VwGH 2009/21/0187

VwGH2009/21/018725.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des N, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Mai 2009, Zl. St 284/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Mai 2009 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Nigerias, gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend stellte sie fest, die Erstbehörde habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2001 illegal nach Österreich eingereist sei und die Gewährung von Asyl beantragt habe. Der diesen Antrag erstinstanzlich abweisende Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2002 zugestellt worden. Seit 8. Oktober 2008 sei das Asylverfahren "rechtskräftig negativ abgeschlossen". Der Beschwerdeführer halte sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weil ihm weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei.

Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt, so argumentierte die belangte Behörde weiter, gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu ihrer Wahrung dringend geboten.

Der Beschwerdeführer habe rund zwei Jahre lang eine - mittlerweile beendete - Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin geführt. Er sei dabei Vater eines am 19. Mai 2006 geborenen Sohnes, ebenfalls eines österreichischen Staatsbürgers, geworden. Auch habe er einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, sei gerichtlich unbescholten und habe - etwa durch Absolvierung verschiedener Kurse - gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Weiters habe er zahlreiche Unterstützungserklärungen samt Unterschriftenlisten zu seinen Gunsten vorgelegt. Allerdings habe ihm zur Zeit der Führung der Lebensgemeinschaft und der Zeugung seines Sohnes auf Grund der erstinstanzlichen Asylentscheidung die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein müssen. Es liege bei ihm keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor, vielmehr werde er "von SOS Mitmenschen im Wohnheim für AsylwerberInnen betreut und unterstützt". Es könne daher nicht von beruflicher oder sozialer Verfestigung, die eine gelungene Integration erkennen lasse, gesprochen werden. Daran könnten auch die erwähnten Stellungnahmen dritter Personen zu Gunsten des Beschwerdeführers nichts ändern. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Zudem habe der Beschwerdeführer diese Bestrafungen beharrlich abgeleugnet und gleichzeitig fälschlich auch seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit behauptet, was zu seinem Nachteil zu werten sei.

Wenn dem Beschwerdeführer auch aus den eingangs dargestellten Umständen und dem mehr als sieben Jahre und vier Monate dauernden Aufenthalt eine "entsprechende Integration" zuzugestehen sei und durch die Ausweisung in erheblicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde, so sei das Gewicht der Integration doch maßgebend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund dieses Antrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, sein Privat- und Familienleben während dieses Zeitraumes geschaffen zu haben, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Die Aufrechterhaltung eines eingeschränkten Kontaktes zu seinem Sohn (etwa durch Telefonate oder Besuche) sei im Übrigen auch in Zukunft möglich. Da der Beschwerdeführer erst in einem Alter von 26 Jahren nach Österreich eingereist sei und somit den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Nigeria, wo er auch die Schule besuchte, verbracht habe, sei ihm eine Reintegration im Heimatstaat zuzumuten.

Die öffentliche Ordnung würde - so argumentierte die belangte Behörde weiter - schwer wiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dasselbe gelte, wenn Fremde nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei somit erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Übung des der belangten Behörde in § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein eingangs dargestelltes Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Auch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Auch eine Antragstellung nach § 44 Abs. 4 NAG steht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293).

Der Beschwerdeführer argumentiert vor allem damit, Vater eines am 19. Mai 2006 geborenen Sohnes zu sein, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Diesen Umstand hat die belangte Behörde jedoch - ebenso wie die weiters dargestellten Merkmale seiner Integration (insbesondere den Aufenthalt seit 19. Dezember 2001, den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache sowie eines Freundes- und Bekanntenkreises und die strafgerichtliche Unbescholtenheit) - in ihrer Abwägung berücksichtigt. Es kann ihr dabei nicht entgegengetreten werden, dass diese Gesichtspunkte - zumal nach erstinstanzlicher Abweisung des Asylantrages - deshalb zu relativieren seien, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seiner Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste und er für den Fall einer Abweisung seines Asylantrages nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0324, und vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0431).

Soweit der Beschwerdeführer eine besonders innige Beziehung zu seinem Sohn ins Treffen führt und der belangten Behörde in diesem Zusammenhang Ermittlungs- und Feststellungsmängel vorwirft, ist er darauf zu verweisen, dass er nicht konkret ausführt, zu welchen Sachverhaltsfeststellungen (insbesondere betreffend Unterhaltsleistungen oder Elementen von ihm tatsächlich übernommener Pflege- und Betreuungsleistungen) ergänzende Beweisaufnahmen geführt hätten. Die Beendigung der Lebensgemeinschaft ist auch nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die belangte Behörde iSd § 66 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 eine taugliche Interessenabwägung - und dabei eine ausreichende Gesamtbeurteilung der konkreten Situation des Einzelfalles vorgenommen. Den Aspekten einer sozialen Integration hielt die belangte Behörde zutreffend entgegen, dass diese auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen war und sich der Beschwerdeführer seit Beendigung des Asylverfahrens mehrere Monate lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Zudem fehlt jeder Aspekt einer beruflichen Integration. Weiters entspricht es - wie bereits erwähnt - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Eigenschaft als Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers in ihrem Gewicht gemindert ist, wenn sie - wie im Beschwerdefall - erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Auch die lange Dauer des Asylverfahrens vermag in diesem Zusammenhang die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht maßgeblich zu verstärken (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/22/0340). Auf die von der belangten Behörde erwähnten Verwaltungsdelikte kommt es hier daher nicht an.

Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angesehen hat. Auch die bei einem wirtschaftlichen Neubeginn in Nigeria zu besorgenden Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

In der Beschwerde werden schließlich auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. Februar 2010

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