Normen
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
StPO §90 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
StPO §90 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesh, wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. September 1996 gemäß § 3 des damals in Geltung stehenden Asylgesetzes 1991 abgewiesen.
Am 29. Mai 1998 (eingelangt am 3. Juni 1998) stellte der Beschwerdeführer einen neuen Asylantrag, in welchem er einen Nachfluchtgrund geltend machte und zum Beleg dafür mehrere Urkunden (ein Anwaltsschreiben und Schriftsätze von Gerichten und Polizeibehörden) vorlegte. Nach seinen Angaben gehe aus diesen hervor, dass er fälschlicherweise beschuldigt werde, eine Straftat begangen zu haben und wegen dieser Straftat zum Tode verurteilt worden sei.
Die von der Behörde erster Instanz veranlasste kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Unterlagen ergab, dass alle vorgelegten Schriftstücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der gleichen Schreibmaschine verfasst wurden.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1998 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den neu vorgebrachten Sachverhalt näher zu konkretisieren und dass der Beschwerdeführer den neuen Antrag auf äußerst bedenkliches Beweismaterial stütze, sodass die Behörde keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt habe feststellen können.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, deren Begründung sich in dem Satz "Die von mir vorgelegten Beweismittel sind echt."
erschöpfte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen". Die belangte Behörde verwies auf die kriminaltechnische Untersuchung und Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Dokumente, aus der sich ergebe, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht geeignet gewesen seien, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Nur dann, wenn die vorgelegten Unterlagen als glaubwürdig echt zu werten gewesen wären, wäre eine Änderung des Sachverhaltes in Verbindung mit einer anderen rechtlichen Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen anzusehen gewesen. Bei Verwendung eines gefälschten oder verfälschten Beweismittels werde jedoch eine Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn bewiesen, sodass eine andere rechtliche Beurteilung nicht mehr möglich und aussichtsreich erscheine. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen sei, habe das Bundesasylamt eine Anzeige erstattet, das gegenständliche Strafverfahren sei nach den Erhebungen der belangten Behörde noch anhängig. Auch wenn die Frage der Echtheit der vorgelegten Dokumente nunmehr als Hauptfrage in einem Strafverfahren zu klären sein werde, so sei gemäß § 38 AVG die Möglichkeit, diese Frage als Vorfrage zu beurteilen, der Berufungsbehörde nicht genommen. In selbständiger Beurteilung dieser Vorfrage komme auch die belangte Behörde zum Schluss, dass hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers durch Gericht und Polizeibehörden Bangladeshs zwecks Asylerlangung durch Vorlage gefälschter bzw. verfälschter Urkunden in Österreich fingiert werden sollte. Es stehe daher fest, dass kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe festgestellt werden können und es erweise sich die rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz als richtig.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machte.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 und 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigten und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0173, mit weiteren Nachweisen).
Dem entsprechend hat sich die belangte Behörde - wie schon die Behörde erster Instanz - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere der Beweiskraft der von diesem vorgelegten Urkunden, auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich im Verwaltungsverfahren kein substanziiertes Vorbringen erstattet und auch seine Berufung auf die bloße Behauptung der Echtheit der Beweismittel beschränkt. Wenn er nun erstmals in der Beschwerde unter dem Aspekt von Verfahrensmängeln Einwendungen gegen das Gutachten vorbringt, so steht einer Berücksichtigung dieses Vorbringens das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.
Aber auch das unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes erstattete Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass zwischenzeitig am 17. März 1999, somit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, das gegen ihn anhängige Strafverfahren gemäß § 90 StPO seitens der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt worden sei. Die Vorfrage, inwieweit die von ihm vorgelegten Urkunden echt seien, sei auf Grund der gegen ihn erstatteten Strafanzeige bereits Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens gewesen, die belangte Behörde hätte daher das Verfahren unterbrechen müssen. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung und Würdigung des Umstandes des gegen ihn eingestellten Strafverfahrens wäre die belangte Behörde aber zur Entscheidung gelangt, dass die vorgelegten Urkunden weder gefälscht noch verfälscht worden seien und es hätte ihm das begehrte Asyl gewährt werden müssen.
Es kann dahinstehen, ob in der Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Urkunden durch die Strafbehörden überhaupt eine im vorliegenden Verfahren relevante Vorfragenentscheidung erblickt werden kann oder nicht. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat die Staatsanwaltschaft Wien das gegen ihn diesbezüglich anhängige Strafverfahren gemäß § 90 StPO eingestellt. Ein Vorgehen gemäß § 90 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft bedeutet aber keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren. Die Erklärung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO bedeutet nur, dass er die Verfolgung nicht fortsetzt, im Beschwerdefall somit, dass er die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 99/17/0175). Damit ist aber keine Aussage darüber getroffen, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden echt sind oder nicht. Eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann aus dem Umstand der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer somit nicht abgeleitet werden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sicht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Juli 2001
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