VwGH 2007/18/0400

VwGH2007/18/040029.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde

1. des DNA, geboren am 13. April 1984, 2. der SMA, geboren am 29. August 1987, und 3. des DA, geboren am 3. Juni 1986, alle in W, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Februar 2007, Zl. SD 1463/06 (betreffend den Erstbeschwerdeführer, hg. Zl. 2007/18/0400), Zl. SD 1464/06 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, hg. Zl. 2007/18/0401) und Zl. SD 1465/06 (betreffend den Drittbeschwerdeführer, hg. Zl. 2007/18/0402), jeweils betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

11997E018 EG Art18;
11997E039 EG Art39;
ASVG §293;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
EO §291a;
EURallg;
FrG 1997 §10 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §2 Abs4 Z3;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs5;
NAG 2005 §47;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §52;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §55 Abs1;
NAG 2005 §57;
VwRallg;
11997E018 EG Art18;
11997E039 EG Art39;
ASVG §293;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
EO §291a;
EURallg;
FrG 1997 §10 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §2 Abs4 Z3;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs5;
NAG 2005 §47;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §52;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §55 Abs1;
NAG 2005 §57;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund den Aufwand von je EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Februar 2007 wurden die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Ghana, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Nach den im Wesentlichen gleich lautenden Begründungen dieser Bescheide hätten die Beschwerdeführer erstmals eine vom 18. August 2005 bis zum 18. August 2006 gültige Erstniederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatszugehörige nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) erhalten. Im Zuge fristgerecht (am 7. bzw. 14. August 2007) gestellter Verlängerungsanträge habe die nunmehr zuständige Aufenthaltsbehörde (der Landeshauptmann von Wien) festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführer angesichts seines geringen Einkommens nicht in der Lage wäre, in ausreichender Höhe für den Unterhalt der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, aufzukommen. (Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Landeshauptmann von Wien nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme und nach Mitteilung über die Absicht der Aufenthaltsbeendigung an die Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 NAG die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde (die Bundespolizeidirektion Wien) verständigt hat.) Die Beschwerdeführer hätten in ihren (gegen die erstinstanzlichen Ausweisungsbescheide vom 13. Oktober 2006 gerichteten) Berufungen vorgebracht, dass ihr Vater mittlerweile eine zweite Beschäftigung (im Ausmaß von 20 Wochenstunden) angenommen hätte. Aus dem einen Beschäftigungsverhältnis würde er ein (monatliches) Nettoeinkommen von EUR 1.211,86 und aus dem zweiten ein solches von EUR 600,-- (laut Lohnbestätigung vom 7. November 2006) beziehen. Das durchschnittliche Einkommen des Vaters würde daher ca. EUR 2.113,-- netto (monatlich) betragen, darüber hinaus würde die Stiefmutter Wochengeld (von EUR 19,36 netto täglich bzw. EUR 580,80 netto monatlich) beziehen und anschließend (nach dem Mutterschutz ab 1. Oktober 2006) Kinderbetreuungsgeld (in der Höhe von ca. EUR 435,90 netto) erhalten.

(Den Verwaltungsakten zu Folge brachten die Beschwerdeführer am 8. Oktober 2006 weiters vor, "das Familieneinkommen, das im Falle des Sozialhilfebezuges gerechnet würde, beträgt EUR 2694,63 (incl. Wochengeld) bzw. EUR 2549,73 (incl. Kinderbetreuungsgeld)". In einem weiteren Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 brachten die Beschwerdeführer vor, ihr Vater würde für eine zusätzliche Tätigkeit ein Entgelt von EUR 721,40 netto im Monat erhalten. Sie legten eine Gehaltsabrechnung für November 2006 vor, aus der sich ergibt, dass dem zuletzt genannte Betrag ein monatlicher Bruttolohn von EUR 733,50 sowie eine monatliche Sonderzahlung von EUR 146,62 zu Grunde liegen. Das Familieneinkommen würde daher EUR 2.836,27 (incl. Wochengeld) bzw. EUR 2.691,37 (incl. Kinderbetreuungsgeld) betragen.)

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG - so die belangte Behörde weiter - dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führe der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfüge, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprächen. Bei einem Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche sei zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen. Aktenkundig sei, dass der Vater der Beschwerdeführer (der Verpflichtete) nicht nur für dessen in Karenz befindliche Gattin, sondern auch noch für zwei weitere in Wien geborene unmündige Kinder (Halbgeschwister der Beschwerdeführer) sorge- und unterhaltspflichtig sei. Um hinreichende Unterhaltsmittel für die Beschwerdeführer darzulegen, müsste das Einkommen des Vaters das auf ihn anwendbare Existenzminimum um EUR 690,-- (monatlich, für jeden der drei Beschwerdeführer) übersteigen. Die aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen resultierenden Nettoeinkünfte des Vaters seien unter Beachtung der einschlägigen lohnsteuer- und einkommensteuerrechtlichen Regelungen zusammenzurechnen. Das Bruttoeinkommen von (monatlich) EUR 2.433,50 entspreche - unter Zugrundelegung von zwei bzw. fünf Kindern (die drei Beschwerdeführer und zwei unmündige Halbgeschwister) - einem Nettogesamteinkommen von EUR 1.637,61 bzw. von EUR 1.692,61 monatlich. Die dementsprechenden Jahresnettobezüge des Vaters von EUR 23.476,60 bzw. EUR 24.136,60 würden einem durchschnittlichen Monatsgehalt von EUR 1.956,38 bzw. EUR 2.011,38 ergeben. Bei diesem Einkommen betrage das Existenzminimum - laut aktueller Tabelle zur Existenzminimumverordnung - unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten für die beiden genannten Kinder (die Halbgeschwister der Beschwerdeführer) EUR 1.478,-- bzw. EUR 1.508,-

-, bei zusätzlicher Berücksichtigung der Unterhaltspflicht auch für die Gattin sogar EUR 1.628,-- bzw. EUR 1.664,--. Der dem Vater der Beschwerdeführer verbleibende, über das Existenzminimum hinaus gehende Betrag erreiche nicht annähernd die Höhe des Richtsatzes des § 293 ASVG. Der Vater der Beschwerdeführer sei sohin nicht in der Lage, für den Unterhalt eines Beschwerdeführers in hinreichender Höhe aufzukommen, geschweige denn für den Unterhalt aller drei Beschwerdeführer.

Das der Stiefmutter der Beschwerdeführer zustehende Kinderbetreuungsgeld sei bei der Ermittlung der Einkünfte der Beschwerdeführer nicht zu berücksichtigen, weil die Stiefmutter den Beschwerdeführern gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Ebenso wenig sei die Familienbeihilfe für die beiden österreichischen Halbgeschwister hinzuzurechnen, weil das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) als eigentlichen Anspruchsberechtigten das Kind vorsehe, was einen Zugriff von Dritten auf die Familienbeihilfe ausschließe. Dass die Beschwerdeführer darüber hinaus tageweise als Straßenreiniger beschäftigt seien, sei mangels Vorhersehbarkeit des Ausmaßes der monatlichen Beschäftigung nicht als verlässliches und sicher feststehendes Einkommen zu betrachten und daher nicht zu berücksichtigen. Die aktenkundigen Arbeitsverträge würden ausdrücklich vorsehen, dass eine Arbeitsgarantie nicht abgegeben werden könne und kein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis bestünde. Die Aufnahme dieser Tätigkeiten würde fallweise bei Bedarf erfolgen. Auch wenn jeder der Beschwerdeführer im November 2006 aus dieser Tätigkeit EUR 225,-- lukriert hätte, sei daraus ein zukünftiges regelmäßiges Einkommen weder dem Grunde noch der Höhe nach ableitbar. Der in § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG normierte Versagungsgrund sei verwirklicht. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - seien im Grund des § 54 Abs. 1 FPG gegeben.

Die Beschwerdeführer seien ledig und hätten keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden untereinander sowie zum Vater, zur Stiefmutter und zu zwei Halbgeschwistern. Es sei von einem mit den Ausweisungen verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer auszugehen. Diese Eingriffe seien jedoch zulässig, weil sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten seien. Die Verwirklichung des dargelegten Versagungsgrundes verstoße gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften. Die Ausweisungen seien dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG. Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst zu bedenken gewesen, dass die Beschwerdeführer lediglich auf eine geringe, aus der Dauer ihres jeweiligen Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen könnten. Schwer hingegen wögen die dargestellten familiären Bindungen. Jedoch sei hiebei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer von ihrem Vater erst als (gleichsam) Erwachsene gemeinsam nach Österreich nachgeholt worden seien. (Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die drei verschiedenen Mütter der Beschwerdeführer jeweils am 17., 22. und 30. Juni 2005, eidesstattlich erklärt haben, dass diese "bis dato" unter ihrer Fürsorge gewesen seien und dass sie aus ganzem Herzen ihrem jeweiligen Kind die Zustimmung erteilen würde, sich dem Vater in Österreich anzuschließen, um ihm die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen.) Solcherart erweise sich das den Beschwerdeführern zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar als gewichtig, jedoch deutlich relativiert. Dem würde das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber stehen. Bei Abwägung dieser Interessenlagen würden die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer und ihrer Familie keinesfalls schwerer wiegen als das durch die Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes bewirkte große öffentliche Interesse daran, dass diese das Bundesgebiet verließen. Die Erlassung der Ausweisung sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Mangels sonstiger besonders zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit ihres Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in der sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Dem Beschwerdevorbringen, im Sinn des Urteils des Europäischen Gerichtshofes "Dörr/Ünal" hätte "die Entscheidung, ob mir ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist und ob ich begünstigte Drittstaatsangehörige bin oder nicht" eine unabhängige Behörde treffen müssen, die belangte Behörde sei zur Entscheidung über die Ausweisungen nicht zuständig gewesen und "unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung österreichischer Staatsbürger mit EWR-Bürgern gebietet, dass über meinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein unabhängiges Tribunal, der unabhängige Verwaltungssenat, entscheidet", ist zu erwidern, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Gemeinschaftsrechtsbezug gegeben ist (siehe unten 6. und 7.). Daher ergibt sich die Zuständigkeit der belangten Behörde aus dem (im Verfassungsrang stehenden) § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119).

2. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht. Mit § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegen gestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. § 54 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegen stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).

3. Den Beschwerdeführern wurde erstmals eine vom 18. August 2005 bis zum 18. August 2006 gültige Erstniederlassungsbewilligung als begünstigten Drittstaatsangehörigen nach § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG erteilt und sie haben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltstitel Verlängerungsanträge iSd § 24 Abs. 1 NAG gestellt. Gemäß § 20 Abs. 2 NAG würde die Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltstitel mit dem auf den letzten Tag des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels folgenden Tag (sohin am 19. August 2006) beginnen. Gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz leg. cit. wären solche Aufenthaltstitel, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen sollten, mit dem gleichen Aufenthaltszweck wie bisher zu erteilen.

Gemäß § 81 Abs. 2 erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer (hier: bis 18. August 2006) und ihres Gültigkeitszwecks (hier:

Niederlassungsfreiheit als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 FrG) insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Gemäß § 81 Abs. 2 dritter Satz leg. cit. ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligungen an die Beschwerdeführer (18. August 2005) hatten der Erst- und der Drittbeschwerdeführer ihr 18. Lebensjahr vollendet, wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die den Beschwerdeführern erteilten Niederlassungsbewilligungen "begünstigter Drittstaat-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" galten somit ab dem 1. Jänner 2006 gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, für die Zweitbeschwerdeführerin (lit. a) als Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (§ 8 Abs. 1 Z. 2 NAG iVm § 47 Abs. 2 NAG), jene des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers (lit. b) als "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (vgl. § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 3 iVm § 47 Abs. 5 NAG und § 27 Abs. 2 bis 4 NAG) weiter.

4. Den mit dieser Maßgabe weitergeltenden bisherigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführer ist gemeinsam, dass sie nach dem NAG - neben der Erfüllung ihrer jeweiligen weiteren Voraussetzungen - nur dann verlängert werden können, wenn die Voraussetzungen dessen 1. Teils (insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des 4. Hauptstücks) erfüllt sind (vgl. § 47 Abs. 2 und Abs. 5 NAG).

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Z. 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Gemäß § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG ist bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (vgl. zum Erfordernis der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten § 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie bisher nach der Rechtsprechung zu § 10 Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz 1997 an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) und die des Unterhaltsleistenden an das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO knüpft (vgl. das genannte Erkenntnis Zl. 2006/18/0448, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2007, B 1462/06).

5.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).

Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die von den Beschwerdeführern im November 2006 aus fallweise ausgeübten Tätigkeiten lukrierten EUR 225,-- netto keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte darstellen, bestehen keine Bedenken. Die Beschwerdeführer legten im Berufungsverfahren Bestätigungen der Stadt Wien vom 7. November 2006 vor, wonach sie für eine Tätigkeit als Aushilfsbedienstete bei der MA 48 - Straßenreinigung registriert worden seien. Diesen Bestätigungen ist zu entnehmen, dass die Beschäftigungsverhältnisse "geringfügig und jeweils nur für einen Tag aufrecht" sind. Eine Arbeitsgarantie kann nicht abgegeben werden, weil kein dauerhaftes (durchlaufendes) Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Aufnahme erfolgt fallweise bei Bedarf werktags zwischen 5 Uhr 30 und 5 Uhr 45. Die Arbeitszeit erstreckt sich von 6 Uhr bis 11 Uhr. Die Entlohnung erfolgt täglich und beträgt derzeit EUR 5,-- je Stunde netto. Es werden weder Sonderzahlungen noch Sachbezüge gewährt. Einer beigefügten Erläuterung zur genannten Bestätigung ist zu entnehmen, dass Aushilfskräfte im Normalfall maximal neunmal, im Winter maximal 13-mal im Monat beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit ist mit fünf Stunden begrenzt. Im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gebührt höchstens ein Entgelt von EUR 333,16 brutto monatlich (2006). Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, entgegen der oben genannten Bestätigung in Bezug auf das Ausmaß der Beschäftigung einen Rechtsanspruch (gegenüber der Gemeinde Wien) zu haben. Bei dem Beschwerdevorbringen, zwischen der Arbeitgeberin der Beschwerdeführer (der Gemeinde Wien) und diesen bestünde ein Verhältnis, "das längerfristig angelegt ist", was sich aus der Tatsache ergeben würde, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in den Monaten November 2006 bis März 2007 bzw. der Drittbeschwerdeführer im Jänner 2007 durchgängig im selben Zeitausmaß (neun Tage pro Monat) tätig gewesen seien, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

5.2. Die belangte Behörde ist bei der Beurteilung des Vorliegens ausreichender Einkünfte der volljährigen Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass diese gegenüber ihrem Vater einen Rechtsanspruch auf Unterhalt haben. Die Beschwerdeführer treten den Feststellungen der angefochtenen Bescheide nicht entgegen, dass ihr Vater über ein durchschnittliches Monatsgehalt von EUR 1.956,38 bzw. EUR 2.011,38 netto verfügt und dass das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen bei diesem Einkommen unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten für die Halbgeschwister der Beschwerdeführer EUR 1.478,-- bzw. EUR 1.508,-- (bei zusätzlicher Berücksichtigung der Unterhaltspflicht auch für die Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführer sogar EUR 1.628,-- bzw. EUR 1.664,--) beträgt. Sie bestreiten auch nicht, dass der dem Vater verbleibende, über das Existenzminimum hinaus gehende Betrag nicht ausreicht, um auch nur einem der Beschwerdeführer iSd § 11 Abs. 5 NAG Unterhalt in Höhe des Richtsatzes des § 293 ASVG (EUR 690,--) leisten zu können.

5.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das der Stiefmutter zukommende Kinderbetreuungsgeld hätte "unserem Familieneinkommen" hinzugerechnet werden müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sich die von den Beschwerdeführern zum Nachweis ihrer Unterhaltsmittel geltend gemachten Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Vater nicht nach einem - wie immer definierten - Familieneinkommen, sondern nur nach dessen Einkommen richten.

Die Stiefmutter der Beschwerdeführer trifft diesen gegenüber keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Das weitere Beschwerdevorbringen, die Stiefmutter, die auf Kinderbetreuungsgeld (für die Halbgeschwister der Beschwerdeführer) Anspruch habe, würde den Beschwerdeführern "tatsächlich und regelmäßig Unterhalt zukommen" lassen, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar (vgl. § 41 VwGG).

6. Die Beschwerdeführer bestreiten das Erfordernis von Unterhaltsmitteln im genannten Ausmaß mit dem sowohl im Hinblick auf einen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf (Verlängerung ihrer) Aufenthaltstitel als auch im Hinblick auf die in Abrede gestellte Zuständigkeit der belangten Behörde (siehe oben 1.) erstatteten Vorbringen, "das Gemeinschaftsrecht bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung österreichischer Staatsbürger mit EWR-Bürgern" gebiete, dass über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein unabhängiges Tribunal entscheide. Ihnen stünde "unmittelbar kraft EU-Rechts - unabhängig von einem darüber allenfalls auszustellenden Dokument - ein Niederlassungsrecht in Österreich zu". Dieses Aufenthaltsrecht würde den Beschwerdeführern lediglich für den Fall nicht zukommen, dass ihr Vater (der in ihrem Fall der zusammenführende Unionsbürger sei) nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen würde und die Beschwerdeführer daher soziale Unterstützung durch die öffentliche Hand in Anspruch nehmen müssten oder über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen würden. Diese materiellen Voraussetzungen seien jedoch erfüllt. Das Gesamtfamilieneinkommen sei nach den Wiener Sozialhilferichtsätzen jedenfalls ausreichend, um eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen. Die belangte Behörde habe völlig verkannt, das den Beschwerdeführern kraft EU-Rechts ein Aufenthaltsrecht zukomme, das von nationalen Rechtsvorschriften wie dem Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht beeinträchtigt werden könne. Mit § 54 NAG sei das Aufenthaltsrecht in der österreichischen Rechtsordnung umgesetzt worden. Ein Unterhalt in Höhe der ASVG-Richtsätze müsse nicht nachgewiesen werden. Die belangte Behörde scheine die Ansicht zu vertreten, dass die Beschwerdeführer nicht Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers seien. Dem werde entgegen gehalten, dass der Vater der Beschwerdeführer Österreicher und somit EWR-Bürger sei.

"Selbstverständlich ist er als solcher auch freizügigkeitsberechtigt. Im Rahmen seiner österreichischen Staatsbürgerschaft übt er sein Recht auf Freizügigkeit, sich in Österreich niederzulassen oder niedergelassen zu sein, aus. Einem österreichischen Staatsangehörigen kommt das Freizügigkeitsrecht selbstverständlich auch in Bezug auf Österreich zu, andernfalls ein nach dem 4. Zusatzprotokoll EMRK verpönter Auswanderungsdruck bei der von der Ministerialbürokratie und ihren nachgeordneten Behörden vertretenen Rechtsmeinung zur Verhinderung sowohl der Niederlassung der Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern als auch bei der Ausübung des Beschäftigungsrechts erzeugt würde. Diesen Auswanderungsdruck zu verhindern bzw. die im Rahmen des EUrechtlichen Freizügigkeitsrechts zukommende Berufsausübungsfreiheit zu gewährleisten (anstatt zu verhindern) ist Kern des EU-rechtlichen Grundprinzips der Freizügigkeit. Jede Differenzierung zwischen Österreichern und EWR-Bürgern ist verfassungswidrig."

Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 17. Juni 1997, B 592/96, festgestellt, dass sich für eine solche Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischen Staatsangehörigen keine Rechtfertigung finden lasse.

§ 2 Abs. 1 Z. 14, § 3 Abs. 2 und die Wendung "sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben" in § 57 NAG widersprächen den Art. 8 und 14 EMRK, dem Art. 83 B-VG und dem Bundesverfassungsgesetz gegen rassische Diskriminierung und seien daher verfassungswidrig. Diese Auffassung sei auch in (näher bezeichneten) Rechtsgutachten vertreten worden. Eine Differenzierung zwischen freizügigkeitsberechtigten und nicht freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern würde auch im Widerspruch "zum klar artikulierten Willen der Gesetzgebungsorgane der EU" stehen. Es werde auf die Erwägungen im Vorschlag zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verwiesen. Auch der Erst- und der Drittbeschwerdeführer seien Familienangehörige iSd Art. 2 Z. 2 lit. c der Freizügigkeitsrichtlinie und würden trotz ihres Alters die Voraussetzungen der § 54 Abs. 1 iVm § 52 Z. 2 NAG erfüllen, zumal ihnen vom Vater tatsächlich Unterhalt gewährt werde. Sohin hätte allen Beschwerdeführern gemäß § 54 NAG eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt werden müssen.

7. Dem Vorbringen betreffend das aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitende Niederlassungsrecht kommt keine Berechtigung zu.

§ 52 NAG lautet samt Überschrift:

"Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern

(§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung

berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in

gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt

tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in

gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen

Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer

dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat

Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in

häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwer wiegende gesundheitliche Gründe

die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen,

und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen."

Wären die Beschwerdeführer drittstaatszugehörige Angehörige eines Österreichers (bzw. EWR-Bürgers oder Schweizers), der einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt iSd Art. 18 und 39 ff EG verwirklicht hat (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2007, B 1462/06), so würde das (gemeinschaftsrechtliche) Aufenthalts- und Niederlassungsrecht schon mit der Einreise begründet werden (§ 57 iVm § 54 Abs. 1 und § 52 Z. 1 bis 3 NAG). Die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teils des NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (insbesondere Unterhaltsmittel am Maßstab der Ausgleichszulagenrichtsätze, ortsübliche Unterkunft, Eingehen einer Integrationsvereinbarung) kämen nicht zur Anwendung. Gemäß § 55 Abs. 1 und § 57 NAG bestünde nur dann kein gesetzliches Niederlassungsrecht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (also zB besteht es nicht bei fehlendem Krankenversicherungsschutz oder bei ungenügenden Existenzmitteln).

Die eingangs genannte Voraussetzung ist aber vorliegend nicht erfüllt, weil das zur Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit iSd Art. 18 und 39 ff EG notwendige grenzüberschreitende Element beim Vater der Beschwerdeführer fehlt. Die Beschwerdeführer haben nicht behauptet und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich ihr Vater als österreichischer Staatsbürger in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort aufgehalten hätte und er von dort nach Österreich zurückgekehrt wäre. Daher kommen im vorliegenden Fall § 47 NAG und nicht die Bestimmungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht nach dem 4. Hauptstück (§§ 51 ff NAG) zur Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0414).

8. Auch dem Vorbringen betreffend eine verfassungswidrige "Differenzierung zwischen Österreichern und EWR-Bürgern" ("Inländerdiskriminierung") kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verfassungsgerichtshof in dem weiter oben zitierten Erkenntnis vom 13. Oktober 2007, B 1462/06, ausgeführt hat, ist die Differenzierung hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln zwischen drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern anhand des Kriteriums, ob diese einen gemeinschaftsrechtsrelevanten Sachverhalt verwirklicht haben, sachlich gerechtfertigt, weil es zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Art. 18 EG) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Art. 39 ff EG) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist, dass in Umsetzung des Gemeinschaftsrechts drittstaatszugehörigen Angehörigen von "freizügigkeitsberechtigten" Österreichern Aufenthaltstitel unter vereinfachten Bedingungen erteilt werden. Dadurch dass die Erteilung von Aufenthaltstiteln an drittstaatszugehörige Angehörige von "nicht freizügigkeitsberechtigten" Österreichern, die in der Ausübung ihrer Rechte nach dem EG nicht gefördert und geschützt werden müssen, von der Erfüllung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen abhängt und die Behörde z.B. im Einzelfall jährlich (im Verlängerungsfall des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" alle zwei Jahre) zu prüfen hat, ob der Aufenthalt des jeweiligen Angehörigen iSd beantragten Zwecks (Angehörigeneigenschaft) und des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor gerechtfertigt ist, soll im Gegenzug die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und die Hintanhaltung allfälliger Missbräuche sichergestellt werden.

9. Die Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer dürften nach dem Gesagten gemäß § 47 Abs. 2 und 5 NAG iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegend nur verlängert werden, wenn der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 5 NAG), es sei denn, die Erteilung des Aufenthaltstitels wäre gemäß § 11 Abs. 3 NAG aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten, was bereits im vorliegenden Ausweisungsverfahren im Rahmen des § 66 FPG (dazu unten) zu prüfen ist (vgl. zur Bindung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen an eine im rechtskräftigen Ausweisungsbescheid getroffene Feststellung, dass der Fremde durch die Ausweisung in seinen durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt wird, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2007, B 1263/07).

Wie dargelegt (oben 5.) vermochten die Beschwerdeführer keinen Nachweis iSd § 11 Abs. 5 NAG zu erbringen, dass ihr Vater (bei Einbehalt des pfändungsfreien Existenzminimums gemäß § 291a EO) über ausreichende Mittel verfügt, um ihnen durch entsprechende Unterhaltszahlungen feste und regelmäßige eigene Einkünfte zu verschaffen, die ihnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach jeweils den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen würden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der finanziellen Belastung der Republik Österreich und die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt. Vermag ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt, wobei in Anbetracht der vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung (§ 66 FPG) eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich ist (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2006/18/0448). Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 (Z. 2) FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfüllt sei, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

10. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde den Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführer seit August 2005, also in der Dauer von etwa eineinhalb Jahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, berücksichtigt und auf das Bestehen familiärer Bindungen der Beschwerdeführer untereinander sowie zu ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren Halbgeschwistern Bedacht genommen. Den daraus ableitbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihrer Mittellosigkeit ausgehende Gefährdung des öffentlichen Interesses (oben 9.) gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisungen zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes) dringend geboten seien (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Maßnahme (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken. Dies selbst dann, wenn man dem Beschwerdevorbringen folgend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer in Österreich einen Deutschkurs besuchen, eine tageweise Beschäftigung angenommen haben und davon ausgegangen sind, auch weiterhin in Österreich bleiben zu können. In Anbetracht der Volljährigkeit der Beschwerdeführer und ihres erst relativ kurzen Aufenthalts in Österreich kann schließlich auch aus dem Umstand, dass - wie von der Beschwerde geltend gemacht - die Mutter des Erstbeschwerdeführers verstorben sei und die (vom Vater der Beschwerdeführer geschiedenen) Mütter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wieder verheiratet seien "und sich (auch durch die dortigen Sitten bedingt) nur mehr um ihre neue Familie" kümmern würden, aus Art. 8 EMRK kein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel iSd § 11 Abs. 3 NAG abgeleitet werden, zumal sie in ihrer Heimat schon bis zu einem Alter von 21 (Erstbeschwerdeführer), knapp 18 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. 19 Jahren (Drittbeschwerdeführer) getrennt von ihrem Vater und seiner in Österreich neu gegründeten Familie gelebt haben.

11. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

12. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

13. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2001/18/0230).

Wien, am 29. Jänner 2008

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