche, dann kann ich fragen. Ich spare aber so gut es geht. Sie vertrauen mir und helfen mir deshalb. Ich habe hier in Österreich ein Konto und XXXX schickt mir da auch Geld hin. XXXX gibt mir auch Geld..

 

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?

A: Ja damals wegen der Verletzung an der Schulter. Ich habe keine Anzeige gemacht. Ich brauche keine Probleme. Der Knochen war gebrochen und auch die Zähne gebrochen. Ich war im Krankenhaus. Es gab dann auch eine gerichtliche Verurteilung des Täters..

 

F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein. Ich habe keine Probleme und war immer ehrlich.

 

F: Welcher Religionsgemeinschaft sind Sie zugehörig?

A: Ich bin Muslim, das ist seit meiner Kindheit so. Ich habe Respekt vor allen Religionen, ich will kein Muslim sein. Aber das ist seit meiner Kindheit so. Ich bin ein Mensch ich möchte mich nicht in eine Kategorie begeben.

F: Seit wann ist dies der Fall?

A: Das war auch bereit zuhause im Irak so.

F: Haben Sie den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft schriftlich erklärt?

A: Die würden mir den Kopf abschneiden, wenn ich das zuhause im Irak machen würde.

F: Haben Sie das hier in Österreich gemacht?

A: Ich rede offen über das. Manchmal rede ich darüber manchmal habe ich Angst.

F: Wissen die Mitbewohner wie Sie über den Islam denken?

A: Mir bedeutet das nichts ich rede daher auch nicht mit denen darüber.

 

F: Sind Sie hier in Österreich in einer Beziehung/Lebensgemeinschaft?

A: Ja ich hatte eine Beziehung vor 2 Jahren für 7 Monaten mit einer deutschen Frau. Ich hatte auch ca. 4-mal Sex mit Männern. Das ist aber selten. Ich habe gerne Beziehungen zu Frauen aber manchmal auch zu Männern.

F: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis in Österreich zusammen?

A: Ich habe Freunde aus Österreich, Deutschland auch Rumänen, Bulgarien. Die Personen sind in etwa so alt wie ich, meine Familie hier ist älter. Die Freunde haben auch Kinder. Der Freundeskreis ist also bunt gemischt. Mein Freundeskreis sind ca. 20 -25 Personen. 19 Personen haben ein Unterstützungsschreiben für mich verfasst.

F: Wie lange bestehen diese Freundschaften bereits?

A: Meine "Mama" ca. 5 Jahre. Viele andere auch bereits seit 4 oder 5 Jahren.

F: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Freunden?

A: Deutsch. Mein letzter Sexualpartner war auch ein Iraker, da haben wir arabisch gesprochen.

 

F: Sie haben am 20.08.2015 einen Asylantrag gestellt, welcher vom BVWG in II. Instanz als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach Befassung der Höchstgerichte am 12.06.2020 in Rechtskraft.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Erstens ich wurde von der Miliz geschlagen. Mein Auge ist verletzt, das hat auch der Arzt angeschaut und die Verletzung festgestellt. Ich wurde auch mit einer Waffe bedroht.

F: Das haben Sie bereits im ersten Asylverfahren erzählt.

A: Es gibt auch eine Bedrohung von einer anderen Miliz. Ich hatte hier in XXXX eine Beziehung zu einem Landsmann. Ich kenne Ihn aus XXXX , ich kannte seine Schwester im Irak. Er hat im Irak Tattoos gemacht.

F: Wo hat sich das ereignet?

A: Zuhause im Irak.

F: Ein Freund von mir aus XXXX wollte ein Tattoo machen, ich ging mit. Wir sprachen über die Tattoos mit dem Tätowierer. Hier in Österreich habe ich dann den Tätowierer wiedererkannt. Wir haben uns hier also wieder getroffen und uns umarmt. Wir verbrachten dann die Nacht gemeinsam, andere Leute waren auch anwesend. Er zog dann aus dem Haus in der XXXX aus. Er kam dann aber nach einiger Zeit wieder zurück nach XXXX . Wir trafen uns wieder und er lud mich in die Wohnung ein. Wir hatten Sex also ca. 4 oder 5 Mal. Zuletzt vor ca. 6 oder 7 Monaten, genau kann ich das nicht sagen. Ca. 2 Monate danach habe ich mit meiner Mutter telefoniert und Ihr erzählt, dass ich eine negative Entscheidung im Asyl erhalten habe. Sie sagte, dann es sei egal, ich solle aber bloß nicht zurückkommen. Ich fragte dann nach warum und sie sagte, dass der Stamm mein Todesurteil ausgesprochen habe. Mein Vater redet deshalb immer noch nicht mit mir. Es ist mir unerklärlich, wie mein Stamm es erfahren hat. Es kann nur sein, dass Sie es von meinem Freund irgendwie erfahren haben. Was Ihn betrifft weiß ich nicht ob er auch zum Tod verurteilt ist oder nicht. Ich mache mir viele Gedanken wie das an meine Familie weitergegeben werden konnte. Mein Freund heißt XXXX ich habe dann aus Angst den Kontakt zu Ihm abgebrochen. Außer mit Ihm hatte ich noch mit 2 anderen Irakern Sex. Ich werde oft von anderen darüber gefragt wie ich über Schwule denke und es werden seither Andeutungen gemacht. Ich sage dann immer, das sind alle normale nette Leute.

 

F: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe aus dem Herkunftsland, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert? Seit wann ist Ihnen dies bekannt?

A: Die Gründe sind aufrecht. Die Miliz hat sich entzweit, ein Teil ist von der Familie des Mannes XXXX , die haben mich im Irak geschlagen und verfolgt auch mit Pfefferspray. Die Al Haq Miliz fragt immer nach mir bei meinem Bruder.

F: Nochmal bitte mit Ja oder Nein. Hat sich etwas geändert?

A: Ja ich wurde zum Tode verurteilt. Ich werde das Schreiben besorgen und vorlegen. Ich hab das nicht mit, meine Mutter im Irak hat das. Sie kann aber nicht sprechen, weil Sie Angst vor meinem Vater hat. Meine Mutter hat das bekommen vom Stamm, der Vater hat das auch erfahren. Das offizielle Schreiben hat die Mama versteckt und dem Vater gesagt, dass Sie es vernichtet hat. Ich werde das aber versuchen zu bekommen, damit ich das vorlegen kann.

F: Bitte langsam, ich soll ja auch alles aufschreiben und es soll nichts verloren gehen.

A: ok ich verstehe.

F: Wann hatten Sie das erste Mal Sex mit XXXX ?

A: Vor ca. 2 Jahren ca. das letzte Mal vor 6 oder 7 Monaten. Er hat einen Freund.

F: Haben Sie im letzten Asylverfahren erzählt, dass Sie auch Sex mit Männern haben?

A: Nein ich habe das beim BVWG nicht erzählt. Ich wollte, dass das privat bleibt. Ich muss das aber sagen, weil es ja auch im Irak deshalb getötet werden könnte.

F: Wie lange weiß man im Irak schon davon?

A: Seit ungefähr 4 oder 5 Monaten. Das hat meine Mutter so gesagt.

F: Wann haben Sie davon erfahren, dass es im Irak bekannt ist?

A: Wie mein Antrag abgelehnt wurde kam ich nach XXXX ich habe meiner Mutter dann erzählt, dass ich zurückmuss. Sie sagte, dass würde nicht gehen und ich fragte nach, da hat Sie mir das erzählt. Ich aber dieses Monat 2 oder 3 Mal mit Ihr telefoniert.

 

F: Können Sie Ihr Vorbringen mit weiteren Beweismitteln belegen?

A: Meine Mutter sagte, dass Sie es noch hat. Ich sagte sie müsse das schicken, sie hat es aber noch nicht getan. Es ist nicht leicht mit Ihr darüber zu sprechen, weil Sie selten allein sprechen kann.

 

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme?

A: Ein noch ärgeres Problem gibt es nicht. Es gibt keine anderen Probleme.

F: Wie haben Sie gemerkt, dass Sie diese Neigung haben?

A: Ich war 7 Monate mit einer Frau zusammen. Ich merkte dass ich auch Männer mag seit mich meine Freundin verließ, also vor 2 Jahren.

F: Gehen Sie Ihrer sexuellen Neigung aktiv nach? (seit wann?)

A: Vor 6 oder 7 Monaten.

F: Hatten Sie bereits im IRAK gleichgeschlechtliche Kontakte/eine gleichgeschlechtliche Beziehung?

A: Nein, aber ich wurde dort vergewaltigt. Zweimal von Männern, da habe ich viel geblutet und geweint. Da war ich 9 oder 10 Jahre alt. Ich war damals auch beim Arzt.

F: Haben Sie das im ersten Asylverfahren erzählt?

A: Nein, es war für mich sehr persönlich. Im arabischen Raum ist Sex unter Männer dreckig. Man wird dann wie Müll behandelt. Das ist eine Schande dort.

F: Wurden Ihre Vergewaltiger bestraft?

A: Meine Familie ging aus Scham nicht zur Polizei, deshalb wurde auch niemand bestraft.

F: Gehen Sie hier in Österreich offen mit Ihrer sexuellen Neigung um? Leben Sie diese offen?

A: Das ist sehr privat. Außer meiner "Familie" hier weiß das niemand.

F: Ist Ihre Neigung Ihrem Freundeskreis bekannt? Wie haben Sie dies mitgeteilt? Wie haben die Freunde darauf reagiert?

A: Es muss keiner wissen, aus Scham spreche ich auch nicht darüber. Ich war ein oder zweimal in einer Bar für Schwule, es sind alles nette Leute. Den Namen der Bar kann ich nicht mehr nennen. Ich kann aber beschreiben wo das ist. XXXX geradeaus und dann in 200 m rechts. Den Namen kann ich leider nicht mehr nennen..

F: Weis Ihre im IRAK aufhältige Familie von Ihrer sexuellen Orientierung?

A: Ja., die wissen es, aber nicht von mir.

F: Wie hat Ihre Familie davon erfahren und wie hat sie darauf reagiert?

A: Mein Vater spricht nicht mehr mit mir seit er es erfuhr.

F: Warum haben Sie Ihre Neigung im ersten Verfahren nicht erwähnt?

A: Das ist etwas Neues. Vorher hatte ich das nicht. Die Sache mit der Vergewaltigung ist älter, aber darüber konnte ich damals nicht reden. Ich sagte das deshalb, weil meine Vertrauenspersonen gesagt haben, dass ich das heute sagen muss.

 

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen weiters ist beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung und ein mehrjähriges Einreiseverbot zu erlassen.

F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Ich habe das nicht sagen können, weil das ja niemand wissen muss. Ich konnte ja nicht wissen, dass das relevant sein würde. Jetzt ist ja neu, dass ich zu Tode verurteilt wurde. Das wusste ich ja vorher nicht.

 

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.

A: Dem AW wird nochmals der Inhalt der Verfahrensanordnung erklärt.

 

F: Sind Sie bereit freiwillig (allfällig unter Gewährung von Rückkehrhilfe) in den IRAK zurückzukehren?

A: Ich kann nicht zurück

 

F: Könnten Sie sich vorstellen in eine andre Region bzw. Stadt des IRAK zurückzukehren? (Wenn „Nein“, warum nicht?)

A: Ich kann nicht. Wenn ich nicht gezwungen wäre hierzubleiben, dann wäre ich schon lange zurückgekehrt. Meine Familie ist dort, meine Arbeit ist dort, aber ich bin bedroht, ich kann daher nicht zurück. Ich habe nur meine Mutter, mein ganzer Stamm, 13000 Leute wollen mich tot sehen. Auch andere Stämme die mit uns verbunden sind möchten meinen Tod.

 

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Berichte zum Staat IRAK nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Ich habe ein privates Problem, was soll ich da mit Länderinformationen. Wenn Sie wollen, dann geben Sie mir das. Der Irak wurde vom Iran regiert.

F: Möchten Sie die Länderinformationen? Ja oder nein?

A: Ja bitte.

 

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach dieser Einvernahme binnen einer Frist von mindestens 24 Stunden die Möglichkeit einer Rechtsberatung erhalten. Sie werden dann in einer weiteren Einvernahme die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht wahrnehmen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

 

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich habe nur eine Frage, ich bin seit 6 Jahren hier in Österreich, was habe ich getan, ich bin jemand der in Frieden lebt. Ich verdiene sowas nicht. Ich kenne viele die Drogen nehmen und die auch in Haft sind. Die haben Asyl in Österreich. Ich bin friedlich und ich bekomme das nicht. Das macht mich traurig.

 

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?

A: Ja, einwandfrei

 

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja Zu Seite 5 möchte ich sagen, dass meine Mutter hohen Blutdruck einen Zuckerschock und einen Nervenzusammenbruch hatte. Zuckerkrank ist die Mutter, der Vater ist Herzkrank.

Auf Seite 6 die Frau heißt XXXX und nicht XXXX . Ich habe im Telefon nachgeschaut, weil ich das Foto zeigen wollte.

Die Miete zahlt meine "Mutter" und die Unterstützer. Ich kann nicht sagen ob ich alle Integrationsschritte vorher gesetzt habe, oder ob noch etwas danach war.

F: Sie können diesbezüglich gerne beim nächsten Termin weitere Bestätigungen vorlegen.

A: Auf Seite acht: Ich habe 2 Freunde die Ungarn sind.

Auf Seite 8: Ich kenne den Tätowierer aus dem Irak, ich habe Ihn hier wieder getroffen. Er wohnt in XXXX . Ich kenne auch seine Schwester im Irak. Er heißt XXXX . Wir lebten im gleichen Haus. Für 1 Jahr lebten wir gemeinsam in einem Haus im Asylheim dort. Ich habe immer noch Kontakt zu Ihm, wir helfen uns gegenseitig. Wir sprechen aber sehr selten und treffen uns auch. Wir haben nur keinen Sex mehr. Zu den anderen beiden habe ich keinen Kontakt mehr. Die sind in Wien.

 

Im Zuge der Einvernahme wurde der bP am 22.03.2021 die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt, und somit mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG angenommen wurde. Die aktuellen Länderinformationen wurden zur Durchsicht und Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt.

 

I.17. Am 07.04.2021 wurde die bP in Gegenwart der Vertrauensperson nochmals einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt

 

F: Verstehen Sie den Dolmetsch?

A: Ja, einwandfrei

 

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

 

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

A: Ja Kanzlei Mag. Witzlsteiner

 

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja Ich muss ja heute mit Ihnen sprechen.

F: Sie haben ein Recht auf Parteiengehör, keine Pflicht.

A: Ja ich habe verstanden.

F: Haben Sie heute med. Unterlagen mit, die Sie vorlegen können?

A: Ja Die Unterlagen befinden sich alle in der Mappe die ich gerade abgegeben habe.

 

Anm.: AW schweift ab und wir darauf hingewiesen, dass zunächst nur die gestellten Fragen zu beantworten sind. Sollte noch etwas offen bleiben, dann wird es am Ende dazu Gelegenheit geben.

 

F: Haben sich Veränderungen an Ihrem Gesundheitszustand seit der letzten Einvernahme ergeben?

A: Nein Es geht mir genau gleich wie letztes Mal. Innerlich geht es mir schlecht.

F: Waren Sie noch einmal beim Arzt in der Zwischenzeit?

A: Nein.

 

F: Sind Ihnen die allgemeinen Informationen aus der vorherigen Niederschrift bekannt?

A: Ja. Eine Wiederholung ist nicht nötig.

 

F: Halten Sie Ihre Angaben aus der vorherigen Niederschrift vom 22.03.2021 aufrecht? Möchten Sie etwas korrigieren oder hinzufügen?

A: Ja. Ich erhalte die Angaben aufrecht. Ich möchte auch nichts mehr hinzufügen.

 

F: Gibt es inzwischen eine rechtlich bindende Unterstützungserklärung die Sie vorlegen können?

A: Vertrauensperson: Ich wollte das über einen Notar machen, wegen der Beglaubigung. Da hatte ich keinen Termin bekommen. Ich habe mich aber dazu grundsätzlich bereiterklärt, das liegt alles in der Mappe die wir abgegeben haben.

 

F: Können Sie sich heute an den Namen der Bar erinnern, die Sie besucht haben?

A: Nein, den kann ich nicht nennen. Das kann ich aber rausfinden. Es ist ein langer Name. Wenn ich heute zurückkomme, dann kann ich nachschauen.

F: Wie oft waren Sie in dieser Bar?

A: Insgesamt zweimal. Nachgefragt kann ich nicht sagen wann genau das war. Vor 3,5 bis 4 Jahren.

 

F: Wie und wann hat man im IRAK von Ihrer sexuellen Orientierung erfahren?

A: Das weiß ich nicht ganz genau, aber vor ca. 6-7 Monaten. Nachgefragt denke ich die ganze Zeit darüber nach, kann es mir aber nicht erklären. Ich weiß nicht wie es passiert ist, ich habe niemanden was angetan und habe auch keine Feinde. Vielleicht hat es jemand in betrunkenem Zustand. Nachgefragt meine ich hier in Österreich. Es wird viel geredet und gibt viele Gerüchte. Jeder mischt sich in alles ein, man wird nicht in Ruhe gelassen.

 

F: Haben Sie heute Beweismittel (das Schreiben aus dem Irak – Todesurteil) mit, die Sie vorlegen können?

A: Meinen Eltern geht es gesundheitlich im Irak nicht gut, deshalb konnte ich das Dokument nicht aus dem Irak holen, da würde ich noch 10 Tage benötigen. Es ist jenes Schreiben, das der Stamm veröffentlicht hat, dass Sie mich aus dem Stamm ausschließen und zum Tod ausschreiben. Mein Blut soll fließen. Nur meine Mutter spricht mit mir, aber im Geheimen, so dass niemand es erfährt.

F: Was haben Sie bisher unternommen um an Beweismittel heranzukommen?

A: Ich habe einen guten Freund, dieser hat mir versprochen, das Schreiben bei meiner Mutter abzuholen, sobald mein Vater das Haus verlässt. Da jetzt mein Vater seit längerer Zeit krank ist und nicht rausgeht hat sich die Sache verspätet.

F: Es gibt sicher auch außerhalb des Hauses Möglichkeiten in Kontakt zu treten, zB beim Einkauf.

A: Unser Stamm ist sehr konservativ. Meine Mutter verlässt das Haus nur in Begleitung meines Vaters oder mit seiner Zustimmung.

F: Ihre Mutter geht also derzeit nicht einkaufen?

A: Doch immer nur in Begleitung.

F: Mit wem? Wenn der Vater krank ist?

A: Mein Vater verlässt das Haus einmal pro Woche mit Ihr zusammen. Jetzt in Corona-Zeiten ist alles eingeschränkt.

F: Woher wissen Sie das so genau?

A: Das hat mir meine Mutter erzählt, denn Sie hat Diabetes und kann sich nicht so gut bewegen. Sie klagte über Ihren Zustand und dass Sie das Haus nicht verlässt. Diabetes hat eine Auswirkung auf das Nervensystem. Sie kann daher eine Körperhälfte nicht mehr gut bewegen.

F: Wann haben Sie zuletzt mit Ihrer Mutter gesprochen?

A: Vor 8-9 Tagen.

F: Wie haben Sie Kontakt aufgenommen?

A: Sie ruft mich über Whats-App an.

F: Warum hat Sie Ihnen dann kein Foto von diesem Schriftstück geschickt?

A: Sie weiß nicht wie es geht. Das habe ich Ihr zu erklären versucht. Sie kann mir auch nicht schreiben, sondern nur anrufen. Früher hatte sie ein altes, jetzt hat Sie ein Smartphone, kann damit aber nicht umgehen.

 

F: Ihnen wurden im Zuge der letzten Einvernahme die aktuellen Länderinformationen zum IRAK ausgefolgt, möchten Sie dazu heute eine Stellungnahme abgeben?

A: Die Stellungnahme haben wir Ihnen abgegeben.

F: Möchten Sie mündlich noch etwas sagen?

A. Es gibt im Irak keine Sicherheit. (AW zeigt ein Foto von maskierten Männern die bewaffnet sind)

F: Worin besteht der direkte Zusammenhang zu Ihrem Vorbringen?

A: Da gibt es keinen direkten Zusammenhang, das sind aber Milizen die in Bagdad auf der Straße sind. Mit schweren Waffen. Die zeigen dort Ihre macht. Nur der Irakische Staat behauptet, dass es dort sicher ist. Alles andere spricht aber dagegen.

Die Polizei hat zugeschaut und keiner konnte was dagegen tun.

F: Werden Sie konkret von den Personen auf dem Foto bedroht?

A: Nein, von den Milizen schon. Und auch von meinem Stamm nicht mehr geschützt. Ich habe dieses Foto zufällig auf Facebook gesehen und fotografiert, um es Ihnen zu zeigen, dass es dort nicht sicher ist. Also exemplarisch für die Lage dort.

 

V: Ihnen wird mitgeteilt, dass weiterhin die Zurückweisung Ihres Antrages wegen entschiedener Sache sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines mehrjährigen Einreiseverbotes beabsichtigt ist.

F: Möchten Sie noch etwas vorbringen, das nicht gefragt wurde?

A: Das ist aber nicht so, ich wurde ja jetzt vom Stamm ausgestoßen. Sie schwören mir den Tod. Bitte geben Sie mir Zeit um dieses Schriftstück vom Stamm vorzulegen. Mir wurde mein ganzes Leben seit der Kindheit Unrecht angetan. Ich hoffe auf Gerechtigkeit hier in Österreich. Ich werde es schnellst möglichst beibringen und es übersetzten lassen.

F: Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, die erfolgt amtswegig.

A: Bitte helfen Sie mir, ich habe mir hier in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen. Ich habe einen erlernten Beruf und 3 Firmen die mir eine Arbeit zugesichert haben. Bitte geben Sie mir die Möglichkeit für ein normales Leben in Sicherheit. Ich leide sehr unter der Vorstellung, dass ich im Irak nach der Abschiebung brutal getötet werde.

 

 

I.18. Mit Mail vom 20.04.2021 wurde eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 19.04.2021 vorgelegt. In der Stellungnahme wurde auf die Stellungnahme vom August 2018 verwiesen und ausgeführt, dass sich die bereits 2018 explorierbaren Symptome nunmehr langsam durch die an die Oberfläche des Bewusstseins kommenden Erinnerungen erklären ließen. Es bestünden schambesetzte und partiell verdrängte Erinnerungen an die Vergewaltigungen durch Männer im Irak mit 10 bzw. 13 Jahren. Während in der Stellungnahme aus 2018 Ausführungen zur angeblichen Situation für die bP im Zusammenhang mit ihrem Abfall vom Islam im Irak getroffen wurden, wurden nunmehr Ausführungen zum Thema Ehrenmord und Sünde der Homosexualität im Irak getroffen. Die Glaubwürdigkeit der bP stehe nicht in Zweifel und sei aus psychiatrischer Sicht auch zu erwähnen, dass gerade Menschen, die aus einem Kulturraum stammen, wo Homosexualität geächtet ist, oft sehr lange brauchen – auch wenn sie in einer anderen Kultur leben – um diese offen zu äußern.

 

Am 21.04.2021 langte eine Stellungnahme über die rechtsfreundliche Vertretung ein, in welcher auf die letzte fachärztliche Stellungnahme (von Dr. XXXX vom 19.04.2021 ) hingewiesen wurde. Es könne als behördennotorisch angenommen werden, das Homosexualität im Irak praktisch einem Todesurteil entspricht und im Irak eine schwere Sünde darstellt. Sich der bP zu entledigen würde einem Ehrenmord entsprechen und keine strafrechtlichen Folge für den Mörder im Irak mit sich bringen. Außerdem sei die bP Atheist und würde die Psychotherapie benötigen, ohne welche sich ihr Zustand verschlechtern würde. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung werde daher wiederholt.

 

Mit Ladung vom 23.04.2021 wurde die bP für 20.05.2021 zu einer ärztlichen Untersuchung zur Anfertigung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens geladen.

Am 09.06.2021 langte das behördlich in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten des XXXX vom 20.05.2021 bei der bB ein. Gemäß den Kriterien für eine Gutachtenerstellung wurde die Befundaufnahme dargestellt und dargelegt, aufgrund welcher Umstände zu welchen Diagnosen zu gelangen war. Festgehalten wurde explizit, dass dem Gutachten ein Auszug aus dem Gerichtsakt, ein Gespräch mit der bP und die eingeholten Befunde zugrunde gelegt wurden. Ein Auszug aus den Befunden wurde vorweg wiedergegeben. Zudem wurden die Symptome der bP mit der Symptomliste für chronische posttraumatische Belastungen nach ICD 10 abgeglichen und angeführt. Die von der bB gestellten Fragen wurden nach Zusammenfassung und Beurteilung beantwortet. Es wurde festgehalten, dass die bP in der Stimmung etwas gereizt, dysphorisch mit verflachten Affekten sei. Sie zeige auch eine deutliche Aggravation (eine übertriebene Darstellung der Schwere der eigenen Erkrankung oder eines Symptoms durch einen Patienten) ihrer Beschwerden, teilweise auch ein histrionisches Verhalten (theatralisches, affektiertes, manipulatives und gleichzeitig egozentrisches Verhalten). Festgestellt wurde eine Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion (F43.2 ICD-10) sowie eine vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung.

Im Vordergrund der Beschwerden wurden die Symptome einer Anpassungsstörung gesehen, die im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Lebensumständen und insbesondere dem unklaren Ausgang des Verfahren stehen. Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung wurde davon ausgegangen, dass das Krankheitsbild bereits weitgehend remittiert ist. Es wurde von keiner dauerhaften Behandlungsnotwendigkeit der derzeit relevanten Erkrankung ausgegangen, da die Beschwerden konkret mit dem unklaren Ausgang des Verfahrens und der gegenwärtigen Lebenssituation stünden. Eine länger als 3 Monate dauernde Behandlungsbedürftigkeit wäre nur hinsichtlich der weitgehend remittierten PTBS in Zusammenhang mit den Ereignissen in der Kindheit anzunehmen, wobei eine Psychotherapie auch im Heimatland durchgeführt werden könnte. Im Falle der Überstellung sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich zu bleiben nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass die bP aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Inwiefern die bP im Irak tatsächlich einem Bedrohungspotential ausgesetzt wäre, könne der medizinische Gutachter nicht beurteilen. Spezifische Maßnahmen sind demnach vor, während und nach einer Überstellung nicht erforderlich, wobei die Therapie noch weitergeführt werden sollte. Zur Behandlung des Krankheitsbildes kämen grundsätzlich alle gängigen Antidepressiva, aber auch Neuroleptika infrage, dies unter Beachtung der Nebenwirkungen. Eine Therapie könnte auch im Ankunftsland weiter verordnet werden und sei eine Wartezeit bis zum Arzttermin vertretbar. Die bP sei wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

 

Mit RSa Schreiben vom 10.06.2021 wurden der bP das Sachverständigengutachten und die Länderinformationen zum Irak (Version 3 der Länderinformation der Staatendokumentation) von der bB zur Einsichtnahme übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist am 21.06.2021 ein. Vorweg wurden die Eindrücke der Vertrauensperson der bP Fr. XXXX , welche die bP in Österreich seit langem betreue und auch zur Untersuchung begleitet habe wiedergegeben. In die mitgebrachte Mappe mit Unterlagen sei von dem Gutachter kaum Einblick genommen worden. Hätte der Gutachter dies getan, hätte er gewusst, dass die bP erhebliche Probleme habe, sich Namen zu merken. Es wurde grundlegend bezweifelt, dass es sich um eine ärztliche Untersuchung lege artis gehandelt hat. Die bP habe geschildert, man habe sie nicht ausreden lassen, der Dolmetscher habe sie ausgelacht und hätten die Personen außerdem keine Ahnung von den wahren Zuständen im Irak gehabt. Die Ängste der bP in Zusammenhang mit einer Abschiebung seien verharmlost worden (Todesangst sei im Protokoll nicht festgehalten) und erfolgten diverse Ausführungen zu Rückkehrbefürchtungen der bP. Der bP sei von der bB erklärt worden, dass vorgelegte Befunde nach 12.06.2020 datieren müssten, während der Gutachter keine Befunde aus dieser Zeit berücksichtigt habe. Generell habe der Gutachter die von der bP vorgelegten Befunde, insbesondere von XXXX XXXX und XXXX nicht berücksichtigt, welche zu anderen Einschätzungen gekommen wären. Entgegen dem Gutachten wären diverse Symptome einer PTBS vorhanden und wäre für das Erkennen der Strategie der bP, dass sie schwer Vertrauen fasst und Probleme überspielt ohne Rücksicht auf das tatsächliche Befinden kein Gutachten notwendig gewesen. Die Ausführungen im Gutachten würden in keinster Weise den Wahrnehmungen jener Menschen entsprechen, die die meiste Zeit in den letzten Jahren mit der bP verbracht haben. Vom Gutachter wäre zu berücksichtigen gewesen, das für den FA für Psychiatrie die Glaubwürdigkeit der Angaben der bP zur Homosexualität und den Vergewaltigungen im Kindesalter außer Zweifel stünden.

Nach Ausführungen zur Integration, ua. dass die finanzielle Unterstützung durch die Vertrauensperson in Österreich zeitlich darauf begrenzt sei, bis die bP aufgrund ihrer Einstellungszusagen arbeiten könne, sowie zu den Gefährdungsmomenten im Falle der Rückkehr wurde vorgebracht, dass die Rücknahme des Ansuchens auf Duldung auf eine missverstandene oder fehlerhafte Auskunft eines Beamten der bB zurückzuführen sei. Es wurden die Anträge gestellt, der bP einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, ihr in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK bzw. ihr in eventu eine Duldungskarte auszustellen.

 

Aufgrund der in der Stellungnahme zum Gutachten geäußerten Kritik wurde dem Gutachter das Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP mit dem Ersuchen, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Die gutachterliche Stellungnahme (Ergänzungsgutachten vom 30.06.2021) langte am 22.07.2021 bei der bB ein. Ausgeführt wurde, dass das Gutachten vom 20.05.2021 vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Demnach ist eine Befundaufnahme mit der bP in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgt. Zudem ist gemäß Gutachter eine ausführliche Bewertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Befunde erfolgt und wurde die Untersuchung lege artis durchgeführt. Die Befundaufnahme mit der bP habe 45 min gedauert und wären für die Erstattung des Gutachtens inklusive Bewertung der Befunde 3h notwendig gewesen. Insbesondere wären die Mappe des Asylwerbers samt darin befindlichen Befunden sowie sämtliche zur Verfügung stehenden Unterlagen bewertet worden. Die Befunde seien eingesehen worden, wobei es nicht erforderlich gewesen sei, alle nochmals wiederzugeben. Bei der erwachsenen bP sei die Anwesenheit einer Begleitperson nicht erforderlich gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Vorhalte der bP im Rahmen der Stellungnahme sei zu keiner anderen Beurteilung zu kommen.

 

I.19. Am 05.08.2021 langte die in Auftrag gegebene Übersetzung des von der bB am 12.04.2021 in Kopie vorgelegten Drohbriefes (Betreff: Ausstoßung aus dem Stamm; gezeichnet von verschiedenen Stammesführern und Zeugen am XXXX 2020) bei der bB ein.

 

I.20. Mit gegenständlichen Bescheid der bB vom 06.08.2021 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der bP vom 05.03.2021 hinsichtlich des Status des Asylberichtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2021 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).

I.20.1. Die Behörde zog neben den selbst veranlassten bzw. erstellen Beweismitteln (insbesondere Einvernahmen und Gutachten samt Ergänzungsgutachten und Einsicht in die zur Verfügung stehenden Datenbanken) die folgenden vorgelegten Beweismittel im Rahmen der Beurteilung heran:

− Vertretungsvollmacht für Frau XXXX v. 03.03.2021

− Psychotherapeutische Stellungnahme Frau XXXX v. 15.03.2021

− Empfehlungsschreiben XXXX v. 19.03.2021

− Drohbrief aus dem IRAK vorgelegt am 12.04.2021

− Fachärztliche Stellungnahme Herr XXXX v. 19.04.2021

− Stellungnahme RA Dr. WITZLSTEINER v. 20.04.2021

− Stellungnahme RA Dr. WITZLSTEINER v. 21.06.2021

− Mappe mit Unterlagen vorgelegt in der Einvernahme vom 07.04.2021

 Inhaltsverzeichnis

 Selbst erstelle Verfahrenschronologie 13.12.2019-26.02.2021

 Schilderung „persönliche Situation – aktuelle Länderinfo“ v. 22.03.2021

 Anführung von bereits im ersten Asylverfahren vorgelegten Identitätsdokumenten

 Schilderung betr. Bemühungen um einen gültigen irakischen Reisepass

 Stellungnahme bzgl. Unterstützungserklärung (inkl. 3 Einstellungszusagen) v. 04.04.2021

 (erneut vorgelegt) Psychotherapeutische Stellungnahme XXXX v. 15.03.2021

 Schreiben an BH XXXX betr. überstandener Corona-Erkrankung v. 23.11.2020

 Augenärztlicher Befund XXXX v. 05.03.2020

 Abschlussbericht Regenerationsaufenthalt, Regenerationszentrum XXXX 19.04.2019

 Entlassungsbrief Uniklinikum XXXX v. 18.01.2019

 Abschlussbericht LPD XXXX betr. Körperverletzung (Opfer) v. XXXX .2018, Tatzeit XXXX 2017

 Unterlagen zur Behandlung der beim Raufhandel erlittenen Verletzungen vom 27.09.2018, 30.08.2018, 24.09.2018, 27.08.2018, 08.06.2018, 04.06.2018, 16.04.2018, 25.01.2018, 29.12.2017, 07.11.2017, 02.11.2017, 07.03.2017, und 2 x 01.02.2017

 Weitere Med. Befunde v. 14.01.2020, 24.07.2019, 03.08.2018, 24.09.2018, 30.08.2018, 19.10.2018

 Schilderung zu den Integrationsbemühungen (undatiert)

 (erneut vorgelegt) Selbst erstelle Verfahrenschronologie 13.12.2019-26.02.2021

 Dokumente betr. Integration sowie Führerscheinkopie Klassen AM und B ( XXXX 14), Teilnahmebestätigung „Verhaltensregeln für Radfahrer im Straßenverkehr“ v. 08.06.2016

 „Bindung zum Heimatstaat“, undatiert

 Freundeskreis in Österreich, undatiert

 Empfehlungsschreiben Fam. XXXX und Fam. XXXX v. 16., 17. bzw. 20.10.2020

 Empfehlungsschreiben Fam. XXXX und Fam. XXXX v. 02., 04., 06. Bzw. 07.08.2020

 Empfehlungsschreiben von Freunden v. 17., 19., 20., 21. 23., 24., 27., 30., 31.10.2020 bzw. ein Schreiben undatiert

 Ausdrucke von Lichtbilder aus dem Jahr 2015, 2016, 2020

 (erneut vorgelegt) Vertretungsvollmacht für Frau XXXX v. 03.03.2021

 

I.20.2. Die bB traf in diesem Bescheid unter anderem die Feststellung, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz der bP vom 20.08.2015 mit Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2019 rechtskräftig sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG sei nicht erteilt worden. Weiters sei gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt worden.

Dieses Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht.

Von der bB könne insgesamt im zweiten Verfahren kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände bestehen, die einer Rückkehrentscheidung in den Irak entgegenstehen würden.

Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich nicht bestehe. Die bP verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und würde nach wie vor von jenen Personen unterstützt, welche sie bereits im ersten Verfahren unterstützt hätten. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 oder Art. 8 EMRK könne nicht erkannt werden.

Zur Erlassung des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die von der Behörde gewährte Frist zur Ausreise in den Irak von 14 Tagen von der bP nicht eingehalten worden sei. Sie habe somit einer behördlichen Anordnung keine Folge geleistet und diese gröblich missachtet. Zudem stehe fest, dass der Antrag auf internationale Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden sei. Schließlich könne die bP die Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen.

Die Lage im Irak sei seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert. Die Länderinformationen seien der bP in der Einvernahme und mit RSa Sendung nachweislich ausgefolgt worden. Zwischenzeitlich hätten sich auch keine Änderungen ergeben.

 

Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid zur Person ausgeführt, dass die Identität feststehe, zumal die bP Originaldokumente in Vorlage gebracht habe.

Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der neue Antrag sich teilweise auf Gründe stütze, die in dem vorherigen Verfahrensgang bereits vorgebracht worden wären. Diese Gründe seien nach wie vor aufrecht und habe die bP einen weiteren Fluchtgrund angegeben, nämlich, dass sie homosexuell sei und deswegen im Irak verfolgt werde. Zum Vorbringen betreffend die Homosexualität wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die bP die Homosexualität und die damit im Zusammenhang stehenden Rückkehrhindernisse nicht schon im ersten Asylverfahren oder zumindest im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend dieses Verfahren erwähnt habe. Zudem habe sich die bP in diverse gravierende Widersprüchlichkeiten betreffend die Homosexualität verwickelt und fehle diesem Vorbringen insgesamt ein glaubwürdiger Kern.

Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche daher nicht aus, einen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten glaubhaften Sachverhalt entstehen zu lassen.

Die bP habe keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt vorgebracht, weswegen sich zum Entscheidungszeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Die neu gemachten Angaben seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da die bP keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt vorgebracht habe, womit eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

 

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde von der bB ausgeführt, dass die Rechtskraft des vorhergehenden Verfahren dem neuerlichen Antrag entgegenstehe, da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der bP gelegen sei, noch auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

 

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen gewesen, da im Zuge des Ermittlungsverfahrens keiner der dort angeführten Gründe festgestellt werden habe können.

 

Die bP lebe mit keinen Personen in einem gemeinsamen Haushalt, zu denen sie ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Rückkehrentscheidung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

 

Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass sich die persönliche Situation so darstelle, dass sich der Aufenthalt auf das Stellen von letztlich unbegründeten und zurückgewiesenen Anträgen auf internationalen Schutz beschränke. Der bP sei während des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen. Die Unterstützungsleistungen von privater Seite hätten schon vor Rechtskraft der vorhergehenden Entscheidung bestanden und keine entscheidende Veränderung erfahren. Die bP habe keine tragfähige Unterstützungserklärung vorgelegt und wären die geknüpften Kontakte letztlich während des unsicheren Aufenthalts während der Asylverfahren zustande gekommen. Jedenfalls sei die Dauer des Aufenthaltes nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden könnte. Auch sei der Aufenthalt nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet und habe der bP bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt unsicher ist. Einer Arbeit sei die bP bislang nicht nachgegangen.

Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts hätten sich für die bB keine Anhaltspunkte ergeben, dass es der bP nicht möglich sein sollte, sich wieder in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse im Irak einzufinden.

Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass relevanten Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Gunsten der bP zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei die Außerlandesbringung der bP aus Österreich in den Irak zulässig.

 

Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits zu den Spruchpunkten I. und II. dargelegt, ergebe sich in Fall des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies sei bereits verneint worden.

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Abschiebung entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei im Fall des Beschwerdeführers nicht empfohlen worden.

Es sei somit auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der bP in den Irak zulässig sei.

 

Zum Einreiseverbot wurde von der bB in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sei, die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen sei. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Im Fall der bP gelte, dass sie der Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Daher falle sie unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs. 1 lit. b RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde).

Der erster Antrag auf internationalen Schutz der bP sei durch rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zweitinstanzlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden.

Das Fehlverhalten der bP, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und habe die bP lediglich den Anschein zu erwecken versucht, an der Erlangung eines Ausreisedokuments interessiert zu sein. Der bB sei aus langjährigen Erfahrungen bekannt, das bei entsprechender Mitwirkung Ersatzreisedokumente für irakische Staatsbürger ausgestellt werden.

 

Zudem sei die bP mittellos und habe keine tragfähigen Unterstützungserklärungen vorlegen können. Über die Fortdauer der Unterstützung der Gönner habe sie keine Angaben machen können und sei nicht dargelegt worden, wie die bP dauerhaft ihre Verpflegung und medizinische Versorgung sicherstellen will.

Die bB könne nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt der bP in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und könne die bB nur eine negative Zukunftsprognose betreffend die bP treffen.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich überwiege.

Weiters habe die Behörde bei der Entscheidung Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL zu berücksichtigen, wonach in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden könne. Hier sei zu vermerken, dass humanitäre Gründe in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft wurden. Das dortige Prüfergebnis sei aus Sicht der bB auch auf die humanitären Gründe Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL anzuwenden. Die humanitären Gründe des Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL könne nur so verstanden werden, dass sie deckungsgleich zu bewerten seien, wie die Gründe für die Zuerkennung des humanitären Aufenthaltsrecht im Sinne des AsylG. Nachdem derartige Gründe nicht vorliegen, da sonst erstens eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und zweitens ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen gewesen wäre, könnten diese humanitären Gründe jedenfalls nicht vorliegen und daher sei auch in diesem Einzelfall nicht von der Verhängung eines Einreiseverbotes im Sinne des Aritkel 11 Abs. 3 abzusehen.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der bP, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der bB vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von der bP ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und könne in diesem Zeitraum die bP sich eine finanzielle Existenz aufbauen sowie die Grundeinstellung zur Rechtsordnung entsprechend ändern.

I.21. Die Beschwerdevorlage langte samt Verwaltungsakten am 26.08.2021 in der Außenstelle Linz des BVwG ein.

Begründend wurde in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde samt Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt:

 

Die Gefährdungslage im Irak habe sich insbesondere vor dem Hintergrund der Situation der Nachbarländer verschärft. Zudem hätte die bP nunmehr einen weiteren triftigen Grund, nicht in den Irak zurückkehren zu können. Sie sei homosexuell und habe diese Neigung aus Scham erst sehr spät Dritten gegenüber eingestehen können. Zwischenzeitlich wisse aber auch der Stamm der bP im Irak seit Sommer / Herbst 2020 von der Neigung der bP. Der Stamm habe die bP ausgeschlossen und quasi für vogelfrei erklärt, wodurch sie von jedem sanktionslos getötet werden dürfe. Vom Bekanntwerden der Homosexualität im Irak habe sie von der Mutter über Handy Ende Februar 2021 erfahren, als sie der Mutter von der negativen Entscheidung vom 19.01.2021 erzählt habe. Die Ächtung, die der Mutter übergeben worden sei, sei mit XXXX 2020 datiert. Es sei der bP nicht möglich gewesen, die Homosexualität in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2021 anzugeben, da sie von der zwischenzeitlichen Ächtung durch ihren Stamm wegen homosexueller Kontakte in Österreich zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst hätte. Bis zu einem Coming out würde meistens ein längerer Zeitraum verstreichen und hätte die bP selbst die Homosexualität erst in den ersten Monaten des Jahres 2021 in der Psychotherapie ansprechen können.

 

Die bP sei sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, da die Eltern der bP (Vater Sunnit, Mutter Schiitin) jedoch unterschiedlichen Glaubens wären, hätte die religiöse Betätigung in der Familie stets eine untergeordnete Rolle gespielt. Die bP sei schon im Irak nicht zu den Gebeten gegangen und habe sich in Österreich vorerst als Sunnit bezeichnet. Sie habe sich aber immer weiter vom Glauben entfernt, weshalb sie zuletzt angegeben habe, Atheist zu sein. Die Möglichkeit, sich aus der Glaubensgemeinschaft abzumelden habe sie bisher nicht gekannt und sei dies auch nicht zuzumuten, da dies ein schweres Verbrechen im Irak darstelle. Bis zu ihrer Ausreise habe sie nach der Schule als Maler und Anstreicher gearbeitet. Sie habe mit dem geistig behinderten Bruder bei den Eltern in einem schiitischen Bezirk in Bagdad gelebt. Zwei Geschwister seien verschollen und könne die Verfolgung der sunnitischen Bevölkerung in einem schiitischen Bezirk als amtsbekannt vorausgesetzt werden.

 

Die bP habe Probleme mit der Miliz Asaib Al Haqq gehabt und sei ihr von der Polizei selbst mitgeteilt worden, dass sie keinen Schutz erhielte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.

 

Bei der Einreise habe die bP sich im Schockzustand befunden, inzwischen sei sie gut integriert. Aufgrund der Erlebnisse im Heimatland und auf der Flucht sei die bP schwerst traumatisiert und gesundheitlich angeschlagen. Die bP leide nicht nur an psychischen Problemen, sondern auch an den Folgen eines Schlages ins Gesicht und scheine eine fachgerechte Behandlung nur in Österreich möglich. Die prekäre Lage im Gesundheitssystem betreffe die bP gravierend und mache auch die wirtschaftliche Lage im Zusammenhang mit dem IS einen Neustart im Irak unmöglich.

 

Ohne die Flucht würde die bP mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr leben und mache sie vor allem die Homosexualität zum Todeskandidaten. Wenn die bB die Echtheit des vorgelegten Dokuments des Stammes betreffend die Ächtung nicht überprüfen könne, könne sie es auch nicht als Fälschung deklarieren. Die Länderfeststellungen zur Homosexualität im Irak seien unvollständig und dürfe die „Wortkargheit“ der bP im Hinblick auf die Homosexualität nicht zur Begründung der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens herangezogen werden.

 

Die Entscheidung des BVwG hinsichtlich des Abschlusses des ersten Asylverfahrens sei der bP lange nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Lage in Ländern wie dem Irak ändere sich beinahe täglich und könne man vor dem Hintergrund der diversen Konflikte im Nahen Osten nur zum Schluss kommen, dass eine Schutzgewährung notwendig ist. Es herrsche eine extrem schlechte Sicherheitslage für Zivilisten im Irak und wurde darauf hingewiesen, dass die bP insbesondere auch vor den schiitischen Milizen als Sunnit geflohen sei.

 

Im gegenständlichen Bescheid wären weder die psychische Verfassung eines traumatisierten Menschen noch die Umstände, unter welchen die bP aufgewachsen ist, berücksichtigt worden. So sei der bP von Kindheit an eingetrichtert worden, dass man Privates nicht nach Außen trägt und es einem „immer gut“ zu gehen hat, egal wie die Realität aussieht. Es wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes auf medizinische Befunde aus der Vergangenheit hingewiesen und wurden aktuelle Befunde hierzu vorgelegt. Einzelne Passagen des Bescheides wurden widergegeben und wurde dazu ausgeführt, dass es sich um keine Widersprüche bzw. mit der psychischen Verfassung der bP erklärbare Abweichungen im Vorbringen der bP handeln würde. Zudem hätten Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme nicht gewertet werden dürfen und habe die bB die Ermittlungspflichten verletzt. Auch sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden und wäre das durch Beweismittel belegte Vorbringen der bP nicht entsprechend gewürdigt worden. Aufgrund er „Hals über Kopf“ stattfindenden Flucht wäre es schon grundsätzlich Asylwerbern nicht zuzumuten, eine Beweissicherung durchzuführen, um ihr Vorbringen in Österreich zu belegen.

 

Das Ergänzungsgutachten sei der bP nicht zur Kenntnis gebracht worden und könnten nur etwa 6 % der Personen, welche eine Behandlung benötigen, im Irak wegen ihrer psychischen Erkrankungen behandelt werden. Die medizinische Behandlungssituation stelle sich nunmehr allgemein aufgrund der Covid-Pandemie als problematisch dar, wie dies eine falsche Behandlung der Mutter der bP als Diabetikerin und Covid-Erkrankte in einem Krankenhaus im Irak zeige. Sollte es ein Problem sein, dass anerkannte Psychiater und Psychotherapeuten keine gerichtliche Beeidigung haben, so hätten diese zumindest den Berufseid aufzuweisen und könne wenn erforderlich ein Gutachten von einem gerichtlich beeideten Psychiater vorgelegt werden. Es wäre wünschenswert, dass der bP die Traumatisierung und die Folgen dieser (Unfähigkeit, Ereignisse in zeitlich korrekter Reihenfolge zu schildern) nicht nochmals vorgehalten werden. Es wurden im Wesentlichen die Kritikpunkte am ursprünglichen Gutachten des Sachverständigen vom 20.05.2021 wiederholt.

 

Mehrfach wurde Kritik am Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2019 geübt und im Hinblick auf gegenständlichen Bescheid festgehalten, dass in diesem wohl den Vorgaben des ehemaligen BMI (bzw. dessen Minister) entsprechend lediglich mit Textbausteinen eine Unglaubwürdigkeit zu konstruieren versucht würde. Es wurde generelle Kritik an Bescheiden der bB in Asylverfahren geäußert und ausgeführt, dass dem Recht auf ein faires Verfahren nicht entsprochen worden sei. Nur die bP könne über Erlebnisse im Herkunftsstaat berichten, und könne die bB mangels persönlich Erlebten tatsächlich keinen Beweis des Gegenteils anführen. Auch die Beschwerde bediente sich selbst diverser Textbausteine, in welchen auch vom Iran und von Afghanistan als Herkunftsländer gesprochen wird. Zudem finden sich vereinzelt auch die Angaben, dass auch die IS-Milizen die bP als „ehemaliges Militärmitglied“ töten wollten, das Militär wiederum die bP wegen „Desertion zur Verantwortung ziehen“ wollte, und dass aufgrund der extrem gefährlichen Sicherheitslage für Mitarbeiter im Polizeiapparat wie die bP sie zudem einer reellen Gefahr für ihr Leben ausgesetzt wäre. Manche Textbausteine wiederholen sich fast wörtlich in der fast 60 Seiten umfassenden Beschwerde, andere Passagen werden in leicht abgeänderter Form mehrfach angeführt. Schließlich wurden diverse schon erstattete Vorbringen wie beispielsweise zu dem angeblichen Missverständnis zur Zurückziehung des Antrags auf Duldung wiederholt.

 

Es wurde auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen vom Mai 2019 sowie auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwiesen. Wie gefährlich die Situation sei könne jeder Mitarbeiter einfach prüfen indem er sich fragt, ob er mit seiner Familie – ohne konkrete Gefährdungslage wie bei der bP – sich dort auch nur einen Tag aufhalten möchte. Das Vorbringen der bP hätte sich sogar mit den Länderfeststellungen im Großen und Ganzen gedeckt und hätten aktuelle Feststellungen zur Bedrohung des Lebens der bP aufgrund der Tätigkeit im Rahmen des Polizeiapparates der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Auch aus den UNHCR Guidelines ließe sich ableiten, dass der bP Schutz zuzuerkennen sei und habe die bB die aktuelle Ländersituation nicht entsprechend gewürdigt. Die Ausführungen der bB zur individuellen Sicherheitslage der bP in ihrem Herkunftsstaat würden nicht der Realität entsprechen. Das Verfolgen der Nachrichten aus der Region würde zeigen, dass sich die Lage zuspitzt und zudem der religiöse Hass zwischen Sunniten und Schiiten bzw. von der schiitischen Miliz amtsbekannt ist. Die Länderberichte wären unvollständig bzw. würden nur unvollständig ausgewertet werden. Sie wären teilweise veraltet und würden sich nicht auf die Situation von Rückkehren aus dem Ausland nach erfolgloser Asylantragstellung beziehen. Die bB habe eine selektive Auswertung der Länderberichte vorgenommen. In 19 Punkten wurde auf die Länderinformationen, welche die bP am 22.03.2021 erhalten hat, eingegangen und wurde vereinzelt aus Punkte daraus insbesondere zur Sicherheitslage und Schutzfähigkeit der Behörden sowie (medizinischen) Versorgung im Irak zitiert.

 

Die Integration sei fortgeschritten, da die bP die Kinder der Familie XXXX und deren Familien zuvor nicht gekannt habe, der Freundeskreis habe sich im August 2020 erweitert und bestehe reger Austausch. Zudem habe die ehemalige AHS Lehrerin Fr. XXXX eine Unterstützungserklärung mündlich abgegeben, welche sie auch einhalten könne. Aufgrund der Einstellungszusagen wäre die Mittellosigkeit in dem Moment beendet, in dem die bP Arbeiten dürfe. Die Unterstützungserklärung habe die sinnvolle zeitliche Beschränkung, dass die bP finanziell auf eigenen Füßen steht. Sie beziehe sich nicht nur auf die Wohnkosten, sondern auch auf Verpflegung und medizinische Versorgung. Die bP werde von zwei österreichischen Familien finanziell unterstützt und lebe in einem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft, welches nicht als Quartier, sondern als Privatzimmer ausgewiesen sei. Es läge weder eine Mittellosigkeit noch eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung an der Ausreise vor. Derzeit könne sich die bP wegen der Unsicherheit des Aufenthalts nicht konzentrieren und hätte daher das Angebot der Vertrauensperson, einen Deutschkurs B1 zu finanzieren abgelehnt. Sie plane aber einen solchen nach Erhalt eines Titels und erhalt einer Arbeit zu besuchen. Die Verfahrensdauer sei der bB anzulasten. Im August 2020 habe die bP die Führerscheinprüfung bestanden.

 

Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die bP keine Veranlassung gehabt habe anzunehmen, dass sie sich widerrechtlich in Österreich aufhält. Es habe den Anschein erweckt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom September 2020 bearbeitet wird und habe die bP auch auf Schreiben der bB in Folge reagiert.

 

Eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme von Zeugen wurde beantragt, weil die Glaubwürdigkeit der bP eine wesentliche Rolle im Verfahren spiele. Zu Unrecht sei die bB davon ausgegangen, der bP nicht zu glauben und habe nicht darauf hingewirkt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.

 

Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen, Übersetzungen der vorgelegten Drohbriefe aus dem Irak sowie Unterlagen zur Integration.

I.22. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2021, Zl. L504 2151723-4/4Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies vor dem Hintergrund der umfassenden Aktenlage (4 Verfahren) und Einwendungen in gegenständlicher Beschwerde gegen den Bescheid der bB und dem Umstand, dass die Behörde den Einwendungen angesichts der Aktenvorlage auch nicht entgegen getreten ist, und der binnen der seit dem Einlangen in Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 noch verbliebenen kurzen Zeit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden konnte, dass aktuell keine hinreichenden und konkreten Gründe aufgezeigt wurden, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

I.23. Am 13.09.2021 langte eine ergänzende Mitteilung von der bP über deren rechtsfreundliche Vertretung ein. Darin wird auf eine aktuelle Entscheidung des EUGH über die Zulässigkeit eines Asyl-Folgeantrags hingewiesen und eine Pressemitteilung vorgelegt. Nunmehr sei bindend festgestellt, dass auch die Prüfung von Faktoren, die im ersten Verfahren nicht genannt wurden, aber damals bereits bestanden, nicht automatisch zur Ablehnung eines Folgeantrags führen dürfe.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

 

Die Identität der bP steht aufgrund der im ersten Asylverfahren vorgelegten Dokumente fest.

 

Die bP ist irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Araber. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak.

 

1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Sie wurde in Bagdad geboren, wo sie einige Jahre die Schule besuchte. Anschließend war sie in unterschiedlichen Berufen (Helfer in der Landwirtschaft, Schneider, Maler, Dekorateur) tätig. Die bP wurde im Irak geschieden und hat keine Kinder.

 

1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

 

Die bP verfügt im Irak noch über Familienangehörige bzw. Verwandte. Die Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester der bP leben nach wie vor im Irak und steht die bP jedenfalls mit ihrer Mutter in regelmäßigem Kontakt.

 

1.4. Ausreisemodalitäten

Im Juli 2015 verließ die bP auf legale Art und Weise den Irak via Flugzeug, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

 

1.5. Aktueller Gesundheitszustand

Im Dezember 2017 war die bP in einen Raufhandel involviert. Dabei kam es zu einer Schlüsselbeinfraktur rechts, einer Backenzahnverletzung sowie zu einem Tinnitus. Zudem wurde eine Retraumatisierung bei posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert.

 

Sie ist arbeitsfähig und steht seit Jahren in Behandlung wegen psychischer Probleme. Im Vordergrund der psychischen Beschwerden stehen die Symptome einer Anpassungsstörung, die im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Lebensumständen und insbesondere dem unklaren Ausgang des Verfahrens stehen. Das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung ist weitgehend remittiert und kann eine diesbezügliche Psychotherapie auch im Heimatland durchgeführt werden. Hinsichtlich der psychischen Probleme wird sie medikamentös behandelt und besucht eine Psychotherapie, eine relevante Behandlungsänderung seit rechtskräftiger Entscheidung des BVwG aus Dezember 2019 liegt nicht vor. Die Verhandlungsfähigkeit ist gegeben.

 

Sie hat im November 2020 eine COVID-19 Infektion überstanden. Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ihrem Herkunftsstaat IRAK wurden bisher 1.673.084 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 18.938 diesbezügliche Todesfälle bestätigt und 1,33 Mio. Impfdosen verabreicht wurden, die Sterblichkeitsrate von Erkrankten (Case-Fatality-Ratio) liegt im IRAK bei 1,13 %. (https://coronavirus.jhu.edu/map.html , abgerufen am 05.08.2021).

Im Vergleich dazu die aktuellen Zahlen in Österreich: Fälle: 660.854, Todesfälle: 10.744, Impfdosen: 9,84 Mio., Sterblichkeitsrate 1,63 %

Es kam nicht hervor, dass sie einer Covid-19 Risikogruppe angehört. Die Mutter der bP wurde als Diabeteserkrankte in einem Krankenhaus im Irak wegen Covid behandelt und hält sich nun mehr wieder zu Hause beim Vater der bP im Elternhaus auf.

 

1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich

 

Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die bP begab sich im August 2015 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte am 20.08.2015 den 1. Antrag auf internationalen Schutz. Dadurch erlange sie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Das Beschwerdeverfahren und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endete mit rk. Entscheidung des BVwG vom 06.12.2019, zugestellt am 09.12.2019. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 16.03.2020 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit lediglich die Durchsetzbarkeit der Entscheidung aufgeschoben wurde (vgl. § 85 VfGG wonach der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben ist und die diesbezüglichen Anordnungen zu treffen sind). Da in Folge sowohl vom VfGH als auch vom VwGH der Beschwerde sowie Revision nicht stattgegeben worden ist, liegt nach wie vor die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung vom 09.12.2019 vor, welcher die bP auch nach Ablauf der vom VfGH gewährten aufschiebenden Wirkung bis dato nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich der von der bP angeführten Antragstellungen auf Ausstellung einer Karte für Geduldeten vom 31.01.2020 und 04.09.2020 sowie dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Feststellungen mangels Einträgen im IZR bzw. dem Akteninhalt getroffen werden können. Im IZR scheinen ein ad acta gelegter Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gültig ab 16.04.2021, letzte Bearbeitung 03.05.2021 und eine Durchsetzung und Effektuierung einer Ausreiseentscheidung mit Eintragungs- und Bearbeitungsdatum 11.06.2020 mit Zurückziehung des Antrags und Einstellung des Verfahrens gemäß § 13 auf. Jedenfalls können auch derartige Anträge nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt der bP insbesondere gemäß § 58 Abs. 13 FPG führen.

Am 15.03.2021 stellte die bP gegenständlichen Folgeantrag. Eine Verfahrenskarte wurde ausgefolgt. Wegen beabsichtigter Zurückweisung des Antrages wurde das Verfahren nicht zugelassen und hat die bP durch die Stellung des Antrages im behördlichen Verfahren kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG sondern lediglich Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG erlangt.

Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht war nicht gegeben.

 

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich:

Es leben keine Verwandten der bP in Österreich.

 

Grad der Integration

Das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 06.12.2019 alle bis dahin vorgebrachten bzw. hervorgekommenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und vorgelegte Bescheinigungsmittel berücksichtigt und kam zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen und die Aufenthaltsbeendigung notwendig ist. Es wurden letztlich im zweiten Verfahren von denselben Personen wie im ersten Verfahren Schreiben zur Integration vorgelegt, lediglich neu hervor kamen Beziehungen zu den Kindern der Vertrauensperson (ehemalige Deutschlehrerin der bP) der bP Fr. XXXX , welche die bP seit ihrer Ankunft in Österreich unterstützte. Die bP verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte zu Österreichern, war in Österreich gemeinnützig tätig und hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Ein Führerschein wurde in Österreich im Februar 2020 gemacht. Von Freunden in Österreich wird sie finanziell unterstützt und kommt ua. ihre Vertrauensperson für ihre Unterkunftskosten auf. Zudem erhält sie finanzielle Unterstützung von Freunden in Österreich. Eine Patenschaftserklärung liegt nicht vor. Die bP ist in keinem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation tätig.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integration insbesondere im Hinblick auf soziale Kontakte besteht, welche die öffentlichen Interessen überwiegen würde. Bereits im Vergleichsverfahren wurde dies verneint.

 

Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Aufenthaltes in Österreich bzw. Teilnahme an möglicher und erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden ) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen:

Die bP hat seit ihrer Einreise bzw. ersten Asylantragstellung im Jahr 2015 in Österreich keine legale und auch für Asylwerber mögliche und erlaubte Beschäftigung ausgeübt, womit sie sich wirtschaftlich selbst erhalten könnte. Sie absolvierte auch keine entsprechende berufliche Ausbildung, die die Vermittlung am Arbeitsmarkt erheblich erleichtern würde. Sie legte bereits im ersten Verfahren Einstellungszusagen und Unterlagen zu Deutschqualifizierungsmaßnahmen vor und spricht Deutsch auf Niveau A2.

Die bP ist nicht berufstätig oder selbsterhaltungsfähig und lebte während ihres Aufenthalts in Österreich überwiegend von Leistungen der Grundversorgung. Lediglich mit 09.03.2021 verzichtete die bP auf die Grundversorgung und verzog in eine private Unterkunft. Zuletzt ist mit 19.08.2021 ein Antrag auf Krankenversicherung bei der Grundversorgung über die Caritas eingelangt, welche gewährt wurde, um der bP die Behandlung einer Knieverletzung zu ermöglichen.

Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:

Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.

 

Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens und verfügt dort auch noch über familiären Anschluss.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.

 

Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.

Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.

Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellte die rechtswidrige Einreise im Jahr 2015 gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG) bzw. verstößt gegen fremdenpolizeiliche Regularien.

Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren.

Sie versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen.

 

Verfahrensdauer:

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.03.2021 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 06.08.2021. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Der erste Antrag wurde im August 2015 gestellt und mit Entscheidung des BVwG aus Dezember 2019 rechtskräftig entschieden.

 

1.7. Zur Begründung ihres 2. Antrages auf internationalen Schutzes (Folgeantrag):

Die bP stützte gegenständlichen 2. Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz im Wesentlichen auf dieselben Gründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihr jetzt erst bekannt gegebene Homosexualität in Verbindung mit einem Verstoß durch ihren Stamm im Irak wegen der sexuellen Orientierung. Diesem Vorbringen wird kein glaubhafter Kern zugesprochen.

Sie brachte keine neuen, glaubhaften und entscheidungsrelevanten Gründe vor, die zur Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten führen könnten. In der Zusammenschau ist sohin den wesentlichen beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass die bP im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen, zu berücksichtigende Fluchtgründe bzw. relevante Rückkehrgefährdung glaubhaft vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens mit Entscheidung des BVwG vom 06.12.2019, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde, entstanden wären.

Die bP bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher ebenso zum Schluss, dass die bP im gegenständlichen 2. Asylverfahren abermals keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen glaubhaft vorbrachte.

 

1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Zur Lage in im Herkunftsstaat Irak zog die Behörde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation heran, welches dem Parteiengehör unterzogen und nicht substantiiert bestritten wurde.

 

2. Beweiswürdigung

 

2.1. Die Feststellungen (ad 1.1. – 1.6) zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Privat- und Familienverhältnissen, zu den Umständen im Herkunftsstaat, zu den Familienangehörigen sowie zum Leben in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der bP in den bisherigen Verfahren sowie aus den Akteninhalten zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren.

 

2.2. In der umfassenden Beschwerde – samt Bescheinigungsmittelvorlage - wurde ua. vorgebracht, dass die bP nun von ihrem Stamm mit dem Tode bedroht wäre, da die homosexuellen Beziehungen bekannt geworden seien. Ihre psychische Verfassung würde sich gravierend verschlechtern. Als Homosexueller würde sie Verfolgung durch den Staat befürchten und sei sie vom Stamm verstoßen worden. Unter den derzeitigen Haftbedingungen würde sich ihr psychischer Zustand weiter verschlechtern.

 

Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2019, GZ L507 2151723-1/32E wurde die Beschwerde im ersten Asylverfahren als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Dies unmittelbar und auch vor dem Hintergrund der beim VwGH und VfGH eingebrachten Beschwerde und Revision (keine ordentlichen Rechtsmittel), welchen nicht stattgegeben wurde. Entgegen der Annahme im Bescheid und der Beschwerde ist Vergleichszeitpunkt damit die Rechtskraft bzw. Zustellung der Entscheidung des BVwG vom 06.12.2019 mittels e-Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter am 09.12.2019. Damit endete die Frist für die freiwillige Ausreise am 23.12.2019 und hielt sich die bP in Folge lediglich aufgrund des Durchsetzungsaufschubes aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom VfGH bis zu dessen Entscheidung vom 12.06.2020 zulässiger Weise in Österreich auf.

 

Das BVwG berücksichtige in seiner Entscheidung vom Dezember 2019 neben den medizinischen Unterlagen ein Konvolut an Unterlagen zur Integration in Österreich sowie verschiedenste Beweismittel wie Ladungen und Drohschreiben aus dem Irak, welche von der bP vorgelegt worden sind.

 

2.3. Zu den behaupteten Verfolgungsgefährdungen

 

2.3.1. Bereits in dieser Entscheidung des BVwG aus Dezember 2019 wurde das Fluchtvorbringen der bP hinsichtlich einer behaupteten Verfolgungsgefährdung im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie Atheist sei bzw. von Milizen verfolgt werden würde, als unglaubwürdig beurteilt und wird auf die unter Punkt I.8. wiedergegebene Würdigung des BVwG verwiesen. Gerade hinsichtlich der Behauptung, die bP sei Atheist, wurde das Vorbringen der bP als gesteigert angesehen und wurde zudem festgehalten, dass sich keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Atheismus oder eine islamkritische Einstellung zeige. Insbesondere sei die bP nach wie vor Mitglied der islamischen (sunnitischen) Glaubensgemeinschaft.

 

Hinsichtlich der Fluchtgründe wurde im Erkenntnis aus 2019 insbesondere auch ausgeführt, dass die Erklärungsversuche der bP, weshalb sie nicht bereits erstbefragt die Fluchtgründe angeben hätte können (Dolmetscherprobleme, seekrank), nicht zu überzeugen vermochten und von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen sei. Klar dargelegt wurde, dass die bP auch die Fluchtgründe an sich mehrfach steigerte und sich nicht scheute, Rückkehrhindernisse in beliebiger Form zu behaupten. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Zitat aus dem Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2019, die bP scheue sich nicht, Rückkehrhindernisse in beliebiger Form zu behaupten, unwahr sei ist auszuführen, dass die bP zwar gleichlautend eine Todesdrohung der Miliz als Rückkehrhindernis behauptete, zudem aber bereits im ersten Verfahren und auch nunmehr sukzessive immer wieder weitere Szenarien vorbrachte, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, was zuletzt in der Behauptung, sie sei Homosexuell und werde in der Heimat deshalb vom Stamm geächtet, gipfelte. Ausführlich wurde auch im Erkenntnis aus 2019 dargelegt, warum davon ausgegangen wird, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um keine authentischen Dokumente handelte, diese letztlich keiner Überprüfung zugänglich waren und letztlich nicht einmal mit dem Vorbringen der bP selbst in Einklang zu bringen waren. Schon der Inhalt der vorgelegten Beweismittel war in sich widersprüchlich und eben gerade nicht mit dem Vorbringen der bP in Einklang zu bringen. Das Vorbringen der bP selbst hinsichtlich der Verfolgungshandlungen widersprach sich gemäß Entscheidung nicht nur in zeitlicher Hinsicht, betreffend der Anzahl der Angreifer und Übergriffe sowie Anzahl von Begleitpersonen, sondern auch teilweise inhaltlich diametral (einerseits Aufforderung für IS zu kämpfen, andererseits Name der bP auf Todesliste).

 

Es konnte sohin nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch den IS, islamische Milizen, durch staatliche Organe oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure ausgesetzt war.

 

2.3.2. Dass das aufrechterhaltene ursprüngliche Fluchtvorbringen keine Relevanz entfalten kann und das neue Fluchtvorbringen der Homosexualität keinen glaubhaften Kern aufweist, wurde von der bB wie folgt begründet:

 

Sie geben im gegenständlichen Verfahren durchgängig an, dass sich hinsichtlich Ihrer Ausreise-, Flucht oder Verfolgungsgründe keinerlei Änderungen ergeben haben.

 

Dies wird von Ihnen deutlich (vor allem) durch folgende Aussagen bekräftigt:

Erstbefragung vom 05.03.2021:

„Ich habe dieselben Fluchtgründe, die ich bei meiner ersten Asylantragsstellung genannt habe.“

Einvernahme vom 22.03.2021:

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Erstens ich wurde von der Miliz geschlagen. Mein Auge ist verletzt, das hat auch der Arzt angeschaut und die Verletzung festgestellt. Ich wurde auch mit einer Waffe bedroht.

F: Das haben Sie bereits im ersten Asylverfahren erzählt.

A: Es gibt auch eine Bedrohung von einer anderen Miliz

F: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe aus dem Herkunftsland, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert? Seit wann ist Ihnen dies bekannt?

A: Die Gründe sind aufrecht. Die Miliz hat sich entzweit, ein Teil ist von der Familie des Mannes XXXX , die haben mich im Irak geschlagen und verfolgt auch mit Pfefferspray. Die Al Haq Miliz fragt immer nach mir bei meinem Bruder.

 

Auch im unmittelbar davor gelagerten, am 08.01.2020 eingeleiteten Fremdenrechtlichen Verfahren führten Sie über das gesamte Verfahren hinweg als Ausreise- und Hinderungsgrund für eine Rückkehr die Bedrohung durch die Miliz an. Dieses Verfahren wurde einzig deshalb mit Erkenntnis des BVWG behoben, da die in diesem Verfahren zu entscheidenden Spruchpunkte unter einem mit dem (Folge)-Antrag auf Internationalen Schutz zu entscheiden sind.

 

Damit deckt sich Ihr Parteibegehren im zweiten – gegenständlichen - Antrag mit jenem im vorhergegangenen Verfahren bzw. stellt lediglich eine Steigerung dieses Vorbringens dar.

Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.

 

Weiters brachten Sie im ggst. Verfahren folgendes vor:

Sie geben zusätzlich zum ersten Verfahren an, dass Sie bisexuell wären und deshalb wegen Ihrer homosexuellen Kontakte, welche ausschließlich in Österreich erfolgt seien, bedroht und verfolgt würden. Diese Neigung hätten Sie seit 2 Jahren.

In sich widersprüchlich sind Ihre Ausführungen hinsichtlich der Anzahl ihrer homosexuellen Kontakte. Wobei Ihr Vorbringen bereits innerhalb von 2 Seiten derselben Einvernahme eine Steigerung erfährt:

So führen Sie zum einen an ca. 4-mal Sex mit Männern gehabt zu haben (Einvernahme v. 22.03.2021, S 8). Dann führten Sie aus 4- oder 5-mal, zuletzt vor 6 oder 7 Monaten (Anm.: 08 bzw. 09/2020) Sex mit einem Tätowierer namens XXXX gehabt zu haben. Sie hätten jedoch den Kontakt abgebrochen aber noch mit zwei anderen Irakern Sex gehabt. Das erste Mal hätten Sie bereits vor 2 Jahren Sex mit XXXX gehabt. (S 9 der gleichen Einvernahme). Auch geben Sie an mit einem Landsmann, welchen Sie aus XXXX kennen würden „hier in XXXX “ Sex gehabt zu haben.

Die zunächst von Ihnen angeführte Anzahl Ihrer sexuellen Kontakte zu Männern (4-mal) steigert sich somit innerhalb weniger Zeilen der Einvernahme auf 4-5 mit einer Person und noch mindestens zwei bzw. drei weitere Male mit Landsleuten. Allein diese Verdopplung Ihrer Vorbringens zeigt eindeutig, dass es sich damit um ein gesteigertes und damit als unglaubwürdig zu erachtendes Vorbringen handelt. Anzumerken ist auch, dass bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig zu erachtenden Steigerungen im Vorbringen rechtskräftig festgestellt wurden.

Auch konnten Sie den Namen der Homosexuellen-Bar, welche Sie zumindest zweimal aufgesucht haben wollen auf Befragen nicht nennen.

Nach eingehender Befragung räumten Sie im ggst. Zweiten Asylverfahren ein, dass dieses Problem Ihnen bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (12.06.2020) bekannt gewesen sei und Sie nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Verpflichtung gehabt hätten, dies im ersten Asylverfahren vorzubringen. Dennoch erwähnten Sie Ihre Homosexualität in Ihrem ersten Asylverfahren mit keinem einzigen Wort. Nach dem Grund, darüber im ersten Verfahren geschwiegen zu haben, befragt führten Sie an: „Ich wollte, dass das privat bleibt.“

Gelegenheit hierzu hätte bei der Erstbefragung durch die Exekutive, der Einvernahme vor dem BFA, der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das BVWG, im Rahmen der auch im ersten Verfahren durchgeführten gutachterlichen Untersuchung, anlässlich der höchstgerichtlichen Beschwerde, aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden.

Sie sind damit nachweislich nicht Ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren nachgekommen.

§ 15 Abs 1 AsylG lautet:

Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

 

Sie haben damit – obwohl über Ihre Mitwirkungsverpflichtungen schon am 21.08.2015 im Rahmen der Erstbefragung im ersten Asylverfahren – nachweislich informiert (Ausfolgung Merkblatt „Pflichten und Rechte von Asylwerbern“), nachweislich wenigstens gegen Ihre im § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG festgelegte Mitwirkungsverpflichtung verstoßen.

Sie waren bereits seit Beginn Ihres ersten Asylverfahrens über Jahre hinweg in Kontakt mit Ihren engsten Unterstützern, auch befinden Sie sich eigenen Angaben und jenen von XXXX zufolge bereits seit Oktober 2018 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung, womit zweifelsohne ein besonderes Vertrauensverhältnis zu diesen Personen entstanden ist. XXXX führt in Ihrer Stellungnahme vom 15.03.2021 dazu an: „Ob seine sexuellen Tendenzen eine paradoxe Verarbeitung seines Traumas sind oder seine tatsächliche sexuelle Orientierung zeigen, die er noch zu verleugnen versucht, ist für ihn selbst noch unklar.“

Ihr Vorbringen Sie seien homo- bzw. bisexuell wird somit auch von Ihrer langjährigen Therapeutin nicht geteilt. Auch ist durch deren diesbezüglich erstmaligen Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.03.2021 davon auszugehen, dass Sie dieses Vorbringen auch Ihr gegenüber vor Ihrer aktuellen Asylantragsstellung nicht vorbrachten. Liegen doch fünf weitere Stellungnahmen zwischen 03.01.2019 und 07.08.2020 von XXXX vor in denen dies nicht erwähnt wird.

Auch im seitens des BFA im Jänner 2020 eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahren gaben Sie Ihre behauptete sexuelle Orientierung wissentlich nicht an, obwohl Ihnen spätestens nach Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren bewusst sein musste, dass ein Verschweigen von asylrelevanten Sachverhalten dazu führt, dass diese in der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung keinen Berücksichtigung finden (können).

Ihrem nunmehrigen Vorbringen kommt daher keinerlei Glaubwürdigkeit zu, hätten Sie doch spätestens konfrontiert mit der abermalig negativen fremdenrechtlichen Entscheidung des BFA (Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) am 19.01.2021 im Zuge der in diesem Verfahren angestrengten Beschwerde Ihre homosexuelle Neigung vorbringen müssen.

Sie selbst geben im ggst. Verfahren jedoch erst am 05.03.2021 erstmalig an, bereits vor 2 Jahren (Anm.: März 2019) erstmals Sex mit einem Mann gehabt zu haben. Hier wird sehr stark der Eindruck erweckt, dass Sie dieses Vorbringen nun quasi erstmals nutzen um eine abermals als unglaubwürdige zu erachtende Asylantragsstellung zu untermauern.

Obwohl Ihr erster sexueller Kontakt zu einem Mann (bei Wahrunterstellung) für Sie wohl unstrittig ein besonderer und damit auch erinnerungswürdiger Moment gewesen sein muss, sind Ihre Schilderung äußerst rudimentär, detail- und inhaltslos. So konnte Sie auch nach mehrmaligem Rückfragen und Aufforderungen des Leiters der Amtshandlung Ihr Vorbringen ausführlicher zu schildern keine weiteren Details angeben.

Auch hinsichtlich des Zeitpunktes zu dem man im IRAK von Ihrer angeblichen Neigung erfahren habe, differieren Ihre Angaben. So führten Sie am 22.03.2021 dazu befragt aus, dies sei auf Ihnen nicht bekanntem Wege vor 4-5 Monaten (Anm.: somit 10 bzw. 11/2020) bekannt geworden. Lediglich zwei Wochen später am 07.04.2021 dazu erneut befragt führen Sie an, dies sei dort seit 6-7 Monaten bekannt (Anm.: somit 09 bzw. 10/2020).

Zudem führten Sie an, sie hätten mit Ihrer Mutter telefoniert, als Ihr Antrag abgelehnt wurde, da habe sie Ihnen das erzählt (Einvernahme v. 22.03.2021, S. 10). Hierzu ist anzuführen, dass Ihr Antrag schon im Dezember 2019 vom BVWG in II. Instanz negativ entschieden wurde. Selbst wenn Sie damit die zurückweisende Entscheidung des VWGH meinten, wäre Ihre Neigung damit bereits VOR dem 29.09.2020 im IRAK bekannt gewesen. Ausgehend davon ist Ihre Angabe es sei seit 4-5 Monaten (Oktober bzw. November 2020) bekannt als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Zudem handelt es sich auch hierbei (bei Wahrunterstellung) um ein einschneidendes Ereignis in Ihrem Leben, welches – wie Sie auch angeben – eine Zäsur für Sie bedeutete. Die abweichenden Schilderungen diesbezüglich sind daher nicht geeignet die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu unterstreichen.

Sie geben zudem an, im Herkunftsstaat verheiratet gewesen zu sein und hier in Österreich insgesamt zwei längere Beziehungen zu Frauen gehabt zu haben.

Zudem ist diesbezüglich abermals das BVWG im Erkenntnis vom 06.12.2019 zu zitieren, wo auf Seite 47 folgendes angeführt wird: (Es) „ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich nicht scheute Rückkehrhindernisse in beliebiger Form zu behaupten und liegt sohin eine weitere unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens vor.“

Betreffend des nun erstmalig vorgelegten Drohbriefes ist anzuführen, dass Sie auch im ersten Asylverfahren bereits mehrere ähnliche Dokumente vorlegten, zu welchen wegen inhaltlicher Widersprüche und Diskrepanzen bereits festgestellt wurde, dass sich diese nicht mit Ihrem damaligen Vorbringen in Einklang bringen lassen.

Zum Inhalt des nunmehr erstmalig vorgelegten Schreibens ist anzuführen, dass dieses mit XXXX 2020 datiert ist und damit ebenfalls bereits während des vom BFA geführten fremdenrechtlichen Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot hätte vorgelegt werden können. Sie haben zudem in der Einvernahme vom 22.03.2021 (S 9 Mitte) noch ausgeführt, Sie seien in diesem Schreiben zum Tode verurteilt worden. Gegenteilig ist dem Schreiben jedoch lediglich zu entnehmen, dass Ihr Stamm nichts mehr mit Ihnen zu tun haben wolle.

Weiters ist – ebenso wie im ersten Asylverfahren – mit Verweis auf die Länderinformationen zum IRAK auszuführen, dass dort jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Auch der nun vorgelegte Drohbrief ist eine Fotografie, sodass deren fachkundige Überprüfung schon mangels Zugriffs auf das Original nicht möglich ist. Mangels vorhandenem Vergleichsmaterial ist auch keine Überprüfung der vorhandenen Kopie möglich. Eigenen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen ferner nach Ansicht des VWGH allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen (…) Sie sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden nicht erlaubt (VWGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197) Eine Überprüfung des Drohbriefes im Herkunftsstaat scheidet daher aus. (vgl. BVWG GZ L507 2151723-1/32E v. 06.12.2019, RK v. 12.06.2020)

Wie bereits im ersten Asylverfahren ist Ihr Vorbringen im Folge-Asylverfahren als wortkarg anzusehen, da es sich abermals auf wenige Zeilen der Niederschrift erschöpft und Sie selbst auf Nachfragen nicht in der Lage waren detailreiche Antworten zu geben, die Grund zur Annahme geben würden, Sie hätten das Geschilderte tatsächlich erlebt. Vielmehr führen Sie auf Befragen sogar selbst an, dass Ihr Vorbringen – Ihre gleichgeschlechtlichen Kontakte seien im IRAK bekannt - sich lediglich auf Vermutungen bzw. Hörensagen beschränkt. Es ist Ihnen daher nicht gelungen, ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen.

Diesbezüglich darf aus der Entscheidung des BVWG vom 17.01.2018 GZ I415 2145367-1/22E zu Ihrem ersten Asylantrag zitiert werden:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Dem BFA ist zuzustimmen, dass das sehr wortkarge Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Ähnlich verhielt es sich in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Verweisend auf die Länderfeststellungen zum IRAK ist zudem anzuführen, dass das Strafgesetzbuch des IRAK gleichgeschlechtliche Intimität nicht verbietet und es keine Gesetze gibt, die gleichgeschlechtliches Verhalten kriminalisieren. Angeführt werden andere rechtliche Bestimmungen (Eingehen außerehelicher sexueller Beziehungen, Sittlichkeitsvergehen, Prostitution, unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit), welche zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden können, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert sei.

Weitere Probleme mit Behörden oder sonstigen staatlichen Institutionen führten Sie – auch ausdrücklich dazu befragt – nicht an.

Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis erkannt werden, dass Sie vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) im Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wären.

Eine individuelle, Sie persönlich betreffende, glaubwürdige Bedrohungslage brachten Sie analog zum ersten Asylverfahren auch im gegenständlichen Folgeasylverfahren nicht vor. Es ist Ihnen daher nicht gelungen, ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen.

Da im IRAK zudem Niederlassungsfreiheit besteht sind Sie nicht gezwungen, sich erneut in derselben Region niederzulassen.

Die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative konnte unterbleiben, da Sie weder glaubwürdig vorbrachten, noch aus der Faktenlage ersichtlich ist, dass Sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, unweigerlich mit einer Bedrohung Ihrer Person konfrontiert sein werden.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft machen zu können, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.

 

2.3.3. Das BVwG schließt sich dieser Würdigung der bB an und wird festgehalten, dass tatsächlich hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde betreffend einem angeblichen Abfall vom Islam oder einer Verfolgung durch Milizen oder den IS jedenfalls der gleiche Sachverhalt vorgetragen wurde, über welchen bereits im ersten Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Alle diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen damit letztlich ins Leere.

 

Betreffend die Homosexualität hat die bB zudem ausführlich dargelegt, dass auch diesbezüglich – wie schon betreffend der anderen diversen Fluchtvorbringen - von einem gesteigerten, unglaubwürdigen Vorbringen auszugehen ist, welchem kein glaubwürdiger Kern innewohnt. Völlig richtig wurde einerseits festgehalten, dass die bP an sich schon teilweise behauptete, diese Neigung sei bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen, worauf sie sich an sich im Rahmen der gängigen Judikatur zu res judicata nicht stützen könnte, da es sich dabei um einen Sachverhalt handelt, der bereits vor rechtskräftiger Entscheidung im Erstverfahren vorgelegen ist und den die bP auch vorbringen hätte können. Es erhellt sich auch für das BVwG nicht, dass die vertretene bP nicht nur ein Asylverfahren samt mündlicher Verhandlung im Beschwerdeverfahren sowie letztlich auch ein Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und damit mehrfache Einvernahme- und Stellungnahmemöglichkeiten ungenutzt lässt, und ihre Homosexualität bis zu einem Zeitpunkt verschweigt, in dem andere Anträge aussichtslos erschienen. Zudem hat die bB nachvollziehbar dargelegt, dass sich die bP hinsichtlich der Angaben zu den angeblichen sexuellen Kontakten in Widersprüche verwickelte und eben an sich auch nicht konsistent angeben konnte, ab welchem Zeitpunkt sie überhaupt ihre Neigung erkannt und ausgelebt hätte. Hierüber geben auch die psychologischen Befunde keinen Aufschluss, und erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die bP tatsächlich über Jahre hinweg im gleichen Freundeskreis sowie psychisch unterstützenden Umfeld ihre Homosexualität nicht erwähnt. Auffällig ist zudem, dass die bP in Österreich bereits zwei „Freundinnen“ hatte und selbst im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes am 29.07.2020 noch vermeinte, dass sie in Österreich eine „Familie gründen und normal leben wolle“. Eine solche Aussage und ein solches Verhalten steht in gravierendem Widerspruch zum Vorbringen der vorgeblichen Homosexualität bzw. einer gelebten Homosexualität. Auch das völlige Unwissen in Bezug auf die homosexuelle Szene in Österreich sowie die äußerst vagen Angaben zu angeblichen Sexualpartnern unterstreichen die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der bP. Gerade sexuelle Kontakte mit Männern müssten besonders einprägsame Erinnerungen bei der bP geschaffen haben, über welche sie bei tatsächlichem Bestehen konsistente Angaben machen hätte können. Allein der Umstand, dass die bP kurzzeitig in derselben Unterkunft wie ein angeblicher Sexualpartner gelebt hat, kann mangels Vorlage von konkreteren Beweisen wie Schreiben dieser Personen oder Zeugenangebote nicht zur Annahme von sexuellen Handlungen zwischen Gleichgeschlechtlichen mit der bP führen.

 

Unplausibel werden die Angaben der bP dann dazu, dass sie sich selbst nicht erklären kann, wie ihre Verwandten im Irak von ihrer Neigung erfahren hätten, wobei sie selbst mehrfach ausführt, aus Scham nicht früher darüber gesprochen und mit nur sehr wenigen Freunden überhaupt darüber gesprochen zu haben. Selbst vor Therapeuten hätte sie ihre Neigung über Jahre hinweg verschwiegen und erhellt es sich gerade vor dem Hintergrund der angeblichen Vertrauensbasis zu der behandelnden Therapeutin nicht, dass sie zumindest vor dieser sie seit 2018 behandelnden Person nicht früher ihre Neigungen bekannt gegeben hat, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die bP aus einem anderen Kulturkreis stammt und gerade bei Homosexualität ein „Outing“ schwierig sein kann. Auf die Ausführungen in den Gutachten, dass es der bP sehr wohl möglich ist, konkrete Angaben zu machen und sie auch verhandlungsfähig ist, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde zu behaupteten Schwierigkeiten bei zeitlichen Angaben ins Leere gehen, wird verwiesen.

Abgesehen davon liegen auch die von der bB näher aufgezeigten Widersprüchlichkeiten betreffend das angebliche Bekanntwerden ihrer Neigung im Irak in zeitlicher Hinsicht vor und wurde bereits in der ersten abweisenden Entscheidung darauf verwiesen, dass im Irak erstellte Dokumente jeglichen Inhalts letztlich leicht erhältlich sind und legte die bP wiederum das Schreiben betreffend die angebliche Ächtung durch den Stamm nur als unüberprüfbare Kopie vor. Zudem ist festzuhalten, dass bereits im ersten Verfahren den vorgelegten Schreiben (Drohbriefe etc.) die Authentizität versagt wurde, konnte die bP trotz Zusicherung in der Einvernahme am 07.04.2021, das Originaldokument von der Mutter in 10 Tagen erhalten zu können, wiederum nur eine Kopie vorlegen. Am Rande sei angemerkt, dass auch die Angaben der bP dazu, dass sie das Dokument nicht über einen Freund, welcher mit der Mutter bezüglich des Dokuments Kontakt aufnehmen sollte, beschaffen hätte können, da der Vater krank sei und nicht aus dem Haus ginge bzw. die Mutter nicht ohne Vater aus dem Haus ginge bzw. über Nachfrage, ob sie dann gar nicht mehr das Haus verlassen, nicht einmal zum Einkaufen die Eltern nur gemeinsam 1x wöchentlich das Haus verließen, genauso unplausibel waren wie die Angabe, dass die Mutter zwar mit ihrem Handy über WhatsApp telefonieren könne, nicht aber ein Foto von dem Dokument versenden könnte.

 

Schließlich wurde in der Entscheidung des BVwG vom Dezember 2019 dezidiert festgehalten, dass mangels relevanter, glaubwürdig vorgebrachter Verfolgungsgefährdung das BVwG in seiner Entscheidung weder auf die Schutzfähigkeit – und Schutzwilligkeit des irakischen Staates, noch auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative eingegangen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die bP nunmehr auch kein neues, relevantes Fluchtvorbringen erstattete, welchem ein glaubhafter Kern innewohnte, waren Ausführungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit erlässlich.

 

Soweit in der Beschwerde ohne nähere Erörterung in einzelnen Passagen davon gesprochen wird, dass die bP ehemaliges Militärmitglied wäre bzw. sie desertiert sei oder Mitarbeiter des Polizeiapparates gewesen wäre, geht das Gericht davon aus, dass sich die Vertretung hier Textbausteinen bedient hat, welche sie nicht entsprechend änderte und diese Angaben nichts mit dem eigentlichen Vorbringen der bP zu tun haben.

 

2.4. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der bP ist ebenfalls von entschiedener Sache auszugehen.

2.4.1. Das BVwG traf in der Entscheidung aus Dezember 2019 ua. die Feststellungen, dass die bP an einer akuten Belastungsstörung bei Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung, einer Benzodiazepinabhängigkeit und einem Tinnitus nach einem Raufhandel mit Schlüsselbeinfraktur und Backenzahnverletzung leiden würde. Es wurde daher eine Erkrankung der bP gemäß den vorgelegten medizinischen Befunden festgestellt und lediglich auf das gegenteilige vom BVwG eingeholte Gutachten hingewiesen, wonach eine psychische Erkrankung im engeren Sinn nicht vorlag und die bP jedenfalls verhandlungsfähig war. Insbesondere wurde in der Entscheidung im Hinblick auf das Gutachten festgehalten, dass kein Zusammenhang mit den Erinnerungslücken oder Unklarheiten und Unsicherheiten in Berichten der Biographie aufgrund der Erkrankung feststellbar war. Auch im Rahmen der Verhandlung haben sich für den Richter keine Hinweise darauf ergeben, dass die bP aufgrund körperlicher oder geistiger Umstände gehindert wäre, schlüssige und nachvollziehbare Angaben zur Flucht, Rückkehr und Integration zu tätigen. Die Erkrankungen wurden aufgrund des letzten, im Vergleich zum Gutachten jüngeren, vorgelegten Befundes festgestellt und wurde festgehalten, dass der psychische Zustand der bP Schwankungen unterliegen würde. Abgesehen davon, dass auch im damaligen Gutachten vom 20.08.2019 festgehalten wurde, dass die bP „natürlich“ eine Heirat plane, ergibt sich aus dem Gutachten auch, dass die psychischen Probleme insbesondere mit dem Erhalt des negativen Asylbescheides in Zusammenhang standen.

 

Dieser Ansatz, dass die wesentlichen psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem Asylverfahren und dessen unsicherem Ausgang stehen, ergibt sich auch aus dem aktuell vorliegenden Gutachten vom 20.05.2021. Auch ein weiterer gerichtlich beeideter Sachverständiger teilte die damalige Auffassung der Sachverständigen aus dem Gutachten vom August 2019 im Wesentlichen. Wiederum wurde – wie bereits im ersten Verfahren vom BVwG festgestellt – eine PTBS festgestellt, die einer weiteren Therapie bedarf, welche auch im Heimatland zugänglich ist.

 

Den Feststellungen in der Entscheidung aus Dezember 2019 zur medizinischen Versorgungssituation im Irak war zu entnehmen, dass diese zwar angespannt ist, Ärzte und das Krankenhauspersonal jedoch als qualifiziert gelten. Ferner bestand ein privater Gesundheitssektor, dessen Leistungen jedoch für ärmere Familien kostspielig sein konnten. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes war in Anbetracht der grundsätzlich gegebenen medizinischen Versorgung im Irak davon auszugehen, dass die bP im Fall einer Rückkehr hinreichenden Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten sowie den allenfalls notwendigen Medikamenten vorfindet.

 

Auch wurde auf die verschiedenen medizinischen Befunde eingegangen und eben ein medizinisches Gutachten eingeholt. Es wurde auf die ständige Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Fremder kein Recht hat, in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist.

 

Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der bP aufgrund der bestehenden Erkrankung wurde zwar im Rahmen der zweiten Asylantragstellung behauptet, fundierte Anhaltspunkte dafür sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen.

 

Ferner besteht im Irak nach wie vor – auch vor dem Hintergrund der Covid-Pandemie - der Zugang zu psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung und haben sich auch die Länderfeststellungen im Zusammenhang mit den Behandlungsmöglichkeiten für die bP gerade nicht wesentlich verschlechtert. Die bP stammt aus Bagdad und wird lediglich die Versorgungslage in kleineren Dörfern bei gravierenden Gesundheitsproblemen als problematisch eingeschätzt. Nach wie vor gelten die Ärzte in den Krankenhäusern als qualifiziert und existieren Behandlungszentren für Personen mit psychosozialen Störungen, wenngleich diese wie in der Beschwerde dargestellt teilweise nicht ausreichend sind. Dennoch konnte und kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die bP, welche von ihrem familiären Netz in der Heimat unterstützt werden kann, keinen Zugang zu medizinischen Leistungen hat oder hatte und wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich weder die Situation hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten noch der Gesundheitszustand der bP in relevanter Weise seit rechtskräftiger Entscheidung geändert haben. Der Gesundheitszustand hat sich letztlich sogar verbessert, wie dies die bB in ihrer Entscheidung nachvollziehbar anhand der vorgelegten Befunde festhielt.

 

2.4.2. Die bB hielt in ihrem Bescheid hierzu fest:

 

Zu Ihrem Gesundheitszustand ist anzuführen, dass Sie selbst in allen durchgeführten Einvernahmen angegeben haben, in der Lage zu sein der Einvernahme zu folgen und die gestellten Fragen zu beantworten. Sie führten zudem an, dass die Entwicklung Ihres Gesundheitszustand als Verschlechterung empfinden würden. An der Art Ihrer medizinischen Behandlung und deren Medikation habe sich seit Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren jedoch nichts verändert. Sie würden nach wie vor die gleichen Tabletten einnehmen und von XXXX behandelt werden.

Zur Abklärung Ihres Krankheitsbildes wurde seitens der Behörde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben und wurden Sie diesbezüglich am 20.05.2021 von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen untersucht. Dem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen:

Auch gegenüber dem Gutachter geben Sie an im IRAK Drohbriefe erhalten zu haben, eine konkrete Festnahme oder gewalttätige Handlungen gegen Sie habe es jedoch nicht gegeben. Sie hätten jedoch Schläge wegen schlechter schulischer Leistungen erhalten. Erst auf konkretes Ansprechen führen Sie an, vom Nachbarn zweimal sexuell misshandelt worden zu sein, wofür Sie sich schämten. Eine Behandlung habe es nicht gegeben. Sie hätten familiäre Problem und Ihr Leben sei wegen Ihrer sexuellen Kontakte zu Männern in Gefahr. Die Familie würde Sie im Falle einer Rückkehr deshalb umbringen.

Zum psychiatrischen Status führt der Gutachter an, dass Sie wach, zeitlich, örtlich und situativ orientiert seien, Ihre Stimmung jedoch dysphorisch gereizt und Ihre Affekte teils überschießend seien. Eine akute Suizidalität liegt jedoch ebenso wie eine Denkstörung oder psychotische Symptomatik nicht vor. Neben weiteren der Norm bzw. dem Alter entsprechenden Feststellungen stellt der Gutachter fest, dass Sie sehr klagsam seien und zur Aggravation der bestehenden Beschwerden neigen würden.

Neurologisch wurde neben sonst unauffälligen Feststellungen ein Tinnitus (herrührend von der Verletzung beim Raufhandel im Dezember 2017 festgestellt.

Zusammenfassend bestehen für den Gutachter folgende Erkrankungen:

Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion (ICD 10 F43.2) und eine Vordiagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung. Die Symptome der Anpassungsstörung stehen laut Gutachten in Zusammenhang mit den gegenwärtigen Lebensumständen und dem unklaren Ausgang des (Asyl-)Verfahrens. Neben Schlafstörungen und wiederkehrenden Träumen konnten keine weiteren Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt werden, sodass davon auszugehen ist, dass das Krankheitsbild bereits weitgehend remittiert ist.

Womit aus dem aktuellen fachärztlichen Gutachten unstrittig hervorgeht, dass - gegenteilig zu Ihren subjektiven Wahrnehmungen und Ausführungen - nicht von einer Verschlechterung sondern von einer Verbesserung Ihres Krankheitsbildes seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. So war zum damals aktuellen Gesundheitszustand im Erkenntnis des BVWG vom 06.12.2019, rechtskräftig am 12.06.2020 noch eine „akute Belastungsstörung bei Anpassungsstörung, eine posttraumatischen Belastungsstörung, eine Panikstörung und eine Benzodiazepinabhängigkeit“ angeführt. Auch der damaligen Entscheidung des BVWG war eine gutachterliche Untersuchung vorausgegangen.

Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit konnte vom Gutachter ebenso nicht festgestellt werden. Die Beschwerden würden konkret mit dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens und der gegenwärtigen Lebenssituation in Zusammenhang stehen. Die posttraumatische Belastungsstörung sei weitgehend remittiert und sein in Zusammenhang mit Ereignissen in der Kindheit und Jugend zu sehen, diese bedürfe einer länger als 3 Monate lang andauernden Psychotherapie, die jedoch auch im Herkunftsland durchgeführt werden könne. Im Falle Ihrer Überstellung sei eine kurz-bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da damit Ihr Wunsch nach dem Verbleib in Österreich nicht erfüllt würde. Es bestehe jedoch keine reale Gefahr, dass Sie aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in einem solchen Ausmaß verschlechtern würde. Spezifischen Maßnahmen vor, während und nach der Überstellung seien aus med. Sicht nicht erforderlich, wobei die Weiterführung der bestehenden Therapie erfolgen solle. Alle gängigen Antidepressiva, aber auch Neuroleptika kämen zur Behandlung in Frage und könne die Therapie auch im Ankunftsland verordnet werden. Eine Wartezeit sei dabei vertretbar.

Dieses Gutachten wurde Ihnen nachweislich zur Durchsicht sowie Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Gleichgehend wurden Sie dazu aufgefordert, allfällige Änderungen am Sachverhalt – insbesondere am Gesundheitszustand – anher bekannt zu geben.

Die Möglichkeit zur Stellungnahme haben Sie auch genutzt und darin, verfasst durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter, die Art und Durchführung der gutachterlichen Untersuchung kritisiert. Obwohl damit eine dem Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht auf gleichem Niveau entgegengetreten wurde, wurde diese Kritik an den von der Behörde bestellten Gutachter übermittelt und führte dieser in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme Näheres zur durchgeführten Untersuchung und zum Zustandekommen des Gutachtens aus. Für die Behörde bestehen daher keinerlei Zweifel, dass die Untersuchung – wie auch vom Gutachter angeführt – lege artis erfolgt ist.

Ein entsprechendes Gutachten auf fachlich gleichem Niveau legten Sie ebenso wie weitere medizinische Befunde bis dato trotz mehrfacher Aufforderung nicht vor.

Wie bereits im Gutachten vom 20.05.2021 und auch von Ihnen selbst angeführt, bestanden Ihre gesundheitlichen Probleme bereits während des Erstverfahrens und erfolgte auch eine fachärztliche Behandlung. Dem Gutachten ist eine Remission Ihres Krankheitsbildes bzw. eine deutliche Besserung der Symptomatik zu entnehmen. Zudem war Ihnen dieser Sachverhalt bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (12.06.2020) bekannt und haben Sie diesen dort auch entsprechend vorgebracht.

Dass dieses gesundheitliche Problem nach Rechtskraft des ersten Verfahrens nun von lebensbedrohlichem Charakter wäre, haben Sie nicht vorgebracht und ist dies auch nicht aus der Aktenlage - insbesondere dem Sachverständigengutachten - ersichtlich. Auch haben die von Ihnen angeführten Med. Probleme/Erkrankungen offenbar kein Ausmaß erreicht, dass eine eingehendere ambulante oder stationäre Behandlung erforderlich gemacht hätte. Die seit längerem andauernde medikamentöse und fachärztliche Behandlung hat zudem bereits Wirkung gezeigt, da der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass sich die Krankheit in Remission befindet. Eine Weiterführung der Therapie für mehr als 3 Monate wurde für erforderlich gehalten, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch diese Therapie noch vor Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat abgeschlossen werden kann.

Vor, während und nach der Überstellung wurden vom Gutachter keine speziellen medizinischen Erfordernisse erkannt. Die Fortsetzung der Behandlung könne dem Gutachten zu Folge im Herkunftsstaat erfolgen.

Unbestritten besteht (unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Länderinformationen) für Sie ein uneingeschränkter Zugang zum irakischen Gesundheitssystem, welches lediglich durch eine Legitimation mit einem irakischen Ausweis reglementiert ist, über den Sie unstrittig verfügen. Ihre gültige irakische ID-Card liegt der Behörde vor. Zudem ist hierzu auf die im Erkenntnis des BVWG im vorhergehenden Asylverfahren getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach „in Anbetracht der grundsätzlich gegebenen medizinischen Versorgung im IRAK davon auszugehen (ist), dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr hinreichend Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten sowie den allenfalls notwendigen Medikamenten vorfindet.“ (BVWG Erkenntnis vom 06.12.2019, S 61)

Darüber hinaus werden Sie vor Ihrer Überstellung hinsichtlich Ihrer Transporttauglichkeit seitens der Behörde medizinisch untersucht werden. Im Zuge der Überstellung wird zudem seitens der Behörde dafür Sorge getragen, dass Sie über ausreichende Medikation für die Zeitdauer der Überstellung – welche erforderlichenfalls auch medizinisch begleitet erfolgen kann - und für mehrere Tage darüber hinaus verfügen. Es steht Ihnen daher ausreichend Zeit zur Verfügung, sich nach Ihrer Ankunft im IRAK benötigte Medikamente zu besorgen, bzw. sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung/Behandlung zu unterziehen.

Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass keine reale Gefahr eine lebensbedrohliche Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr besteht.

Es sind somit im gesamten Verfahren keine Hinweise auf diesbezügliche Sachverhaltsveränderung bzw. eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt.

 

2.4.3. Zusammenfassend geht auch das BVwG davon aus, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom Dezember 2019 der Gesundheitszustand der bP letztlich jedenfalls nicht verschlechtert hat und auch die Länderinformationen keine Situation zeigen, welche darauf hindeuten würde, dass die bP nunmehr verschlechterte Möglichkeiten des Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten im Falle der Rückkehr vorfinden würde.

 

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Ergänzungsgutachten der bP nicht vorgehalten worden ist, ist festzuhalten, dass dies zwar den Tatsachen entspricht, in diesem jedoch lediglich die Ausführungen vom ursprünglichen Gutachten wiederholt und ausgeführt wurde, dass sich auch aus den Vorhalten in der Stellungnahme der bP keine andere Einschätzung ergibt. Schon aus dem ursprünglichen Gutachten ergibt sich, dass sie Untersuchung und Beurteilung lege artis erfolgte. Das ursprüngliche Gutachten wurde der bP zur Stellungnahme übermittelt und zeigt diese auch keine relevanten Umstände auf, die Zweifel am Gutachter oder am Gutachten selbst aufkommen ließen. Der gerichtlich beeidete Gutachter und dessen Seriosität der Gutachten sind dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Es wird im gegenständlichen Gutachten auch dargelegt, aufgrund welcher Umstände zu welchen Diagnosen zu gelangen war. Die Befundaufnahme und Beurteilung wurden schlüssig dargelegt (vgl. Verfahrensgang).

 

Soweit die bP durch die Vorlage von Befunden der sie behandelnden Psychotherapeutin sowie eines weiteren Psychotherapeuten vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.

 

Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung in den Irak zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.

 

Der gerichtlich beeidete Gutachter verfügt über entsprechend höherqualifizierte Kenntnisse und Ausbildungen zur Erstellung eines qualifizierten, für gerichtliche Verfahren geeignete Gutachten als der Facharzt für Psychiatrie (Dr. XXXX ), bei welchem die bP auch nur kurzzeitig zur Erstellung der beiden fachärztlichen Stellungnahmen Termine hatte (vgl. Einvernahme vom 22.03.2021: Einmal war ich bei einem männlichen Facharzt.) sowie die die bP seit Oktober 2018 behandelnde Klinische und Gesundheitspsychologin der Caritas (Mag. XXXX ). Die bloße Unzufriedenheit mit einem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Sachverständigen auch nicht aus. Genau dies liegt im vorliegenden Fall jedoch vor. Auffällig ist zudem, dass die bP im Rahmen ihrer Aufenthalte im Uniklinikum mehrfach eine Aufnahme bzw. weitere Behandlung verweigerte (14.01.2020; 24.07.2019) und sich aus dem Dekurs im Zusammenhang mit seiner Behandlung wegen Raufhandels im Jahr 2017 ergibt, dass die bP zuerst vermeinte, Bewusstlos gewesen zu sein, dann aber der Polizei den genauen Sachverhalt erklären konnte, womit eine Commotio ausgeschlossen werden konnte. Auch wurde festgehalten, dass die bP zwar eine deutliche Schmerzsymptomatik angegeben hat, jedoch im Bereich des Warteraums mit ihren Freunden lachen und normal reden konnte, wobei sie im Untersuchungszimmer angekommen sehr weinerlich war. In mehreren Berichten ua. des Uniklinikums wird auf ein histrion-leidendes (theatralisch, übertrieben) Verhalten der bP hingewiesen (14.01.2020 unmittelbar nach Bescheid der bB betreffend Einreiseverbot und Rückkehrentscheidung). Im Rahmen der Befundaufnahme wurden vom Gutachter im aktuellen Gutachten vom 20.05.2021 alle Befunde sowie der Gerichtsakt eingesehen und entsprechend bewertet. Der Gutachter hatte zu einer aktuellen Situationseinschätzung zu kommen und hält hierfür Einsicht in alle Unterlagen, wenngleich im Gutachten nur zwei Befunde wiedergegeben wurden. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass der bP gesagt worden sei, es wären nur aktuelle Befunde relevant, ist im Zusammenhang mit einer Entscheidung nach § 68 AVG grundsätzlich richtig, der Gutachter hat jedoch den Gesundheitszustand der bP aufgrund aller Befunde aktuell einzuschätzen und hat dabei auch alle berücksichtigt. Inwiefern dadurch ein Verfahrensmangel vorliegen würde, erhellt sich für das BVwG nicht.

 

Im Zusammenhang mit der Homosexualität der bP hat die Gesundheitspsychologin tatsächlich ausgeführt, dass es für die bP selbst noch unklar sei, ob die sexuellen Tendenzen eine paradoxe Verarbeitung des Traums sind oder eine tatsächliche sexuelle Orientierung zeigen, was auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter keinerlei Einschätzung zur Rückkehrsituation oder Gefährdungen traf, sondern vielmehr seinem Auftrag, den gesundheitlichen Zustand der bP zu erheben, folgte. Demgegenüber wurden von den beiden anderen Personen in ihren Einschätzungen mehrfach Ausführungen dazu getroffen, wie sie die Lage im Herkunftsland sowie im Falle der Rückkehr der bP einschätzen (Ehrenmord wegen Homosexualität; Todesstrafe wegen „Apostase“ etc), was letztlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt.

Soweit in den Befunden spekulative Ausführungen zu Behandlungsmöglichkeiten und Gefährdungen im Irak getroffen werden, ist nicht bekannt, wie die Aussteller der Befunde zu einer derartigen Würdigung, welche voraussetzen würde, dass sie länderkundig sind und die Gegebenheiten vor Ort genau kennen, kommen. Es ist nicht ersichtlich, woher die speziellen Sachkenntnisse für die Beurteilung stammen könnten. Eine derartige Würdigung ist elementarer Bestandteil der richterlichen Zuständigkeit und ginge selbst weit darüber hinaus, was Auftrag eines medizinischen Gutachters wäre. Wenn sich die Gesundheitspsychologin dahingehend äußert, dass das im Irak bestehende Gesundheitssystem und die Institutionen generell nicht geeignet wären, die Versorgung der bP zu gewährleisten, stehen dem die Länderinformationen entgegen.

 

Hierzu ist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (03.11.2009 – 4 K 3892/08) im Zusammenhang mit einer PTBS hinzuweisen, in welchem dieses ausführt, dass die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, Aufgabe des Gerichts ist. (…) Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. „Ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsland kann das Gericht das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen.

 

Die dargelegten Ausführungen haben das BVwG – entgegen den Ausführungen von Facharzt für Psychiatrie und Gesundheitspsychologin – zur Überzeugung gelangen lassen, dass das Vorbringen der bP hinsichtlich der Homosexualität keinen glaubwürdigen Kern aufweist und lediglich vorgebracht wurde, um eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verhindern bzw. verzögern. Auch eine entscheidungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der Versorgungssituation seit der rechtskräftigen Entscheidung können nicht angenommen werden.

 

2.5. Die zur Situation im Irak von der bB herangezogenen Länderinformationen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zu dem der bP und ihrer Vertretung im behördlichen Verfahren Parteiengehör gewährt wurde. Zu dem Bericht wurden auch in der Beschwerde keine substantiierten Zweifel vorgebracht, sondern wurden lediglich aus diversen Punkten der Länderinformationen vereinzelte Zitate herausgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat von sich aus keinen Grund, an der Aktualität, Relevanz und Verlässlichkeit dieser Berichte zu zweifeln.

 

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch im Lichte des vergleichsweise kurzen verstrichenen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2019 haben sich – wie dargelegt – keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat (auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer bezogen) ergeben, was vom BFA durch die Einführung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren überprüft wurde. Bereits in der Entscheidung des BVwG vom 06.12.2019 wurden umfangreiche Länderfeststellungen wiedergegeben, die im Wesentlichen gleichlautend sind wie die herangezogenen Länderfeststellungen der belangten Behörde.

 

Eine (relevante) Lageänderung im Herkunftsstaat eines Fremden dokumentiert sich regelmäßig in neuen Länderberichten. Neue Länderberichte stellen aber nur neue Beweismittel dar. Sie vermögen gegebenenfalls neue Entwicklungen zu belegen und können, wenn das nicht der Fall ist und sie sich auf schon vor Abschluss des Erstverfahrens entstandene ("alte") Tatsachen beziehen, allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Sie bewirken für sich betrachtet aber keine Sachverhaltsänderung (vgl. VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).

Damit ist für sich genommen das Hervorkommen neuer Berichte nicht mit einer Veränderung der Lage gleichzusetzen. Das überarbeitete Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist ein neues Beweismittel, jedoch ist daraus nicht ableitbar, dass sich die Lage seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes in einer für die bP relevanten Weise geändert hätte. Es handelt sich dabei um eine - zum Teil neue - Bewertung einer Vielzahl von Beweismitteln (zB Berichten). Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist daher für sich genommen - ohne zusätzliches neues individuelles bzw. glaubwürdiges Vorbringen der bP - nicht geeignet, eine seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom Dezember 2019 eingetretene Lageänderung darzutun.

Soweit die bP im Folgeverfahren auch vorbrachte, dass sich die allgemeine Lage im Irak seit der rk. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nachteilig entwickelt hätte bzw. sich insbesondere vor dem Hintergrund der Situation in den Nachbarländern verschärft habe, so verwies das Bundesamt richtigerweise darauf, dass dies dem Länderinformationsblatt, im Verhältnis zu jenem vom Jahr 2019 nicht dergestalt entnommen werden könne. Die bP hat letztlich nicht glaubhaft machen könne, dass sie sich im Hinblick auf die persönliche Sicherheit vor der Ausreise exponiert hat und ergibt sich aus der aktuellen Lage nicht, dass für Personen mit dem Profil der bP im Irak und konkret auch nicht in der Herkunftsregion Bagdad eine exzeptionelle Sicherheitslage oder Versorgungslage herrschen würde, die dazu führen würde, dass sie schon durch die bloße Anwesenheit dort real gefährdet wäre. Vor diesem Hintergrund geht auch aus den in der Beschwerde teilweise zitierten UNHCR Richtlinien zum Schutzbedarf von Personen aus dem Irak nicht hervor, dass die bP eines besonderen Schutzes aufgrund ihrer individuellen Situation bedürfen würde.

 

Das BVwG vermag angesichts der Aktenlage die Situation nicht anders einzuschätzen als das Bundesamt. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich auch für das BVwG - wie bereits von der bB festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage zum Nachteil der bP geändert hätte. Bereits dem Erkenntnis des BVwG vom Dezember 2019 wurden umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak zugrunde gelegt, welche nunmehr von der belangten Behörde entsprechend aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der bP liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch die Berücksichtigung der aktuellen Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom Mai 2019, des Country Guidance Iraq vom Jänner 2021 sowie der EASO Bericht zur Sicherheitslage im Irak von Oktober 2020 zeigen keine aktuelle individuelle Gefährdung der bP im Rückkehrfall auf.

 

Soweit in der Beschwerde Gegenteiliges behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde lediglich aus der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak und den von der bB herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zitiert, wobei letztlich ohne die behaupteten individuellen Gefährdungselemente (Verfolgung von schiitischen Milizen, als Sunnit, wegen Abfall von der Religion oder Homosexualität) auch aus der allgemeinen Lage kein Schutz für die bP abgeleitet werden kann.

 

EASO nimmt im Country Guidance Iraq vom Juni 2019 oder auch Jänner 2021 den Standpunkt ein, dass es im Gouvernement Bagdad zwar zu nicht gezielt gegen bestimmte Individuen gerichteter Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, sodass zusätzliche Gefährdungsmomente erforderlich sind, um Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass eine in das Gouvernement Bagdad zurückgekehrte Zivilperson dem realen echten Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt wäre (EASO, Country Guidance Iraq, S. 107 f). Solche zusätzlichen Gefährdungsmomente sind in Ansehung der bP – wie gerade erörtert – nicht vorhanden.

 

Zudem ist die bP jung, gesund und arbeitsfähig und könnte nach der Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Schließlich verfügt sie über ein familiäres Netz, welches sie vorerst unterstützen kann und wo sie Unterkunft findet.

Zu der derzeitigen Situation rund um den Virus COVID-19 (Corona) ist zu sagen, dass die weltweit zunehmende Ausbreitung des Virus COVID-19 (Corona) nicht nur den Herkunftsstaat der bP betrifft, sondern ist dieser Virus aktuell auch insbesondere in Europa aktiv. Das Auftreten des Virus COVID-19 vermag jedoch für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von diesem Virus betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. Subsidiärer Schutz zu gewähren wäre, zumal auch Österreich, wo sich die bP derzeit aufhält, in einem solchen Ausmaß von diesem Virus betroffen ist, dass vorläufige Maßnahmen für das gesamte Bundesgebiet gesetzlich erlassen wurden bzw. auch bei Verschlechterung der Lage wieder in Aussicht gestellt wurden.

Auch der VwGH hat jüngst ua. in seiner Entscheidung vom 23.06.2020 zu Zl. Ra 2020/20/0188-3 ausgeführt, dass pauschale, auf die allgemeine Situation in Afghanistan bezogene Ausführungen zu COVID-19 nicht ausreichen, um eine reale Gefahr (real risk) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers in seinem Heimatstaat darzulegen. Die bP gehört keiner Risikogruppe an.

2.6. In der Zusammenschau ist sohin den tragfähigen, beweiswürdigenden Ausführungen der bB beizutreten, dass die bP im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen, zu berücksichtigende Fluchtgründe bzw. relevante Rückkehrgefährdung glaubhaft vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens des BVwG vom 06.12.2019 entstanden wären.

Die bP bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher ebenso zum Schluss, dass die bP im gegenständlichen 2. Asylverfahren abermals keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen glaubhaft vorbrachte.

Auch ihren Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, um keine "entschiedene Sache" handle.

Es ist festzuhalten, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der bP liegt, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, eingetreten ist.

Soweit von der Vertretung der bP unter Vorlage der Presseinformation des Gerichtshof der Europäischen Union (Nr. 155/21 Luxemburg, den 9. September 2021) auf das Urteil in der Rechtssache C-18/20 (österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einem Folgeantrag eines irakischen Staatsangehörigen) hingewiesen wird ist festzuhalten, dass auch vor diesem Hintergrund für die bP nichts gewonnen ist. So geht aus dem Urteil zwar hervor, dass das Unionsrecht der Annahme entgegensteht, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz allein deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil er auf Umstände gestützt ist, die bereits zur Zeit des Verfahrens über den ersten Antrag existierten und die Wiederaufnahme eines Verfahrens, um den Folgeantrag in der Sache zu prüfen, nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass dieser Antrag binnen einer bestimmten Frist gestellt wurde. Es ging im Verfahren vor dem EUGH auch um einen irakischen Staatsangehörigen, der seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz darauf gestützt hatte, dass er bei einer Rückkehr in den Irak um sein Leben bangen müsste, weil er sich geweigert habe, für schiitische Milizen zu kämpfen und im weiteren Antrag geltend machte, dass der wahre Grund für seine Anträge in seiner Homosexualität liege, die in seinem Land und in seiner Religion verboten sei.

Die bB wies den Folgeantrag jedoch lediglich deshalb als unzulässig zurück, da er auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt wurde, die bereits vor Erlass des das frühere Verfahren rechtskräftig abschließenden Bescheids existiert hätten. Nur Elemente oder Erkenntnisse, die nach Erlass des rechtskräftigen ersten Bescheids neu entstanden seien, könnten die Eröffnung eines neuen Verfahrens rechtfertigen. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes ersucht. Der EUGH stellte fest, dass die Prüfung eines auf Elemente oder Tatsachen, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens existierten, gestützten Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache grundsätzlich im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die in der Richtlinie vorgesehenen Grundsätze und Garantien eingehalten werden. Im gegenständlichen Fall kommt es darauf jedoch nicht an, da zwar an sich die bP widersprüchlich auch teilweise angegeben hat, bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG homosexuell gewesen zu sein. Die bP hat im gegenständlichen Fall aber nachvollziehbar einen glaubhaften Kern der Fluchtgründe – also auch wenn sie nach der rechtskräftigen Entscheidung entstanden wären – geprüft und damit den Antrag gerade nicht lediglich deshalb zurückgewiesen, weil die Homosexualität schon vor rechtskräftiger Entscheidung bestand.

Im Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2013/32 heißt es:

(36) Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können.“

 

In Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

d) es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder

Art. 40 („Folgeanträge“) Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„(1) Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

(2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.

(5) Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet.“

Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 lautet:

„Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 40 festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem

a) den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen;

b) die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten, ausgenommen die Fälle nach Artikel 40 Absatz 6.

Diese Bestimmungen dürfen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen.“

Zusammengefasst sieht Art. 40 („Folgeanträge“) Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vor, dass wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, der Antrag gemäß Kapitel II weiter zu prüfen ist.

Hinsichtlich dieser neuen Elemente, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen müssen, dass der Person internationaler Schutz zuzuerkennen ist, wurde auch keine Einschränkung wie zu Art. 40 Abs. 4 der RL 2013/32 betreffend vor Rechtskraft entstandenen Gründen angeführt, wonach die Mitgliedstaaten „vorsehen können“, dass ein Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren vorzubringen.

Die gegenständlich durch den österr. VwGH dem EUGH vorgelegten Fragen zielen allesamt darauf ab, die Folgen für den Fall abzuklären, dass im Folgeverfahren Umstände geltend gemacht werden, welche bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines früheren Verfahrens existierten. Für diesen Fall wurde letztlich in der Entscheidung des EUGH erörtert, dass es keine nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 40 der Richtlinie 2013/32 gäbe und die österreichische Wiederaufnahmemöglichkeit wohl in ihrer aktuellen Form nicht der EU-Rechtslage entspricht.

Dezidiert hält der EUGH auch in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 in der Rechtssache C-18/20 (RNm 33 ff) hinsichtlich der Prüfungsschritte fest:

So ist erstens festzustellen, dass Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 bestimmt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 36).

Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 37).

Demnach ist diese Entscheidung des EUGH im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, da gemäß der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung des VwGH zu dem Ergebnis zu gelangen war, dass „kein glaubhafter Kern“ des Vorbringens im Rahmen des Folgeantrags vorlag und nicht lediglich wegen quasi (verschuldetem) verspätetem Vorbringen eines Umstandes, welcher bereits im ersten, rechtskräftigen Verfahren bestanden hat, der Antrag zurückgewiesen wurde.

 

2.7. Soweit die Beschwerde einwendet, dass die Behörde die vorgelegten Bescheinigungsmittel und das Familienleben nicht hinreichend berücksichtigt hätte, so erhellt sich dies vor den Ausführungen im Bescheid für das BVwG nicht. Hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens der bP wurde bereits bei der Rückkehrentscheidung des BVwG vom Dezember 2019 ausführlich auf die persönliche Situation der bP eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten der bP ergeben bzw. wurden die entsprechenden Angaben der bP gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.

 

2.8. Zum Antrag der rechtlichen Vertretung der bP in der Beschwerde, die angebotenen Zeugen einzuvernehmen und eine mündliche Verhandlung unter Ladung der bP und ihrer Vertrauensperson XXXX durchzuführen, ist Folgendes festzustellen:

Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125; Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3.Auflage, S174).

Die zitierte Entscheidung (Rechtssatz) lautet:

Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag sind vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkt und die Tatsache, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn das Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023).

Es erhellte sich aus dem 60-seitigen Schriftsatz nicht, welche Zeugen zu welchen Beweisthemen einvernommen werden sollten, ladungsfähige Adressen wurden auch nicht bekannt gegeben. Zudem ist hinsichtlich der Vertrauensperson anzuführen, dass von dieser eine Vielzahl an Schreiben vorgelegt wurden und die darin angeführten integrativen Aspekte berücksichtigt wurden.

Wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vernehmung des beantragten Zeugen eine erhebliche Tatsache ergeben hätte, weil das Beweisthema ohnehin unstrittig ist, so wird kein tauglicher Beweisantrag dargelegt (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Der gestellte „Beweisantrag“ stellt mangels Angabe des Beweisthemas sowie ladungsfähigen Adressen von Personen keinen tauglichen Beweisantrag dar.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Spruchpunkt I – Abweisung wegen entschiedener Sache:

 

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

 

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).

 

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).

 

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E; vgl. aber Ausführungen zur Entscheidung des EUGH vom 09.09.2021).

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

 

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

 

Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz einen "glaubhaften Kern" aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. z.B. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/18/0516).

 

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

 

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz geändert hat.

 

3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

 

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

 

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt die maßgebliche Vergleichsentscheidung das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2019 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak für die bP mit ihrem Persönlichkeitsprofil kein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergab.

 

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).

 

Die bB legte im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar dar, dass sich die bP im nunmehrigen Verfahren betreffend der Rückkehrproblematik teilweise auf dieselben Beweggründe bzw. ein Fortwirken derselben wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren bezogen hat. Hinsichtlich des neuen Gefährdungsvorbringens (Homosexualität) hat das Bundesamt diesem in der Beweiswürdigung nachvollziehbar keinen glaubhaften Kern zugemessen.

 

Mit den Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP auch nicht gelungen, der Würdigung der bB substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP teilweise bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war bzw. das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden.

 

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung des Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation im Irak im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person der bP) nicht wesentlich geändert hat.

 

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Falle der bP nicht erkennbar, dass seine Rückführung in den Irak zu einem unzulässigen Eingriff führen und sie bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

 

Auch zur Situation im Herkunftsstaat können keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 festgestellt werden. Die bB ist nach wie vor im erwerbsfähigen Alter, steht in grundsätzlich derselben medizinischen Behandlung ihrer psychischen Probleme und verfügt über familiären Anschluss im Herkunftsstaat.

 

Auf Grund der in das Verfahren eingeführten Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage im Irak gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der von der bB herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Die bP leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig.

 

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

 

Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

 

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.

 

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

 

Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in den Irak belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

 

Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung im Irak ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.

 

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

 

Aus den Berichten geht keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde von der bP in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat die bP im vorliegenden Fall nicht erbracht.

 

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der bP gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

 

Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des 1. inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zwischenzeitlich zu einer relevanten nachteiligen Änderung im Falle der Rückkehr in den Irak gekommen wäre.

 

Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen 2. Antrag die wiederholte sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche relevante und glaubhafte Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

 

Das Bundesamt hat daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

3.2. Kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).

 

Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden in der Beschwerde nicht dargelegt.

 

Die bP ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

 

Rückkehrentscheidung

Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.

In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Behörde dabei die privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht hinreichend berücksichtigt habe.

 

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

 

Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

 

Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).

Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).

 

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Daher bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

 

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

 die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;

 das wirtschaftliche Wohl des Landes;

 die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen

 

Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:

 

In der Beschwerde wurde lediglich behauptet, dass die bP in Österreich über ein im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung vom 09.12.2019 geändertes schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge, ohne dazu jedoch detaillierterer Ausführungen zu treffen. So habe die bP insbesondere nunmehr auch mehr Freunde, wobei dies letztlich die Familienangehörigen der Vertrauensperson der bP sind, und insgesamt schon in der Entscheidung von 2019 von sozialen Anknüpfungspunkten und einem Unterstützerkreis in Österreich ausgegangen worden ist. Zudem hat die bP im Februar 2020 den Führerschein gemacht.

 

Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8EMRKsetzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235).

 

Auch wenn die bP zeitweise in Bezug auf die Vertrauensperson von ihrer „Mutter“ spricht, so liegen dennoch keine familiären Anknüpfungspunkte iSd Judikatur zu Art. 8 EMRK vor.

 

Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie während des ersten Asylverfahrens von August 2015 bis Dezember 2019 grundsätzlich vorübergehend aufenthaltsberechtigt im Bundesgebiet aufhältig war. Danach missachtete sie jedoch ihre Ausreiseverpflichtung und reiste nicht innerhalb der gesetzten 14-tägigen Frist aus Österreich aus. Vielmehr blieb sie in Folge rechtswidrig in Österreich, hatte lediglich einen Durchsetzungsaufschub von 16.03.2020 bis 29.09.2020 und stellte erst am 05.03.2021 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, womit ihr ein Abschiebeschutz zukam. Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels dem Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Ihr wurde zwar im ersten Verfahren mit Unterstützungserklärungen bescheinigt, dass sie sich gut in die Gesellschaft integrierte und verfügte und verfügt sie über Einstellungszusagen. In Anbetracht des langjährigen Aufenthalts sind auch die Deutschkenntnisse der bP als gering mit A2 einzustufen und hat die bP seit rechtskräftiger Entscheidung keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen mehr besucht.

Zur anzuerkennenden sozialen Vernetzung der bP und den zahlreichen Unterstützungsschreiben ist festzuhalten, dass die diversen Unterstützungsleistungen und Integrationshilfen der freiwilligen Helfer gesehen werden, diese aber bei den erst relativ kurz in Österreich aufhältigen bP noch zu keiner außergewöhnlichen Integration im Sinne der Judikatur geführt haben. Gerade die ehemalige Deutschlehrerin und Vertrauensperson der bP hat die bP unterstützt, Anknüpfungspunkte in Österreich zu finden. Die diesbezügliche Integration der bP ist daher nicht auf ihre eigene Initiative zurückzuführen, wenngleich die Leistungen der Helfer anerkannt werden und festzuhalten ist, dass die bP zumindest diese Angebote angenommen hat.

 

Es wird auch nicht verkannt, dass die bP freundlich und hilfsbereit ist und bei sozialen Veranstaltungen teilnimmt sowie den Führerschein gemacht hat.

 

Rechtsverbindliche Erklärungen, für Kosten, welche sich aus dem Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ergeben könnten, bzw. für den Unterhalt der bP aufzukommen, liegen seitens der Unterstützer der bP nicht vor.

 

Hinsichtlich der von der Vertrauensperson abgegebenen Erklärung, für die Kosten der bP aufkommen zu wollen ist festzuhalten:

§ 2 Abs. 1 Z 1 26 AsylG definiert den Begriff:

26. eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.

 

Weder wurde ein beglaubigtes Schreiben und damit eine rechtsgültige Patenschaftserklärung vorgelegt, noch ergibt sich unter Berücksichtigung der Richtsätze des § 293 ASVG, auf welche der § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG über den Verweis auf den § 11 Abs. 5 NAG verweist, in casu, dass im Entscheidungszeitpunkt positiv prognostiziert werden kann, dass der Aufenthalt der bP zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. Vielmehr lebte die bP längere Zeit von der Grundversorgung und ist nunmehr auch gemäß GVS Auszugs aufgrund eines Knieproblems wiederum in Grundversorgung aufgenommen worden, wobei hierzu keine Befunde vorgelegt wurden.

 

Aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die bP den überwiegenden Zeitraum ihres Aufenthalts Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog und von diesen abhängig war und ist aktuell nicht feststellbar, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre. Sie wird von Freunden in Österreich zwar finanziell unterstützt, eine gültige Patenschaftserklärung liegt aber nicht vor. Daraus resultiert folglich, dass die bP selbst in Österreich über keine Vermögenswerte verfügt, um daraus ihren Unterhalt zu bestreiten. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die bP schon während des laufenden Verfahrens Gelegenheiten wahrnahm, sich durch eigene Erwerbstätigkeit wirtschaftlich selbst zu erhalten. Dass dies auch für Asylwerber, bei entsprechender Qualifikation und Motivation, rechtlich und faktisch schon während des Asylverfahrens möglich ist, entspricht der geltenden Rechtslage (siehe Feststellungen).

Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt die reale Gefahr in sich trägt, dass durch weiterhin erforderliche staatliche Versorgungsleistungen auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wäre.

 

Zu den vorgelegten Einstellungszusagen der bP ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

 

Für eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht sind die nicht verkannten privaten Anknüpfungspunkte – vor allem in Zusammenhang mit der geringen Aufenthaltsdauer – auf jeden Fall zu wenig. Werte wie Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft etc. sind nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen und werden gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, vom erkennenden Gericht als selbstverständlich vorausgesetzt. Zudem wurden diese Anknüpfungspunkte in einem Zeitraum gesetzt, in dem der Aufenthalt der bP unsicher war.

 

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).

 

Gegen die bP spricht zudem, dass sie für den Erstantrag nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. §§ 120 Abs 1 iVm Abs 7, 31 FPG auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist.

Das Ermittlungsverfahren in den Asylverfahren hat auch ergeben, dass sie versuchte die Asylinstanzen durch unwahre Angaben zu täuschen um dadurch den beantragten Status zu erhalten.

 

Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung eines Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

 

Die bP hat sämtliche privaten und familiären Anknüpfungspunkte in einer Zeit erlangt, in dem der Aufenthalt stets prekär war. Soweit sie sich auf integrative Argumente und Bescheinigungsmittel auf die Zeit des Folgeverfahrens beziehen, so ist anzumerken, dass sie in dieser Zeit lediglich Abschiebeschutz und kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem. AsylG besaß.

Im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).

 

Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken.

 

Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Gegenständlich kam nicht hervor, dass die bP im Falle der Rückkehr derartige, unüberbrückbare Probleme haben würde.

 

Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).

 

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

 

Die bP befindet sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde im Irak sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden.

 

Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.

 

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher Asylantragstellung verstärken.

 

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

 

3.3. Zulässigkeit der Abschiebung

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Irak ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.

 

3.4. Frist für die freiwillige Ausreise

 

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Hier liegt eine Entscheidung gem. § 68 AVG vor, weshalb ex lege keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen war.

 

3.5. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits ein Beschluss erlassen.

 

3.6. Einreiseverbot

Das Bundesamt sprach mit der Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren aus und machte damit von ihrem gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Behörde stützte dies im Wesentlichen auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn der Besitz der Mittel zum Unterhalt nicht nachgewiesen werden kann.

 

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,-- Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Im Rahmen der Erlassung eines Einreiseverbotes ist bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, wobei bei dieser Beurteilung nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).

 

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

 

Dass die bP über den Besitz von eigenen legalen Mitteln verfügt, womit sie ihren Unterhalt in Österreich hinreichend bestreiten kann, wurde weder im 1. Asylverfahren noch im gegenständlichen Folgeverfahren und auch nicht mit der Beschwerde nachgewiesen.

Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/21/0257). Dies hat die bP im Verfahren weder nachgewiesen noch behauptet.

Von bisherigen, auch für Asylwerber möglichen und rechtlich zulässigen Beschäftigungsmöglichkeiten zur Bestreitung des Lebens aus eigenem, hat die bP bislang – seit ihrer erstmaligen Einreise im Jahr 2015 - keinen Gebrauch gemacht. Die bei weitem überwiegende Zeit ihres Aufenthaltes bezog die bP bislang Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 erfüllt ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

 

Die Aufzählung der Tatbestände in § 52 Abs. 2 ist demonstrativ, weshalb weitere Verhaltensweisen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet sind, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

 

Die bP hat sich trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenem Erstverfahren beharrlich geweigert, das Bundesgebiet zu verlassen. Zudem hielt sie sich zwischen rechtskräftig negativ abgeschlossenem Erstverfahren und der erneuten Asylantragstellung 2021 – auch ein Verfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels begründet nach § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalt- oder Bleiberecht - weitgehend illegal in Österreich auf.

 

Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wird damit auch dadurch untermauert, dass sie offensichtlich nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, indem sie illegal in Österreich eingereist ist und bereits einmal der angeordneten Verpflichtungen zur Ausreise aus dem österreichische Bundesgebiet nicht nachgekommen. Richtig hielt die bB fest, dass wenn sich die bP tatsächlich und in ordnungsgemäßer Weise um ein Ausreisedokument bemüht hätte, sie dieses auch erlangt hätte. So werden tatsächlich Ersatzreisedokumente temporär befristet ausgestellt und ist die Ansicht der bP, dass ihr eine Rückkehr mangels Reisedokuments nicht möglich gewesen wäre, als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

 

Die bB stellte weiters zutreffend fest, dass die bP in Österreich mittellos und somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist, weshalb bereits deshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund sowie der Missachtung der im Erstverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung muss die Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP in naher Zukunft ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützungsleistungen bestreiten wird können oder behördliche Auflagen beachtet.

 

Ferner stützte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Verhängung des Einreiseverbotes auch auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Aufzählung des § 53 FPG demonstrativ ist (arg. "insbesondere"). Es können daher auch nicht explizit aufgezählte Umstände ein Einreiseverbot rechtfertigen, solange diese mit den im Gesetz aufgezählten von ihrer Interessenslage her vergleichbar sind. Nach Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie geht eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit b). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist daher darauf Rücksicht zu nehmen.

Die bB war bereits aufgrund von Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen die bP zu verbinden. Zwar ist die bP strafgerichtlich unbescholten, jedoch stellt das Verhalten, insbesondere das Nichtbefolgen der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung im Erstverfahren eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der Entscheidungen der österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte dar. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes rechtfertigen diese Umstände - wie die bB im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte - jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der bP im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten der bP ausschlagen kann.

 

Wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht auch die Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Dass die bP in Österreich über keine vertieften familiären Anknüpfungspunkte und kein vertieftes Privatleben verfügt, wurde bereits erörtert.

In Abwägung der persönlichen Interessen der bP mit dem Interesse an der Verhängung von Einreiseverboten ist die Erlassung eines Einreiseverbotes in Anbetracht der fehlenden Existenzmittel und der Missachtung fremdenbehördlicher Anordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten.

 

Zur Dauer des festgesetzten Einreiseverbots (2 Jahre) ist festzuhalten, dass sich dieses im untersten Bereich des § 53 Abs. 2 FPG (bis zu fünf Jahre) bewegt. In der Beschwerde werden keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung der belangten Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Auch haben sich amtswegig keine Gründe ergeben, welche die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde festgesetzten Höhe des Einreiseverbots zu widerlegen vermochten.

 

Resümierend machte die belangte Behörde zu Recht von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch und hat gem. § 53 Abs 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von einem Jahr erlassen.

 

3.6. Unterbleiben einer Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Auf Grund der in § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "Unbeschadet des Abs. 7" hat eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Für die vorliegende Entscheidung war in entscheidenden Punkten weder eine weitere oder ergänzende Beweisaufnahme noch eine abweichende Beweiswürdigung notwendig. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf.

 

Betreffend die Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung ist darauf hinzuweisen, dass in einem eindeutigen Fall wie dem vorliegenden, in dem bei Berücksichtigung aller zugunsten der bP sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihnen einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. VwGH 08.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0424, mwN). Das BVwG hat auch alle Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben der bP berücksichtigt. Insbesondere wurden die Ausführungen zur Integration der Entscheidung zugrunde gelegt. Es bedurfte daher keines persönlichen Eindruckes.

 

Es konnte somit davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

 

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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