VwGH 98/12/0057

VwGH98/12/005727.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Moringer, Mag. Thomas Moser und Mag. Maria Navarro, Rechtsanwälte in Linz, Rudolfstraße 14, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates Linz vom 13. Jänner 1998, Zl. 0-1-0, betreffend Verwendungs(Leiter)Zulage; Zurückweisung wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Normen

AdLRegOrgG 1925 §3;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art106;
B-VG Art117 Abs7;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §13;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a idF 1981/068;
Statut Linz 1992 §51 Abs3 Z1 lite;
Statut Linz 1992 §64 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;
ÜG 1920 §8 Abs5 lita;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2000:1998120057.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1937 geborene Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat (er wurde 1980 in die Dienstklasse VII ernannt) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz; auf seinen Antrag wurde der Beschwerdeführer mit Ende Februar 1998 in den Ruhestand versetzt.

Mit Verfügung des Bürgermeisters vom 9. Jänner 1985 war der Beschwerdeführer mit 1. Februar 1985 zum Leiter des Markt- und Lebensmittelpolizeiamtes bestellt worden. Infolge dieser Bestellung erging mit Datum vom 22. Februar 1985 vom Personalamt, gezeichnet vom zuständigen Abteilungsleiter, folgende - soweit im Beschwerdefall von Bedeutung - nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung:

"Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, wird Ihnen ab 1. Februar 1985 befristet auf die Dauer Ihrer derzeitigen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß von 15 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuerkannt.

Die Verwendungszulage beläuft sich auf derzeit S 2452,-- monatlich. Von diesem Betrag gelten 60 v.H. als Abgeltung für quantitative Mehrdienstleistungen. Über die geleisteten Überstunden sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen."

Am 17. Juni 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Erhöhung der ihm bisher zuerkannten Verwendungs(Leiter)Zulage "von 15 auf 30 %". Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit Oktober 1995 die Vergütung seiner Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Urfahraner- und der Weihnachtsmärkte angefallenen und nachweislich erbrachten Mehrdienstleistungen eingestellt worden sei. Diese Mehrdienstleistungen würden aber durch die bisherige Verwendungszulage bei weitem nicht abgegolten, sodass diese jedenfalls auf 30 % angehoben werden müsste.

Dieser im Dienstweg vorgelegte, bei den Akten befindliche Antrag des Beschwerdeführers enthält weiters einen Vermerk des Dienststellenleiters, dass eine Neubemessung insbesondere deshalb gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1996 auch die Funktion des bisherigen Abteilungsleiters der Abteilung Lebensmittelaufsicht übernommen habe.

Im Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die letztjährig erbrachten Mehrdienstleistungen ihm in Form einer Belohnung vergütet worden seien. Er werde aber ersucht, Aufzeichnungen über die seit 1. Jänner 1994 erbrachten Mehrdienstleistungen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer teilte darauf mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 mit, dass er im laufenden Jahr bereits 98 Überstunden inklusive Sonn-, Feiertags- und Nachtstunden als Aufsicht und Kontrolle der Märkte, Überwachung des Personaleinsatzes und Dienstaufsicht sowie organisatorische Tätigkeiten bei diversen Veranstaltungen (Hausfrauen-, Senioren- und Kindernachmittage) erbracht habe.

Aus dem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Behörde geht im Wesentlichen hervor, dass dem Beschwerdeführer als Pauschalabgeltung für geleistete Überstunden vorerst eine Belohnung von S 15.800,--, später eine solche von S 17.800,--, angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer vertrat dazu im Wesentlichen die Auffassung, dass ihm nach seinen Berechnungen ca. S 62.000,-- zustünden, dass er mit 1. März 1998 in den Ruhestand treten werde und ohnehin - im Hinblick auf die Umwandlung der Märkte in Betriebe - alle Personalkosten über die Gebühren überwälzt werden könnten.

Schließlich wurde mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 19. August 1997 wie folgt entschieden:

"Über den Antrag des OAR (Name des Beschwerdeführers) vom 17. Juni 1996 auf Erhöhung der bisher zuerkannten Verwendungszulage von 15 auf 30 % hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. e StL 1992 i.V.m. §§ 1, 2 und 11 DVG i.d.g.F. als zuständige Dienstbehörde wie folgt entschieden:

Spruch

Das ggstdl. Ansuchen von OAR (Name des Beschwerdeführers) um Erhöhung der Verwendungszulage auf 30 v.H. des V/2-Gehaltes wird wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen."

Zur Begründung dieses Bescheides werden die seit der Bemessung der Verwendungs(Leiter)Zulage im Jahre 1985 erfolgten - nach Auffassung der Behörde - lediglich geringfügigen Änderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wiedergegeben und zur Übernahme der Agenden des Leiters der Lebensmittelaufsicht seit 1. Jänner 1996 ausgeführt:

Diese organisatorische Maßnahme stelle zwar eine Änderung im Aufgabengebiet des Beschwerdeführers dar, doch werde das für eine Zulagenbemessung erforderliche Kriterium einer "rechtlich ins Gewicht fallenden Änderung der Gesamtverantwortung" nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer bereits bisher die Personalführung für alle Bediensteten über gehabt habe und ein Teil der Arbeiten des ehemaligen Leiters der Lebensmittelaufsicht von nachgeordneten Bediensteten unterstützend mitbetreut werde. Seit 15. Juli 1997 sei überhaupt ein anderer Mitarbeiter mit der interimistischen Leitung betraut worden, wodurch die behauptete vorübergehende Mehrbelastung des Beschwerdeführers bereits hinfällig sei. Die Zahl der dem Beschwerdeführer unterstellten Bediensteten habe sich von 1985 bis 1997 von 21 auf 19 verringert; die Gesamtverantwortung sei damit unverändert geblieben.

Eine zeitlich relevante Mehrbelastung sei ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Die bis 30. September 1995 erfolgte Verrechnung von Einzelüberstunden neben der Verwendungs(Leiter)Zulage sei rechtswidrig gewesen (wird näher ausgeführt).

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit seiner Bestellung zum Marktamtsleiter seien sowohl quantitative als auch qualitative Änderungen eingetreten (neue Märkte, Beitritt zur EU mit bestimmten Rechtsfolgen, Kündigung einer Vereinbarung über die Preisauszeichnung mit Übertragung dieser Aufgabe auf das Marktamt).

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Seitens des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates (belangte Behörde) als Berufungsbehörde ergeht über die Berufung von Herrn OAR (Name des Beschwerdeführers) gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Amt für Personal und Organisation, vom 19.8.1997, GZ 02-4-1/1, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erhöhung der Verwendungszulage wegen entschiedener Sache nachstehender

Spruch:

Gem. §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG sowie § 64 Abs. 1 StL 1992 und § 2 StGBG iVm § 30 a Abs. 7

O.ö. Landes-Gehaltsgesetz, idgF, wird der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Amt für Personal und Organisation, vom 19.8.1997, GZ 02-4-1/1, mit dem der Antrag auf Erhöhung der Verwendungszulage gem. § 30 a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz, in der für Landesbeamte geltenden Fassung, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wurde, keine Folge gegeben."

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes, der Berufung und der Rechtslage mit einschlägiger Rechtsprechung ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe als Leiter des Marktamtes eine Verwendungs(Leiter)Zulage von 15 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (60 % als Abgeltung für quantitative Mehrleistungen) mit als Bescheid zu qualifizierendem Schreiben erhalten. Mit Verfügung der Magistratsdirektion vom 5. Dezember 1997 sei die Abteilung Lebensmittelaufsicht vom Marktamt in das Gesundheitsamt und in weiterer Folge auch das Personal versetzt worden. Das Marktamt sei überhaupt mit 1. März 1998 aufgelöst bzw. die "Abteilung Märkte" dem Amt für Wirtschaft und Betriebsansiedlung eingegliedert worden.

Eine Änderung der entscheidenden Rechtslage sei ebenfalls nicht erfolgt; die in Befolgung der Kritik des Rechnungshofes erfolgte Änderung der Interpretation (Anm.: Berichtigung einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde, nämlich die Bezahlung der Überstundenvergütung trotz der diesbezüglich gegebenen Ausschlusswirkung der zuerkannten Leiterzulage) rechtfertige keinen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides.

Hinsichtlich der angeblichen Änderung des Sachverhaltes meint die belangte Behörde, dass keine wesentliche Änderung eingetreten sei, wohl aber habe sich eine deutliche Reduktion der Bediensteten, nämlich von 21 auf "derzeit" 12 Bedienstete, ergeben. Dazu meint sie weiters, dass diese Änderung erst ab 12. Dezember 1997 eingetreten und eine Neubemessung der Verwendungs(Leiter)Zulage des Beschwerdeführers deshalb nicht geboten sei, weil der Beschwerdeführer mit Ablauf des 28. Februar 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sei. Im Übrigen habe es sich - wie die Auflösung des Marktamtes mit 1. März 1998 gezeigt habe - nicht um ein sehr bedeutungsvolles Amt gehandelt.

Was die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und der Stadt betreffend die Überwachung der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes betreffe, so werde hiezu festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und der Stadt Linz erst mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 gekündigt worden sei, sodass diese Aufgaben erst ab 1. Jänner 1998 angefallen seien. Da der Beschwerdeführer aber mit Ablauf des 28. Februar 1998 aus dem Dienststand ausscheide, sei diese zusätzliche Aufgabe für die Beurteilung der Gesamtverantwortung des Beschwerdeführers nicht mehr relevant. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten Vergleiche zu anderen Amtsleitern bzw. Abteilungsleitern werde bemerkt, dass "es sich im gegenständlichen Fall um ein Neubemessungsverfahren" handle, in dem lediglich die Frage zu klären sei, ob eine Änderung des Sachverhaltes bzw. der Rechtslage eingetreten sei. Die Frage, welche Verwendungszulage andere Amtsleiter bzw. Abteilungsleiter erhielten, sei dabei irrelevant. Im Übrigen habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, darauf verwiesen, dass gesetzlicher Bezugspunkt bei der Festsetzung einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 OÖ GG das Ausmaß an Verantwortung, das ein Beamter in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen habe, dem keine derartige Verwendungszulage gebühre, sei. Dieses Ausmaß sei zu ermitteln und darzulegen. Irrelevant hingegen sei das konkrete Ausmaß der anderen Beamten bemessenen oder auch faktisch ausbezahlten derartigen Verwendungszulagen. Daher bedürfe es auch keiner Offenlegung dieser Zahlen. Ergänzend werde zudem festgestellt, dass es im Bereich der Stadtverwaltung keinen Bediensteten der Verwendungsgruppe B gebe, der einen nach B VII bewerteten Arbeitsplatz innehabe und keine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 OÖ GG beziehe. Zudem gebe es nur fünf Posten, die nach B VII bewertet seien; bei allen handle es sich um Amtsleiterposten.

Was die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Änderung der Gesamtverantwortung durch den Beitritt Österreichs zur EU betreffe, so sei hiezu anzumerken, dass sich durch die Novellierung von Rechtsvorschriften, die durch den EU-Beitritt Österreichs erforderlich sei, grundsätzlich noch keine Änderung in der Gesamtverantwortung ergebe. So habe bis dato allein aus diesem Grund noch kein einziger Abteilungs- bzw. Amtsleiter eine Erhöhung der Verwendungszulage erhalten. Nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine fernmündliche Rücksprache mit dem Leiter der Lebensmittelaufsicht des Amtes der OÖ Landesregierung wird weiters ausgeführt, dass durch den Beitritt Österreichs zur EU vor allem eine Änderung von Rechtsvorschriften erfolgt sei sowie einzelne Rechtsvorschriften hinzugekommen seien. Eine Änderung der Rechtsvorschriften und auch einzelne zusätzliche Rechtsvorschriften könnten aber keine wesentliche Änderung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers bewirken. Im Übrigen gebe es bei der Behörde einen EU-Beauftragten, der speziell für die Umsetzung von Maßnahmen, die im Zuge des EU-Beitrittes erforderlich seien, zuständig sei.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er auch schon bisher durch Marktbetreuungen seiner Ansicht nach über die Verwendungs(Leiter)Zulage hinausgehende zusätzliche Mehrdienstleistungen erbracht. So habe der Beschwerdeführer im Jahr 1985 nach der Personalverrechnung 124,5 Überstunden vergütet erhalten. Er habe daher im Zeitpunkt der Festsetzung der Verwendungszulage im Jahr 1985 Mehrleistungen erbracht, die neben der Verwendungs(Leiter)Zulage auf Grund seinerzeitiger Praxis (Anm.: gemeint ist die vorher bereits erwähnte rechtswidrige Vorgangsweise) gesondert abgegolten worden seien. Auf Grund der Mehrleistungsnachweise des Beschwerdeführers für das Jahr 1997 hätten sich ebenfalls 124 Überstunden ergeben. Es könne daher eine Änderung im tatsächlichen Ausmaß der Überstundenleistungen im Verhältnis zum Jahr 1985 nicht festgestellt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer auch nie behauptet, dass eine Änderung bei den von ihm erbrachten Überstundenleistungen gegenüber der Vergangenheit eingetreten sei. Es könne daher keine seit der Festsetzung der Verwendungs(Leiter)Zulage des Beschwerdeführers im Jahr 1985 eingetretene rechtlich ins Gewicht fallende Änderung in der Gesamtverantwortung oder in den zu erbringenden Mehrleistungen festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als belangte Behörde der "Magistrat der Landeshauptstadt Linz" angegeben wird; der Beschwerdeführer verlangt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und in dieser die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung einer angemessenen Verwendungs(Leiter)Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und Abs. 7 OÖ GG sowie in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt.

Zum Antrag in der Gegenschrift auf Zurückweisung wegen Bezeichnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde:

In der Gegenschrift wird unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0100, wegen der falschen Behördenbezeichnung die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Dieser Entscheidung lag sachverhaltsmäßig zu Grunde, dass in einer ein forstpolizeiliches Verfahren betreffenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof an Stelle der tatsächlich belangten Behörde "Landeshauptmann" durchgehend der Magistrat einer bestimmten Stadt genannt wurde. Davon ausgehend lehnte der Verwaltungsgerichtshof eine Umdeutung dieser Behördenbezeichnung auf Grundlage des vorgelegten Bescheides im Wesentlichen deshalb ab, weil der Magistrat lediglich als Hilfsorgan des Bürgermeisters, nicht aber als Hilfsorgan des Landeshauptmannes tätig werde.

Genau diese Sachlage, nämlich, dass der als belangte Behörde genannte Magistrat als Hilfsorgan der bescheiderlassenden Behörde "zuständiges Mitglied des Stadtsenates" tätig geworden ist, liegt im Beschwerdefall vor. Diese Konstellation gleicht eher dem Verhältnis "Amt der Landesregierung" zur Behörde "Landesregierung", das dann, wenn der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die Behörde zweifelsfrei entnommen werden kann, nicht als Zurückweisungsgrund gewertet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich vor diesem Hintergrund

nicht zu der beantragten Zurückweisung veranlasst.

In der Sache:

Das zu beurteilende Verwaltungsverfahren leidet von vornherein daran, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde die angewendete Rechtslage entsprechend dargestellt und unter Angabe der landesgesetzlichen Fundstellen zitiert haben. Bei der vom OÖ Landesgesetzgeber angewendeten Rezeptionstechnik des vielfach novellierten Gehaltsgesetzes 1956 für Bundesbeamte auch für die OÖ Landesbeamten, deren Dienst- und Besoldungsrecht wieder mit dem OÖ Statutargemeinden-Beamtengesetz sinngemäß Anwendung für die Beamten der Städte mit eigenem Statut des Landes Oberösterreich findet (vgl. § 2 Abs. 1 OÖ StGBG und zur Rezeption die Wiedergabe der Rechtslage im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376), erinnert bereits die Ermittlung der Rechtsgrundlage an eine "Denksportaufgabe", deren Lösung selbst für externe Fachleute nur mit Akribie und archivalischem Fleiß möglich ist. Einem rechtsunkundigen Bediensteten ist der Nachvollzug der angegebenen materiell-rechtlichen Grundlagen "in der geltenden Fassung" mangels Angabe der entsprechenden gesetzlichen Fundstellen nicht zumutbar (vgl. in diesem Sinne beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026, oder vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0089).

Ausgehend von der vorher bereits dargestellten Rezeptionsregelung ist folgende Rechtslage - soweit ihr für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - maßgebend:

§ 30 a OÖ GG - überschrieben mit "Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung" - (in der Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, der letzte Satz des Abs. 4 angefügt durch die 20. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 68/1981) lautet - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - wie folgt:

"(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

.....

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muss."

Die Verwendungszulage ist nach Abs. 3 des § 30 a OÖ GG grundsätzlich mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört.

Im Fall des Abs. 1 Z. 3 kann die Verwendungszulage nach Abs. 4 leg. cit. auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad

der höheren Verantwortung (Abs. 1 Z. 3) ... und auf die vom Beamten

zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen.

Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten nach Abs. 5 leg. cit. alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Die Verwendungszulage ist nach Abs. 7 leg. cit. neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, dass die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der gesetzlichen Regelung der Neubemessung nicht um eine erschöpfende Aufzählung der Fälle, in denen die Dienstbehörde zur Neubemessung verpflichtet ist. Es bleibt vielmehr der im § 68 Abs. 1 AVG enthaltene allgemeine Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegensteht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 90/12/0212).

Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus dem gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 DVG anwendbaren § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist oder die Voraussetzungen des § 13 DVG vorliegen. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1989, Zl. 88/12/0219). Im Zusammenhang mit der Neubemessung einer Zulage führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 91/12/0038, aus, es sei maßgebend, welcher Sachverhalt der letzten bescheidmäßigen und rechtswirksam gewordenen Entscheidung über den Zulagenanspruch zu Grunde gelegen ist, also welche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Gebührlichkeit der Zulage entscheidend war. Nur dann, wenn in diesem Sachverhalt, also in der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verwendung, eine nicht bloß unwesentliche Änderung eingetreten sei, werde die Rechtswirksamkeit des seinerzeitigen Zuerkennungs- bzw. Bemessungsbescheides beseitigt.

Die Dienstbehörde erster Instanz hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juni 1996 auf Neubemessung (Erhöhung) seiner Verwendungs(Leiter)Zulage im Hinblick auf die nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 22. Februar 1985 wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 19. August 1997 zurückgewiesen. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches war auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers lediglich zu beurteilen, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache, bezogen auf den Verjährungszeitraum von drei Jahren (§ 13 b OÖ GG), zu Recht erfolgt ist oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Behörde, dass der Erledigung vom 22. Februar 1985 Bescheidcharakter zukommt (vgl. hiezu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, und das in einem vergleichbaren Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376). In diesem Sinn ist die Behörde daher auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Einstellung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis für sich allein noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt, die die Neubemessung einer bescheidmäßig festgesetzten Verwendungs(Leiter)Zulage rechtfertigen würde.

Eine seit der seinerzeitigen Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde dann zu einer neuen Sachentscheidung, wenn durch die Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1987, Zl. 86/04/0131).

In diesem Sinne wäre die Behörde zunächst verpflichtet gewesen darzustellen, welcher Sachverhalt der seinerzeitigen bescheidmäßigen Festsetzung der Verwendungs(Leiter)Zulage des Beschwerdeführers zu Grunde lag, weil nur davon ausgehend überhaupt beurteilt werden kann, ob eine im Sinne des gesetzlichen Anspruches auf Verwendungs(Leiter)Zulage relevante Änderung des Sachverhaltes (im Verjährungszeitraum) eingetreten ist. Dass überhaupt keine Änderung des relevanten Sachverhaltes im maßgebenden Zeitraum gegeben gewesen wäre, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil der Beschwerdeführer jedenfalls vor seiner Antragstellung die Funktion des bisherigen Abteilungsleiters der Abteilung Lebensmittelaufsicht unbestritten übertragen erhalten hatte und es für die in diesem Zusammenhang von der Behörde erster Instanz getroffene Aussage, dass es sich dabei nicht um eine rechtlich ins Gewicht fallende Änderung der Gesamtverantwortung gehandelt habe, an der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Darstellung mangelt. Dem Umstand, dass die Lebensmittelaufsicht bereits mit Ende 1997 vom Marktamt, dessen Leiter der Beschwerdeführer war, wieder abgezogen wurde, kommt für die im angefochtenen Bescheid zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Zurückweisungs-Entscheidung genauso wenig eine im Sinne des Verfahrensgegenstandes entscheidende rechtliche Relevanz zu, wie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 28. Februar 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

Mangels hinreichender Darstellung des für die seinerzeitige Bemessung der Verwendungs(Leiter)Zulage maßgebenden Sachverhaltes bzw. des sachverhaltsmäßigen Hintergrundes für die Annahme, es sei mit der Übernahme der Abteilungsleitung der Lebensmittelaufsicht für den Beschwerdeführer keine rechtlich ins Gewicht fallende Änderung der Gesamtverantwortung eingetreten, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, dass der im Beschwerdefall zu beurteilende Verfahrensgegenstand nur die Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung wegen entschiedener Sache gewesen ist; zur Frage der Bemessung einer Verwendungs(Leiter)Zulage nach dem OÖ GG wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 98/12/0200, und zu der der dem Grunde nach vergleichbaren Bundesrechtslage beispielsweise auf das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 98/12/0132, hingewiesen.

Wien, am 27. September 2000

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